Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0242-I/05
Wertansatz bei testamentarisch verfügter Auflage an die Erben, die im Nachlass befindliche Liegenschaft zu veräußern und den Kaufpreis an die Erben zu verteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-I/05vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Enthält ein Testament echte Erbeinsetzungen sowie die Anordnung, eine im Nachlass befindliche Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu teilen, dann ist den Erben die Liegenschaft (und nicht etwa der für den Verkauf derselben erzielte Kaufpreis) angefallen. Es liegt eine bloße Teilungsanordnung vor, die eine Auflage (Auftrag) iSd § 709 ABGB ist. Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG ist der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrunde zu legen. Der Ansatz des Finanzamtes (Kaufpreis) ist somit nicht rechtens.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.N., Adresse, vertreten
durch Rechtsanwalt.XY, vom 18. März 2005 gegen den den Bescheid vom 3.
Februar 2005 gemäß
§ 293b BAO berichtigenden Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 16. Februar 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Berichtigungsbescheid vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben, weshalb
mit dem in Rechtsbestand stehenden Erbschaftssteuerbescheid vom 3. Februar 2005
ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 6.675 € gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
die Erbschaftssteuer mit 845,57 € festgesetzt bleibt.
Entscheidungsgründe
Die am 18. Oktober 2003 verstorbene D.S. hatte in ihrer
notariellen letztwilligen Verfügung vom 2. März 1999 drei namentlich
genannte Personen, darunter auch L.N., zu je einem Drittel als Erben ihres
gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens eingesetzt. In diesem
Testament heißt es unter anderem wörtlich:
"Mein
Vermögen besteht derzeit im wesentlichen aus meiner unbelasteten
Eigentumswohnung im Haus X,
Y, samt Garage und Einrichtung, diversen
persönlichen Habseligkeiten (Fahrnisse) sowie meinem Guthaben bei der
Bank.Z
.
Meinen Erben erteile ich folgende
Auflagen:
2. sie haben meine
Eigentumswohnung im Haus X, siebenter
Stock, Y, bestmöglich zu
veräußern und den Veräußerungserlös zu
teilen."
Am 3. Februar 2005 erging gegenüber L.N. ein
Erbschaftsteuerbescheid, worin bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der
Wert der Grundstücke mit 8.902,33 € (= 1/3- Anteil des dreifachen
Einheitswertes des Grundstückes) angesetzt worden war. Ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 6.675 € wurde gemäß
§ 8 Abs. 1
in Verbindung mit § 8 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftssteuer mit 845,57 €
festgesetzt.
Am 16. Februar 2005 wurde gemäß
§ 293b ein
berichtigender Erbschaftsteuerbescheid erlassen. Die Berichtigung bestand darin,
dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstatt des anteiligen
Einheitswertes des Grundstückes ein Drittel des Verkaufserlöses (somit
41.666,67 €) angesetzt worden war. Dies führte zu einem
steuerpflichtigen Erwerb von 38.149 € und zu einer festgesetzten
Erbschaftssteuer von 5.340,86 €. Zur Begründung wurde ausgeführt,
da die Liegenschaft im Auftrag der Erblasserin veräußert werden
musste, sei der Verkaufserlös als Erbvermögen anzusetzen.
Gegen den Erbschaftssteuerbescheid in der gemäß
§ 293b BAO berichtigten Fassung richtet sich die gegenständliche
Berufung mit dem Argument, der Ansatz des Verkaufserlöses als
Erbvermögen widerspreche dem Erbschaftssteuergesetz und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Richtigerweise hätte der
(anteile) Einheitswert der Miteigentumsanteile bzw. der Wohnung als Teil der
Bemessungsgrundlage berücksichtigt gehört, entstehe doch bei Erwerben
von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers. Im Zeitpunkt des
Erbanfalles sei die Wohnung noch nicht verkauft gewesen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Die Erbschaftsteuer sei vom
Erbanfall zu bemessen, während Änderungen in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten, wie etwa die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
Nachlasses, nicht relevant seien. Dispositionen der Erben nach der
Erbserklärung würden die Erbschaftssteuerpflicht nicht berühren.
Es wäre massiv gleichheitswidrig, würde es bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage (bei Liegenschaften als Erbvermögen) eine Rolle
spielen, ob die Liegenschaft während oder nach Abschluss des
Verlassenschaftsverfahrens verkauft werde.
Das Finanzamt begründet die abweisende
Berufungsvorentscheidung wie folgt:
"Im
Testament vom 02.03.1999 kundgemacht am 05.02.2004 verfügte der Erblasser
den Verkauf der Eigentumswohnung X und die
Verteilung des Verkaufserlöses unter den Erben. Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 8.3.1984, Zlen. 83/15/0028,83/15/0029 ist in diesem
Fall nicht Grundvermögen Teil des Vermächtnisses sondern eine
Kapitalforderung, die sich im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gem.
§ 12 (1) 1 ErbStG als Anspruch auf eine zwar nicht bestimmte, aber nach dem
Verkehrswert der Liegenschaft doch zu bestimmende Geldsumme darstellt. Die
angestrebte Bewertung gemäß
§ 19 (2) ErbStG kommt damit nicht in
Betracht. Die Berufung war daher abzuweisen."
L.N. (Bw). stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung noch Folgendes aus:
"Im
Gegensatz zu jenem Sachverhalt, den der VwGH im Erkenntnis vom 08.03.1984, ZI.
83/15/0028, 83/15/0029, entschieden hat, ist im vorliegenden Fall vom folgenden
Sachverhalt auszugehen:
Der
Berufungswerber wurde testamentarisch als Erbe zu einem Drittel eingesetzt;
lediglich in einer Auflage hat der Erblasser bestimmt, dass die in die
Verlassenschaft fallende Wohnung bestmöglich verkauft und der Erlös
unter den Erben aufgeteilt werden
sollte.
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem
Tod des Erblassers, also mit dem Erbanfall. Zu diesem Zeitpunkt war die in die
Verlassenschaft fallende Wohnung noch nicht verkauft. Maßgebend sind die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erbanfalles. Der Umstand, dass die Wohnung
nach dem Erbanfall veräußert und der Erlös aufgeteilt wurde,
vermag nichts daran zu ändern, dass zum Zeitpunkt des Erbanfalls die
Eigentumswohnung in die Verlassenschaft fiel. Nachträgliche Änderungen
in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens -mögen sie auch in einer
testamentarischen Auflage angeordnet sein- sind nicht relevant, daher auch nicht
die hier erfolgte Veräußerung der Wohnung nach dem Zeitpunkt des
Erbanfalls.
Insoweit unterscheidet
sich der gegenständliche Fall erheblich von jenem, den der VwGH im
obzitierten Erkenntnis entschieden hat. Im dort zugrunde liegenden Sachverhalt
war in einem Kodizill die Anordnung getroffen worden, dass eine
Nachlassliegenschaft an eine dritte Person verkauft und ein Teil des
Erlöses dem Legatar zufallen sollte. Zu dieser Konstellation hat der VwGH
ausgesprochen, dass es sich nicht um ein Vermächtnis der Liegenschaft
selbst, sondern um das Vermächtnis einer noch nicht bestimmten, aber
bestimmbaren Geldsumme handle. Der Legatar hatte daher von vornherein nur einen
obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Zahlung der aus der
Veräußerung erzielten
Geldsumme.
Insoweit bestehen zum
hier maßgeblichen Sachverhalt erhebliche Unterschiede. Der Berufungswerber
(wie auch seine Miterben) ist zu einem Drittel Erbe; er erwarb somit ein Drittel
des Nachlassvermögens, zu dem auch die gegenständliche Wohnung
gehörte; diese wurde erst nach dem Erbanfall
veräußert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berichtigungsbescheid tritt nicht an die Stelle des
berichtigten Bescheides, sondern ist nur zu diesem hinzutretend, im Fehler-
Änderungsbereich diesen überlagernd und entfaltet im Bereich der
Berichtigung normative Wirkung. Im vorliegenden Fall erfuhr der
Erbschaftssteuerbescheid vom 3. Februar 2005 durch den Berichtigungsbescheid vom
16. Februar 2005 eine Änderung in die Richtung, dass anstatt des
(anteiligen) Einheitswertes des Grundstückes nunmehr der (anteilige)
Verkaufserlös dieses Grundstückes bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage als Erbvermögen angesetzt worden war.
Im Gegenstandsfall steht in Streit, ob der
Verkaufserlös oder der Einheitswert der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.
Diese Beurteilung entscheidet somit darüber, ob die erfolgte Berichtigung
und damit der Berichtigungsbescheid rechtens ist.
Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 12 Abs.
1 Z 1 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 idgF entsteht die Steuerschuld bei
Erwerben von Todes wegen durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden
Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der
Erbserklärung Gebrauch macht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 7 und 9 zu § 12
ErbStG).
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung des
erworbenen Vermögens erfolgt nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich
auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Der Stichtag, auf den die
Wertermittlung vorzunehmen ist, richtet sich also nach den Vorschriften des
§ 12 ErbStG, da dort der Zeitpunkt festgelegt wird, in dem die Schuld
entsteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 2 zu § 18 ErbStG). Abweichungen von dem Regelfall des
§ 18 ErbStG, nach dem die Wertermittlung auf den Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld abgestellt ist, gelten beispielsweise für
Vermögensarten, für die Einheitswerte festgestellt sind, regelt doch
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF BGBl I Nr. 142/2000, dass für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsbestimmungen) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass bei
Erwerben von Todes wegen die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich (von den
Ausnahmefällen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a-h ErbStG abgesehen) schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten
entsteht, sofern er vom Anfall durch Abgabe einer Erbserklärung Gebrauch
macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am
Todestag auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne
Bedeutung; Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist der
Todestag des Erblassers, maßgebend im Falle des § 19 Abs. 2 ErbStG
der zuletzt vor diesem Stichtag festgesetzte Einheitswert (VwGH 19.5.1988,
86/16/0203 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 5a zu § 18 ErbStG).
An Sachverhalt kann im vorliegenden Fall kein Zweifel
darüber bestehen, dass das Testament vom 2. März 1999 echte
Erbeinsetzungen enthielt. Laut Abhandlungsprotokoll haben die auf Grund dieser
notariellen letztwilligen Verfügung zu je 1/3 des Nachlasses eingesetzten
drei Erben unbedingte Erbserklärungen abgegeben. Den Erben, darunter dem
Bw., ist daher die im Nachlass befindliche Liegenschaft (Eigentumswohnung) nebst
den anderen Nachlassgegenständen (und nicht etwa der für den Verkauf
der Liegenschaft erzielte Kaufpreis) angefallen. Die mit Zustimmung des
Verlassenschaftsgerichtes erfolgte Veräußerung der Liegenschaft durch
die Verlassenschaft mit Kaufvertrag vom 18. November 2004 änderte
nämlich nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
die Liegenschaft Nachlassgegenstand war und laut Testament die Erbeinsetzung
zweifelsfrei in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen zu
gleichen Teilen erfolgte. Bei der in der letztwilligen Verfügung den Erben
überdies erteilten Auflage, die Eigentumswohnung bestmöglich zu
veräußern und den Veräußerungserlös zu teilen,
handelte es sich um eine bloße Teilungsanordnung und stellt sich damit
lediglich als Auflage ("Auftrag") iSd § 709 ABGB dar. Wenn sich das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zur Begründung seines mittels
Erlassung des Berichtigungsbescheides umgesetzten Rechtsstandpunktes, nicht der
Einheitswert der Liegenschaft, sondern der Verkaufserlös sei zu versteuern,
letztlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1984,
Zlen. 83/15/0028,83/15/0029 beruft, dann übersieht es dabei, dass es sich
in diesem Fall um ein Vermächtnis handelte. Dieser Beschwerde lag an
Sachverhalt zugrunde, dass die Erblasserin die Universalerbin verpflichtete,
bestimmte der Erblasserin gehörige Liegenschaften sofort nach ihrem Tod
versteigern zu lassen. Zu Lasten des Nachlasses waren alle im Zusammenhang mit
dem Ableben anlaufenden Kosten und Ausgaben zu bezahlen. Im Testament belastete
die Erblasserin die Erbin mit dem Legat, je 14 % des Reinnachlasses den beiden
(beschwerdeführenden) Legataren auszufolgen. Beschwerdepunkt war allein die
Frage, ob den Legataren Liegenschaftsanteile vermacht wurden und dementsprechend
eine Bewertung gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG mit dem anteiligen
Einheitswert in Betracht kommt. In Anbetracht der testamentarischen
Verfügung der Erblasserin über ihr unbewegliches Vermögen konnte
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Wille der Erblasserin nicht darin
erblickt werden, den Legataren Anteile an ihrem Liegenschaftsbesitz zu
vermachen. Ihr Wille ging vielmehr erkennbar dahin, dass der Erlös der
Liegenschaft in den Nachlass fallen sollte, dass von dem Nachlass die
bezeichneten Kosten und Auslagen abzuziehen seien und dass von dem sich sodann
ergebenden "Reinnachlass"- der den Liegenschaftserlös und nicht die
Liegenschaften enthält- prozentuelle Anteile den namentlich
angeführten Legataren ausbezahlt werden sollten. In diesem Beschwerdefall
war nach Meinung des VwGH daher davon auszugehen, dass die Erblasserin den
Beschwerdeführer jedenfalls nicht Grundvermögen, sondern eine
Kapitalforderung vermachte, die sich im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld gem. § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG als Anspruch auf eine zwar nicht
bestimmte, aber nach dem Verkehrswert der Liegenschaft doch bestimmbare
Geldsumme darstellte. Im gegenständlichen Berufungsfall einer Erbeinsetzung
zum gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen hingegen liegt ein
Erwerb einer zum Nachlass gehörigen Liegenschaft durch die Erben vor, wobei
es sich bei der letztwilligen Verfügung der Erblasserin an die Erben, die
Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös unter ihnen aufzuteilen, um eine
bloße Teilungsanordnung des Erblassers handelt. Entgegen der Meinung des
Finanzamtes vermag daher der im Erkenntnis vom 8. März 1984, Zlen.
83/15/0028, 83/15/0029 zum Ausdruck gebrachte Rechtsstandpunkt des
Verwaltungsgerichtshofes den streitigen Ansatz des Verkaufserlöses nicht zu
stützen, wich doch im Sachverhalt der Beschwerdefall entscheidend vom
gegenständlichen Berufungsfall ab und war demzufolge mit diesem nicht
vergleichbar. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Mai
1988, Zl. 86/16/0203 (siehe ÖStZB 1988, Seite 456) über einen mit dem
gegenständlichen Berufungsfall in seinen wesentlichen Tatumständen
vollkommen vergleichbaren Sachverhalt entschieden; der darin vertretenen
Rechtsansicht war somit bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles
Bedeutung beizumessen.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt noch
klarzustellen, dass hier auch kein Fall des § 2 Abs. 2 Z 2 iVm § 12
Abs. 1 Z 1 lit.d ErbStG vorliegt, haben doch die Erben (ua) die Liegenschaft iSd
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG bereits durch Erbanfall erworben, sodass der genannte
Auffangtatbestand des § 2 Abs. 2 Z 2 ErbStG nicht zum Tragen kommt.
Bei der Entscheidung des gegenständlichen
Berufungsfalles war demzufolge davon auszugehen, dass es sich um den Erwerb
einer zum Nachlass gehörigen Liegenschaft durch Erbanfall an die durch
Testament berufenen Erben handelt. Mit dem Tod der Erblasserin und damit im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
ErbStG ist an die eingesetzten Erben das im Nachlass befindliche Grundstück
angefallen und nicht der für den Verkauf desselben erzielte Kaufpreis.
Handelte es sich um den Erwerb einer Liegenschaft, dann ist gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG (entsprechend der Erbquote) ein Drittel des (dreifachen)
Einheitswertes der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrunde zu legen. Der im
Erbschaftssteuerbescheid vom 3. Februar 2005 bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für das Grundstück angesetzte anteilige
Einheitswertanteil war folglich rechtens. Die mit dem Berichtigungsbescheid vom
16. Februar 2005 vorgenommene "Berichtigung" (Ansatz des anteiligen
Verkaufserlöses) erfolgte demzufolge rechtswidrig. Es war daher der
Berufung stattzugeben und der (zum Erbschaftsteuerbescheid bloß
hinzutretende) Berichtigungsbescheid ersatzlos aufzuheben. In Rechtsbestand
steht daher der Erbschaftssteuerbescheid vom 3. Februar 2005 mit dem angesetzten
anteiligen Einheitswert der Liegenschaft von 8.902,33 €, mit einem daraus
sich ergebenden steuerpflichtigen Erwerb von 6. 675 € und einer
festgesetzte Erbschaftssteuer von 845,57 € (zur detaillierten Darstellung
wird auf diesen Bescheid verwiesen).
Innsbruck,
am 14. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-I/05
- Stammnummer
- 18460
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF