Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0233-I/03
Versorgungsrente als Sonderausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-I/03vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht schon die Verwirklichung der Wiederaufnahmsgründe, sondern erst ihre Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen. Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen.
Ist somit der Einfluss des vom Finanzamt geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf die Sachentscheidung, somit die Möglichkeit eine geänderte Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr hervorgekommenen Sachverhaltes herbeizuführen, zu verneinen, dann ist die Wiederaufnahme das rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mangels Entscheidungswesentlichkeit des vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes nicht zulässig.
Hat der Steuerpflichtige im Jahr 1983 eine privat genutzte Liegenschaft (Einfamilienhaus) gegen eine Leibrente (Versorgungsrente) erworben und übergibt er diese Liegenschaft im Jahr 1992 unentgeltlich an seinen Sohn, wobei die Rentenverpflichtung vom Sohn nicht übernommen wird, so bleiben die Rentenzahlungen des Steuerpflichtigen auch nach der Übergabe der Liegenschaft an den Sohn grundsätzlich Sonderausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dipl.Vw. Dr. R.,
Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, P-Str., vom 5. August 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Juli 2002 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1995-1999 sowie Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 1999 entschieden:
1.)
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 1999 wird Folge gegeben. Die angefochtenen
Bescheide werden aufgehoben.
2.) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wird als unzulässig
zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber erwarb mit Übergabsvertrag vom 10. Oktober 1983 von seiner
am 19. August 1909 geborenen Ziehmutter G ein privat genutztes, bebautes
Grundstück mit einer Fläche von 452 m². Das darauf befindliche
Einfamilienhaus wurde im 18. Jahrhundert errichtet und wies zum Zeitpunkt
der Übergabe eine Nutzfläche von rd. 80 m² auf. Nach Pkt. III.
des Übergabsvertrages verpflichtete sich der Berufungswerber der
Übergeberin eine lebenslängliche monatliche Versorgungsrente in der
Höhe von monatlich 2.000 S zu bezahlen. Auf eine grundbücherliche
Sicherstellung dieser Rentenverpflichtung wurde ausdrücklich verzichtet.
Wie in den
Vorjahren machte der Berufungswerber die Rentenzahlungen in den Jahren 1995 bis
2000 als Sonderausgaben geltend (für 1995: 30.000 S, für 1996 und
1997: je 31.200 S, für 1998 und 1999: je 33.600 S, für 2000: 32.400
S). Anlässlich eines Berufungsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2000 in dem die Höhe der Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit strittig war, nahm das Finanzamt auch eine
Überprüfung der im angefochtenen Bescheid als Sonderausgaben
erklärungsgemäß berücksichtigten Rentenzahlungen von 32.400
S vor. Das Finanzamt stellte dabei fest, dass der Berufungswerber das oben
angeführte Grundstück im Jahr 1992 an seinen Sohn S übergeben
hat.
Mit Vorhalt vom
28. November 2001 teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, es sei
beabsichtigt, die Rentenzahlungen nicht als Sonderausgabe anzuerkennen, weil
dafür kein Rechtstitel vorhanden sei. Tatsache sei, dass das
gegenständliche Grundstück nicht mehr in seinem Besitz sei. Falls er
diese Rechtsauffassung nicht teilen sollte, werde er ersucht, neben den
Zahlungsbelegen eine Rentenberechnung (Gegenüberstellung des
versicherungsmathematisch kapitalisierten Rentenbarwertes zum Verkehrswert des
übertragenen Wirtschaftsgutes) vorzulegen.
Mit Schreiben
vom 6. Dezember 2001 gab der Berufungswerber bekannt, der Vertrag sei im
Jänner 2001 dem Finanzamt zur Überprüfung übermittelt und
die Versorgungsrente im angefochtenen Bescheid weiter anerkannt worden. Die
Rentenberechtigte sei am 26. Oktober 2001 verstorben, bis dahin sei er
verpflichtet gewesen, monatlich 2.700 S zu bezahlen. Im Jahr 2000 seien
nachweisbar 32.400 S bezahlt worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2002 erkannte das Finanzamt die geltend
gemachten Rentenzahlungen für 2000 nicht als Sonderausgaben an.
Hinsichtlich
der Jahre 1995 bis 1999 nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 1. Juli 2002
(zugestellt am 5. Juli 2002) die Einkommensteuerverfahren wieder auf und
erließ für diese Jahre gleichzeitig neue Einkommensteuerbescheide in
denen die oben angeführten Leibrentenzahlungen des Berufungswerbers nicht
als Sonderausgaben anerkannt wurden. Begründet wurde die Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO in den im automatisierten
Verfahren erlassenen Bescheiden damit, dass neue Tatsachen und Beweismittel
hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide
herbeigeführt hätten.
Mit Schriftsatz von 5. August 2002 brachte der
Berufungswerber gegen die Bescheide betreffend Wideraufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für 1995 bis 1999 sowie gegen die
entsprechenden Sachbescheide Berufung ein. In der Begründung führt er
dazu im Wesentlichen aus, mit Übergabevertrag vom 10. Oktober 1983 habe ihm
G das Wohnhaus in U gegen eine wertgesicherte Rente von monatlich 2.000 S
ab September 1983 übergeben.
Dauernde Lasten im Sinne des § 18 EStG 1988 seien
Verpflichtungen die dauernd mit einem Grundstück verbunden oder dauernd
einer Person anhaften würden. Im vorliegenden Fall sei eine Verpflichtung
vorgelegen die ihm dauernd anhaftete. Der Konnex des Erwerbes der Liegenschaft
gegen Rente sei daher auch nicht weggefallen, als er seinen Sohn die
Liegenschaft übertragen habe. Vielmehr sei ihm diese dauernde Last bis zum
Tod der Rentenberechtigten angehaftet. Ihm stünden daher die
jährlichen Rentenzahlungen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 1 EStG
1988 in der Fassung bis inkl. 1999 als Sonderausgaben zu.
Gründe
für die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303
Abs. 4 BAO könne er nicht erkennen. Dem Finanzamt sei der
Übergabevertrag zwischen G und ihm aus dem Jahr 1983 und der
Übergabevertrag aus dem Jahr 1992 zwischen ihm und seinem Sohn angezeigt
worden. Für die streitgegenständlichen Jahre seien die Anträge
auf Anerkennung der jährlich bezahlten Renten als Sonderausgaben offen
eingebracht und diese erklärungsgemäß veranlagt worden. Es
bestehe daher keine rechtliche Handhabe die Wiederaufnahme gemäß 303
Abs. 4 BAO zu verfügen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde
zusammengefasst ausgeführt, die Wiederaufnahme der Verfahren sei deshalb
gerechtfertigt, weil anlässlich der Berufungserledigung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2000 die Rentenzahlung genauer geprüft
worden sei. Dies deshalb, weil mit dem Steuerreformgesetzt 2000 die
Rentenbesteuerung eine Änderung erfahren habe. Zur Feststellung des
gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes seien Erhebungen in der
Bewertungsstelle des Finanzamtes durchgeführt worden. Diese hätten
ergeben, dass der Berufungswerber schon seit Jahren nicht mehr Besitzer der
übertragenen Liegenschaft sei. Der Berufungswerber habe die Liegenschaft
mit Übergabsvertrag vom 6. Februar 1992 an seinen Sohn S
übertragen. Ab diesem Zeitpunkt sei sein Sohn Alleineigentümer der
Liegenschaft. Bemerkt werde, dass dieser Umstand der Übergabe vom
Berufungswerber wohl der Bewertungsstelle, nicht aber der verfahrensrelevanten
Stelle der betrieblichen Veranlagung des Finanzamtes bekannt gegeben worden sei.
Sogar auf Anfrage der zuständigen Sachbearbeiterin sei am
15. Jänner 2001 nur der damalige Übergabevertrag aus dem Jahre
1983 zwischen G und dem Berufungswerber und nicht auch der Übergabevertrag
zwischen dem Berufungswerber und seinem Sohn aus dem Jahr 1992 dem Finanzamt
übermittelt worden. Somit stehe außer Streit, dass mit der
Berufungserledigung betreffend Einkommensteuer für 2000 und erstmals dort,
nachträglich Tatumstände, welche zur Aberkennung der beantragten
Rentenzahlungen geführt haben, hervorgekommen seien.
Bezüglich
der bekämpften Sachbescheide führte das Finanzamt aus, die
Rentenzahlungen müssten eine angemessene Gegenleistung für die
übertragenen Wirtschaftsgüter darstellen. Im konkreten Fall sei die
gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1983 um eine monatliche
Versorgungsrente von 2.000 S an den Berufungswerber übertragen worden und
in weiterer Folge habe er diese Liegenschaft im Jahr 1992 an seinen Sohn
übergeben. Durch diese Übergabe an den Sohn fehle der Rentenzahlung an
G der grundsätzliche Gegenwert. Als Sonderausgabe im Sinne des § 18
EStG 1988 seien Rentenzahlungen bei der Ermittlung des Einkommens nur
abzugsfähig, wenn die Rente auf einem besonderen Verpflichtungsgrund
beruhe. Dieses Tatbestandsmerkmal sei mit der Übergabe an den Sohn des
Berufungswerbers nicht mehr gegeben.
Mit Eingabe vom
28. April 2003 stellt der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend aus, der Bewertungsstelle des Finanzamtes sei der Umstand der
Übergabe der Liegenschaft an seinen Sohn sehr wohl bekannt gegeben worden,
dies werde auch in der Bescheidbegründung vom 1. April 2003 bestätigt.
Für eine gesonderte Bekanntgabe im Referat desselben Finanzamtes habe auch
deshalb keine Veranlassung bestanden, da weder im § 18 noch im § 29
oder § 20 EStG 1988 ein Hinweis auf eine Behaltefrist des Wirtschaftsgutes
zu finden sei. Der Gesetzgeber stelle bei Renten seit jeher auf das sogenannte
Rentenstammrecht ab. Demnach seien Renten regelmäßige wiederkehrende
Leistungen, welche aufgrund eines besonderen vermögenswerten Anspruches dem
Rentenstammrecht gezahlt werden. Der Rechtsgrund sei vertraglich im Jahr 1983
zustande gekommen. Das vorausgegangene Rechtsgeschäft erfülle das
Tatbestandsmerkmal des besonderen Verpflichtungsgrundes. Abschließend sei
noch angeführt, dass auch der theoretisch mögliche Untergang des
Wirtschaftsgutes durch Feuer uä. nichts daran geändert hätte,
dass er bis zum Ableben von G seinen Verpflichtungen der Rentenzahlungen
hätte nachkommen müssen. Es werde daher beantragt, die Sonderausgaben
erklärungsgemäß anzuerkennen.
Über
die Berufung werde erwogen:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.1.1999, 98/14/0045, unter
Bezugnahme auf Doralt, Die Versorgungsrente - Ein Steuersparmodell, RdW 1998,
517, ausgesprochen, dass die unter Zugrundelegung der zum EStG 1972 ergangene
Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von so genannten Versorgungsrenten,
im Geltungsbereich des EStG 1988 nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Im Bereich
der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente bestehe neben der
Gegenleistungsrente und einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 kein Raum für eine
weitere Rentenkategorie.
Mit dem
Steuerreformgesetz 2000 wurde der Bereich der Rentebesteuerung in Reaktion auf
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich neu geregelt. Nach
§ 18 Abs. 1 Z. 1 Satz 1 bis 3 EStG 1988 in der
(rückwirkend ab der Veranlagung 1989 anzuwendenden) Fassung des
Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 106/1999, sind als Sonderausgaben
abzuziehen:
"Renten und
dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden
Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet gilt Folgendes: Die Renten
und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der
verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955)
übersteigen; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der
Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln."
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden freiwillige Zuwendungen, auch wenn sie auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder soweit
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe
Gegenleistungen gewährt werden und wenn es sich in den vorgenannten
Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder
Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente
oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird.
Mit diesen
gesetzlichen Bestimmung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es im Rahmen der
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter (insbes. privater
Liegenschaften) und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erzielung von
Einkünften genutzt oder für private Zwecke verwendet werden, keine
außerbetriebliche Versorgungsrente gibt. Es wird lediglich zwischen der
Kaufpreisrente und der Unterhaltsrente unterschieden. Unterschreitet der
Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, so gilt die
sogenannte Überwiegenstheorie (vgl. z.B. VwGH 19. 10. 1987,
86/15/0097). Beträgt demnach der Rentenwert weniger als die Hälfte des
Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes so ist insgesamt von einer
steuerlich irrelevanten Unterhaltsrente auszugehen und es liegt eine
unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes vor (ÖStZ 1999,
265). Als Zeitpunkt der Kapitalisierung des Rentenwertes (Berechnungszeitpunkt)
ist der Beginns der Rentenzahlung maßgebend (siehe ÖStZ 1999,
266). Beträgt der versicherungsmathematisch ermittelte Rentenbarwert nicht
weniger als 50%, jedoch höchstens 125% des Wertes des übertragenen
Einzelwirtschaftsgutes, liegt eine Kaufpreisrente vor. Bei einer Kaufpreisrente
sind die Rentenzahlungen ab dem Zeitpunkt abzugsfähig indem die
Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 BewG 1955 kapitalisierten
Rentenwert überschreiten. Die Rentenzahlungen führen ab diesem
Zeitpunkt beim Rentenverpflichteten zu Sonderausgaben gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, sofern er das erworbene
Vermögen nicht dem Betriebsvermögen zuführt und auch nicht zur
Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte verwendet.
Im
gegenständlichen Verfahren lagen für die Berufungsjahre bereits
rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, in denen die Zahlungen aus der
eingeräumten Versorgungsrente als Sonderausgaben berücksichtigt worden
sind.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen - soweit dies für den gegenständlichen Fall von Bedeutung
ist - ua. dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die vom
Finanzamt verfügte Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 hat das Finanzamt darauf
gestützt, dass relevante Tatsachen erst im Zuge der Veranlagung für
das Jahr 2000 bekannt geworden sind. Als neu hervorgekommene Tatsache nennt das
Finanzamt den Übergabsvertrag vom 6. Februar 1992 mit dem der
Berufungswerber die im Jahr 1983 erworbene Liegenschaft an seinen Sohn S
unentgeltlich übertragen hat, der - wie aus dem Einheitswertakt EW-AZ xxx
zu entnehmen ist - das darauf befindliche Altgebäude abgebrochen und ein
neues Einfamilienhaus errichtet hat.
Unzweifelhaft
handelt es sich hier um eine neu hervorgekommene Tatsache, denn erst im Zuge der
Veranlagung für das Jahr 2000 hat das Finanzamt davon Kenntnis erlangt,
dass der Berufungswerber die Liegenschaft an seinen Sohn übertragen hat.
Der Einwand im Vorlageantrag, wonach der Bewertungsstelle des Finanzamtes die
Übertragung der Liegenschaft auf seinen Sohn bekannt gegeben worden ist,
vermag daran nichts zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Neuhervorkommen von Tatsachen nur aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens betreffend einer konkreten Abgabe und eines konkreten Zeitraumes zu
beurteilen (vgl. ua VwGH 2.7.2002, 2000/14/0140). Die Übertragung der
Liegenschaft auf den Sohn des Berufungswerbers gilt daher für das Finanzamt
im jeweiligen Einkommensteuerverfahren auch dann als neu hervorgekommen, wenn
der Kaufvertrag dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für
Zwecke der Verkehrsteuerbemessung bereits vorgelegt gewesen ist.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO setzt aber nicht nur
das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel voraus, sondern auch dass die
Kenntnis dieser Umstände seinerzeit einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon die Verwirklichung der
Wiederaufnahmsgründe, sondern erst ihre Verbindung mit einem
möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu
rechtfertigen. Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die
materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid
einzugehen. (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2917 f).
Das Finanzamt
sah die Wiederaufnahe der Verfahren deshalb für gerechtfertigt, weil durch
die neu hervorgekommene Tatsache der Übergabe der Liegenschaft an den Sohn
des Berufungswerbers im Jahr 1992 "der grundsätzliche Gegenwert" fehle und
damit das Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs. 1 Z 1 EStG,
wonach die Rente auf einen besonderen Verpflichtungsgrund beruhen müsse,
nicht mehr gegeben sei und somit die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Rentenzahlung als Werbungskosten ab der Übergabe an den Sohn nicht mehr
vorlägen.
Diese
Rechtsansicht vermag der UFS nicht zu teilen.
Dem Finanzamt
kann insoweit zugestimmt werden, dass ohne besonderen Verpflichtungsgrund
erbrachte Leistungen von vornherein als "freiwillig" erbracht (als freiwillige
Zuwendungen) gelten und daher nach § 20 Abs.1 Z 4 EStG nicht
abzugsfähig sind.
Nicht geteilt
wird hingegen die vom Finanzamt vertretene Auffassung, dass durch die
Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft an den Sohn des
Berufungswerbers der nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG geforderte
"besondere Verpflichtungsgrund" nicht
mehr gegeben sei.
Renten im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 1 EStG sind wiederkehrende Leistungen, die sich
auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund zurückführen lassen. Sie
müssen aus einem
besonderen
Verpflichtungsgrund heraus rechtlich erzwingbar sein, die Leistungen
müssen in Erfüllung einer Schuld erbracht werden. Diese für die
einzelnen Renten maßgebende rechtliche Grundlage bildet zumeist ein
Vertrag. Jeder Vertrag, der eine Rentenvereinbarung enthält, kann somit
(wenn er ein Rentenstammrecht begründet) ein Verpflichtungsgrund im Sinne
dieses steuerlichen Tatbestandes sein. Renten die ihren wirtschaftlichen
Entstehungsgrund in Veräußerungs- Übertragungsvorgängen
uä finden, sind in Wahrheit letztlich und unmittelbar von einem
selbständigen Stammrecht abzuleiten. Die Begründung des Stammrechtes
steht in unmittelbarer Austauschbeziehung zur Leistung des Verkäufers oder
Übergebers, während die einzelnen Zahlungen, die dem
Rentenberechtigten als Früchte des Stammrechtes zufließen ihren
unmittelbaren Entstehungsgrund im Stammrecht und nicht im Grundgeschäft
(Veräußerung, Übergabe usw.) finden. (vgl. Stoll,
Rentenbesteuerung4,
Rz. 15 ff, 1199, 1213).
In Pkt. III. des Übergabsvertrages vom 10. Oktober
1983 wurde nachfolgende Vereinbarung getroffen:
"
Anlässlich
dieser Übergabe verpflichtet sich hiermit der Übernehmer
E für sich und
seine Rechtsnachfolger an die Übergeberin
G geb.
W eine
lebenslängliche monatliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich S
2.000 (Schilling zweitausend), jeweils monatlich im voraus, beginnend im Monat
September 1983, bar und spesenfrei auszubezahlen.
Eine
grundbücherliche Sicherstellung dieser Rentenverpflichtung wird
ausdrücklich nicht begehrt.
Wohl
aber ist dieses Recht für den Fall einer Währungs- oder
Geldwertänderung der jeweiligen Kaufkraft der österreichischen
Währung derart anzugleichen, dass das am heutigen Tage bestehende
Verhältnis zwischen der Höhe dieses Betrages und dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1976 auch am Tage der tatsächlichen Zahlung
unverändert bleibt."
Durch diese
Bestimmung im Übergabsvertrag vom 10. Oktober 1983 hat G als
Übergeberin der Liegenschaft einen selbständigen Anspruch auf die
angeführte Rente gegenüber dem Berufungswerber als Übernehmer
erworben. G hat durch diesen Vertrag ein in Ansehung der ihr zugesagten
Versorgungsrente ein eigenes Rentenstammrecht erworben. Sie hatte damit
gegenüber dem Berufungswerber das unmittelbare Recht erworben, die
Erfüllung der Versorgungsrentenzusage an sie zu fordern und
nötigenfalls im Klageweg durchzusetzen.
Den Umstand,
dass der Berufungswerber die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1992
unentgeltlich seinem Sohn übertragen hat, kommt nach Ansicht des UFS keine
entscheidende Bedeutung zu. Durch diese Übergabe hat sich weder der
Rechtsgrund noch der Inhalt der Versorgungsrente von G verändert. Der
Berufungswerber ist durch die Übergabe der Liegenschaft an den Sohn von
seiner Rentenverpflichtung nicht entbunden worden und war daher weiterhin
verpflichtet, gegenüber der Rentenberechtigten die Rentenzahlungen zu
leisten, zumal die Rentenverpflichtung vom Sohn des Berufungswerbers nicht
übernommen wurde. Die Rentenverpflichtung haftete unmittelbar dem
Berufungswerber an, unabhängig davon in welcher Weise er in der Folge
über die erworbene Liegenschaft verfügte. Die steuerliche
Qualifikation der Leibrente hat sich durch die Übertragung der Liegenschaft
an den Sohn des Berufungswerbers nicht geändert, auch wenn
ursprünglich die Übergabe der Liegenschaft an den Berufungswerber
Anlass für die Begründung der Rentenverpflichtung war (vgl. Doralt,
ESt-Kommentar4, Tz. 60 z § 18; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 15 zu § 18). Geht man davon aus, dass die
Leibrente damals als Versorgungsrente anzusehen war, so waren auch nach der
Übergabe der Liegenschaft an den Sohn die vom Berufungswerber geleisteten
Rentenzahlungen (entsprechend der damaligen Rechtsprechung) als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Die Kenntnis
des Finanzamtes von der Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft im
Jahr 1992 an den Sohn des Berufungswerbers wäre damals nicht geeignet
gewesen, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ist
somit der Einfluss des vom Finanzamt geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf
die Sachentscheidung, somit die Möglichkeit eine geänderte
Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr hervorgekommenen
Sachverhaltes herbeizuführen, zu verneinen, dann ist die Wiederaufnahme das
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mangels
Entscheidungswesentlichkeit des vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmsgrundes nicht zulässig.
Ein anderer
Wiederaufnahmegrund als diese Übertragung der Liegenschaft ist vom
Finanzamt nicht genannt worden. Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz
bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige
Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist nur die Prüfung, ob dieses das
Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen
zulässig gewesen wäre (VwGH 30.11.1999, 94/14/0124).
Durch die
Aufhebung der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 treten die neuen
Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995-1999 mit Ausfertigungsdatum 1.
Juli 2002 war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VersorgungsrenteRentenstammbesonderer Verpflichtungsgrundneue Tatsachenuntauglicher WiederaufnahmsgrundEntscheidungswesentlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-I/03
- Stammnummer
- 15554
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF