Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0349-K/05
1. Betriebsaufgabe durch Verpachtung; 2. Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0349-K/05vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Betriebsaufgabe durch Verpachtung ist nur dann anzunehmen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass der Verpächter den Betrieb nie wieder auf eigene Gefahr und Rechnung führen wird. Nicht notwendig ist hingegen, dass die Weiterführung des Betriebes wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen sein muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Gerhard Verderber, Heinz Hengl und Joachim Rinösl im
Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung des Bw., X,
vertreten durch TPA Horwath, Steuerberatung, 9020 Klagenfurt,
Walther-von-der Vogelweideplatz 4, vom 24. Oktober 2005 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Klagenfurt, dieses vertreten durch HR Dkfm.Dr. Wilhelm Ottowitz,
vom 22. September 2005 betreffend 1) Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1998 sowie 2) Einkommensteuer 1998 nach der am 4. Mai 2006 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1) Die Berufung
gegen den Wiederaufnahmsbescheid betreffend Einkommensteuer 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
2) Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die beiden
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe erfährt durch diese Entscheidung
keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Mit dem zwischen RWS. als Übergeber einerseits und
Mag.pharm. RWJ. (Bw. und Sohn des Übergebers) als Übernehmer
andererseits abgeschlossenen Übergabs- und Leibrentenvertrag vom 14.
Jänner 1977 erhielt Letztgenannter das vom Übergeber betriebene
Drogerie- und Parfümerieunternehmen mit den Betriebsstätten in K,PG,
und F,H, übertragen. Beide Betriebe wurden zunächst vom Bw. selbst
geführt. Mit Unternehmenspachtvertrag vom 27. Mai 1988 verpachtete der Bw.
diese Betriebe an den Drogisten GW um einen monatlichen Pachtzins von
S 33.000,--.
Im besagten Bestandvertrag hielten die Vertragsparteien ua.
Nachstehendes fest:
"[..]
2.
Pachtgegenstand
[..]
2.4. Der
Verpächter legt die beiden Konzessionen vom 21.07.1977, Zl. 1, erteilt von
der Bezirkshauptmannschaft K und vom 14.06.1977, Zl. 14.545/4/77, erteilt vom
MagK, zugunsten des Pächters zurück.
3.
Firmenfortführung
Die Parteien
stimmen darin überein, dass das verpachtete Unternehmen, wie es derzeit
liegt und steht, unter der bisherigen Firma Drogerie "L", RW, bzw. "RD", mit
oder ohne Beifügung eines das Pachtverhältnis andeutenden Zusatzes
fortgeführt werden kann.
4.
Beginn
und Dauer des Pachtverhältnisses
4.1. Das
Pachtverhältnis beginnt mit 06. Juni 1988 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
4.2. Die
Parteien sind berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer
6-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalenderjahres
aufzukündigen. Die Aufkündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes
an die zuletzt bekannte Adresse zu erfolgen.
4.3. Der
Verpächter verzichtet darauf, dieses Pachtverhältnis zu einem
früheren Zeitpunkt als zum 31.12.2003 aufzukündigen, es sei denn, dass
a)
der Verpächter mit dem Standort K,PG, eine Apothekenkonzession verliehen
erhält, in welchem Fall eine Kündigung durch den Verpächter aber
frühestens zum 31.12.1998 möglich wäre,
oder
b)
der vom Verpächter für die verpachteten
Geschäftsräumlichkeiten zu entrichtende Mietzins durch eine gesetzlich
zulässige Maßnahme der Vermieterseite um mehr als monatlich
S 8.000,-- netto erhöht wird.
[..]
8.
Betriebspflicht
Der
Pächter ist verpflichtet, in den übernommenen Räumlichkeiten das
gepachtete Unternehmen weiterzuführen. Er hat hierbei die Grundsätze
eines ordentlichen Kaufmannes ebenso zu beachten wie sämtliche
Behördenauflagen.
[..]
9.
Dienstverhältnisse
9.1. Derzeit
sind in den beiden Betrieben 4 Angestellte und 2 Lehrlinge beschäftigt, von
den Angestellten ist eine Mitarbeiterin derzeit in Karenzurlaub.
9.2. Wegen der
vertragsgegenständlichen Übertragung des Unternehmens an den
Pächter bietet dieser den in den beiden Betrieben Beschäftigten an,
das Dienstverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Er
tritt mit Zustimmung der Beschäftigten in die bestehenden
Dienstverhältnisse ein.
9.3.
Ausdrücklich wird zwischen dem Verpächter und dem Pächter eine
Abgrenzung hinsichtlich der, aus diesen Dienstverhältnissen sich ergebenden
Ansprüche in der Form vereinbart, dass allfällige Abfertigungen oder
sonstige Ansprüche, welcher Art immer, bis zum Abschluss dieses
Pachtvertrages vom Verpächter ohne Anspruch auf Rückersatz durch den
Pächter anteilsmäßig zu tragen sind.
9.4. Erst ab
dem Stichtag des Abschlusses des Pachtvertrages sind diese Ansprüche
anteilsmäßig vom Pächter zu tragen. Die anteilsmäßige
Aufteilung hat in der Form zu erfolgen, dass der Verpächter zB. im Falle
einer Abfertigung eines vom Pächter weiter beschäftigten Dienstnehmers
jenen Betrag bezahlt, der sich aus der Anzahl jener Monate ergibt, die bei
Auflösung zum 31.05.1988 für die Berechnung der Abfertigung
heranzuziehen gewesen wären, multipliziert mit einem Betrag, der sich aus
der Höhe des zuletzt vom Verpächter bezahlten Entgeltes zuzüglich
der kollektivvertraglichen Lohnsteigerungen errechnet.
9.5.
Unbeschadet dieser Vereinbarung ist der Pächter berechtigt, die
Dienstverhältnisse aufzukündigen bzw. bei Vorliegen von
Entlassungsgründen sofort aufzulösen, wobei in all diesen Fällen
die Abrechnung mit den Dienstnehmern wie oben beschrieben durchzuführen
ist.
11.
Investitionen
und Erhaltung des Pachtgegenstandes
11.1. Der
Pächter ist berechtigt, bei gebrauchtem Inventar bzw. sonstigen beweglichen
Wirtschaftsgütern Investitionen aller Art durchzuführen, insbesondere
das gebrauchte Inventar bzw. die gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgüter
durch neue zu ersetzen.
11.2. Das
dadurch ersetzte Inventar oder sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter werden
dem Verpächter zur Verfügung gestellt. Werden sie von diesem nicht
übernommen, so ist der Pächter zur Demontage, ohne Anspruch auf
Rückersatz durch den Verpächter, berechtigt.
11.3. Bei
Beendigung des Pachtverhältnisses können die oben beschriebenen
Ersatzinvestitionen des Pächters vom Verpächter abgelöst werden,
wobei für die Berechnung der Ablöse eine generelle zehnjährige
Nutzungsdauer vereinbart und zugrunde gelegt wird. Dabei hat der Verpächter
nur jeweils den aliquoten Teil des Anschaffungswertes an den Pächter zu
bezahlen. Lehnt der Verpächter die Ablöse der Investitionen ab, so ist
der Pächter berechtigt, die von ihm angeschafften beweglichen
Wirtschaftsgüter entschädigungslos zu entfernen.
[..]
12.
Weitergabe
des Pachtobjektes
Der
Verpächter erklärt schon jetzt ausdrücklich, mit einer
Weiterverpachtung, Vergesellschaftung oder sonstigen Weitergabe des
Pachtgegenstandes einverstanden zu sein, sofern alle Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag überbunden werden, der bisherige Pächter für alle
finanziellen Erfüllungen aus diesem Vertragsverhältnis solidarisch
haftbar bleibt und der Verpächter nicht begründeten Einwand gegen die
Person des neuen (Mit-) Pächters erhebt. Ein solcher Einwand kann sich aber
nicht gegen die Kinder des Pächters richten.
[..] "
Aktenkundig in diesem Zusammenhang ist die mit 31. Mai 1988
datierte Eingabe des vormaligen steuerlichen Vertreters Dr. P, mit welcher
dieser dem Finanzamt gegenüber mitteilte, dass sein Mandant (Bw.) die in
K,PG, situierte Drogerie verpachtet habe. Dass diese Verpachtung, wie nunmehr
vom Bw. ventiliert, eine Betriebsaufgabe darstellen würde, fand darin keine
Erwähnung.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1998 teilte die WTHGmbH GmbH als
nunmehrige steuerliche Vertreterin dem Finanzamt mit, dass der Bw. seine in
Bestand gegebenen Drogeriebetriebe in K und F mit 1. Jänner 1997 aufgegeben
habe, "da seitens des Abgabepflichtigen nicht mehr die Absicht bestehe, einen
dieser Betriebe selbst zu führen." Gleichzeitig wurde der Aufgabegewinn
unter Berücksichtigung von Alter und Wert der Einrichtungsgegenstände
mit S 0,-- ermittelt.
In den Verwaltungsakten findet sich ferner ein vom
Magistrat der St K, Gewerbeamt, übermittelter Gewerberegisterauszug, aus
dem hervorgeht, dass die Berechtigung für die Ausübung des
Drogeriegewerbes in Bezug auf die Betriebsstätte in K für den Bw. mit
Datum 30. Juni 1998 endete; die Gewerbeberechtigung für die
Betriebsstätte in F wurde indessen bereits mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft K vom 17. September 1988, Zl. 2, gelöscht.
Fest steht weiters, dass das besagte Pachtverhältnis
zwischen dem Bw. und GW im August 1998 einvernehmlich aufgelöst wurde. Dies
sei, so der Bw., über Ersuchen des Pächters aufgrund ständig
rückläufiger Umsatzzahlen geschehen.
Im Februar 1999 veräußerte der Bw. sodann sein
Mietrecht an der Liegenschaft "PG" an den Gebäudeeigentümer HS um
S 2,000.000,-- zuzüglich 20% USt.
Im Gefolge einer die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden
abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung stellte die
Prüferin den soeben geschilderten Veräußerungsvorgang fest und
teilte diesen Sachverhalt dem Finanzamt zur weiteren steuerlichen Auswertung
mit.
Das Finanzamt erließ zunächst im
wiederaufgenommenen Verfahren betreffend das Jahr 1997 einen
Einkommensteuerbescheid, in welchem die für die Rückgabe des
Mietrechtes erhaltene Ablösesumme als Aufgabegewinn in Ansatz gebracht
wurde. Der Bw. berief sowohl gegen den Wiederaufnahmsbescheid als auch gegen den
sich darauf stützenden Sachbescheid. Mit Berufungsentscheidung vom
5. Jänner 2005, GZ AA, gab der UFS der Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid Folge und hob diesen ersatzlos auf. Als Folge dieser
Aufhebung wurde die Berufung gegen den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid
1997) als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Mit Vorhalt vom 30. Dezember 2004 teilte das Finanzamt dem
Bw. mit, aufgrund der Faktenlage sei anzunehmen, dass die Betriebsaufgabe im
Jahre 1998 stattgefunden habe. Für eine derartige Annahme sprächen
einerseits die Zurücklegung der beiden Konzessionen für den Betrieb
des Drogistengewerbes per 30. Juni 1998 sowie des damit verbundenen
Handelsgewerbes per 1. September 1998, andererseits die Beendigung des
Pachtverhältnisses mit Herrn GW. Darüber hinaus habe der Bw. in diesem
Zeitraum damit begonnen, in Vertragsverhandlungen mit dem Hauseigentümer HS
hinsichtlich einer Rückgabe der Mietrechte am Objekt "PG"
einzutreten.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 25. Jänner 2005
wiederholte die steuerliche Vertretung im Wesentlichen ihr bereits im
Berufungsverfahren betreffend das Jahr 1997 erstattete Vorbringen.
Ergänzend führte diese aus, dass eine Verpachtung für sich allein
betrachtet noch keine Betriebsaufgabe darstelle. Eine solche liege erst dann
vor, wenn gewisse Umstände hinzuträten, welche objektiv darauf
schließen ließen, dass der Verpächter nach einer
allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mehr in der Lage
sei, den Betrieb fortzuführen, oder wenn sonst das Gesamtbild der
Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spreche, den Betrieb
nach Auflösung des Pachtverhältnisses nicht mehr fortzuführen.
Indizien für eine Betriebsaufgabe durch Verpachtung seien etwa in der
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im hohen Alter des Verpächters,
in der Veräußerung statt der Verpachtung der
Geschäftseinrichtung, udgl., zu erblicken. Im gegenständlichen Fall
ergäbe sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse, dass der Bw. bereits
im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages im Jahre 1988 seine
Drogeriebetriebe aufgegeben habe, da bereits damals aufgrund der Indizienlage
mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen sei, dass dieser die
Betriebe nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen
würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur darauf
hinweise, diene eine vereinbarte vorzeitige Vertragsauflösung in erster
Linie dazu, die finanziellen Mindestinteressen des Verpächters zu sichern.
Im vorliegenden Fall sei vereinbart worden, dass es dem Pächter gestattet
sei, das Pachtobjekt unterzuverpachten. Aus diesem Umstand sei keinesfalls zu
erschließen, dass der Verpächter den Betrieb jemals wieder auf eigene
Rechnung führen würde.
Von Seiten der steuerlichen Vertretung wurde weiters
vorgebracht, dass der Bw. bereits im Juli 1988 gemeinsam mit der Apothekerin
Mag. HP die Stadtapotheke x "Mag.PW " eröffnet habe. Entgegen der
finanzamtlichen Ansicht spreche dieser Fakt eindeutig für eine im Jahre
1988 erfolgte Betriebsaufgabe, zumal der Bw. in diesem Kalenderjahr auch seine
Wohnung in K veräußert und seinen ordentlichen Wohnsitz nach x
verlegt habe. Die Verpachtung des Drogerieunternehmens dokumentiere daher klar
den getroffenen Entschluss, nicht zwei Unternehmungen - nämlich einen
Apothekenbetrieb in x und einen Drogeriebetrieb in K - auf eigene Gefahr und
Rechnung führen zu wollen. Die Verpachtung des Drogerieunternehmens in K
sei Folge gewesen von ständig rückläufigen
Geschäftsergebnissen, deren Ursache in der immer massiver werdenden
Konkurrenzsituation, hervorgerufen durch überregionale Drogerieketten,
begründet gelegen sei. Allein aufgrund dieses Faktums fehle für die
Annahme, dass nach Beendigung des Pachtverhältnisses das
Drogerieunternehmen in K wieder durch den Bw. selbst geführt hätte
werden sollen, jeglicher Anhaltspunkt. Darüber hinaus wäre es dem Bw.
aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, einen
Apothekenbetrieb in x und ein Drogerieunternehmen in K gleichzeitig zu
betreiben, zumal die Leitung der Apotheke - zumindest während den
Geschäftszeiten - die physische Anwesenheit des Bw. erfordere.
Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren
einen entsprechenden Sachbescheid (Einkommensteuer 1998), in welchem als
Aufgabegewinn der gemeine Wert des Mietrechtes - dieser wurde in Höhe der
erhaltenen Ablösezahlung (S 2,000.000,-- abzüglich
S 100.000,-- Freibetrag) angenommen - in Ansatz gebracht wurde.
Der Bw. berief sowohl gegen den Bescheid betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO als auch gegen den sich darauf stützenden
Einkommensteuerbescheid. Als Berufungsgrund gegen den verfahrensrechtlichen
Bescheid führte die steuerliche Vertretung ins Treffen, dass die
Betriebsaufgabe dem Finanzamt mit Schreiben vom 25. Mai 1998, somit zeitgerecht,
mitgeteilt worden sei. Es seien daher keine neuen Tatsachen hervorgekommen,
welche eine nunmehrige Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.
Aus diesem Grunde werde daher beantragt, den Bescheid betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens ersatzlos aufzuheben.
In den Berufungseinwendungen gegen den
Einkommensteuerbescheid wurde vorgebracht, dass nach den allgemeinen Kriterien
eine Betriebsaufgabe nur dann vorliege, wenn der Betriebsinhaber im Rahmen eines
einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sich aller Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens entweder begebe oder diese in sein Privatvermögen
überführe. Die Betriebsaufgabe beginne mit dem Setzen objektiv
erkennbarer, unmittelbar der Betriebsaufgabe dienender Handlungen. Der Beschluss
bzw. die Ankündigung, den Betrieb aufgeben zu wollen, löse indessen
als Vorbereitungshandlung ebenso wenig eine Betriebsaufgabe aus, wie die
bloße Mitteilung an die Abgabenbehörde, den Betrieb aufgegeben zu
haben. Im Lichte dieser Betrachtungen komme daher der Mitteilung vom
25. Mai 1998 lediglich deklarativer Charakter zu. Dieser Erklärung sei
einzig und allein das Verständnis beizulegen, dass nunmehr die
"Verpachtung" des bis zum Jahre 1988 geführten Betriebes beendet worden
sei.
Die Gewerbeberechtigung für den Drogeriebetrieb in K
sei ausschließlich aus dem Grunde aufrecht erhalten worden, da
beabsichtigt gewesen sei, in x gemeinsam mit der Apotheke einen Drogeriebetrieb
zu eröffnen. Die Aufrechthaltung der Konzession für K habe letztlich
dazu geführt, dass die Gewerbeberechtigung für x mit dem Hinweis, dass
es sich hier um eine weitere Betriebsstätte des Standortes K handle, sofort
erteilt habe werden können. Ein neuerliches Gewerbeansuchen für den
Standort x hätte die Eröffnung der Apotheke zum damaligen Zeitpunkt um
einige Monate verzögert. Allein aus diesem Grunde sei damals über
Empfehlung der dortigen Bezirkshauptmannschaft der Umweg über eine weitere
Betriebsstätte gewählt worden. Faktisch sei damit - aus
gewerberechtlicher Sicht - der Betrieb der Drogerie von K nach x verlegt worden.
Zu diesem Zwecke musste jedoch die Gewerbeberechtigung für den Standort K
aufrecht erhalten und mitgeführt werden.
Gesondert hinzuweisen sei auf den Umstand, dass das
Pachtverhältnis mit Herrn GW über dessen Ersuchen im Jahre 1998
aufgelöst worden sei. Herr W habe dies damit begründet, dass er auf
Grund der wirtschaftlichen Entwicklung des Drogeriegewerbes gegen ständig
rückläufige Umsätze bzw. Erträgnisse anzukämpfen gehabt
habe.
Hinsichtlich des Betriebsaufgabezeitpunktes wurde
ausgeführt, dass die Drogerie in K de facto bis zum 30. April 1988
geführt worden sei. Auf Grund der beruflichen Ausbildung des Bw. als
Pharmazeut sei es immer dessen erklärtes Berufsziel gewesen, eine Apotheke
selbständig zu führen. So habe dieser bereits Mitte der Siebziger
Jahre um eine Apothekenkonzession für den Standort x angesucht. Das
diesbezügliche Behördenverfahren habe sich jedoch beinahe über
eineinhalb Jahrzehnte erstreckt und sei dem Bw. erst im Jahre 1988, nach
Aufhebung der sogenannten "Bedarfsprüfung" durch den
Verfassungsgerichtshof, die Konzession für die Führung einer Apotheke
in x erteilt worden. Im Hinblick auf die künftige Aufnahme des
Apothekenbetriebes habe der Bw. bereits im Jahre 1987 damit begonnen, gemeinsam
mit seiner Gattin am genannten Ort ein Wohn- und Geschäftshaus zu
errichten. Als unmittelbare Konsequenz dieser beruflichen Neuorientierung seien
daher die beiden Drogeriebetriebe in K und F verpachtet worden. Diese
Vorgehensweise sei auch mittels schriftlicher Eingabe vom 31. Mai 1988 der
Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht worden.
Im gegenständlichen Fall seien, so die steuerliche
Vertretung, eine Vielzahl von Indizien vorhanden, welche allesamt darauf
hindeuten würden, dass der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf den Beginn der
Verpachtung falle. Konkret wurden im Berufungsschreiben wörtlich
nachstehende Indizien ins Treffen geführt:
"Pachtdauer:Gemäß
Punkt 4 des Pachtvertrages beginnt das Pachtverhältnis mit 6. Juni 1988 und
wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Gemäß Punkt 4.3 hat
sich der Pächter darüber hinaus noch verpflichtet, das
Pachtverhältnis nicht vor dem 31. Dezember 2003 (nach 15 Jahren)
aufzukündigen.
Zurücklegung
der Gewerbeberechtigungen:Gemäß Punkt 2 - Pachtgegenstand -
wurde unter 2.4 vereinbart, dass der Verpächter seine beiden Konzessionen
für K und F jeweils zu Gunsten des Pächters bei der
Bezirkshauptmannschaft K zurücklegt.
Warenlager:Das
gesamte Warenlager wurde vom Pächter in Form einer Pauschalablöse
mitübernommen und auf eigene Rechnung in der Folge weiter
veräußert.
Dienstverhältnisse:In
Punkt 9 des Vertrages betreffend Dienstverhältnisse der Beschäftigten
wurde vereinbart, dass der Pächter mit Zustimmung der jeweiligen
Dienstnehmer die bestehenden Dienstverhältnisse fortsetzen kann, der
Verpächter sich lediglich verpflichtet hat (Punkt 9.3 des Vertrages)
sämtliche Abfertigungsansprüche, die bis zum Beginn des
Pachtverhältnisses beim Verpächter entstanden sind, von diesem im Fall
des Entstehens des Abfertigungsanspruches zu leisten. Weiters wurde vereinbart,
dass der Pächter jederzeit berechtigt ist, die Dienstverhältnisse
aufzukündigen bzw. bei Vorliegen von Entlassungsgründen diese sofort
aufzulösen.
Weitergabe
des Pachtobjektes:Gemäß Punkt 12 - Weitergabe des Pachtobjektes
- wurde vereinbart, dass der Verpächter ausdrücklich zustimmt, mit
einer Weiterverpachtung, Vergesellschaftung oder sonstigen Weitergabe des
Pachtgegenstandes einverstanden zu sein, soferne alle Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag mit überbunden werden."
Laut Berufungsvorbringen würden die genannten Aspekte
in eindeutiger Weise demonstrieren, dass der Bw. nach Abschluss des
Pachtvertrages nicht die Absicht gehabt habe, die in Bestand gegebenen
Drogeriebetriebe jemals wieder auf eigene Gefahr und Rechnung zu führen.
Die Betriebsaufgabe habe sich aus diesem Grunde daher bereits im April 1988
ereignet. Dieser Umstand sei jedoch seitens der Abgabenbehörde nicht
erkannt worden. Nach stRpr des Verwaltungsgerichtshofes sei es unzulässig,
eine verkannt gebliebene Betriebsaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt
nachzuholen.
Weiters sei die mit dem Gebäudeeigentümer
abgeschlossene Vereinbarung über die Aufgabe bzw. Ablöse des
Mietrechtes am Geschäftsobjekt "PG" als nicht steuerpflichtige
Veräußerung der Einkunftsquelle als Ganzes zu werten.
In der am 4. Mai 2006 abgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholten die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihr
bisheriges Vorbringen. Der Bw. bzw. dessen steuerliche Vertretung brachten
ergänzend vor, dass es die alleinige Aufgabe des Finanzamtes gewesen
wäre, bereits im Jahre 1988 zu überprüfen, ob durch die
Verpachtung eine Betriebsaufgabe ausgelöst worden sei. Jedenfalls sei
bereits bei Abschluss des Pachtverhältnisses festgestanden, dass aufgrund
der Konkurrenzlage ein dauerhafter Betrieb einer Drogerie in K keine Aussicht
auf Erfolg gehabt hätte. Der Amtsvertreter wandte indessen ein, dass
objektiv erkennbare Aufgabehandlungen erstmals 1998 vorgelegen hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a (Erschleichungstatbestand) und lit. c (Vorfragentatbestand) und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte (lit. b, Neuerungstatbestand). Gemäß
der stRpr des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 24.4.1998, 95/15/0108) muss es
sich um Tatsachen handeln, die ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängen, also mit tatsächlichen
Umständen, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder
Eigenschaften.
Die von der Amtspartei ins Treffen geführten
Wiederaufnahmsgründe (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung für
Betriebsstätte in K per 30. Juni 1998; Auflösung des
Pachtverhältnisses mit dem Pächter Wolf im August 1998; Eintritt in
Vertragsverhandlungen mit Hauseigentümer Slama hinsichtlich Aufgabe der
Mietrechte) stellen allesamt Tatsachen dar, die im Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides (2. November 1999) zwar existent waren, jedoch erst später,
und zwar im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung im August 2003, der
Finanzbehörde zur Kenntnis gelangt sind. Die von der Amtspartei angezogenen
Wiederaufnahmsgründe stellen somit als "nova reperta" Tatsachen dar, deren
rechtzeitige Kenntnis die bescheiderlassene Behörde möglicherweise
dazu veranlasst hätte, einen im Spruch anders lautenden Bescheid zu
erlassen. Die Entscheidungswesentlichkeit dieser neuen Tatsachen im Sinne einer
abstrakten Eignung zur Herbeiführung eines anders lautenden
Bescheidspruches liegt demnach vor.
Festzuhalten bleibt, dass die Eingabe der steuerlichen
Vertretung vom 25. Mai 1998 kein Hindernis für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1998 darstellt. Aus dem besagten Schreiben
geht lediglich hervor, dass der Bw. seit dem 1. Jänner 1997 nicht mehr die
Absicht habe, die in Bestand gegebenen Drogeriebetriebe in K und F
weiterzuführen. Wie bereits im Erwägungsteil der Berufungsentscheidung
des UFS vom 5. Jänner 2005, GZ AA, dargelegt, löst die bloße
Absichtserklärung eines Steuerpflichtigen, den Betrieb aufgeben zu wollen
ebenso wenig eine Betriebsaufgabe aus, wie die Mitteilung an die
Abgabenbehörde, den Betrieb aufgegeben zu haben (VwGH 23.3.1988,
87/13/0065). Die Betriebsaufgabe beginnt mit dem Setzen objektiv erkennbarer,
unmittelbar der Betriebsaufgabe dienender Handlungen (VwGH 23.5.1990,
89/13/0193).
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für 1998 erweist sich daher als berechtigt. Damit war die
Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid als unbegründet abzuweisen.
2. Einkommensteuer
1998
Strittig ist, ob eine Betriebsaufgabe bereits durch die
Verpachtung der Drogeriebetriebe im Jahre 1988 als bewirkt gilt, oder aber, ob
eine solche - zumindest in Bezug auf den Betrieb in K - erst mit dem nach
außen in Erscheinung Treten objektiver Umständen, wie
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Auflösen des
Pachtverhältnisses, etc., anzunehmen ist.
Grundsätzlich ist eine Betriebsaufgabe durch
Verpachtung nur dann anzunehmen, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass der Verpächter den
Betrieb nie wieder auf eigene Gefahr und Rechnung führen wird (VwGH
18.6.79, 3345/78; VwGH 4.5.82, 82/14/0041). Nach verwaltungsgerichtlicher
Judikatur ist es nicht notwendig, dass die Betriebsführung für den
Verpächter wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für
immer ausgeschlossen sein muss (VwGH 3.10.1984, 83/13/0004); es genügt
vielmehr ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass eine Weiterführung des
Betriebes durch den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses
aufgrund äußerer Umstände nicht erfolgen wird. Dieser
Wahrscheinlichkeitsgrad ist an objektiven Kriterien zu messen. Eine
diesbezügliche Absichtserklärung des Steuerpflichtigen ist für
sich alleine unmaßgeblich. Die Indizien, welche für und gegen eine
weitere Betriebsführung sprechen, sind in ihrer Gesamtheit gegeneinander
abzuwägen, wobei letztlich das gewonnene Gesamtbild der Verhältnisse
unter Zugrundelegung des obgenannten Maßstabes ("hohe Wahrscheinlichkeit")
entscheidungswesentlich ist (VwGH 26.4.1989, 88/14/0096).
Zutreffend führt der Bw. bzw. dessen steuerliche
Vertretung aus, dass die "Nachholung" einer bislang verkannt gebliebenen
Betriebsaufgabe und - damit einhergehend - die Verlagerung derselben in eine
spätere Veranlagungsperiode unzulässig ist (vgl. VwGH 14.9.88,
87/13/0100).
Als
Indizien für eine Betriebsaufgabe
aus Anlass einer Betriebsverpachtung gelten (Auszug aus den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 5651)
der
Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem
Ausschluss der Kündigung (VwGH 14.9.1988, 87/13/0100; VwGH 22.5.1996,
92/14/0142),
das
Zurücklegen der Gewerbeberechtigung bzw. das Löschen der Firma im
Firmenbuch (VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 22.5.1996, 92/14/0142),
ein
hohes Alter und ein schlechter Gesundheitszustand des Verpächters (VwGH
23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096; VwGH 22.5.1996, 92/14/0142),
(das
Ansuchen um) die Zuerkennung einer Pension durch den Verpächter (VwGH
30.4.1985, 82/14/0312; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),
die
Veräußerung statt der Verpachtung der Geschäftseinrichtung, des
Warenlagers bzw. der Kraftfahrzeuge an den Pächter (VwGH 18.5.1971,
1582/69; VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 22.5.1996, 92/14/0142),
die
vertragliche Absicherung der Möglichkeit der Beendigung des
Pachtverhältnisses zwecks Veräußerung des Bestandobjektes,
die
Kündigung bzw. der Abbau der Arbeitnehmer (VwGH 12.3.1965, ; 0205/64,
0206/64, 0207/64, VwGH 18.5.1971, 1582/69),
die
Übergabe des Kundenstocks und des Firmenzeichens (VwGH 18.5.1971, 1582/69),
Gegen
eine Betriebsaufgabe aus Anlass einer Verpachtung sprechen indessen
ua.
ein
kurzfristiger (bestimmte Zeit) oder kurz aufkündbarer Pachtvertrag (VwGH
26.11.1975, 1307/75; VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),
eine
Vereinbarung über die Rückübertragung des Betriebes (VwGH
23.3.1988, 87/13/0065),
die
Nichtübernahme der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Beginn des
Pachtverhältnisses durch den Pächter (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),
eine
Vereinbarung über vorzeitige Auflösungsgründe (VwGH 4.5.1982,
82/14/0041),
das
Beibehalten der Konzession oder der Protokollierung im Firmenbuch (VwGH
22.5.1996, 92/14/0142),
die
Betriebspflicht durch den Pächter (VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH
26.4.1989, 88/14/0096),
das
Weiterführen des Betriebes auf Grund des dem Verpächter zustehenden
Gewerberechtes in dessen Geschäftsräumen und mit dessen Einrichtung
(VwGH 18.1.1963, 2233/61),
die
Vermietung eines Geschäftslokales an einen branchengleichen Unternehmer,
der die noch vorhandenen Waren des Vermieters für dessen Rechnung laufend
veräußert (VwGH 22.12.1993, 92/13/0185),
die
Verpflichtung des Pächters zum Ersatz verloren gegangener oder
beschädigter Einrichtungsgegenstände bzw. Übergabe einer
gleichwertigen Geschäftseinrichtung bei Ablauf des Pachtvertrages (VwGH
4.5.1982, 82/14/0041; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),
Im gegenständlichen Fall hatte der erkennende Senat
auf Grundlage des Parteienvorbringens im Zusammenhalt mit der festgestellten
Indizienlage den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in Bezug auf den Drogeriebetrieb
in K zu ermitteln bzw. zu beurteilen.
Wie bereits im Sachverhaltsteil dargelegt, brachte der
vormalige steuerliche Vertreter des Bw., Dr. P, mit Eingabe vom 31. Mai 1988 dem
Finanzamt K wörtlich Nachstehendes zur Kenntnis:
"Mein oa. Klient wird mit Stichtag 1.6.1988 seine
Drogerie in der pg an Herrn W G, Finanzamt K, St.Nr. 000, verpachten. Ab diesem
Zeitpunkt werden daher unter der St.Nr. 111 keine Lohnsteuer, kein
Dienstgeberbeitrag, kein DZ und keine Alkoholsteuer mehr abgeführt werden.
Ich teile Ihnen dies mit, damit in Zukunft Mahnungen über die oben
angegebenen Abgabenarten unterbleiben. Herr Mag. RW betreibt zusammen
mit Frau Mag. Pk im Rahmen einer offenen Handelsgesellschaft die Stadtapotheke x
(St.Nr. 333). Betriebsaufnahme ist voraussichtlich im Juli 1988."
Aus den Bilanzakten der Zeiträume 1988 bis 1992 ist
ferner zu ersehen, dass die Pachteinnahmen der beiden Betriebe in K und F stets
als gewerbliche Einkünfte erklärt wurden. Der Vollständigkeit
halber ist anzuführen, dass die Aktenteile betreffend die
Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 seitens der Amtspartei nicht zur
Vorlage gebracht wurden bzw. werden konnten.
Dem Berufungsvorbringen, wonach eine Betriebsaufgabe
bereits im Jahre 1988, und zwar anlässlich der Verpachtung der beiden
Drogeriebetriebe, stattgefunden haben soll, vermag sich der erkennende Senat aus
folgenden Überlegungen heraus nicht anzuschließen:
Die Textierung der obzitierten Eingabe vom 31. Mai 1988
lässt lediglich erkennen, dass der Bw. seinen Drogeriebetrieb in K fortan
nicht mehr selbst führt, sondern diesen eben in Bestand gegeben hat. In
keiner Weise jedoch lässt sich aus dieser Mitteilung erschließen,
dass der Bw. diesen Betrieb pro futuro mit hoher Wahrscheinlichkeit nie wieder
auf eigene Gefahr und Rechnung führen werde. Dagegen sprechen die im
Folgenden genannten objektiven Kriterien.
Prinzipiell gilt, dass eine Betriebsverpachtung nicht als
Betriebsaufgabe zu werten ist, sondern stellt eine solche - ohne Hinzutreten
besonderes gelagerter, einzelfallspezifischer Umstände - vielmehr ein Ruhen
des Betriebes dar (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 24
Tz 155).
Im vorliegenden Fall beließ der Bw. die
Abgabenbehörde über Jahre hinweg in der Meinung, dass die Verpachtung
keineswegs endgültig sei. So wurden die Pachteinkünfte als gewerbliche
Einkünfte erklärt. Nach außen hin gab der Bw. somit stets kund,
dass eine Betriebsaufgabe nicht vorliege. Entgegen den
Berufungsausführungen wäre es sehr wohl Sache des Bw. gewesen,
darzutun, und insbesondere dem Finanzamt zeitgerecht mitzuteilen, dass die
Verpachtung als endgültig anzusehen sei und eine Wiederaufnahme des bzw.
der in Bestand gegebenen Betriebe(s) aller Voraussicht nach nicht mehr erfolgen
werde. Statt dessen gab der nunmehrige steuerliche Vertreter erst unmittelbar
vor Beendigung des Pachtverhältnisses (August 1998), und zwar mit Eingabe
vom 25. Mai 1998, dem Finanzamt K bekannt, dass seine Mandantschaft die
verpachteten Gewerbebetriebe in K und F "per 1. Jänner 1997 aufgegeben
habe, da nunmehr nicht mehr die Absicht bestehe, einen dieser Betriebe wieder
selbst zu führen".
Wie bereits oben ausgeführt, beginnt die
Betriebsaufgabe mit dem Setzen objektiv erkennbarer unmittelbar der
Betriebsaufgabe dienender Handlungen (vgl VwGH 23.5.1990, 89/13/0193). Der
Beschluss bzw. die Ankündigung den Betrieb aufgeben zu wollen, löst
indes keine Betriebsaufgabe aus (VwGH 23. 3.1988, 87/13/0056). Der Qualifikation
der Betriebsaufgabe als tatsächlichen Vorgang entspricht es nämlich
von der sogenannten Betriebsaufgabe(Absichts)erklärung, wie sie etwa in der
deutschen Rechtspraxis als konstitutives Element des Aufgabentatbestandes
gefordert wird, in Österreich Abstand zu nehmen (Kofler, Handbuch der
Betriebsaufgabe, 1988, S 32). Dies war auch der Grund dafür, weshalb der
UFS in seiner Entscheidung GZ AA im Rahmen des als Vorfrage zu beurteilenden
Vorliegens einer Betriebsaufgabe im Jahr der Wiederaufnahme (1997) ausgesprochen
hatte, dass eine derartige jedenfalls im Streitjahr mangels Vorhandenseins
objektiver Kriterien nicht stattgefunden habe.
Aufgrund des Umstandes, dass einer Willenserklärung
kein konstitutiver Gehalt beizulegen ist, kann eine solche prinzipiell weder als
Begründung für eine Betriebsaufgabe im Jahr 1988 noch für eine im
Jahr 1998 dienlich gemacht werden. Wohl aber kann in Ansehung der Erklärung
vom 25. Mai 1998 festgehalten werden, dass - diametral zum späteren
Berufungsvorbringen - nach Einschätzung des Bw. selbst, die Betriebsaufgabe
erst im Jahre 1997, somit neun Jahre nach dem im Berufungsverfahren behaupteten
Zeitraum, stattgefunden habe bzw. haben sollte. Erst im Berufungsverfahren
änderte der Bw. sein ursprüngliches Vorbringen, zumal dieser offenbar
erkennen musste, dass der anfänglich angedachte Zeitpunkt (1. Jänner
1997) in Ansehung einer schlagend werdenden Steuerpflicht hinsichtlich der
Mietrechtsablöse sich nachteilig auswirken würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senates sprechen nachstehende
- objektive - Indizien gegen das Vorliegen einer Betriebsaufgabe im Jahre 1988
bzw. für eine solche im Zeitraum 1998:
Fakt ist, dass der 1945 geborene Bw. im Zeitpunkt des
Abschlusses des Pachtverhältnisses im 43. Lebensjahr stand. Unter
Zugrundelegung der beidseitig abgegebenen
Kündigungsverzichtserklärungen auf die Dauer von jeweils 15 Jahren
wäre der Bw. im Zeitpunkt der frühestmöglichen ordentlichen
Vertragsauflösung 58 Jahre alt gewesen. Dass aufgrund dieses
Alters die Wiederaufnahme des
Drogeriebetriebes mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, vermag
der Senat nicht zu erkennen, zumal dieses Lebensalter in der Regel den Bezug
einer Alterspension noch nicht zulässt. Bei der Beurteilung dieses
Teilaspektes ist darüber hinaus ins Kalkül zu ziehen, dass sich
gemäß Pkt 4.3 des Unternehmenspachtvertrages die
Kündigungsverzichtsfrist bei Vorliegen bestimmter Umstände
verkürzen kann. Gemäß lit. a des besagten Vertragspunktes
wäre etwa eine Kündigung durch den Verpächter frühestens zum
31. Dezember 1998 hin, sohin nach ca. 10 Jahren, möglich gewesen, wenn der
Bw. in K,PG, eine Apothekenkonzession verliehen erhalten hätte. Dass eine
derartige Möglichkeit vom Bw. durchaus in Erwägung gezogen wurde,
ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Pachtvertrag auf eine derartige
Eventualität Bedacht nimmt und Vorkehrungen der genannten Art trifft.
Gemäß lit. b des oben angeführten Vertragspunktes wäre eine
außerordentliche Aufkündigung zudem auch dann zulässig gewesen,
wenn der Mietzins durch eine gesetzlich zulässige Maßnahme der
Vermieterseite um mehr als S 8.000,-- monatlich erhöht worden
wäre. In diesem Falle hätte der Ausstieg aus dem Bestandvertrag sogar
jederzeit, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten sechsmonatigen Frist,
erfolgen können.
Grundsätzlich kommt für die Beurteilung der
Frage, ob die Wiederaufnahme der Tätigkeit als wahrscheinlich gilt oder
nicht, den Bestimmungen des Pachtvertrages wesentliche Bedeutung zu (VwGH
26.11.1975, 1303/75).
Aus Pkt. 8 des Unternehmenspachtvertrages ist zu ersehen,
dass dem Pächter eine
Betriebsführungsverpflichtung
explizit auferlegt wurde. Das Vorliegen einer derartigen Vertragsklausel spricht
eindeutig gegen eine im Jahre 1988 erfolgte Betriebsaufgabe.
Ebenso erblickt der Senat in der unter Pkt. 3 des
Pachtvertrages festgelegten Möglichkeit des Pächters, die
Firma unter ihrem bisherigen Namen mit
oder ohne Beifügung eines das Pachtverhältnis andeutenden Zusatzes
fortzuführen, ein Indiz dafür,
dass der Bestandgeber sich der Chance einer späteren
Betriebs(weiter)führung nicht begeben lassen wollte. Auch diese
Vertragspassage steht dem Berufungsvorbringen entgegen.
Die unter Pkt. 9 vereinbarte
Übernahme der Beschäftigten
beider Betriebsstätten durch den Pächter - das AVRAG war im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses noch nicht in Geltung und ähnlich gelagerte
Gesetzesbestimmungen nicht existent - kann ebenso wenig als Hinweis für
eine im Jahre 1988 erfolgte Aufgabe gewertet werden, wie auch die Übernahme
jener Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer, welche bis zum Abschluss des
Pachtvertrages entstanden sind. Derartige Vertragszusagen sind insbesondere im
Hinblick auf die Dauer des Bestandverhältnisses als neutral zu
qualifizieren, spechen diese weder für noch gegen das Berufungsbegehren.
In Pkt 2.4. des Pachtvertrages wurde Konsens darüber
erzielt, dass der Verpächter (Bw.) seine beiden
Konzessionen vom 21.7.1977, Zl.
10.037/3/77-2, erteilt von der Bezirkshauptmannschaft K betreffend
Drogistengewerbe, und vom 14.6.1977, Zl. 14545/4/77, ausgestellt vom
Magistrat der Landeshauptstadt K, betreffend Handelsgewerbe gemäß
§ 157 GewO, zugunsten des Pächters
zurücklegt.
Diese Vereinbarung als solche spricht grundsätzlich
für das Berufungsvorbringen. Der tatsächliche Verlauf der Dinge zeigt
allerdings, dass der Bw. seine Konzession für den Drogeriebetrieb in K -
entgegen der vertraglichen Abmachung - vorerst nicht zurückgelegt hat,
sondern geschah dies, wie aus den Verwaltungsakten unzweifelhaft hervorgeht,
erst am 30. Juni 1998. Aktenkundig ist diesbezüglich ein an die
zuständige Gewerbebehörde gerichtetes Schreiben vom 17. Juni
1998, in welchem der Bw. wörtlich ausführt:
"Ich lege meine Konzession zum Betrieb des
Drogistengewerbes Standort 9020 K , Pernhartgasse 3 mit 30. Juni 1998
zurück. Mit der Bitte um Kenntnisnahme zeichne ich, .."
In den zur Vorlage gebrachte Akten befindet sich ferner
eine Eingabe des Bw. an den Magistrat der Landeshauptstadt K, Gewerbeamt, vom
14. April 1999, mit welcher dieser der Behörde gegenüber mitteilte,
dass er um Löschung der unter der Register-Nr. 11 verzeichneten
Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe nach § 157 GewO
ansuche, da das "Gewerbe am Standort K,PG, seit 1. September 1998 nicht mehr
ausgeübt werde". Damit stellte der Bw. nach außen hin, nämlich
gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde, klar, dass dieser
seit dem 30. Juni bzw. 1. September 1998 weder das Drogisten- noch das
Handelsgewerbe in K mehr betreibe.
Wenn die steuerliche Vertretung einwendet, die beiden
Gewerbeberechtigungen für den Standort K seien - vertragswidrig - aus dem
Grunde aufrecht erhalten worden, um die Eröffnung der Apotheke in x samt
angeschlossenem Drogeriebetrieb ohne zeitliche Verzögerung zum vorgesehenen
Termin zu ermöglichen, so mag dies durchaus zutreffen. Allerdings bleibt
festzuhalten, dass gerade aufgrund des Umstandes, dass der Bw. in x seit 1988
neben seiner Apotheke auch einen unmittelbar angeschlossenen, im selben
Gebäude sitiuierten Drogeriebetrieb betreibt, bis 1998 nicht ausgeschlossen
werden konnte, dass dieser im Falle der Verleihung einer Apothekenkonzession
für K, den dortigen Drogeriebetrieb weiterführen würde. Daran
vermag auch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach
das Drogeriegewerbe als solches bereits in den Achtziger Jahren infolge des
Aufkommens von Drogeriegroßmärkten immer weiter
zurückgedrängt worden sei, nichts zu ändern.
Dass der Bw. trotz der aufkommenden Gefahr einer
Marktverdrängung seiner Apotheke einen Drogeriebetrieb anschloss,
begründete dieser mit der in x herrschenden geringeren Konkurrenzlage. Dazu
hält der erkennende Senat fest, dass sich die Marktlage in Bezug auf
derartige Gewerbe in einer Bezirkshauptstadt von jener in einer Landeshauptstadt
durchaus unterscheiden möge. Keineswegs impliziert jedoch die vom Bw.
geführte Argumentation, dass aufgrund des in K herrschenden Wettbewerbs,
eine Wiederaufnahme des Drogeriebetriebes, eventualiter zusammen mit einer
Apotheke, aus diesem Grunde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt
wäre. Gegen eine derartige Folgerung spricht einfach die Vertragslage.
Wenn der Bw. ins Treffen führt, dass laut Pkt .12 des
Pachtvertrages die Möglichkeit der
Weitergabe des Pachtobjektes vereinbart
worden sei, was für eine Aufgabe des Betriebes im Zeitpunkt des Abschlusses
des Pachtvertrages spräche, so vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu
folgen. Aus dem Gesamtkontext der Pachtvereinbarung ist zu ersehen, dass der
Verpächter sehr wohl Interesse daran hatte, dass eine Fortführung des
Betriebes nach Ablauf der Kündigungsverzichtsfrist möglich sei. Unter
diesem Aspekt ist auch der angeführte Pkt. 12 des Pachtvertrages zu
interpretieren, wonach eine Weitergabe des Pachtgegenstandes nur dann
möglich sein sollte, wenn sämtliche vertraglich eingeräumten
Rechte und Pflichten auf den jeweiligen Unterpächter bzw. Rechtsnachfolger
überbunden würden. Daraus und nicht zuletzt aus der vereinbarten
Betriebsführungsverpflichtung geht in eindeutiger Weise hervor, dass die
Möglichkeit einer Betriebsfortführung nach Ablauf der Pachtdauer
bestehen bleiben sollte.
Die im Berufungsvorbringen ins Treffen geführte
Vereinbarung, wonach der Pächter das gesamte Warenlager in Form einer
Pauschalablöse übernehmen sollte (diese Vereinbarung fand allerdings
im Pachtvertrag vom 27. Mai 1988 keine Erwähnung), indiziert zwar - prima
vista - eine endgültige Aufgabe des Betriebes. Im Blickwinkel einer
anzustellenden Gesamtbetrachtung hingegen verliert dieses Indiz in Ansehung der
Pachtdauer rasch an Bedeutung, zumal es bei einer mehr- bzw. vieljährigen
Vertragsdauer durchaus üblich ist, das Warenlager in das Eigentum des
Bestandnehmers zu überführen.
Nicht zielführend erweist sich nach Meinung des
Senates auch das ua. in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen,
wonach der Bau des Wohn- und
Geschäftshauses in x sowie die damit verbundene
Wohnsitzverlegung - einer solchen sei
die Veräußerung der in K situierten Eigentumswohnung vorausgegangen -
eine Betriebsaufgabe nach sich ziehen würden. Diese Umstände sind in
der persönlichen Sphäre des Bw. und dessen Familie angesiedelt und
schließen eine Wiederaufnahme der Drogistentätigkeit in K eo ispo
keineswegs aus. Dies gilt umso mehr, als dass die Entfernung zwischen K und x
lediglich ca. 30 Kilometer beträgt.
Ebenso vermochte das Vorbringen, wonach die
Führung der Apotheke in x das
gesamte berufliche Engagement des Bw.
erfordere und diesem somit gar keine Zeit mehr für den Betrieb einer
Drogerie in K bliebe, nicht zu überzeugen. Die (Fort)Führung eines
vormals verpachteten Betriebes auf eigenen Gefahr und Rechnung bedingt
grundsätzlich nicht die persönliche Anwesenheit im Betrieb. So
entspricht es durchaus den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, geeignete
Personen mit der Geschäftsführung zu betrauen und sich somit auf diese
Art und Weise vertreten zu lassen.
Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse vermag der
erkennende Senat eine Betriebsaufgabe im Jahre 1988 nicht zu erblicken, wiewohl
sich eine solche nach Faktenlage im Jahre 1998 ergibt:
Tatsache ist, dass der bezughabende Pachtvertrag zwischen
den Vertragsparteien in diesem Jahr einvernehmlich aufgelöst wurde. Der Bw.
setzte nach Auflösung des Bestandverhältnisses nicht nur keine
Anstalten, den Betrieb jemals wieder auf eigene Gefahr und Rechnung zu
führen, sondern gab die zum Betrieb einer Drogerie bzw. zum Handel mit
Drogerieprodukten erforderlichen Konzessionen per 30. Juni bzw. 1. September
1998 auf. Somit war - nach objektiver Sicht - nach Auflösung des
Pachtverhältnisses und Rückgabe der genannten Bewilligungen klar, dass
der Bw. den Drogeriebetrieb in K endgültig aufgegeben hatte. Die
Rückgabe des Mietrechtes an den Hauseigentümer HS unterstreicht diese
Ansicht, zumal dieser Vorgang in ummittelbarem zeitlichen Konnex zur
Betriebsaufgabe steht und als Folge von dieser anzusehen ist. Dass - wie im
Berufungsschreiben argumentiert wird - durch die Aufgabe des Mietrechtes
lediglich eine außerbetriebliche Einkunftsquelle aufgegeben worden
wäre, vermag der Senat in Anbetracht des betrieblichen und zeitlichen
Zusammenhanges nicht zu erkennen. Fakt bleibt, dass vorvertragliche
Gespräche hinsichtlich einer Mietrechtsablöse bereits im Berufungsjahr
1998 stattgefunden hatten. Zu Beginn des Jahres 1999 wurde zwischen dem Bw. und
dem Hauseigentümer HS letztendlich Willensübereinkunft über die
Höhe der Ablösesumme erzielt.
Angesichts der vorliegenden Sachlage bleibt zusammenfassend
festzuhalten, dass der von Rechtsprechung postulierte
hohe Grad an Wahrscheinlichkeit, dass
der Drogeriebetrieb vom Verpächter nie wieder auf eigene Gefahr und
Rechnung geführt werde, im Zeitpunkt des Pachtbeginnes nicht vorlag. Dies
wiederum schließt eine Betriebsaufgabe infolge Verpachtung aus. Erst im
Jahre 1998 kommt es infolge Hervortretens objektiver Umstände zu einer
tatsächlichen Beendigung der diesbezüglichen Tätigkeit und damit
zu einer Betriebsaufgabe.
Was die Höhe des Aufgabegewinnes anbelangt, so folgt
der Unabhängige Finanzsenat dem vom Finanzamt in Ansatz gebrachten - im
Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen - Wertansatz. Der Senat findet
keine Anhaltspunkte dahingehend, weshalb der tatsächlich erzielte
Ablösebetrag nicht mit dem gemeinen Wert des Bestandrechtes korrespondieren
sollte.
Aus den obgenannten Gründen war spruchmäßig
zu entscheiden. Somit war die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 12. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0349-K/05
- Stammnummer
- 22751
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF