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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0614-I/07

Spekulationstatbestand bei Aktien (Beweiswürdigung betreffend Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0614-I/07vom 20.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2.1.20) Wie aber bereits oben ausgeführt, sind unter Anschaffung und Veräußerung im Sinn des § 30 EStG in erster Linie schuldrechtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer Leistungen und Gegenleistungen erfließen. Für den Beginn des Laufes der einjährigen Spekulationsfrist ist daher im gegenständlichen Fall nicht das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft in Form der Übertragung der Zwischenscheine sondern die darüber abgeschlossene schuldrechtliche Vereinbarung maßgebend. Ebenso ist von einer Heilung einer allenfalls bestehenden Nichtigkeit der Übertragung der Wertpapiere auszugehen, zumal alle Gründungsaktionäre den Verkauf der hier strittigen Anteile bereits in der Generalversammlung der BC-GmbH am 24. April 1999 zugestimmt haben und auch die BC-AG nach der Eintragung ins Firmenbuch die Mitgliedschaftsrechte der neuen Inhaber der Aktien (Zwischenscheine) durch Aufnahme ins Aktienbuch anerkannt hat. Die vor der Eintragung der BC-AG ins Firmenbuch abgeschlossenen Kaufverträge über die hier strittigen Aktien (Zwischenscheine) werden daher durch das Übertragungsverbot des § 34 Abs. 4 AktG nicht nichtig. Der Beginn der Spekulationsfirst ist daher entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht erst mit der Eintragung der BC-AG ins Firmenbuch sondern bereits mit den über diese Aktien (Zwischenscheine) getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen anzusetzen, die - wie oben ausgeführt - vor dem 5. Juli 1999 getroffen worden sind. Veräußerung der Aktien (Zwischenscheine) 2.1.21) Hinsichtlich der Veräußerung der hier strittigen Aktien (Zwischenscheine) ist dem Aktienbuch zu entnehmen, dass am 6. Juli 2000 bezüglich der 215 Aktien (Zwischenscheine) der Nummern 9.084 bis 8.278 und 7.151 bis 7.170 Dr. E.O. und bezüglich der 527 Aktien (Zwischenscheine) der Nummern 8.557 bis 9.083 die CA-Invest AG an Stelle des Bw als Inhaber ausgewiesen sind. 2.1.22) Die Veräußerung der 215 Aktien (Zwischenscheine) zum 6. Juli 2000 ist nicht strittig. Diesbezüglich liegt ein am 6. Juli 2000 unterzeichneter Kaufvertrag vor, in dem Judith Ln, Ferdinand Sa, Agnes Sa und der Bw insgesamt 1.155 Aktien um 19.999.980 ATS an die O Privatstiftung bzw. Dr. E.O. verkauft haben. Davon entfielen auf den Bw 215 Aktien (Zwischenscheine) mit einem Kaufpreisanteil von 3.722.940 ATS. 2.1.23) Zur Veräußerung der restlichen 527 Aktien (Zwischenscheine) vertritt das Finanzamt in der Vorhaltsbeantwortung vom 18. November 2010 die Ansicht, der Bw habe diese Aktien bereits in dem am 5. Juni 2000 abgeschlossenen "Letter of Intent" an die HG-Invest GmbH (kurz: HG-GmbH) verkauft. Das Finanzamt führt dazu aus, dieser "Letter of Intent", in dem die Eckpunkte (Kaufpreis, Rechte ....) bereits fixiert worden seien, sei als Vorvertrag anzusehen. Der einzige Hinweis für einen Verkauf zum 6. Juli 2000 sei wiederum nur die Kopie des Aktienbuches, das hinsichtlich des Datums nicht dem in den Verträgen angeführten Veräußerungszeitpunkt entspreche. 2.1.24) Unter einem ''Letter of Intent'' wird ganz allgemein eine Absichtserklärung bzw. eine Grundsatzvereinbarung verstanden in der das Interesse an Verhandlungen und am Abschluss eines Vertrages ausgedrückt wird. Durch den "Letter of Intent" kommt zum Ausdruck, dass zwei Parteien in Verhandlungen stehen. Er bildet in der Regel die Grundlage für einen abzuschließenden Vertrag, hat aber regelmäßig keine rechtliche Bindungswirkung. 2.1.25) Auch dem gegenständlichen "Letter of Intent" der am 6. Juni 2000 zwischen der HG-GmbH und der BC-AG, dem Bw und weiteren 4 Aktionären der BC-AG abgeschlossen worden ist, ist eine rechtliche Bindungswirkung nicht zu entnehmen. Wie aus der Präambel hervorgeht, handelt es sich bei der HG-GmbH um eine Managementgesellschaft, die "Private Equity Fonds" betreut, wobei sich die von ihr betreuten Fonds minderheitlich an Unternehmen mit dem Zweck beteiligen, die erworbenen Anteile nach einer vollzogenen Wachstumsphase wieder zu veräußern. Festgehalten wird auch, dass die HG-GmbH daran interessiert sei, über einen von ihr gemanagten Fonds Anteile der BC-AG zu erwerben. Unter Pkt. 1 wird festgehalten, dass die HG-GmbH beabsichtige, vom Bw und weiteren drei namentlich genannten Aktionären 1.155 Aktien der BC-AG um den Kaufpreis von 20 Mio. ATS zu erwerben, wobei vom Bw davon 527 Aktien um insgesamt 9.125.532 ATS erworben werden sollten. Das Zustandekommen des Anteilserwerbs ist vom Ergebnis einer Due Diligence und eines gemeinsam zu verabschiedenden Business Plans inklusive Kapitalflussrechnung abhängig gemacht worden. Zur Due Diligence wurde unter Pkt. 6 ausgeführt: Die Due Diligence besteht im wesentlichen aus folgenden Schritten: - Kennenlernen des Management Teams - Rechtliche Prüfung - Wirtschaftliche Prüfung - Markt-, Konkurrenz- und Kundenanalyse - Festlegung einer Wachstumsstrategie - Verabschiedung eines gemeinsamen Business Plans Unter Pkt. 8 "Voraussetzungen" wurde ausgeführt: Der Inhalt dieser Absichtserklärung ist mit Ausnahme des Pkt. 6 für beide Parteien unverbindlich und verpflichtet weder die HG-GmbH, die Verkäufer, noch die BC-AG zum tatsächlichen Abschluss einer Beteiligung. Für die Durchführung der beabsichtigten Beteiligung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - Unterzeichnung dieses LOI (Letter of Intent) - Positives Ergebnis der Due Diligence - Gemeinsame Verabschiedung eines Business Plans inklusive Planbilanz und Kapitalflußrechnung - Für beide Seiten akzeptable Verträge in Übereinstimmung mit diesem LOI - Genehmigung durch die Entscheidungsgremien des von der HG-GmbH gemanagten Fonds sowie Zustimmung durch die FGG (Finanzierungsgarantie- GmbH). Diese Absichtserklärung kann nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nicht als verbindlicher schuldrechtlicher Kaufvertrag angesehen werden, auch ein Vorvertrag mit für beide Parteien bindenden Abreden liegt nicht vor. Eine Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 30 EStG kann in dieser Absichtserklärung somit nicht erblickt werden, auch wenn der Bw und seine Mitaktionäre ihre Aktien letztlich um den darin angeführten Kaufpreis veräußert haben. Wie der Anzeige vom 23. August 2000 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien zu entnehmen ist, sind diese Aktien auch nicht an die HG-GmbH, mit der der "Letter of Intent" abgeschlossen worden ist, sondern an die CA-Invest AG (kurz: Invest-AG) veräußert worden. Der Anzeige des anwaltlichen Vertreters der Invest-AG ist aber nicht zu entnehmen, wann der Bw und seine Mitaktionäre die Veräußerung der Aktien (Zwischenscheine) an die Invest-AG tatsächlich vorgenommen haben. Das Finanzamt hat diesbezüglich zu Recht eingewendet, dass nur die Angaben im Aktienbuch auf einen Verkauf am 6. Juli 2000 hindeuten. 2.1.26) Wie dem Firmenbuch zu entnehmen ist, ist die HG-GmbH, mit der der letter of Intent abgeschlossen worden ist, nach einer Verschmelzung mit der S & Partner GmbH im Jahr 2008 gelöscht worden und die Invest-AG, an die der Bw seine Aktien der BC-AG verkauft hat, ist nach einem Hauptversammlungsbeschluss mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 aufgelöst. Eine schriftliche Anfrage des Referenten bei der HVK Rechtsanwälte GmbH als Liquidator der Invest-AG hat ergeben, dass zwar der Kaufvertrag über den Erwerb der hier strittigen Aktien der BC-AG nicht mehr auffindbar ist, aber eine Garantieerklärung der Finanzierungsgarantie GmbH vorliegt, aus der sich das Datum des Beteiligungserwerbs ergibt. Nach dieser zugunsten der Invest-AG am 10. September 2001 von der Finanzierungsgarantie GmbH auf der Grundlage des Garantiegesetzes übernommenen Einzelgarantie hat die Invest-AG am 6. Juli 2000 1.155 Aktien der BC-AG um 1.453.456,68 EUR (20 Mio. ATS) erworben. Diese Angaben decken sich hinsichtlich der Anzahl der verkauften Aktien und dem Kaufpreis mit den Angaben des anwaltlichen Vertreters der Invest-AG im Schreiben an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 25. August 2000 und hinsichtlich des Zeitpunktes der Veräußerung mit den Angaben im Aktienbuch der BC-AG. 2.1.27) Es wird daher als glaubhaft angesehen, dass der Bw die hier strittigen Aktien (Zwischenscheine) wie im Aktienbuch angeführt am 6. Juli 2000 veräußert hat. Da somit die Anschaffung der Aktien (Zwischenscheine) vor dem 6. Juli 1999 und deren Veräußerung mit 6. Juli 2000 anzusetzen ist, ist die Spekulationsfrist von einem Jahr überschritten. Der Spekulationstatbestand des § 30 Abs. 1 ist somit nicht erfüllt. Wiederaufnahme des Verfahrens: 2.2.1) Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen - soweit dies für den gegenständlichen Fall von Bedeutung ist - ua. dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 2.2.2) Wie oben dargestellt wäre die Kenntnis des Finanzamtes vom An- und Verkauf der hier strittigen Aktien damals nicht geeignet gewesen, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ist der Einfluss des vom Finanzamt geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf die Sachentscheidung, somit die Möglichkeit eine geänderte Entscheidung bei Berücksichtigung des neu hervorgekommenen Sachverhaltes herbeizuführen, zu verneinen, dann ist die Wiederaufnahme das rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mangels Entscheidungswesentlichkeit des vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes nicht zulässig. 2.2.3) Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuerbescheid für 2000 durch diese Berufungsentscheidung scheidet der für das Jahr 2000 ergangene neue Sachbescheid vom 15. Mai 2000 ex lege (gemäß § 307 Abs. 1 leg.cit) aus dem Rechtsbestand. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für 2000 (Erstbescheid) mit Ausfertigungsdatum 1. März 2002 tritt wiederum in Rechtsbestand. Die Berufung gegen die am 15. Mai 2007 erfolgte Neufestsetzung der Einkommensteuer für 2000 war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen. 2.2.4) Weiters bleibt in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzumerken, dass der (ursprünglich) angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 20. Dezember 2006 in Folge des mit Bescheid vom 15. Mai 2007 aufgehobenen Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 2000 vom 20. Dezember 2006 aus den Rechtsbestand ausgeschieden ist. Tritt nun ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung gemäß § 274 Abs. 1 BAO als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Die Berufung gegen den angeführten, aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid vom 20. Dezember 2006 war daher auch als gegen den am 15. Mai 2007 erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid 2000 gerichtet anzusehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 20. September 2011

Normen und Schlagworte

SpekulationsgeschäftSpekulationstatbestand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0614-I/07
Stammnummer
55385
Gültig
20.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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