…hin, dass der im Bescheid angeführte Gesamtbetrag der Einkünfte mit öS 651.018,-- ausgewiesen sei, damit seine Einkünfte keineswegs öS 700.000,-- überstiegen und die Sonderausgaben entsprechend der Einschleifregelung zu berücksichtigen seien. In der Begründung einer abweislichen Berufungsvorentscheidung teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass…
…den Ansässigkeitsstaat jedoch nicht, zur Bemessung des Steuersatzes auch jene Einkommenteile heranzuziehen, die auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen seien. Zur Berechnung der Einschleifregelung der "Topfsonderausgaben" sei gemäß § 18 Abs.3 Z.2 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte heranzuziehen. Darunter fielen auch die…
…Kirchenbeitrag 200 €, 1/4 der Aufwendungen der sogenannten Topfsonderausgaben und Einschleifregelung) ansonsten erklärungsgemäß. An Werbungskosten wurde somit der erklärte Betrag von 4.405 € und das Sonderausgabenviertel der Topf- Sonderausgaben "eingeschliffen" mit 582,10 € abgezogen. Mit "Ersuchen um Ergänzung" vom 26. Jänner 2011…
…Die Topfsonderausgaben können daher nicht berücksichtigt werden. | | 0 | Kirchenbeitrag | | -1.000 | Einkommen | | 9 | Die Einkommensteuer beträgt: | | | 0 % für die ersten 50.000 | | 0,00 | 21 % für die weiteren 50.000…
…dass die angeführten Sonderausgaben bei der Steuerberechnung einerseits nur zu einem Viertel zu berücksichtigen sind (5.020,96 / 4 = € 1.255,24.-) und andererseits der Abzug bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als € 36.400.-(wie beim Bw.) der Einschleifregelung des …
…für die Brillen in Höhe von € 736,00. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beiträge zur Gruppenzusatzversicherung keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden und nur im Rahmen der Topfsonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Ausgaben die nicht in einem unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen…
…Finanzamt aus, dass - die Topfsonderausgaben ab 1996 nur mehr zu einem Viertel berücksichtigt würden und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400,--€ überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen würden und - dass die Berufsunfallversicherung in Höhe von 630,24 € gemäß §…
…nämlich € 1.460,00) als Sonderausgaben abzusetzen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die seit 1996 geltende Einschleifregelung bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben zu berücksichtigen. Diese Einschleifregelung bestimmt, dass sich das Sonderausgabenviertel (einschließlich der Sonderausgabenpauschale) bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr von mehr…
…Berufungen gegen die Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2007, 2008 und folgende brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Topfsonderausgaben im maximalen Ausmaß zustünden. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 7. Februar 2008 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass dem Berufungsführer im Rahmen seiner Tätigkeit…
…auf die Summe von € 4.817,28. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die seit 1996 geltende Einschleifregelung bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben zu berücksichtigen. Diese Einschleifregelung bestimmt, dass sich das Sonderausgabenviertel (einschließlich der Sonderausgabenpauschale) bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr von mehr…
…nur auf die Summe von € 4.708,08 [siehe Abschnitt A)]. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die seit 1996 geltende Einschleifregelung bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben zu berücksichtigen. Diese Einschleifregelung bestimmt, dass sich das Sonderausgabenviertel (einschließlich des Sonderausgabenpauschales) bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in…
…nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 ausgeschlossen. Der betreffend das Jahr 1999 begehrten Erhöhung der für die Einschleifregelung bzw. den Wegfall des allgemeinen Absetzbetrages bzw. der Topfsonderausgaben maßgeblichen Einkommensgrenzen steht allein schon der klare und unzweifelhafte Inhalt der Bestimmungen des § 33 Abs. 3…
…1 Z 3 lit. c EStG 1988) berücksichtigt werden. Da sich die Topfsonderausgaben aber wegen der Einschleifregelung (§ 18 Abs. 3 EStG 1988) ab einem Einkommen von 60.000,00 € nur mehr mit einem Betrag von 60 € auswirken und dieser Betrag ohnedies in den…
…wie folgt: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: | | Einkünfte laut Lohnzettel | 12.881.64 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 12.881.64 € | Topfsonderausgaben (1/4 der Aufwendungen) | - 195,58 € | Kirchenbeitrag | - 34,59 € | Außergewöhnliche Belastungen…
…als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt (Einschleifregelung). Da beim Bw. im Jahre 2007 die Voraussetzungen für die Geltendmachung der o. e…
…Selbstversicherung nach § 19a ASVG vor. Selbst wenn diesbezüglich keine Pflichtbeiträge vorliegen sollten, handelt es sich diesbezüglich um "Topfsonderausgaben" und käme die Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zum Tragen. Das Finanzamt beantwortete den Vorhalt wie folgt: "Nach Angaben des Bw. sollen 72…
…Ebenfalls gemäß § 18 Abs. 3 EStG ist aber lediglich ein Viertel der Topfsonderausgaben, in diesem Fall daher € 1.010,47, zu berücksichtigen und es vermindert sich dieses Sonderausgabenviertel weiter durch die sog. Einschleifregelung, da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. mehr als € 36…
…07 €. Der Gesamtbetrag der (inländischen und ausländischen) Einkünfte im Jahr 2007 stellt die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz und für die Einschleifregelung der Sonderausgaben dar und beträgt 54.044,93 €. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen…
…Darüber hinaus gilt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte eines Steuerpflichtigen zwischen 36.400 Euro und 50 900 Euro eine Einschleifregelung. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro sind die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig. Zu den Topf - Sonderausgaben zählen Versicherungsbeiträge im Sinne des …
…laut Lohnkonto | | | 303,51 € | Werbungskosten | | | 4.382,23 € Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wurden - unter Berücksichtigung des § 18 Abs 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988 (Einschleifregelung) - mit einen Betrag von 458,93 € in Abzug gebracht…