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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0465-L/02

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Menschenrechtskommissionsentscheidung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/02vom 08.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

hervorgekommen sind, sondern verweist in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme lediglich auf die Feststellung der Europäischen Menschenrechtskommission. Diesbezüglich ist dem Kommissionsbericht vom 22.10.1997 zu entnehmen, dass die Kommission die Ansicht vertritt, dass unter den gegebenen Umständen eine "Strittigkeit" bzw. ein Streitfall zwischen der Antragsstellerin und ihrem Berufsverband bezüglich der Frage vorlag, ob § 34 Abs. 1 lit. a der damals geltenden Rechtsanwaltsordnung auch auf Fälle ausgedehnt werden konnte, in denen die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens angewiesen wurde. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer habe zur Folge gehabt, dass der Name der Antragstellerin aus der Liste der Prozessanwälte gestrichen wurde. Es bestehe somit kein Zweifel, dass die Berechtigung zur Ausübung der Anwaltschaft unmittelbar vor der Rechtsanwaltskammer erörtert wurde. In der Schlussfolgerung (Pkt. 64 des Berichtes) kommt die Kommission einstimmig zum Schluss, dass mangels gerichtlicher Prüfung jener Entscheidung, welche zum Ausschluss der Antragstellerin aus der Anwaltschaft geführt hat, ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention vorliegt. Die oben dargestellte Schlussfolgerung der Europäischen Menschenrechtskommission gründet sich jedoch nicht auf eine vor dem Finanzamt nicht geltend gemachte Sachverhaltsfeststellung bzw. auf ein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ist das Ergebnis der Willensbildung der Kommission hinsichtlich der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen, bspw. des § 34 der Rechtsanwaltsordnung. Dieses Ergebnis ist rechtlich erst mit der erwähnten Feststellung der Europäischen Menschenrechtskommission entstanden. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20.4.1995, 92/13/0076 festgestellt, dass Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, als solche keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für das abgeschlossene Verfahren darstellen und zwar weder hinsichtlich der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung. Sowohl eine Sachverhaltsfeststellung, als auch deren rechtliche Beurteilung beruhen nämlich auf einer behördlichen Willensbildung, deren Ergebnis rechtlich erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht. Selbst wenn daher in einer späteren Entscheidung auf Grund des dort ermittelten Verfahrens eine Tatsache als erwiesen angenommen wird, handelt es sich dabei nicht um eine solche, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bestanden hat und bloß später hervorgekommen ist, sondern um das Ergebnis eines späteren Rechtsfindungsaktes. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Bw. angeführten Entscheidung der Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 11.6.1998 (für die Bw. rechtswirksam mit 10.7.1998) die Willensbildung der Kommission zu Grunde liegt, deren Ergebnis erst mit der Erlassung dieser Entscheidung entstanden ist. Dies gilt auch für die von der Bw. angeführten Änderung der Rechtsanwaltsordnung (§ 34 Abs. 1 RAO), welche lediglich als Folge der Entscheidung der Menschenrechtskommission anzusehen ist, und keinesfalls eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO darstellt. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die von der Bw. detailliert dargestellten rechtlichen Überlegungen betreffend die Austragung von Auffassungsunterschieden ihrerseits mit ihrer damaligen Standesvertretung bzw. Wirksamkeit der Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte auf die steuerliche Beurteilung des bereits im Veranlagungsverfahren bekannt gewesenen Sachverhaltes keinen Einfluss haben können. Eine diesbezügliche - von der Bw. geforderte - Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich. Die Bw. behauptet nun in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.7.2003, die Entscheidung der Menschenrechtskommission sei ihr am 12.8.1998 zugestellt worden. Diese Behauptung stimmt mit ihren eigenen - mit dem Ergebnis der im Berufungsverfahren vor dem UFS durchgeführten ergänzenden Erhebungen übereinstimmenden - Angaben nicht überein. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes wird als erwiesen angesehen, dass die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung der Menschenrechtskommission an die Bw. am 10.7.1998 erfolgt ist. Dass darüber hinaus Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären, die im Zuge der Veranlagungsverfahren vor dem Finanzamt nicht Berücksichtigung gefunden hätten, wurde auch von der Bw. nicht behauptet. Ein Wiederaufnahmegrund aus dem Titel des sogenannten "Neuerungstatbestandes" ist somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. d) Vorfragentatbestand: Die Bw. stützt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - zu Recht - nicht auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO, wonach einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt zu geben ist, wenn der Bescheid von Vorfragen abhängig war, und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Eine andere rechtliche Beurteilung des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes (konkreter Inhalt der Tätigkeit der Bw. in den Jahren, für welche die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde) wäre auch nicht geeignet, eine Änderung der entsprechenden Bescheide zu bewirken. Außerdem sind lediglich die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe zu prüfen (vgl. VwGH vom 23.4.1990, 90/19/0125, 0126). e) Erfordernis der Möglichkeit eines anders lautenden Bescheides: Zu Folge des letzten Halbsatzes des Abs. 1 des § 303 BAO führt ein - wenn auch tauglicher - Wiederaufnahmegrund (nach lit. a, b oder c leg. cit.) nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 13.7.1967, 1777/66, 381/67). Ist die Möglichkeit eines Einflusses des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes auf die Sachentscheidung, also die Möglichkeit einer geänderten Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr hervorgekommenen Sachverhaltes zu verneinen, dann ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen. Der Wiederaufnahmegrund müsse geeignet sein, in einen neuen Sachbescheid einzufließen, auf den Spruch durchzuschlagen (Stoll, Kommentar zur BAO, 2918). Die Bw. behauptet im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, sie wäre als Rechtsanwältin zu veranlagen gewesen und das FA sei für die VA nicht zuständig gewesen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 22.9.1998 weist sie darauf hin, dass sie ohne Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte ein regelmäßiges Einkommen bezogen hätte und neben Abschreibungsmöglichkeiten auch Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen hätte können. In dem am 2.11.1998 eingebrachten Berufungsschreiben führte sie schließlich aus, es seien weder Vergünstigungen, die das Steuerrecht für einen RA vorsah, gewährt, noch ihre Schulden, die durch das langdauernde Strafverfahren aufgelaufen waren, steuerlich berücksichtigt worden. Obwohl sie vom Finanzamt mit Vorhalt vom 24.8.1998 (Punkt 2 des Vorhaltes) aufgefordert wurde, detailliert darzustellen, zu welchen Änderungen diese neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel führen sollten, vermochte die Bw. weder in der Vorhaltsbeantwortung noch in den weiteren Schriftsätzen des Verfahrens konkrete Umstände aufzuzeigen, die eine Änderung der im Wiederaufnahmeantrag genannten Bescheide bewirkt hätten. Auch Gründe, warum das Finanzamt Freistadt nicht zuständig gewesen sei, wurden nicht angegeben. Auch im Hinblick auf das Ergebnis der ergänzenden Erhebung betreffend die Frage, ob die vorgenommene Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte noch aufrecht sei, kann von einer "neuen Tatsache" iSd § 303 BAO keine Rede sein. Wie die RA-Kammer X bestätigte, wurde bisher keine Änderung vorgenommen. Auf Grund der (noch immer aufrechten) Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte hätte das Finanzamt mangels Berechtigung der Bw. zur Ausübung der Anwaltschaft und der tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit nicht die Möglichkeit gehabt, sie "als Rechtsanwältin zu veranlagen". Die Bw. erläutert weiters in Ihrer Stellungnahme vom 26.7.2003 ausführlich, warum der Beschluss der Rechtsanwaltskammer XYZ vom 30.4.1985 (amtswegige Löschung in der Rechtsanwaltsliste) nichtig sei. Dazu ist festzustellen, dass für die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit der Bw. der Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (selbst wenn diese bei aufrechter Rechtsanwaltsbefugnis ausgeübt worden wäre) maßgeblich ist. Eine nachträgliche andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vermag keine Änderung in der steuerlichen Betrachtung zu bewirken. Zum Einwand der Bw., der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 8.10.1998 sei rechtswidriger Weise hinterlegt worden, ist Folgendes zu bemerken: Die Bw. hatte dem Postamt Freistadt mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 5. bis einschließlich 9. Oktober 1998 ortsabwesend sei. Laut Rückschein wurde am 9.10.1998 ein Zustellversuch unternommen und die Sendung am selben Tag beim Zustellpostamt hinterlegt. Die Bw. hat am 2.11.1998 - also rechtzeitig - eine Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebracht. Ohne auf die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorganges hinsichtlich des in Rede stehenden Bescheides näher einzugehen, darf auf die Bestimmung des § 7 ZustellG (Heilung von Zustellmängeln) verwiesen werden. Der Zurückweisungsbescheid ist - wie die rechtzeitig eingebrachte Berufung zeigt - der Bw. tatsächlich zugekommen, womit die Zustellung jedenfalls als vollzogen gilt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, 8. September 2003

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeantragInhaltserfordernisseZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0465-L/02
Stammnummer
6843
Gültig
08.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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