Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0465-L/02
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Menschenrechtskommissionsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/02vom 08.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
hervorgekommen sind, sondern verweist in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme
lediglich auf die Feststellung der Europäischen Menschenrechtskommission.
Diesbezüglich ist dem Kommissionsbericht vom 22.10.1997 zu entnehmen, dass
die Kommission die Ansicht vertritt, dass unter den gegebenen Umständen
eine "Strittigkeit" bzw. ein Streitfall zwischen der Antragsstellerin und ihrem
Berufsverband bezüglich der Frage vorlag, ob § 34 Abs. 1
lit. a der damals geltenden Rechtsanwaltsordnung auch auf Fälle
ausgedehnt werden konnte, in denen die Eröffnung eines Konkursverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens angewiesen wurde. Die Entscheidung der
Rechtsanwaltskammer habe zur Folge gehabt, dass der Name der Antragstellerin aus
der Liste der Prozessanwälte gestrichen wurde. Es bestehe somit kein
Zweifel, dass die Berechtigung zur Ausübung der Anwaltschaft unmittelbar
vor der Rechtsanwaltskammer erörtert wurde.
In der Schlussfolgerung (Pkt. 64 des Berichtes) kommt
die Kommission einstimmig zum Schluss, dass mangels gerichtlicher Prüfung
jener Entscheidung, welche zum Ausschluss der Antragstellerin aus der
Anwaltschaft geführt hat, ein Verstoß gegen Artikel 6
Abs. 2 der Konvention vorliegt.
Die oben dargestellte Schlussfolgerung der
Europäischen Menschenrechtskommission gründet sich jedoch nicht auf
eine vor dem Finanzamt nicht geltend gemachte Sachverhaltsfeststellung bzw. auf
ein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ist das Ergebnis der
Willensbildung der Kommission hinsichtlich der Auslegung gesetzlicher
Bestimmungen, bspw. des § 34 der Rechtsanwaltsordnung. Dieses Ergebnis
ist rechtlich erst mit der erwähnten Feststellung der Europäischen
Menschenrechtskommission entstanden.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20.4.1995, 92/13/0076
festgestellt, dass Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden,
die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, als solche
keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1
lit. b BAO für das abgeschlossene Verfahren darstellen und zwar weder
hinsichtlich der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch hinsichtlich
der rechtlichen Beurteilung. Sowohl eine Sachverhaltsfeststellung, als auch
deren rechtliche Beurteilung beruhen nämlich auf einer behördlichen
Willensbildung, deren Ergebnis rechtlich erst mit Erlassung der betreffenden
Entscheidung entsteht. Selbst wenn daher in einer späteren Entscheidung auf
Grund des dort ermittelten Verfahrens eine Tatsache als erwiesen angenommen
wird, handelt es sich dabei nicht um eine solche, die bereits im abgeschlossenen
Verfahren bestanden hat und bloß später hervorgekommen ist, sondern
um das Ergebnis eines späteren Rechtsfindungsaktes.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der
Bw. angeführten Entscheidung der Kommission für Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 11.6.1998 (für die Bw. rechtswirksam mit 10.7.1998) die
Willensbildung der Kommission zu Grunde liegt, deren Ergebnis erst mit der
Erlassung dieser Entscheidung entstanden ist.
Dies gilt auch für die von der Bw. angeführten
Änderung der Rechtsanwaltsordnung (§ 34 Abs. 1 RAO), welche lediglich
als Folge der Entscheidung der Menschenrechtskommission anzusehen ist, und
keinesfalls eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO darstellt.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die von der Bw.
detailliert dargestellten rechtlichen Überlegungen betreffend die
Austragung von Auffassungsunterschieden ihrerseits mit ihrer damaligen
Standesvertretung bzw. Wirksamkeit der Löschung aus der Liste der
Rechtsanwälte auf die steuerliche Beurteilung des bereits im
Veranlagungsverfahren bekannt gewesenen Sachverhaltes keinen Einfluss haben
können. Eine diesbezügliche - von der Bw. geforderte - Beweisaufnahme
war daher nicht erforderlich.
Die Bw. behauptet nun in der Vorhaltsbeantwortung vom
26.7.2003, die Entscheidung der Menschenrechtskommission sei ihr am 12.8.1998
zugestellt worden. Diese Behauptung stimmt mit ihren eigenen - mit dem Ergebnis
der im Berufungsverfahren vor dem UFS durchgeführten ergänzenden
Erhebungen übereinstimmenden - Angaben nicht überein. Auf Grund des
festgestellten Sachverhaltes wird als erwiesen angesehen, dass die Zustellung
der gegenständlichen Entscheidung der Menschenrechtskommission an die Bw.
am 10.7.1998 erfolgt ist.
Dass darüber hinaus Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen wären, die im Zuge der Veranlagungsverfahren vor dem
Finanzamt nicht Berücksichtigung gefunden hätten, wurde auch von der
Bw. nicht behauptet.
Ein Wiederaufnahmegrund aus dem Titel des sogenannten
"Neuerungstatbestandes" ist somit im gegenständlichen Fall nicht
gegeben.
d)
Vorfragentatbestand: Die Bw. stützt den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens - zu Recht - nicht auf § 303 Abs. 1
lit. c BAO, wonach einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt zu
geben ist, wenn der Bescheid von Vorfragen abhängig war, und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde. Eine andere rechtliche Beurteilung des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes (konkreter Inhalt der
Tätigkeit der Bw. in den Jahren, für welche die Wiederaufnahme des
Verfahrens beantragt wurde) wäre auch nicht geeignet, eine Änderung
der entsprechenden Bescheide zu bewirken. Außerdem sind lediglich die
vorgebrachten Wiederaufnahmegründe zu prüfen (vgl. VwGH vom 23.4.1990,
90/19/0125, 0126).
e) Erfordernis der
Möglichkeit eines anders lautenden Bescheides:
Zu Folge des letzten Halbsatzes des Abs. 1 des §
303 BAO führt ein - wenn auch tauglicher - Wiederaufnahmegrund (nach
lit. a, b oder c leg. cit.) nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die
Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte (VwGH 13.7.1967, 1777/66, 381/67).
Ist die Möglichkeit eines Einflusses des geltend
gemachten Wiederaufnahmegrundes auf die Sachentscheidung, also die
Möglichkeit einer geänderten Entscheidung bei Berücksichtigung
des nunmehr hervorgekommenen Sachverhaltes zu verneinen, dann ist das
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen. Der
Wiederaufnahmegrund müsse geeignet sein, in einen neuen Sachbescheid
einzufließen, auf den Spruch durchzuschlagen (Stoll, Kommentar zur BAO,
2918).
Die Bw. behauptet im Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens, sie wäre als Rechtsanwältin zu
veranlagen gewesen und das FA sei für die VA nicht zuständig
gewesen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
22.9.1998 weist sie darauf hin, dass sie ohne Streichung aus der Liste der
Rechtsanwälte ein regelmäßiges Einkommen bezogen hätte und
neben Abschreibungsmöglichkeiten auch Steuerbegünstigungen in Anspruch
nehmen hätte können.
In dem am 2.11.1998
eingebrachten Berufungsschreiben führte sie schließlich aus, es seien
weder Vergünstigungen, die das Steuerrecht für einen RA vorsah,
gewährt, noch ihre Schulden, die durch das langdauernde Strafverfahren
aufgelaufen waren, steuerlich berücksichtigt worden.
Obwohl sie vom Finanzamt mit
Vorhalt vom 24.8.1998 (Punkt 2 des Vorhaltes) aufgefordert wurde, detailliert
darzustellen, zu welchen Änderungen diese neu hervorgekommenen Tatsachen
und Beweismittel führen sollten, vermochte die Bw. weder in der
Vorhaltsbeantwortung noch in den weiteren Schriftsätzen des Verfahrens
konkrete Umstände aufzuzeigen, die eine Änderung der im
Wiederaufnahmeantrag genannten Bescheide bewirkt hätten. Auch Gründe,
warum das Finanzamt Freistadt nicht zuständig gewesen sei, wurden nicht
angegeben.
Auch im Hinblick auf das Ergebnis der ergänzenden
Erhebung betreffend die Frage, ob die vorgenommene Streichung aus der Liste der
Rechtsanwälte noch aufrecht sei, kann von einer "neuen Tatsache" iSd
§ 303 BAO keine Rede sein.
Wie die RA-Kammer X bestätigte, wurde bisher keine
Änderung vorgenommen.
Auf Grund der (noch immer
aufrechten) Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte hätte das
Finanzamt mangels Berechtigung der Bw. zur Ausübung der Anwaltschaft und
der tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit nicht die
Möglichkeit gehabt, sie "als Rechtsanwältin zu veranlagen".
Die Bw. erläutert weiters in Ihrer Stellungnahme vom
26.7.2003 ausführlich, warum der Beschluss der Rechtsanwaltskammer XYZ vom
30.4.1985 (amtswegige Löschung in der Rechtsanwaltsliste) nichtig
sei.
Dazu ist festzustellen, dass für die steuerliche
Beurteilung der Tätigkeit der Bw. der
Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (selbst wenn
diese bei aufrechter Rechtsanwaltsbefugnis ausgeübt worden wäre)
maßgeblich ist. Eine nachträgliche andere Beurteilung des selben
Sachverhaltes vermag keine Änderung in der steuerlichen Betrachtung zu
bewirken.
Zum Einwand der Bw., der Zurückweisungsbescheid des
Finanzamtes vom 8.10.1998 sei rechtswidriger Weise hinterlegt worden, ist
Folgendes zu bemerken:
Die Bw. hatte dem Postamt Freistadt mitgeteilt, dass sie in
der Zeit vom 5. bis einschließlich 9. Oktober 1998 ortsabwesend sei. Laut
Rückschein wurde am 9.10.1998 ein Zustellversuch unternommen und die
Sendung am selben Tag beim Zustellpostamt hinterlegt.
Die Bw. hat am 2.11.1998 - also
rechtzeitig - eine Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid
eingebracht. Ohne auf die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorganges
hinsichtlich des in Rede stehenden Bescheides näher einzugehen, darf auf
die Bestimmung des § 7 ZustellG (Heilung von Zustellmängeln) verwiesen
werden. Der Zurückweisungsbescheid ist - wie die rechtzeitig eingebrachte
Berufung zeigt - der Bw. tatsächlich zugekommen, womit die Zustellung
jedenfalls als vollzogen gilt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-L/02
- Stammnummer
- 6843
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF