Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0775-W/04
Zuflusszeitpunkt von Insolvenz-Ausfallgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-W/04vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1050 Wien, W-Straße,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2002sowie Einkommensteuer
2002 entschieden: Die Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird teilweise
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beanspruchte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser wurde erklärungsgemäß
berücksichtigt.
In weiterer Folge wurde das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der
Einkommensteuerbescheid 2002 dahingehend geändert, als der
Alleinverdienerabsetzbetrag keine Berücksichtigung fand. In der
Begründung wurde ausgeführt, die steuerpflichtigen Einkünfte des
Ehepartners seien im Jahr 2002 höher als der maßgebliche Grenzbetrag
von 4.400 € gewesen. Diese Tatsache sei neu hervorgekommen und die
Wiederaufnahme des Verfahrens unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen verfügt worden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. nach
Zitierung der Bestimmung des § 303 BAO aus, er habe im Zuge der
Steuererklärung der Finanzbehörde sämtliche Belege vorlegt,
weshalb nicht von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln die Rede
sein könne. Im Übrigen werde in der Bescheidbegründung nicht
darauf eingegangen, um welche nachträglich neu hervorgekommenen Tatsachen
und Beweismittel es sich konkret gehandelt habe, was als Begründungsmangel
zu werten sei.
Seine Gattin sei gezwungen gewesen, Arbeitsentgelte, die
dem Jahr 2001 zuzurechnen seien, beim IAF geltend zu machen. Die Auszahlungen
des IAF, die sich auf Vorjahre bezogen hätten, seien aber nicht dem
Einkommensbegriff des Auszahlungsjahres zuzuordnen. Das bedeute aber, dass das
Einkommen der Gattin im Jahr 2002 unter der Grenze von 4.400 €
geblieben sei. Dieser Umstand wäre von Amts wegen festzustellen
gewesen.
Da somit keine Gründe für die Wiederaufnahme
vorlägen und die Zahlung des IAF nicht dem Jahr 2002, sondern dem Jahr der
Erbringung der Arbeitsleistung zuzurechnen sei, werde der Antrag auf
Wiederherstellung des Zustandes vor Wiederaufnahme des Verfahrens
gestellt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 18.7.2003 sei der
Alleinverdienerabsetzbetrag antragsgemäß berücksichtigt worden.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 des Ehepartners sei am 5.9.2003 ergangen. Da
die Einkünfte des Partners die Grenze für den
Alleinverdienerabsetzbetrag überschritten hätten, sei wegen
Neuhervorkommens von Tatsachen das Verfahren wiederaufgenommen worden. Einnahmen
seien in jenem Jahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien.
Der Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages habe auch eine Neuberechnung der
Topf-Sonderausgaben zur Folge gehabt.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung wies der Bw. darauf hin,
dass die Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG abschließend
geregelt seien, Auszahlungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds seien darin nicht
genannt. Die Besteuerung erfolge auf Grund des § 69 Abs. 6 EStG, einer
Rechtsnorm sui generis, weshalb § 19 EStG nicht zur Anwendung
komme.
Selbst wenn § 2 EStG anwendbar sei, führe die
konkret vorgenommene Auslegung des Finanzamtes zu willkürlichen und
gleichheitswidrigen Ergebnissen. Es liege nicht in der Sphäre des
Steuerpflichtigen, wann die Auszahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
getätigt werde. Dem Steuerpflichtigen sei damit jedwede
Disponierungsmöglichkeit über seine Steuerangelegenheiten genommen, da
im Voraus weder der Konkurs des Auftraggebers noch der Zeitpunkt der Auszahlung
bekannt sein könne. Auch müsse dem Gesetzgeber unterstellt werden,
dass es bei Errechnung des Alleinverdienerabsetzbetrages sehr wohl darauf
ankomme, wann die Arbeit verrichtet worden sei. Es sei weiters nicht einsehbar,
dass die Familie des Steuerpflichtigen, die durch den Konkurs des Auftraggebers
ohnehin das Geld viel später als vereinbart ausbezahlt erhalten habe, noch
weiter benachteiligt werde.
Die Arbeitsleistung der Gattin sei in den Monaten Juli und
August 2001 erfolgt und die Beträge am 1. August bzw. am 1. September 2001
fällig gewesen. Die Einnahmen wären daher richtigerweise nicht dem
Jahr 2002 zuzurechnen gewesen. Im vorliegenden Fall sei daher weder § 2
noch § 19 EStG anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der
Gattin des Bw. flossen im Jahr 2002 von der IAF Service GmbH Bezüge in
Höhe von 2.130,25 € zu. Dieser Betrag wurde für im Jahr 2001
erbrachte Leistungen gezahlt.
Zusammen
mit den von der Gattin des Bw. im Jahr 2002 erzielten Einkünften aus
selbständiger Arbeit wurde die Grenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
von 4.400 €
überschritten.
Für
die Durchführung der Veranlagung der Gattin des Bw. war eine andere Stelle
zuständig als für die Durchführung der Veranlagung des Bw..
Der
Bescheid der Gattin des Bw. ist datiert mit 5. September 2003, der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid des Bw. mit 18. Juli 2003.
Die
Gattin des Bw. bezog im Streitjahr mehr als sechs Monate Familienbeihilfe
für drei Kinder.
Der
Bw. machte in seiner Einkommensteuererklärung Ausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG in Höhe von € 3.530,94 als
Sonderausgaben geltend.
Diese Feststellungen
gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen sowie auf die vom Bw.
gemachten Angaben.
Dieser Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu
beurteilen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnhame des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
a) Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes:
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht geführt hätten.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Die Tatsache, dass der Gattin des Bw. im Jahr 2002 neben
ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Betrag von €
2.130,25 zugeflossen ist und somit die Grenze des § 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 überschritten wurde, ist dem für die Bescheiderlassung
zuständigen Veranlagungsreferat erst nach Erlassung des nunmehr
wiederaufgenommenen Bescheides bekannt geworden.
Es lag daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine
bereits existente Tatsache, die erst nach Bescheiderlassung hervorgekommen ist,
und somit ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor.
Das Hervorkommen ist aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen. Für die Einkommensteuerveranlagung der Gattin war
eine andere Stelle zuständig als für die des Bw.. Aus diesem Grund war
die Tatsache, dass der Gattin im Jahr 2002 Zahlungen der IAF Service GmbH in
Höhe von € 2.130,25 zugeflossen sind, im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung des Bw. neu hervorgekommen.
b) Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen
Tatsache:
Wiederaufnahmegründe sind nur entscheidungswesentliche
Sachverhaltselemente, die geeignet sind, einen anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Die Beantwortung dieser Frage setzt die rechtliche
Beurteilung voraus, ob das Insolvenzausfallgeld im Jahr des Zuflusses bzw. in
jenem Jahr zu berücksichtigen ist, in dem die zugrundeliegende Leistung
erbracht wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter Pkt.
2 verwiesen.
c) Ermessensübung:
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung
ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm.
Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu
ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein
insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Im vorliegenden Fall war die
Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rechtsrichtigkeit und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu Recht verfügt worden,
zumal weder die steuerliche Auswirkung des Wiederaufnahmegrundes als absolut
geringfügig anzusehen ist noch ein Missverhältnis zwischen dem
Wiederaufnahmegrund und seinen steuerlichen Auswirkungen besteht.
2. Zufluss der Zahlung der IAF Service GmbH:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 3 unterliegen
der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§
21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(§22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im
Sinne des § 29.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis.
Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften
unter diese Bestimmung ist somit, dass der Bezug oder Vorteil ohne
Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem
Empfänger deshalb zukommt, weil er in einem Dienstverhältnis steht.
Die Fassung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 ist eine sehr
weite; sie erfasst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur mittelbar im Wege
dritter Personen zukommen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
§ 25 Tz 3).
Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl 324/1977, sind Arbeitslohn (siehe
Hofstätter/Reichel, aaO, § 25 Tz 4).
Nach § 67 Abs. 8 lit g EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren ,
soweit sie Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit e oder f
betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende
Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer
in Höhe von 15% zu versteuern.
Gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung hat bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld
durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds die auszahlende Stelle zur
Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31.
Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84)
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht
auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit e oder f
entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in
dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
Sowohl die Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit g EStG 1988
als auch die des § 69 Abs. 6 EStG 1988 befinden sich im 5. Teil des
Einkommensteuergesetzes mit dem Titel "Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer)". Daraus - und aus der Tatsache, dass in beiden Bestimmungen
von "Lohnsteuer" gesprochen wird - ist nach Ansicht der Behörde der Schluss
zu ziehen, dass die Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldfonds im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anfallen und daher unter
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 zu subsumieren sind.
Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfolgt aber nach § 19 EStG 1988, was
bedeutet, dass sie im Jahr des Zufließens zu erfassen sind (vgl. Doralt,
EStG7, § 25 Tz 4;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 4).
3. Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt............Vorausetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 4.400 Euro jährlich ...... erzielt.
Im vorliegenden Fall wurde die Grenze der obigen Bestimmung
deshalb überschritten, weil die Zahlung des Insolvenz-Ausfallgeldfonds im
Jahr 2002 zugeflossen ist und dieser Betrag zu Recht nicht in jenem Jahr
steuerlich erfasst worden ist, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden
ist.
4. Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab 3
Kinder:
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht
für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge
für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich der
Nachzahlung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher
Höchstbetrag von 2.920 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 1.460 Euro
bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1).
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 besagt, dass als Kinder im
Sinne des Bundesgesetzes Kinder gelten, für die dem Steuerpflichtigen oder
seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 litt a zusteht.
Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen
erfüllt und der Sonderausgabenerhöhungsbetrag daher von Amts wegen zu
berücksichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Wien, am 21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des VerfahrensAlleinverdienerabsetzbetragInsolvenz-AusfallgeldfondsInsolvenz-AusfallgeldZuflussEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-W/04
- Stammnummer
- 10515
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF