Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3200-W/02
Erwerb eines ursprünglich dem Staat anheim gefallenen Nachlasses durch die Erben im Zuge eines Ausfolgungsantrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3200-W/02vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Zuge eines Herausgabeantrages durch die Erben nach ursprünglicher Heimfällligkeit das Erbrecht als gegeben anerkannt und das Surrogat herausgegeben, ohne dass es einer Einigung infolge widerstreitender Interessen bedarf, so liegt ein Erwerb durch Erbanfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG vor.
Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG mit dem Todestag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 3. Dezember 2001-, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Nachlass des am 18. Oktober 1947 verstorbenen X war -
da vorerst keine Erben gefunden werden konnten - der Republik Österreich
anheim gefallen.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem
Liegenschaftsanteil.
In Folge Stattgabe des Herausgabeantrages wurde dem
Erbenmachthaber mit Schreiben vom 12. September 2001 des Bundesministeriums
für Finanzen mitgeteilt, dass nach Prüfung der vorgelegten Dokumente
das gesetzliche Erbrecht ausgewiesen erscheine und der seinerzeit als
"Heimfälligkeit X " vereinnahmte Betrag in Höhe von xxx S (xx €)
auf sein Konto überwiesen werde, mit dem Ersuchen, für die Bezahlung
der Erbschaftssteuer Sorge zu tragen.
Laut Erbschaftssteuererklärung vom 28. November 2001
beträgt der Erbteil der gesetzlichen Erben je ein Drittel des
Erwerbes.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde die
Erbschaftssteuer unter Abzug der anteilig für die Regelung des Nachlasses
angefallenen Kosten und des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1957 (ErbStG) für den Anfall eines
Drittelanteiles festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde,
die vorgeschriebene Erbschaftssteuer beruhe sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach auf einem rechtsgrundlosen Bescheid.
Gemäß
§ 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entstehe die
Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers. Auf den Eigentumserwerb komme es nicht
an. Vorliegend wäre die Steuerschuld somit am 18. Oktober 1947
entstanden. Gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 1 erster Satz ErbStG seien die
Bestimmungen des ErbStG aber nur auf all jene Vorgänge anzuwenden, für
die die Steuerschuld nach Inkrafttreten des ErbStG eintritt. Das ErbStG sei am
15. 7. 1955 in Kraft getreten, so dass es auf alle Todesfälle, die ab
diesem Zeitpunkt eingetreten sind, anwendbar sei. X sei aber bereits 1947
verstorben, so dass das ErbStG gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 1 Satz 1
ErbStG iVm § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG auf den gegenständlichen Erbanfall
nicht anwendbar sei. Mangels Rechtsgrundlage sei der gegenständliche
Bescheid somit aufzuheben. Im Übrigen sei das Recht, die Erbschaftssteuer
festzusetzen, gemäß
§ 207 Abs. 2 Satz 1 BAO längst
verjährt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 22.
Jänner 2002 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Im gegenständlichen Fall liege "ein Erwerb nach §
2 Abs. 2 Z 4 ErbStG vor (die Durchsetzung eines Herausgabeanspruches auf die
Verlassenschaft nach X , verstorben am 18. 10. 1947, komme im wirtschaftlichen
Ergebnis einer Ausschlagung der Erbschaft gleich). Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 ErbStG entstehe die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem
Tode des Erblassers, jedoch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG
mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung (§ 12 Abs. 1 Z 1
f)."
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz entgegnet der Erbenmachthaber, dass die
Begründung der Berufungsvorentscheidung in sich widersprüchlich
sei.
Für die Ausschlagung einer Erbschaft im Sinne der
§§ 805 und 808 ABGB bedürfe es der Abgabe einer Erklärung
der potentiellen Erben gegenüber dem Verlassenschaftsgericht dergestalt,
dass auf die Erbschaft verzichtet werde. Eine Erbsentschlagung müsse stets
ausdrücklich erfolgen. Bloße Passivität führe nicht zum
Verlust der Erbberechtigung. Die Berufungswerberin habe erst im Jahre 2001 von
ihrem Erbrecht Kenntnis erlangt, sodass eine Ausschlagung der Erbschaft schon
denknotwendig daran scheitere, dass die Bw. mangels Kenntnis gar keine
Entschlagungserklärung abgegeben haben könne.
Weiters bestehe kein Raum für "Rechtsfortbildung bzw.
Analogien". Die Durchsetzung eines Herausgabeanspruches gegen die Republik
Österreich komme auch nicht im wirtschaftlichen Ergebnis einer Ausschlagung
gleich. Zum einen sei die Aufzählung der Tatbestände in
§ 2 ErbStG taxativ, zum anderen begründe das ErbStG die
Steuerpflicht gerade nicht auf
wirtschaftliche Gegebenheiten sondern stelle vielmehr auf einen im Zivilrecht
geregelten Tatbestand ab. Es handle sich um einen "gewöhnlichen Erwerb von
Todes wegen durch Erbanfall gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG".
Das Erbschaftssteuergesetz sei auf diesen Erbanfall nicht
anwendbar, im Übrigen sei das Recht die Erbschaftssteuer festzusetzen
längst verjährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall. Gemäß
§ 12 ErbStG
entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit dem Todestag des
Erblassers.
Im gegenständlichen Fall fiel das erblasserische
Vermögen dem Staat anheim. In der Folge wurden Erben gefunden und das
Surrogat des Nachlasses an sie herausgegeben.
Heimfall an den Staat tritt nur ein, wenn kein Erbe den
Nachlass erlangt. Die Rechtsnatur des Heimfallsrechtes ist aber kein Erbrecht,
sondern ein spezifisches Akquisitionsrecht auf Aneignung des reinen
Überschusses eines erblosen Nachlasses. Der Staat erlangt die Stellung
eines Gesamtrechtsnachfolgers; ihm wird mit Beschluss des
Verlassenschaftsgerichtes der Nachlass übergeben, somit zugewiesen. Sein
Eigentumsrecht ist allerdings dadurch beschränkt, dass durch
Verfügungen die Rechte von später innerhalb der Verjährungsfrist
auftretenden wahren Erben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der
Staat erlangt damit auflösend bedingtes Eigentum. Auf Grund dieses
Eigentumsrechtes stehen dem Staat alle Verfügungen zu, so weit dadurch
nicht der Bedingungseintritt vereitelt würde. Er kann sich nicht auf einen
Verbrauch des heimfällig gewordenen Vermögens berufen, sondern muss in
einem solchen Fall das in seiner Hand befindliche Entgelt herausgeben. Dies
entspricht der Stellung des Scheinerben, der dann, wenn eine Rückstellung
wegen Veräußerung oder Verbrauchs einer Sache nicht mehr möglich
ist, gemäß
§ 1042 ABGB den erlangten Wert herauszugeben
hat.
Damit erlöschen mit der Überlassung des
Nachlasses als erblos an den Staat keineswegs die Rechte bisher nicht in
Erscheinung getretener Erben. Das weiterhin gültige Hofdekret vom 12.10.
1835 (§ 128 AußStrG) gibt ihnen auch nach der Einziehung das Recht,
ihre Ansprüche geltend zu machen, solange diese nicht verjährt sind.
Der Erbe klagt den Staat in sinngemäßer Anwendung des § 823
ABGB, dessen Wortlaut nur eine analoge Geltung zulässt, wird doch der
Nachlass nicht dem Staat eingeantwortet (OGH vom 29. 11. 1995, 3 Ob
523/95).
Wenn das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung von
einem Erwerb nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG ausgeht so ist dazu zu sagen,
dass - wie die h. o. Ermittlungen ergeben haben - im vorliegenden Fall
kein Gerichtsverfahren stattfand und es auch zu keinem außergerichtlichen
Vergleich zwischen der Republik Österreich und den Erben kam, weswegen von
einem Erwerb durch bloßen Erbanfall (§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG) durch die
Bw. auszugehen ist.
Die Steuerschuld ist daher gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers, nämlich am 18. Oktober 1947,
entstanden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 ErbStG sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf alle Vorgänge anzuwenden, für
die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes (das ist der 15. 7. 1955, 0 Uhr)
eintritt.
Das Erbschaftssteuergesetz 1955 findet daher auf diesen
Vorgang keine Anwendung.
Der Berufung war somit statt zu geben.
Ergänzend wird zum Antrag auf mündliche
Verhandlung im Vorlageantrag folgendes mitgeteilt:
§ 323 Abs. 12 BAO idF des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97, enthält eine
Übergangsregelung, wonach für am 1. Jänner 2003 unerledigte
Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis
31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche Anträge waren
unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage über die
Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war. Die
"Nachholung" solcher Anträge auf mündliche Verhandlung im Bereich
bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit konnte ab In-Kraft-Treten
des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl,
daher erstmals am 26. Juni 2002) mit
Wirkung zum 1. Jänner 2003 gestellt werden. Ein solcher, gesonderter,
Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Fassung des §
260 Abs. 2 bzw. 261 BAO vor dem
AbgRmRefG enthielt eine taxative Aufzählung der Senatszuständigkeiten,
wonach bisher keine Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der
Gebühren und Verkehrsteuern bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein
solcher, nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung vor, welcher der
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre,
wonach solche Anträge ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten. Mangels zulässiger Antragstellung kommt
daher in vorliegendem Fall eine Senatszuständigkeit nicht in
Betracht.
Wien, am 21.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3200-W/02
- Stammnummer
- 13198
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF