…zu verneinen, dann ist die Wiederaufnahme das rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mangels Entscheidungswesentlichkeit des vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes nicht zulässig. Ein anderer Wiederaufnahmegrund als diese Übertragung der Liegenschaft ist vom Finanzamt nicht genannt worden. Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SB, vertreten durch Goldner & Krismer Wirtschaftstreuhand GmbH, 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, vom 30. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 17. Jänner 2001 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs…
…16 Z. 3 KStG 1988)´: Tz 12 des Berichtes: Die Höhe der außerbilanziellen Zurechnung (342.222,14 €) zeigt zwar die Entscheidungswesentlichkeit des als Wiederaufnahmsgrund Herangezogenen auf, jedoch müsste für die Tauglichkeit als Wiederaufnahmsgrund auch das Neuhervorkommen von Tatsachen gegeben sein. Zu Punkt 9…
…mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte", d.h. die sogenannte Entscheidungswesentlichkeit. Es ist unerheblich, ob die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgründe dem Finanzamt oder dem UFS bei Ausfertigung der Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2013 bekannt waren oder nicht…
…hätte", d.h. die sogenannte Entscheidungswesentlichkeit. Ausgehend von der grundsätzlichen Besteuerung nach den Verhältnissen im jeweiligen Veranlagungszeitraum, zumal keine Ausnahmen davon (etwa bis zu neunmonatige steuerliche Rückwirkung durch einen Umgründungsvorgang in einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum [idR Kalenderjahr]) vorgebracht werden oder sonstwie erkennbar sind, würde dies…
…d.h. die sogenannte Entscheidungswesentlichkeit.Angewendet auf den Fall des Bw bedeutet dies wegen der grundsätzlichen Besteuerung nach den Verhältnissen im jeweiligen Veranlagungszeitraum, zumal keine Ausnahmen davon (etwa bis zu neunmonatige steuerliche Rückwirkung durch einen Umgründungsvorgang in einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum [idR Kalenderjahr]) vorgebracht werden…
…dass die Bw. ein Dienstverhältnis mit ihrer Tochter begründet habe, die Entscheidungswesentlichkeit für die Frage, ob die Tätigkeit der Bw. überhaupt als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Da die mit den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden hinsichtlich Einkommensteuer 2000 bis 2004 herangezogenen Wiederaufnahmegründe die Verfügung der…
…4 BAO zu tragen. Da der von der Amtspartei angezogene Wiederaufnahmegrund auch geeignet ist, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen, liegt auch das Erfordernis der Entscheidungswesentlichkeit vor. Damit entspricht die vom Finanzamt vorgenommene Verfahrensmaßnahme nach § 303 Abs. 4 BAO in Bezug auf die Einkommensteuer 2007 und…
…eine geänderte Entscheidung bei Berücksichtigung des neu hervorgekommenen Sachverhaltes herbeizuführen, zu verneinen, dann ist die Wiederaufnahme das rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mangels Entscheidungswesentlichkeit des vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes nicht zulässig. 2.2.3) Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des…
…Möglichkeit eine geänderte Entscheidung bei Berücksichtigung des neu hervorgekommenen Sachverhaltes herbeizuführen, zu verneinen, dann ist die Wiederaufnahme das rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mangels Entscheidungswesentlichkeit des vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes nicht zulässig. 10) Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens…
…98. Es wird daher auf das oben Gesagte verwiesen. Ein Vorsteuerabzug auf Basis dieser Rechnung kann somit nicht erfolgen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auf die übrigen Argumente (Treibstoffverbrauch usw.) mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht eingegangen werden muss. Eingangsrechnungen D. GmbH: Rechnung Nr. 08/001 (BP…
…unmaßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob das Umsatzsteuerverfahren durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt wiederaufzunehmen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2002, 97/14/0034). Auch die Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen ist gegeben (vgl. hierzu Ritz, BAO2, Tz 24 f zu …
…Seite 2 am Ende). Selbst wenn es sich dabei um eine Neuerung im Tatsachenbereich handle, fehle es ihr jedenfalls an der Entscheidungswesentlichkeit: Zum einen sei der Mietzins selbst nach Ansicht des Prüfers (Stellungnahme, Seite 1 unten) fremdüblich; dann könne und dürfe es auf die Person…
…möglicherweise dazu veranlasst hätte, einen im Spruch anders lautenden Bescheid zu erlassen. Die Entscheidungswesentlichkeit dieser neuen Tatsachen im Sinne einer abstrakten Eignung zur Herbeiführung eines anders lautenden Bescheidspruches liegt demnach vor. Festzuhalten bleibt, dass die Eingabe der steuerlichen Vertretung vom 25. Mai 1998 kein Hindernis…
…bedinge das Vorliegen einer Einkunftsquelle, kann nicht gefolgt werden; es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem Zeitraum der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und der in Rede stehenden Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei. Dahingestellt kann mangels Entscheidungswesentlichkeit bleiben, wie das Vorbringen, der Bw…
…Gattin im Jahr 2002 Zahlungen der IAF Service GmbH in Höhe von € 2.130,25 zugeflossen sind, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Bw. neu hervorgekommen. b) Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache: Wiederaufnahmegründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die geeignet sind, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen…
…zu Unrecht aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen worden sei, jegliche Entscheidungswesentlichkeit für die Frage der Beurteilung der in den angeführten Jahren erzielten Umsätze und Einkünfte der Bw., weil diese ohnehin nicht als Rechtsanwältin tätig gewesen sei. Die einzigen Punkte in der Vorhaltsbeantwortung der Bw…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien, Renng. 1/Freyung, gegen den (Sammel-)Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. Juli 2005 zu ErfNr.xxxxxx/2000, St.Nr.xxx/xxxx…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des MaS, Adresse1, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, vom 24. Februar 2012 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch HR Mag. Leopold Lenitz, vom 20. Jänner…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adresse, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 22. März 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 24. Februar 2011, Zl. 600000/xxxxx/2007, betreffend Alkoholsteuer für Dezember 2003…