Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0254-F/02
Beihilfenrechtliche Beurteilung der Verpflichtung zur Aufwandstragung ist kein umsatzsteuerrechtlicher Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-F/02vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die beihilfenrechtliche Beurteilung einer Einrichtung als Krankenanstalt, die gemäß § 46 Abs. 3 FLAG den Aufwand an Familienbeihilfe für ihre Empfänger von Dienstbezügen aus eigenen Mitteln zu tragen hat, stellt kein tauglicher Wiederaufnahmegrund für die Umsatzsteuerverfahren dar, in denen die Einrichtung als vorsteuerberichtigungspflichtige Pflegeanstalt und nicht als Krankenanstalt im engeren Sinne behandelt worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SB, vertreten durch Goldner &
Krismer Wirtschaftstreuhand GmbH, 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10,
vom 30. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
17. Jänner 2001 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer
1996 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt drei Pflegeheime, bei denen
es sich laut Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12.2.1997 um
gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne von § 6 Spitalsgesetz, LGBl.
Nr. 1/1990, idF LGBl. Nr. 27/1999, handelt. Wesentlicher Unternehmensgegenstand
der Bw. ist die koordinierte Betriebsfühung von stationären und
ambulanten Wohlfahrtseinrichtungen für betreuungs- und
pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen in A. In einer
ausführlich den Sachverhalt darstellenden Anfrage an die
Finanzlandesdirektion vom 23.4.1997 bat die Bw. um Rechtsauskunft, ob die
Abgabenbehörde ihren umsatzsteuerrechtlichen Standpunkt teile, wonach sie
keine Krankenanstalt betreibe, sondern als Alters- und Pflegeheim einzustufen
sei. Die Abgabenbehörde teilte der Bw. mit Schreiben vom 17.6.1997
sinngemäß mit, in umsatzsteuerlicher Hinsicht sei auf die
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Deshalb werde der in der
Anfrage abschließend dargestellte Standpunkt geteilt, dass die von der
Anfragenden betriebenen Heime keine Krankenanstalten sind. Die Abgabepflichtige
und das Finanzamt leiteten aus dieser Beurteilung umsatzsteuerlich
übereinstimmend das Vorliegen einer unechten Befreiung und die
Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung ab. Die Bw. wurde
erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 1997 bis 1999
veranlagt.
Im Rahmen einer im Jahr 2000 durchgeführten
Lohnsteuerprüfung gelangte das zuständige Finanzamt mit den
entsprechenden beihilfenrechtlichen Folgen zur Auffassung, die Bw. sei eine
gemeinnützige Krankenanstalt (§ 16 des
Krankenanstaltengesetzes).
Daraufhin brachte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 bis 1999 ein. Begründend
führte sie unter Bezugnahme auf die Lohnsteuerprüfung aus, aus der
Beurteilung als Krankenanstalt sei abzuleiten, dass die Qualifizierung als
Pflegeanstalt falsch und die bislang ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte
Vorsteuerberichtigung wieder rückgängig zu machen sei.
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet
ab.
Die Bw. erhob Berufung und nach Ergehen einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgebliche Bestimmung des § 303 BAO
lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis
oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Insbesondere aus dem Vorlageantrag ist das Begehren der Bw.
erschließbar, dass sich die Finanzverwaltung im wiederaufgenommenen
Verfahren der Rechtsansicht der Vorarlberger Landesregierung anschließen,
die Bw. auch umsatzsteuerrechtlich als Krankenanstalt behandeln und die
durchgeführten Vorsteuerberichtigungen wiederum rückgängig machen
soll.
Unter Bedachtnahme auf den wiedergegebenen Gesetzeswortlaut
kommt dem Anliegen der Bw. aus mehreren Gründen keine Berechtigung
zu:
Zum einen erhellt aus dem eingangs dargestellten
Verfahrensgang, dass der spitalsrechtliche Status als gemeinnützige
Krankenanstalt den maßgeblichen Verantwortlichen spätestens mit der
Zustellung des Bescheides vom 12.2.1997 bekannt war oder bekannt sein musste.
Dies wiederum bedeutet, dass nichts neu hervorgekommen ist, das in den
abgeschlossenen Verfahren nicht hätte geltend gemacht werden können.
Weiters ist verfahrensrechtlich zu bedenken, dass nach Lehre und Rechtsprechung
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen ebensowenig wie Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz 9 zu §
303 BAO und die dort zitierte Judikatur) Wiederaufnahmegründe darstellen.
Aus diesem Grund kommt die lohnsteuerrechtliche Prüfung und Beurteilung
grundsätzlich nicht als Wiederaufnahmegrund in Frage. Schließlich hat
das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die umsatzsteuerliche
Beurteilung der Stellung der Bw. nicht an die beihilfenrechtliche gebunden ist
und sohin auch der Vorfragentatbestand nicht erfüllt sein kann (Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz 19 zu § 303 sowie Tz 1, 2, 8 ff zu
§ 116 BAO und die dort jeweils zitierte Judikatur).
Mit Blickrichtung auf die materiellrechtliche Beurteilung
der Streitfrage ist zu bedenken: Es ist zwar zutreffend, dass der Begriff der
Kranken- und Pflegeanstalt umsatzsteuerlich (zunächst) im Sinne des
Krankenanstaltenrechtes zu verstehen ist (Ruppe, UStG 1994 Kommentar, Tz 416/4,
und die dort angeführte Judikatur). Allerdings darf die Beurteilung an
diesem Punkt nicht stehen bleiben. Denn das UStG nennt Kranken- und
Pflegeanstalten nebeneinander und sieht für sie unterschiedliche Regelungen
vor ((Ruppe, UStG 1994 Kommentar, Tz 415/8), während das KAG die
Pflegeanstalten offenbar als Sonderfall der Krankenanstalten versteht (Ruppe,
UStG 1994 Kommentar, Tz 416/10). Die Beurteilung der von der Bw. betriebenen
Einrichtungen als Krankenanstalten im Sinne des KAG bzw des Vorarlberger
Spitalsgesetzes steht damit auch gar nicht im Widerspruch zu ihrer
umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung als Pflegeanstalt. Abschließend sei im
übrigen nochmals daran erinnert, dass die Beurteilung als Pflegeanstalt
nach beauskunfteter Anfrage erklärungsgemäß erfolgt
ist.
Die Berufung war aus den oben angeführten Gründen
als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 10. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-F/02
- Stammnummer
- 13438
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF