Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0465-L/02
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Menschenrechtskommissionsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/02vom 08.09.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Zurückweisung des Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatz- und Einkommensteuer 1979,
1991, 1992, 1993, 1994 und 1995; Umsatzsteuer 1990 sowie Gewerbesteuer 1992 und
1993 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wird seit dem Jahr 1990 beim
Finanzamt Freistadt steuerlich veranlagt. Im Fragebogen anlässlich der
Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gab die Bw. an, die
Tätigkeit als Rechtsanwältin (in W.) seit 1.7.1979 nicht mehr
auszuüben und legte gleichzeitig einen mit der Fa. S. GesmbH, vertreten
durch den Geschäftsführer H. H. in L., abgeschlossenen Werkvertrag
vor. Auf Rückfrage des Finanzamtes erläuterte sie ihr Aufgabengebiet
mit Vorhaltsbeantwortung vom 2.12.1991 wie folgt:
"Tätigkeit lt. Werkvertrag, später alle
einschlägigen juristischen Tätigkeiten, die mit der Errichtung eines
Baus in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen."
Auch in der
Berufungsentscheidung der FLD für Oberösterreich vom 28.6.1996
betreffend Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1992 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer
1992, wird - unter Bezugnahme auf die von der Bw. selbst in der Berufungsschrift
vorgenommenen Beschreibung des Inhaltes ihrer Tätigkeit - von einer
gewerblichen und nicht wie in der damaligen Berufung beantragt, von einer
selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Diese Tätigkeit wurde von
der Bw. wie folgt beschrieben:
"Ich besitze keinen Gewerbeschein und
tätige nur Arbeiten in diversen Firmen die dort anfallen. Als Juristin
beschäftige ich mich auch mit rechtlichen Problemen aller Art, aber zum
größten Teil handelt es sich um einfache Schreibarbeiten. Ich habe
deshalb keine eigene Dienstzeit und mache an sich jede Arbeit, die sich mir
anbietet. Da ich in meinem Leben schon sehr viele verschiedene Tätigkeiten
ausgeübt habe, ist es mir auch möglich, überall dort zu arbeiten,
wo Not am Mann ist."
Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen und die
Tätigkeit der Bw. als gewerbesteuerpflichtig behandelt.
Die Berufungsentscheidung vom 28.6.1996 blieb
unbekämpft.
Mit Schriftsatz vom 17.8.1998 (beim Finanzamt
persönlich eingereicht am 19.8.1998) begehrte die Bw.
"die Wiederaufnahme der Finanzverfahren seit
dem Jahre 1979 bis zum heutigen Tag". In der Begründung
führte sie aus, sie sei ab dem Jahre 1979 beim Finanzamt Freistadt
steuerlich veranlagt und es sei ihr die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
vorgeschrieben worden.
Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen
hätten sich nunmehr gänzlich geändert. Die Kommission für
Menschenrechte und Grundfreiheiten habe festgestellt, dass die Republik
Österreich die Bestimmungen der Konvention für Menschenrechte und
Grundfreiheiten verletzt habe. Die Folge davon sei - und dies werde auch von der
Republik Österreich zugegeben - dass die Streichung aus der Liste der
Rechtsanwälte gesetzlos erfolgt sei. Somit hätte die im
Jahre 1985 erfolgte Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte keine
rechtliche Wirkung erzeugen können. In finanzrechtlicher Hinsicht sei sie
in all diesen Jahren, also ab dem Jahre 1979, als Rechtsanwalt zu
veranlagen gewesen, was aber nicht erfolgt sei. Der entsprechende Akt liege
immer noch bei der Rechtsanwaltskammer für XY. Demnach sei das Finanzamt
Freistadt für die Führung ihrer Steuerangelegenheiten nicht
zuständig, da die Finanzbehörde ihre Steuersachen weiterhin als die
eines Rechtsanwaltes zu behandeln gehabt hätte. Als Beweis führte die
Bw. den Akt der Rechtsanwaltskammer für XY sowie die Entscheidung der
Europäischen Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten,
erliegend in der Finanzprokuratur, Singerstraße, 1010 Wien,
an.
Sie stelle daher den Antrag, die Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO ab dem Jahre 1979 zu
bewilligen und die entsprechenden Bescheide als rechtswidrig aufzuheben:
"1.
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 1979
2.
Umsatzsteuerbescheid von 1990
3. Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheid 1991
4. Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheid 1992
5.
Gewerbesteuerbescheid 1992
6.
Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und
Einkommensteuerbescheid 1993
7. Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheide 1994
8.
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 1995."
Mit Schreiben vom 24.8.1998
ersuchte das Finanzamt Freistadt die Bw. um Ergänzung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1979, 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995;
Umsatzsteuer 1990; Gewerbesteuer 1992 und 1993, zitierte zunächst
den Gesetzeswortlaut des § 303 Abs. 1 und Abs. 2 BAO und
ersuchte die Bw., folgende Punkte aufzuklären:
"1. Nachweis, dass neue Tatsachen und
Beweismittel hervorgekommen sind, die in dem abgeschlossenen Verfahren ohne Ihr
Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (Vorlage von
Gerichtsbeschlüssen etc.).
Nachweis, wann
diese neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sind.
2.
Detaillierte
Darstellung zu welchen Änderungen diese neu hervorgekommenen Tatsachen und
Beweismittel bei den oben angeführten Bescheiden führen
sollen.
Steuerlich waren
ohnehin in allen Jahren die tatsächlichen Verhältnisse und nicht das
äußere Erscheinungsbild zu berücksichtigen.
Die behauptete
Tatsache, dass Ihnen die Berechtigung als Rechtsanwalt zu Unrecht entzogen
worden war, kann daher nach unserer Ansicht zu keinen anders lautenden
Bescheiden führen, weil Sie eine Tätigkeit als Rechtsanwältin in
keinem der im Wiederaufnahmeantrag angeführten Jahre ausgeübt haben
(lt. Ihren eigenen Angaben wurden "fallweise wirtschaftliche Tätigkeiten"
ausgeübt). Eine Wiederaufnahme des Verfahren ist daher
unzulässig.
3. Die
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1979 sind mittlerweile verjährt, eine
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Veranlagungen dieses Jahres ist daher
nicht zulässig (siehe § 304 BAO)."
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens
des Finanzamtes führte die Bw. mit am 23.9.1998 einlangendem Schreiben
Folgendes aus:
"Ich habe am 15.8.1990 die Beschwerde gegen
die Republik Österreich bei der Europäischen Kommission für
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Straßburg eingebracht, welche am
13.2.1991 registriert wurde. Diese Entscheidung liegt derzeit beim Ministerrat
in Straßburg. Eine Entscheidung wurde der Republik Österreich bereits
zugestellt. Auf Grund dieser Entscheidung übersandte mir die Republik
Österreich Buchhaltung des Oberlandesgerichtes (OLG) X eine Note, worin sie
mir mitteilte, dass ein Teilbetrag von 172.000,00 S mit der Forderung des
Finanzamtes Freistadt zu Steuernumme 000/0000 aufgerechnet wird. Am
17.8.1998 übersandte ich der vorgenannten Behörde ein Schreiben worin
ich mich gegen eine Aufrechnung aussprach. Beweis: Note der Republik
Österreich Buchhaltung des Oberlandesgerichtes X vom 14.8.1998; mein
Schreiben vom 17.8.1998; beide Schreiben jeweils in Fotokopie.
Ich wurde ab dem
Jahr 1990 in Freistadt veranlagt. Im August 1979 wurde von der
Rechtsanwaltskammer in X die Suspension ausgesprochen. Im Februar 1985
wurde ich aus der Liste der Rechtsanwälte in X gestrichen. Während der
gesamten Zeit habe ich einerseits gegen die Strafverfahren, die gegen mich
eingeleitet wurden gekämpft und als diese erledigt waren, die Beschwerde an
die Europäische Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten
gerichtet. Dieser beschwerliche Weg kostete eine Menge Geld, Arbeitsaufwand und
verursachte viele Kosten, da mit deren Vorschreibung durch die Streichung, nicht
gestattet war, Honorare wie ein Rechtsanwalt zu verrechnen. Die Verrechnung der
Kosten meiner Arbeit bezog sich nicht nur auf die Beschwerde vor der
Europäischen Menschenrechtskommission, sondern betraf auch die Prozesse,
welche im privaten Bereich geführt worden sind. Z.B. Kosten für die
Erlangung des Unterhalts für mich und meinen Sohn, diverse
Exekutionskosten, Gerichtsgebühren etc. D.h. ich hätte ein
regelmäßiges Einkommen bezogen und hätte neben
Abschreibungsmöglichkeiten auch Steuerbegünstigungen in Anspruch
nehmen können."
Mit der als Beweis angeführten Note der Republik
Österreich Buchhaltung des Oberlandesgerichtes X vom 14.8.1998 wurde der
Bw. mitgeteilt, dass der Betrag von 172.000,00 S auf Grund einer
Aufrechnung gem. § 1438 ABGB an das Finanzamt Freistadt zur
Steuernummer der Bw. überwiesen wurde.
Im Antwortschreiben der Bw. an die Republik Österreich
Buchhaltung des OLG X vom 17.8.1998 vertrat die Bw. den Standpunkt, dass
der Menschenrechtsbeschwerde nur deshalb stattgegeben worden sei, weil die
Republik Österreich die Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention verletzt habe. Eine Aufrechnung von Forderungen sei
deshalb nicht möglich, weil die Republik selbst der Schädiger sei,
also Aufrechnungsverbot bestehe.
Ferner habe sie auf Grund der Entscheidung der
Europäischen Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine
Wiederaufnahme der gesamten Finanzverfahren beim Finanzamt Freistadt
beantragt.
Sie spreche sich daher gegen eine Aufrechnung der ihr
zugesprochenen Forderung aus, weil diese nicht dem Gesetz gemäß
sei.
Weiters führte die Bw. in diesem Schreiben an, dass
die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte und
Grundfreiheiten Nr. xxx am 10.7.1998 in Kraft getreten und somit die
gesetzliche Frist gewahrt sei.
Als Beweis führte die Bw. den Akt der Finanzprokuratur
Wien Nr. xxx an, der von der Behörde beizuschaffen sei.
Mit Bescheid vom 8.10.1998 wies das Finanzamt Freistadt den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die genannten Abgaben und
Jahre zurück. Zur Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1979 führte das Finanzamt aus, die
Zurückweisung sei erfolgt, weil die Eingabe der Bw. aus den Gründen
des § 304 BAO nicht zulässig sei und zitierte diese gesetzliche
Bestimmung wörtlich.
Zur
Einkommensteuer 1991, 1992, 1993 und 1995 sowie Umsatzsteuer 1990,
1991 und 1992 und Gewerbesteuer 1992 und 1993 gab das Finanzamt zwei
Begründungspunkte an: a) die Zurückweisung erfolgte, weil der
Wiederaufnahmeantrag aus den Gründen des § 303 Abs. 2 BAO
als verspätet angesehen werden müsse und zitierte diese gesetzliche
Bestimmung wörtlich.
Der Wiederaufnahmeantrag sei befristet (3 Monate ab
nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes). Der Wiederaufnahmewerber
müsse schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben,
wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das
Fehlen von genauen Angaben führe zur Zurückweisung des Antrages.
Obwohl das Finanzamt den Antrag der Bw. sofort
zurückweisen hätte können, sei diese mit Schreiben vom 24.8.1998
aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen (Gerichtsbeschlüsse, etc.)
vorzulegen.
Da die Bw. diesem Ersuchen nicht Folge geleistet habe, sei
deren Antrag als verspätet eingebracht zurückzuweisen
gewesen. b) die Zurückweisung sei erfolgt, weil der
Wiederaufnahmeantrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspräche und
daher unzulässig sei:
Die Darlegung des Wiederaufnahmegrundes und des fehlenden
Verschuldens fehlte. Das Finanzamt habe darüber Folgendes erwogen:
Wiederaufnahmegründe seien nur
entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Dies seien solche, die im neuen
Sachbescheid zu berücksichtigen seien (seinen Spruch zu beeinflussen
geeignet seien).
Daher fehle dem (trotz Aufforderung nicht belegten)
Umstand, dass die Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten
angeblich festgestellt hätte, dass die Republik Österreich die
Bestimmungen der Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt
habe sowie die angebliche Folge, dass die Bw. zu Unrecht aus der Liste der
Rechtsanwälte gestrichen worden sei, jegliche Entscheidungswesentlichkeit
für die Frage der Beurteilung der in den angeführten Jahren erzielten
Umsätze und Einkünfte der Bw., weil diese ohnehin nicht als
Rechtsanwältin tätig gewesen sei.
Die einzigen Punkte in der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom
22.9.1998, welche sich im entferntesten Sinn auf die vom Finanzamt mit Schreiben
vom 24.8.1998 geforderte detaillierte Darstellung beziehen würden, zu
welchen Änderungen die eventuell neu hervorgekommenen Tatsachen und
Beweismittel bei den Bescheiden führen sollten, seien folgende
Ausführungen:
"Dieser
beschwerliche Weg kostete eine Menge Geld, Arbeitsaufwand und verursachte viele
Kosten, da mir deren Vorschreibung durch die Streichung nicht gestattet war,
Honorare wie ein Rechtsanwalt zu verrechnen. Die Verrechnung der Kosten meiner
Arbeit bezogen sich nicht nur auf die Beschwerde vor der Europäischen
Menschenrechtskommission sondern betraf auch die Prozesse welche im privaten
Bereich geführt worden sind, z.B. Kosten für die Erlangung des
Unterhalts für mich und meinen Sohn, diverse Exekutionskosten,
Gerichtsgebühren etc., d.h. ich hätte ein regelmäßiges
Einkommen bezogen und hätte neben Abschreibungsmöglichkeiten auch
Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen können."
Auch diesen Ausführungen fehle jede
Entscheidungswesentlichkeit für die Beurteilung der Frage der in den
angeführten Jahren (tatsächlich) erzielten Einkünfte.
Da somit keine Gründe für die Wiederaufnahme des
Verfahrens dargelegt worden seien, sei der Antrag der Bw. als unzulässig
zurückzuweisen gewesen.
Einkommensteuer 1994
sowie Umsatzsteuer 1993, 1994 und 1995:
Das Finanzamt zitierte die Bestimmung des § 303
Abs. 1 BAO wörtlich und fügte hinzu, dass für diese Jahre
und Abgaben offene (bereits dem Berufungssenat zur Entscheidung vorgelegte)
Rechtsmittel vorlägen.
Eine Berücksichtigung ev. neu hervorgekommener
Umstände könnte nur über eine Rechtsmittelergänzung
erfolgen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens im derzeitigen Stadium
sei jedenfalls nicht zulässig.
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde rechtzeitig
Berufung eingebracht und als Berufungsgründe Nichtigkeit und
Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie
unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.
Die Bw. habe mit Schreiben vom 30.9.1998 dem Postamt
Freistadt mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 5.10. bis einschließlich
9.10.1998 ortsabwesend sei. Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid
sei am 9.10.1998 beim Postamt Freistadt hinterlegt worden. Eine Hinterlegung
eines Schriftstückes gemäß Zustellgesetz (ZustellG) setze
voraus, dass der Empfänger des Schriftstückes nicht ortsabwesend ist.
Die Hinterlegung beim Postamt Freistadt sei daher rechtswidrig erfolgt.
Anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt Freistadt
am 1.10.1991 habe die Bw. mit Stichtag 31.12.1979 eine
Vermögensübersicht hinsichtlich der Einkommen- und
Umsatzsteuer 1979 dem Finanzamt Freistadt vorgelegt. Der entsprechende
Bescheid trage das Datum 10.10.1991. Die Europäische Kommission für
Menschenrechte und Grundfreiheiten habe festgestellt, dass eine Verletzung des
Art. 6 Abs. 1 der Konvention für Menschenrechte und
Grundfreiheiten vorliege, einerseits in Bezug auf die Länge des
Strafverfahrens und andererseits auf die Entscheidung hinsichtlich der
Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte. In der Begründung werde
festgehalten, dass die vermögensrechtliche Situation der Bw. einzig und
allein aus der Länge des Strafverfahrens, welches die Republik
Österreich verursachte habe, resultiere. Die Europäische Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sei ein Verfassungsgesetz.
Demnach sei die Streichung der Bw. aus der Liste der Rechtsanwälte von der
Rechtsanwaltskammer für XYZ ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Ganz
abgesehen davon sei sie in der Zeit vom August 1979 bis
einschließlich April 1985 nur suspendiert, der Status eines
Rechtsanwaltes also nicht berührt worden. In der gesamten Zeit sei ihre
freiberufliche Tätigkeit nicht als jene eines Rechtsanwaltes vom Finanzamt
Freistadt behandelt worden. Weder seien die Vergünstigungen, welche das
Steuerrecht für einen Rechtsanwalt vorgesehen habe, gewährt worden
noch seien ihre Schulden die durch das langandauernde Strafverfahren aufgelaufen
waren steuermindernd berücksichtigt worden.
In diesem Fall sei auch nicht die kürzere
Verjährungsfrist der Bundesabgabenordnung heranzuziehen sondern die
Bestimmungen des § 1478 ABGB. In der Zeit von 1979 bis
einschließlich 1998 sei es der Bw. auf Grund der gegen sie anhängigen
Straf-, Zivilverfahren und Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen die
ihr zustehenden Ansprüche durchzusetzen. Erst das Verfahren vor der
Europäischen Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten,
welches die Republik Österreich zu Entschädigungszahlungen verurteilt
habe, habe es möglich gemacht, dass sie ihre gesetzlichen Ansprüche
auch in Österreich durchsetzen könne, weil die rechtlichen Grundlagen
hiefür nicht vorhanden gewesen seien.
Gem. § 1489 ABGB verjähre die Geltendmachung
des Schadens nach 30 Jahren. Die Bw. habe in ihrem Schreiben vom 22.9.1998
die Note der Republik Österreich als Beweis für ihr Vorbringen
angegeben. Da die Republik Österreich bereits mit angeblich bestehenden
Steuerschulden aufrechnen wollte, musste ihr die Entscheidung der Kommission
für Menschenrechte und Grundfreiheiten vorliegen. Die entsprechenden
Beweise, welche das Vorbringen der Bw. und ihres Anspruches belegten, lägen
somit der Republik Österreich vor. Es sei also nicht richtig, dass sie die
entsprechenden Beweise nicht beigebracht habe. Der Republik Österreich
liege auch eine Aufstellung ihrer Schadenersatzforderungen vor, welche sie am
24.12.1997 an die Europäische Kommission für Menschenrechte und
Grundfreiheiten übersandt habe. Die Republik Österreich habe hiezu
auch Stellung bezogen. Eine einvernehmliche Lösung sei jedoch nicht zu
Stande gekommen. Die in diesem Akt geltend gemachten Schadenersatzforderungen
würden Kompensationsweise gegen eine allfällig bestehende Steuerschuld
eingewendet. Die Republik Österreich sei daher im Besitz aller
Beweismittel, sodass eine Beurteilung betreffend des Antrages auf Wiederaufnahme
des Verfahrens getroffen werden könne.
Abgesehen davon handle es sich
bei der Verjährung um einen materiell-rechtlichen Anspruch, der keine
Zurückweisung einer Eingabe rechtfertigt, sondern der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens wäre abzuweisen gewesen. Ein formaler Fehler
des Antrages der Bw. sei auch vom Finanzamt Freistadt nicht behauptet worden.
Die Bw. stelle daher die Anträge, die sachlich zuständige
Oberbehörde wolle den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes
Freistadt, ohne Datum, dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos
aufgehoben und ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vollinhaltlich
stattgegeben werde, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die
Steuersache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz
zurückzuverweisen.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor und beantragte, die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Im Antrag vom 17.8.1998 sei die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die bereits erwähnten Abgaben und Jahre begehrt
worden. Als Begründung sei von der Bw. nur angeführt worden, dass sich
durch die Feststellung der Kommission für Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die Bw. sei von der Republik Österreich widerrechtlich aus
der Liste der Rechtsanwälte gestrichen worden, für sie die rechtlichen
und tatsächlichen Grundlagen geändert hätten. Sie sei in all den
Jahren als Rechtsanwältin zu veranlagen gewesen. Das Finanzamt Freistadt
sei auch nicht zuständig gewesen. Welche konkreten Änderungen bei den
neuen Sachentscheidungen berücksichtigt werden sollten bzw. warum das
Finanzamt Freistadt nicht zuständig gewesen sei, sei nicht angeführt
worden. Auch aus der Vorhaltsbeantwortung vom 22.9.1998 gehe dies nicht hervor.
Der Antrag sei daher zurückgewiesen worden, teils wegen Verjährung,
teils wegen verspäteter Einbringung und schließlich teilweise
deswegen, weil die entsprechenden Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen seien. Hinsichtlich Umsatzsteuer 1993, Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1994 und Umsatzsteuer 1995 lägen unerledigte
Berufungen vor, die bereits der FLD zur Entscheidung vorgelegt worden seien
(Vorlageberichte vom 25.11.1996 und vom 18.8.1997). Auf die ausführliche
Begründung im angefochtenen Bescheid werde verwiesen.
Auch in der Berufung werde nicht angeführt, welche
konkreten Bescheidänderungen begehrt würden. Es werde nur behauptet,
die Berufung hätte abgewiesen und nicht zurückgewiesen werden
müssen und die ihr zugesprochene Entschädigung der Republik
Österreich für die Streichung der Rechtsanwaltsbefugnis hätte
nicht mit Abgabenrückständen aufgerechnet werden dürfen.
Abschließend werde
hinsichtlich des Verfahrens 1979 auf den ausgereihten Akt und hinsichtlich
der Aufrechnung auf die Verfügung der FLD, GZ. AO xx vom
28.10.1989 verwiesen. Die in der Berufung angeführte
Vermögensübersicht lt. persönlicher Vorsprache vom 1.10.1991 sei
unter Blatt-Zl. 137/79 (ausgereihter Akt) abgeheftet; eine weitere
Schuldenaufstellung unter Blatt-Zl. 22 und 23/91 - E-Akt.
Im Rahmen eines
Erörterungstermins am 8.5.2003 gab die Bw. bekannt, dass derzeit noch
Forderungen anderer Gläubiger (S. AG, RA-Kammer X und XY) aushafteten und
daher das gegenständliche Berufungsbegehren in vollem Umfang aufrecht
erhalten werde.
Weitere Ausführungen
betreffend des Vorliegens neuer Tatsachen sowie das Erkenntnis der
Menschenrechtskommission aus dem Jahr 1998 (samt Übersetzung ins Deutsche)
würden bis 2.6.2003 nachgereicht.
Nach Durchführung des Erörterungstermines reichte
die Bw. eine beglaubigte Übersetzung (aus der englischen Sprache) des
Kommissionsberichtes (angenommen am 22.10.1997) der Europäischen
Menschenrechtskommission (Antrag Nr. xxxxxx) sowie die durch den
Ministerausschuss am 15.4.1999 verabschiedete Schlussresolution DH (1999)
(Antrag Nr. xxxxxx) nach und führte schriftlich aus:
"Bekannt gegeben wird, dass die
Berufungsentscheidungen vom 6.6.1980 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1976, Einkommensteuerbescheid 1977, ausgefertigt
jeweils am 6.6.1980, sowie der Einkommen-, Umsatz- und Steuerbescheid für
die Jahre 1978, 1979 mir niemals rechtskräftig zugestellt werden
konnten, weil ich nachweislich vom Juli 1979 bis einschließlich Ende
November 1981 mich im Rom befand und daher ortsabwesend war. Eine
Zustellung nach § 102 ZustellG war daher nicht möglich. Die
Verjährungsfrist konnte daher nicht in Gang gesetzt werden.
Im Übrigen
sei darauf hingewiesen, dass ich vom August 1979 bis Feber 1985 als
Rechtsanwalt in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen war (Suspension)
und ich bei der Firma B-, B-, R-GesmbH, über welche im
Mai 1979 das Konkursverfahren eröffnet wurde, zu 30 %
Gesellschafterin war. Der Verlust dieses Vermögens wäre bei der
Berechnung der Einkommensteuer und Vermögensteuer ab dem Jahre 1979
jedenfalls zu berücksichtigen gewesen.
Die
Zwischenentscheidung des Europarates (Europäischer
Menschenrechtskommission) erging am 11.6.1978 und die Schlussresolution des
Europarates (Ministerausschuss) vom 15.4.1999, in denen die Verletzung des
Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auch hinsichtlich des Fehlens jedweder
gerichtlichen Prüfung betreffend jener Entscheidung vorliegt, auf Grund
welcher ich aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wurde. In der Schlussresolution
ist auch festgehalten, dass auf Grund dieser Entscheidung der § 34
Abs. 1 (lit. a) des Rechtsanwaltsgesetzes dementsprechend
geändert wurde.
Die vorgenannten
Entscheidungen und die Änderung der Rechtsanwaltsordnung sind daher als
neue Tatsachen und Beweise anzusehen, die bei der Wiederaufnahme zu
berücksichtigen sind, weil bis zum heutigen Tag keine rechtskräftigen
Entscheidungen einerseits über die entsprechenden Steuerbescheide und
andererseits über die erfolgte Streichung aus der Liste der
Rechtsanwälte vorliegen. Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass auch die
Frist zur Erhebung der Wiederaufnahme des Steuerverfahrens eingehalten
wurde".
Am 4.7.2003 richtete der Referent eine Anfrage
gemäß
§ 158 BAO an die Rechtsanwaltskammer X, ob die
seitens der RA-Kammer XYZ am 30.4.1985 vorgenommene Streichung aus der
Liste der Rechtsanwälte noch aufrecht sei.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die
Europäische Menschenrechtskommission auf Grund des Antrages der
Berufungswerberin - Antrag Nr. xxxxxx in dem am 22.10.1997 angenommenen
Kommissionsbericht u.a. festgestellt hat, dass "mangels gerichtlicher
Prüfung jener Entscheidung, welche zum Ausschluss der Antragstellerin aus
der Anwaltschaft geführt hat, ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 1
der Konvention vorliegt".
Das Ergebnis dieser ergänzenden Erhebung wurde den
Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 8.7.2003 wie folgt zur Stellungnahme
übermittelt:
"Am 4.7.2003
richtete der Referent eine Anfrage gemäß
§ 158 BAO an die
Rechtsanwaltskammer X, ob die seitens der RA-Kammer XYZ am 30.4.1985
vorgenommene Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte noch aufrecht
sei.
Dazu teilte die
Rechtsanwaltskammer X mit, ,dass Frau Bw., zuletzt Rechtsanwalt in M., mit
Beschluss des damaligen Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XYZ vom
30.4.1985 aus der Liste der Rechtsanwälte gelöscht wurde und seit
damals weder in der Liste der Rechtsanwaltskammer X noch in der
Rechtsanwaltskammer XY wieder eingetragen worden ist. Bis zum heutigen Tag liegt
in beiden Kammern kein Ansuchen auf Wiedereintragung
vor.'
Im Licht dieses
Erhebungsergebnisses erscheint
(
abgesehen von den
übrigen, noch zu würdigenden Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. für eine allfällige
Zurückweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme
) das Tatbestandsmerkmal
des § 303 Abs. 1 BAO, dass ,die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte', nicht
erfüllt.
Auf Grund der (noch immer
aufrechten) Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte hätte die
Finanzbehörde - entgegen Ihren diesbezüglichen Ausführungen in
der Berufung vom 17.8.1998 bzw. in der Ergänzung zur Berufung vom 22.9.1998
- mangels Berechtigung ihrerseits zur Ausübung der Anwaltschaft nicht die
Möglichkeit gehabt, Sie ,als Rechtsanwältin zu veranlagen'.
Bei
Erstellung der Steuerbescheide ist die Finanzbehörde somit offenbar
richtiger Weise von den tatsächlichen Verhältnissen
(Nichtausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes)
ausgegangen.
Offensichtlich
hatte auch die Feststellung der Europäischen Menschenrechtskommission im
Kommissionsbericht vom 22.10.1997, ,dass mangels gerichtlicher Prüfung
jener Entscheidung, welche zum Ausschluss der Antragstellerin aus der
Anwaltschaft geführt hat, ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 1 der
Konvention vorliegt' keinerlei Auswirkung auf Ihre Berechtigung zur
Ausübung der Anwaltschaft. Durch die Änderung der Rechtsanwaltsordnung
(§ 34 Abs. 1 lit. a; BGBl Nr. 474/1990) sind nun auch
Fälle erfasst, in welchen mangels Mittel zur Abdeckung der Kosten des
Konkursverfahrens der Ausschluss aus der Anwaltschaft zu erfolgen hat, weshalb
keine diesbezüglichen "Streitigkeiten" mehr eintreten können (vgl.
Anhang zur Schlussresolution DH (99)).
In
diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Ministerausschuss in der
Schlussresolution vom 15.4.1999, zum Antrag Nr. xxxxxx, DH (99), erklärt
hat, dass die von der Republik Österreich durchgeführte Aufrechnung
der Ihnen zugesprochenen Entschädigungssumme mit
Steuerrückständen keinerlei Eingriff in die Ihnen laut Konvention
zustehenden Rechte darstellt."
Am 9.7.2003 teilte das Bundesministerium für
Justiz auf Anfrage telefonisch mit, dass
"der Bw. die
Entschädigungssumme durch die Entscheidung der Delegierten vom 10.7.1998
zugesprochen wurde.
Diese
Entscheidung ist im Justizministerium (über das Außenministerium) am
29.7.1998 eingelangt und wurde sodann die BH des OLG mit der Durchführung
der Aufrechnung beauftragt.
Der Partei (Bw.)
dürfte die Entscheidung schon etwas früher, ev. Mitte Juli 1998
zugegangen sein (falls zu diesem Zeitpunkt die Zustellung möglich
war).
Mit
Kommissionsbericht vom 22.10.1997 dürfte erst eine "In-Aussichtstellung"
erfolgt und noch Widerspruch der Parteien möglich gewesen
sein."
Die Auskunft des
Bundesministeriums für Justiz betreffend den Zeitpunkt des Ergehens der
Entscheidung der Europäischen
Menschenrechtskommissionstimmt mit den
diesbezüglichen Angaben der Bw. überein. Auch eine Abfrage auf der
Internetseite des European Court of human rights (ECHR) ergab, dass die
gegenständliche Resolution im Fall der Bw. das Datum 11.6.1998 trägt.
Die Berufungswerberin nahm zum Vorhalt vom 8.7.2003 mit
Schreiben vom 26.7.2003 wie folgt Stellung:
Zum Wirkungskreis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer
gehörten gem. § 28 Abs. 1 lit. a RAO die Führung
der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung
in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes. Eine Lösung
nach § 34 Abs. 1 RAO sei mangels gesetzlicher Grundlage zum
damaligen Zeitpunkt der Rechtsanwaltsordnung nicht möglich gewesen. Der
gegenständliche Beschluss sei ihr ohne Rechtsmittelbelehrung und nicht zu
eigenen Handen zugestellt worden, obwohl dies auf Grund der besonderen Bedeutung
und Auswirkung des Beschlusses hätte erfolgen müssen. Der Ausschuss
der Rechtsanwaltskammer für XYZ sei im Jahr 1985 nicht mehr für
sie zuständig gewesen, weil sie bereits ab Mai 1984 nachweislich ihren
ständigen Wohnsitz in S., Oberösterreich, gehabt habe. Dies sei auch
der Rechtsanwaltskammer für XYZ bekannt gewesen. Mangels damals bestehender
gesetzlicher Bestimmungen verletze dieser Beschluss Artikel 6 Abs. 1
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten. Dieser Beschluss sei aber auch gem. § 67g AVG
nichtig, weil kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei und somit keine
mündliche Verkündung des Beschlusses stattgefunden habe. Durch diese
Vorgangsweise ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Die Verletzung von
fundamentalen Rechtsgrundsätzen sei von jeder Behörde wahrzunehmen,
wobei zu beachten sei, dass die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze nicht
nur für Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer anzuwenden seien, sondern
auch bei einer Beurteilung im Finanzverfahren. Nach weiteren Ausführungen
betreffend die Anwendung der RAO bzw. des B-VG in Angelegenheiten der Notare der
Rechtsanwälte und verwandten Berufe weist die Berufungswerberin daraufhin,
dass die Entscheidung des Europarates Anlass für die Novellierung der
Rechtsanwaltsordnung gewesen sei. Die Neuregelung betreffend Verlust der
Rechtsanwaltsbefugnis in Folge Abweisung des Konkursantrages mangels
kostendeckenden Vermögens habe auch in § 19 des DSt Eingang
gefunden. Der Beschluss der Rechtsanwaltskammer vom 30.4.1985 betreffend die
amtswegige Löschung in der Rechtsanwaltsliste sei von einer
unzuständigen Behörde und an einem durch gesetzliche Vorschrift
ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (mangels rechtlicher
Grundlage) erlassen worden. Aus diesem Grund sei dieser Bescheid von Amts wegen
gem. § 68 Abs. 4 Z 1 und 4 AVG vom Bundesminister für
Justiz aufzuheben.
Im September 1987 sei ihr von der Rechtsanwaltskammer
für XYZ ein amtlicher Rückstandsausweis über die
Kammerbeiträge seit 1979 bis einschließlich 1985 zugestellt worden.
Weiters führte die Berufungswerberin aus:
"Gem.
Artikel IV Abs. 9 des Bundesgesetzes vom 21.10.1987 gelten
Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer XYZ mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorgenannten Bundesgesetzes als auf diejenige
Rechtsanwaltskammer übergegangen deren Mitglieder hievon betroffen sind.
Mit Inkrafttreten dieses vorgenannten Bundesgesetzes war noch nicht die
Entscheidung des Europarates ergangen und somit der gesetzwidrige Beschluss
aufrecht. Ich war per 1.1.1988 kein Mitglied der Rechtsanwaltskammer X und hatte
seit Frühjahr 1980 keinen Wohnsitz in XY. Eine formelle
Abtretungserklärung unterzeichnet von den beiden Rechtsanwaltskammern wurde
auch niemals vorgelegt. Aus diesem Grund ist die Übernahme meines
Personalaktes durch die Rechtsanwaltskammer für XY nicht gemäß
dem Bundesgesetz vom 21.10.1987 erfolgt und somit rechtswidrig.
Zum Beweis
meines Vorbringens lege ich vor:
- Beschluss vom
10.4.1985, GZ. xxxx/xx, des Ausschusses der
Rechtsanwaltskammer
- Amtlicher
Ausweis für rückständige Beträge vom 1.9.1987 ausgestellt
jeweils von der Rechtsanwaltskammer für XYZ
-
Schreiben der Rechtsanwaltskammer XY vom 18.2.1999
Die Entscheidung
der Menschenrechtskommission wurde mir am 12.8.1998 zugestellt. Die Eingabe auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für Umsatz- und Einkommensteuer 1979,
1991, 1992, 1993, 1994 und 1995, Umsatzsteuer 1990, Gewerbesteuer 1992
und 1993 habe ich am 19.8.1998 vorgenommen. Demnach ist die Frist von
3 Monaten, welche § 303 Abs. 2 BAO verlangt, gewahrt worden.
Den erst ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung der
Menschenrechtskommission konnte die Verjährungsfrist zu laufen beginnen.
Demnach ist auch die Frist der Bestimmung des § 304 BAO hinsichtlich
der Steuerverfahren vor dem Finanzamt M. und X nicht abgelaufen und eine
Wiederaufnahme der Verfahren möglich, weil die Verfahren als Einheit zu
betrachten sind, genauso wie die in den Jahren 1972 bis 1990
abgeführten Strafverfahren.
Im
Verfahren vor dem Europarat war die Republik Österreich die beschwerte
Partei. Die Republik Österreich, vertreten durch ihre entsprechenden
Behörden, ist verpflichtet, die Gesetzmäßigkeit
wiederherzustellen. Dies ist einerseits der Bundesminister für Justiz gem.
der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Disziplinarstatut und andererseits
die Finanzbehörde, die eine Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens herbeizuführen hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie
erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen 'einer Frist von 3 Monaten' von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in I. Instanz
erlassen hat.
Der Wiederaufnahmewerber muss schon im Antrag
datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er vom Vorhandensein des
Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Die Angabe "vor wenigen Tagen"
reicht (VwGH 24.11.1989, 89/17/0141,0142). Angaben wie "nunmehr", "erst jetzt"
reichen nicht (VwGH 30.11.1990, 90/17/0429). Fehlende solche Angaben sind keine
Formgebrechen iSd § 85 Abs. 2 (VwGH 30.11.1993, 90/14/0152); sie
führen ebenso wie das Fehlen der Angabe des Wiederaufnahmegrundes zur
Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages (VwGH 22.2.1994,
91/14/0070).
Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, dass die
Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmegrund
geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde
keine Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob
aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegen
könnte (VwGH 25.10.1989, 85/13/0088). Siehe Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung 1, Rz 31 und 32 zu § 303.
Ähnlich auch Stoll, BAO-Kommentar, 2914 sowie die dort
zitierte Judikatur und Literatur, wonach das Fehlen von Hinweisen auf die
Konkretisierung eines oder mehrerer Wiederaufnahmegründe, insbesondere das
Fehlen von Hinweisen oder Angaben über die Art der neu hervorgekommenen
Tatsachen und über die Beweismittel, die als Wiederaufnahmegründe in
Betracht kämen, das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit der
Einbringung des Wiederaufnahmeantrages sowie darüber, dass die Gründe
des Absatzes 1 lit. b "ohne Verschulden" im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht werden konnten, inhaltliche Mängel sind. Ein solcher
sachlich mangelhafter Antrag ist (weil er den gebotenen Inhaltserfordernissen
nicht zu entsprechen vermag) der Zurückweisung verfallen. Ein Auftrag zur
(Form-) Mängelbehebung nach § 85 Abs. 2 kommt nicht in Betracht, da
sich diese Vorschrift nur auf Form-, nicht auch auf Inhaltserfordernisse
bezieht.
Weiters hat der VwGH mit Erkenntnis vom 10.5.2001, Zl.
95/15/0084 festgestellt, dass bis zur Novelle der BAO mit BGBl I 1999/28
(Wiederaufnahmeantrag wurde vor dem 13. 1. 1999
gestellt) bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und
alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben
enthalten muss. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei einem Auftrag zur Behebung
des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung des
Wiederaufnahmeantrages (vgl. auch VwGH vom 27.8.1998, 98/13/0112).
Die Bw. hat im Wiederaufnahmeantrag vom 17.8.1998 - also
vor dem Inkrafttreten der o.a. BAO-Novelle - angeführt, die rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen hätten sich "nunmehr gänzlich
geändert" und darauf hingewiesen, dass "die Kommission für
Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt habe, dass die Republik
Österreich die Bestimmungen der Konvention für Menschenrechte und
Grundfreiheiten verletzt habe".
Die Folge davon sei, dass die Streichung aus der Liste der
Rechtsanwälte gesetzlos erfolgt sei und keine rechtliche Wirkung erzeugt
habe.
Die Bw. machte weder Angaben darüber, welcher
Wiederaufnahmegrund heranzuziehen sei, noch zu
welchem Zeitpunkt sie von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Aus dem Hinweis der Bw. auf die Feststellung der Kommission für
Menschenrechte, die Republik Österreich habe die Bestimmungen der
Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, geht nicht
hervor, zu welchem Zeitpunkt die Bw. von dieser Feststellung Kenntnis erlangt
hatte und welchen Wiederaufnahmegrund sie konkret geltend mache.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wäre
daher schon in diesem Verfahrensstadium als unzulässig zurückzuweisen
gewesen.
Die durch das Finanzamt - zwar erst nach Durchführung
eines Vorhalteverfahrens - erfolgte Zurückweisung des
Wiederaufnahmeantrages steht im Ergebnis mit dem Gesetz in Einklang, zumal die
Bw. auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 22.9.1998 weder einen konkreten
Wiederaufnahmegrund nannte, noch genaue Angaben darüber machte, zu welchem
Zeitpunkt sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte. Auch entsprechende
Nachweise über die Existenz neuer Tatsachen oder Beweismittel bzw.
hinsichtlich des Zeitpunktes, wann diese hervorgekommen seien, brachte sie nicht
bei.
Dies trotz des im Vorhalt vom 24.8.1998 dokumentierten
Ersuchens seitens des Finanzamtes, einen Nachweis zu erbringen,
dass neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorgekommen sind, und wann "diese
neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sind." (Das Finanzamt forderte
die Bw. auch auf, zum Nachweis entsprechende Gerichtsbeschlüsse etc.
vorzulegen.) Auch der Hinweis der Bw., eine Entscheidung sei der Republik
Österreich bereits zugestellt worden, es sei eine Aufrechnung mit der
Forderung des Finanzamtes Freistadt erfolgt und sie habe sich mit Schreiben vom
17.8.1998 dem Oberlandesgericht X gegenüber gegen eine Aufrechnung
ausgesprochen, stellt weder eine Konkretisierung des behaupteten
Wiederaufnahmegrundes, noch des Zeitpunktes dar, wann die Bw. von einem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Die mit Bescheid vom 8.10.1998
durch das Finanzamt vorgenommene Zurückweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens steht daher mit dem Gesetz in Einklang.
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens wäre im gegenständlichen Fall aber auch aus folgenden
weiteren Gründen nicht durchzuführen:
a)
Verjährung:
Gemäß
§ 304 BAO ist nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr
nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab
dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 4) eingebrachter
Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Der Abgabenanspruch für die veranlagte Umsatz- und
Einkommensteuer 1979 ist gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 BAO mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird - im
gegenständlichen Fall also mit Ablauf des Jahres 1979 - entstanden.
Der Zeitpunkt des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens (19.8.1998) liegt betreffend das Veranlagungsjahr 1979 somit weit
außerhalb der fünfjährigen Frist der Verjährung
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO und der o.a. Frist von zehn Jahren
gemäß
§ 304 BAO.
Die Bw. behauptet, die Berufungsentscheidungen vom 6.6.1980
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1976,
Einkommensteuerbescheid 1977, ausgefertigt jeweils am 6.6.1980, sowie der
Einkommen-, Umsatz- und Steuerbescheid für die Jahre 1978, 1979
hätten ihr niemals rechtskräftig zugestellt werden können, weil
sie nachweislich vom Juli 1979 bis einschließlich Ende
November 1981 ortsabwesend gewesen sei. Eine Zustellung nach
§ 102 ZustellG (offenbar gemeint: § 102 BAO) sei daher nicht
möglich gewesen. Die Verjährungsfrist habe daher nicht in Gang gesetzt
werden können.
Dabei übersieht die Bw. jedoch, dass gemäß
§ 208 BAO der Beginn der Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der Abgabenanspruch entstanden ist, festgelegt und deren Lauf nur durch die in
§ 209 BAO genannten Gründe unterbrochen bzw. gehemmt wird. Ein
behaupteter allfälliger Zustellungsmangel nimmt auf den Lauf der
Verjährung keinen Einfluss.
Dies gilt auch für den Lauf der sogenannten "absoluten
Verjährung" gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO, welche für den
Abgabenanspruch der genannten Jahre im Zeitpunkt der Antragstellung auf
Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 1998 ebenfalls bereits eingetreten
war.
Davon abgesehen wurde der Einkommensteuerbescheid 1979 vom
10.10.1991 (welcher im Gegensatz zu den nunmehr von der Bw. genannten Bescheide
der Vorjahre 1976, 1977 und 1978 vom ursprünglichen Antrag auf
Wiederaufnahme erfasst und somit tatsächlich Gegenstand des
gegenständlichen Verfahrens ist) mit Rückschein zugestellt (am
14.10.1991 beim Zustellpostamt ordnungsgemäß hinterlegt), weshalb
insoweit der Einwand der Bw. von vornherein ins Leere geht.
Die Bw. stellt sich schließlich auf den Standpunkt,
dass in diesem Fall nicht die Verjährungsfristen der BAO, sondern jene des
ABGB anzuwenden seien. Dazu ist festzuhalten, dass für das Abgabenrecht
ausschließlich die Vorschriften der BAO gelten (vgl. Reger-Stoll,
Kommentar zur BAO, 679).
b) Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht
mehr zulässig ist.
Ein Rechtsmittel ist "nicht mehr" zulässig, wenn das
Berufungsrecht etwa durch fruchtloses Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder
durch Zurücknahme der Berufung erloschen ist (Reger-Stoll, Kommentar zur
BAO, Tz 8 zu § 303).
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. (wie durch das
Finanzamt in der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom 8.10.1998
richtig dargestellt) gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995
sowie Einkommensteuer 1994 Berufungen bzw. Vorlageanträge eingebracht. Der
Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:
|
Jahr/Ab-gabenart
|
Erklärung eingelangt
am
|
Bescheid vom
|
Berufung
vom
|
Vorlage-
bericht vom
|
Berufungs-entscheidung
vom
|
U 1993
|
März 1994
|
02.09.1996
|
27.09.1996
|
25.11.1996
|
14.11.2000 (Abw.)
|
U, E 1994
|
Februar 1995
|
06.09.1996
|
27.09.1996
|
25.11.1996
|
14.11.2000 (Abw.)
|
U 1995
|
März 1996
|
14.07.1997
|
08.08.1997
|
18.08.1997
|
14.11.2000 (Abw.)
Daraus ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Einlangens
des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (19.8.1998) hinsichtlich der
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995 sowie Einkommensteuer 1994
jeweils Berufungsverfahren anhängig waren, welche am 14.11.2000 mittels
Berufungsentscheidung der Berufungskommission der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich abgeschlossen wurden.
Das Tatbestandsmerkmal des
"nicht mehr zulässigen Rechtsmittels" ist auf Grund der laufenden
Rechtsmittelverfahren für die o.a. Abgaben und Jahre nicht erfüllt und
insoweit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich.
c) Neu hervorkommen von
Tatsachen oder Beweismitteln:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist das
Verfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - wieder aufzunehmen,
wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 16.2.1994, 90/13/0011, 0013).
Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind
hingegen
- neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eindeutig gewonnen werden
- Entscheidungen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache
- Hervorkommen von Rechtsirrtümern sowie
- höchstgerichtliche Erkenntnisse.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (Ritz, Kommentar zur BAO,
Tz. 8 f zu § 303 und die dort zitierte Judikatur).
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später
entstandene Umstände (novaprodukta) sind keine
Wiederaufnahmegründe.
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach
h.A. aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Ritz, a.a.O.,
Tz. 13 und 14 zu § 303 BAO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.9.1990,
90/15/0118 ausgesprochen, dass Tatsachen iSd § 303 BAO
ausschließlich mit dem Sachverhalt desabgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände sind; also Elemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, wie etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse
in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente -
gleichgültig, ob diese später rechtlichen Erkenntnisse (neue
Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die
nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder
Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften
rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände
veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht
nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vlg. die
dort zitierten Erkenntnisse des VwGH mit weiteren Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung).
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser
Entscheidung aus, dass die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache keine neue Tatsache iSd
§ 303 Abs. 1 lit. b darstellt. Auch die von der Bw.
im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angeführte Entscheidung der
Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit dem Hinweis auf die
darin getroffene Feststellung der Verletzung von Menschenrechten und
Grundfreiheiten (offenbar gemeint die im Kommissionsbericht vom 22.10.1997 in
Aussicht gestellte und mit rechtskräftiger - nach eigener Angabe der Bw.
mit 10.7.1998 wirksam gewordene - Entscheidung der Kommission vom 11.6.1998
betreffend Zulässigkeit des Antragsersuchens) stellt eine neue Erkenntnis
in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des bisher schon bekannt gewesenen
Sachverhaltes dar. Ein tauglicher Wiederaufnahmegrund kann darin jedenfalls
nicht erblickt werden. Die Berufungswerberin behauptet selbst nicht, dass
neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Unterlagen bzw. Gutachten etc.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-L/02
- Stammnummer
- 6843
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF