Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0446-F/02
Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-F/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bf gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
1)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2)
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2002 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat in
den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1999 bis 2001 ua.
Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung
seiner Kinder in Höhe von 172.405,00 S (1999), 79.836,42 S (2000)
und 5.645,56 € (2001) als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht. Neben einem im Zusammenhang mit der auswärtigen
Berufsausbildung der Tochter stehenden Betrag von 56.000,00 S (7
Monate x 8.000,00 S) im Jahr 1999 resultieren die angeführten
Beträge aus der Rückzahlung eines Kredites, der in den Vorjahren
für die Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder
aufgenommen wurde.
Das Finanzamt ließ die im
Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder des
Berufungsführers geltend gemachten Beträge in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 bis 2001, mit Ausnahme des
Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 im
Jahr 1999 (12.000,00 S), außer Ansatz.
In den gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 erhobenen Berufungen
beantragte der Berufungsführer wiederum die Berücksichtigung der
tatsächlich im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung der
Kinder angefallenen Unterhaltsleistungen. In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 erhobenen Berufung beantragte er weiters die
Erhöhung der für die Einschleifung des allgemeinen Absetzbetrages bzw.
der Topfsonderausgaben maßgeblichen Einkommensgrenzen. Begründend
führte er zusammengefasst aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 17.10.1997, G 168/96, im Einzelnen angeführte
Bestimmungen des EStG 1988 betreffend die steuerliche Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen als verfassungswidrig erkannt habe und mit Erkenntnis vom
28.11.1997, B 426/97, seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995
wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen aufgehoben habe. Der
Verfassungsgerichtshof habe dabei ausdrücklich seine
Gesamtmehraufwendungen, also die laufenden Mehraufwendungen und die
Kreditrückzahlungen, als besondere Unterhaltsaufwendungen, die auch den
Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 erfüllten, anerkannt. Der
Gesetzgeber habe es nicht nur verabsäumt, auch die gleichheitswidrigen
Normen betreffend auswärtige Berufsausbildung zu sanieren, sondern er habe
die Situation für Alleinverdiener sogar noch verschlimmert, werde bei der
Verminderung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages nach § 33
Abs. 3 EStG 1988 bei einem Einkommen ab 200.000,00 S doch weder
auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin noch auf jene
gegenüber den Kindern Bedacht genommen. Ähnliches gelte bei den
Topfsonderausgaben.
Auch im Erkenntnis vom
30.11.2000, B 1340/00, betone der Verfassungsgerichtshof, dass die neu
geregelte Familienbesteuerung nur deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich sei,
weil die gewöhnlichen Unterhaltsleistungen für ein Kind mit den
deutlich angehobenen Transferleistungen abgegolten seien und die
Berücksichtigung atypischer Aufwendungen (zB Rückzahlungen von
Krediten, mit denen in Zeiten der verfassungswidrig geregelten
Familienbesteuerung die auswärtige Berufsausbildung der Kinder habe
finanziert werden müssen) in den durch § 34 EStG 1988
gezogenen Grenzen als außergewöhnliche Belastung zusätzlich
möglich sei. Da er in den Jahren 2000 und 2001 keine Transferleistungen im
Zusammenhang mit der Unterhaltsbelastung bezogen habe und daher die
außergewöhnliche Belastung nicht durch Transferzahlungen abgegolten
sei, müssten die Kreditrückzahlungen nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes steuerlich berücksichtigt werden.
Nach Ergehen einer hinsichtlich
des Jahres 1999 abweislichen und hinsichtlich des Jahres 2000 insoweit teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung, als eine
Rechtsschutzversicherungsprämie im beantragten Ausmaß als
Betriebsausgabe und der Kirchenbeitrag im nach § 18 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 vorgesehenen Höchstmaß als Sonderausgabe
Berücksichtigung fand, hat der Berufungsführer jeweils die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 hat das
Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Nach der
Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates sind die jeweiligen
Außenstellen für sämtliche dem unabhängigen Finanzsenat
durch Abgabenvorschriften übertragenen Aufgaben hinsichtlich der im
jeweiligen Bundesland gelegenen Finanzämter (Finanzlandesdirektion)
zuständig. Da sich sämtliche Mitglieder der somit zuständigen
Außenstelle Salzburg für befangen erklärt haben und eine
Entscheidung durch ein Organ der Außenstelle Salzburg daher nicht
möglich war, ist nach der Geschäftsverteilung des unabgängigen
Finanzsenates die Außenstelle Feldkirch zur Entscheidung über die
strittige Angelegenheit berufen. Derartige der Außenstelle Feldkirch
übertragene Berufungsfälle fallen nach der Geschäftsverteilung in
die Zuständigkeit des Senates 5.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988, BGBl. I Nr. 79/1998, sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten. Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
können nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, außer es handelt sich um
Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Aufwendungen
für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Frage der beim
Berufungsführer steuerlich zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen
war auch in den Vorjahren strittig und bereits mehrfach Gegenstand
höchstgerichtlicher Verfahren. Infolge einer vom Berufungsführer gegen
die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom
20.11.1997, 147-GA3BK-DVi/94 und 106-GA7BK-DVi/96, erhobenen Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof hat dieser den angefochtenen Bescheid, soweit er die
Einkommensteuer 1995 zum Gegenstand hatte, mit Erkenntnis vom 28.11.1997,
B 426/97, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Im
fortgesetzten Verfahren hat die Finanzlandesdirektion für Salzburg den als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden laufenden
Unterhalt nach der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.1997,
G 168/96, angesprochenen "Prozentsatzmethode" ermittelt; die
Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder wurden
wie in dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid mit dem nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrag
berücksichtigt. Die gegen diesen Bescheid ua. wegen der
Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen
einschließlich der Kreditrückzahlungen wiederum erhobene Beschwerde
hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.5.1999, 98/15/0115, als
unbegründet abgewiesen.
Ebenso hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.5.1999, 98/15/0100, das die
Einkommensteuer 1996 zum Gegenstand hatte, die Nichtberücksichtigung
über den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
hinausgehender Unterhaltslasten bestätigt, nachdem der
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom
24.6.1998, B 3172/97, unter Hinweis auf die die frühere Rechtslage
sanierende Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
vom 17.10.1997, G 168/96, abgelehnt hatte. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes aus dem Titel der
Unterhaltsverpflichtung getragen würden und § 34 Abs. 8
EStG 1988 eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der
Unterhaltspflicht treffe, die durch die auswärtige Berufsausbildung
entstünden. Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 erfolge die
steuerliche Berücksichtigung dieser Mehraufwendungen - unabhängig
davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufwendungen bezahlt
würden - durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Eine
einkommensmindernde Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes an das Kind,
für das Familienbeihilfe bezogen werde, erfolge nicht, und zwar im Hinblick
auf die durch § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 angeordnete
Abgeltung im Wege der Familienbeihilfe (und gegebenenfalls des
Kinderabsetzbetrages). Das gelte auch dann, wenn die Unterhaltsleistungen
zunächst fremdfinanziert worden seien. Die vom Gesetzgeber getroffene
Regelung nehme auf allfällige Mehraufwendungen, die wegen der
Fremdfinanzierung anfielen, keine Rücksicht. Im Rahmen der pauschalierenden
Regelung erhalte der Steuerpflichtige, der Unterhaltsleistungen fremdfinanziere,
keine weiter gehende steuerliche Entlastung als derjenige Steuerpflichtige, der
Unterhaltsleistungen mit eigenen Mitteln bestreite.
Vor diesem Hintergrund konnte
den gegenständlichen Berufungen bezüglich der Unterhaltsleistungen
kein Erfolg beschieden sein.
Daran vermögen nach
Überzeugung der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die vom
Berufungsführer eingewendeten Ausführungen im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2000, B 1340/00, wonach der Gerichtshof
die in § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 getroffene Anordnung,
dass Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag "abgegolten" seien, so verstehe, dass die von der Verfassung
geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für
den Regelfall durch die genannten Transferleistungen erfolge bzw. erfolgen solle
und die Berücksichtigung atypischer Aufwendungen in den durch
§ 34 EStG 1988 gezogenen Grenzen als außergewöhnliche
Belastung zusätzlich möglich sei, nichts zu ändern.
Abgesehen davon, dass der
Verfassungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Neuregelung der Familienbesteuerung, wie sie durch das
sogenannte Familienpaket 2000, BGBl. I Nr. 79/1998, vorgenommen
wurde, gehegt hat und er hat damit bestätigt hat, dass die genannten
Transferleistungen mit der aus der Nichtabzugsfähigkeit des
Kindesunterhaltes resultierenden Steuermehrbelastung aufgerechnet werden
dürfen, stellen die infolge einer auswärtigen Berufsausbildung eines
Kindes erwachsenen Mehraufwendungen gerade solche besonderen Aufwendungen dar,
die, wenn auch in den durch § 34 Abs. 8 EStG 1988
vorgegebenen Grenzen, zusätzlich zu den nach § 34 Abs. 7
Z 1 EStG 1988 als abgegolten anzusehenden Unterhaltsleistungen als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, sodass
insoweit auch dem vom Verfassungsgerichtshof dieser Bestimmung beigemessenen
Verständnis Rechnung getragen wird. Wie vom Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 27.5.1999, 98/15/0100, ausgeführt, erfolgt die steuerliche
Berücksichtigung dieser Mehraufwendungen jedoch ungeachtet des Zeitpunktes
der Bezahlung durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Die
Berücksichtigung darüber hinausgehender tatsächlicher
Aufwendungen sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Soweit der Berufungsführer
die Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen damit begründet,
dass im Falle fehlender Transferzahlungen die Unterhaltsleistungen nicht als
abgegolten angesehen werden könnten, lässt er außer Acht, dass
die Kinder die in Rede stehenden Transferleistungen, solange sie in Ausbildung
standen, bezogen haben, und die Unterhaltsleistungen somit bereits durch diese
Transferleistungen abgegolten wurden. Sind die Unterhaltsleistungen im Zeitraum
des Bezuges der Transferleistungen aber als abgegolten anzusehen, kann eine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch nicht durch
den aufgrund der Fremdfinanzierung zeitlich verzögerten Abfluss erwirkt
werden, käme es im Falle der vom Berufungsführer begehrten
Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen insoweit doch zu einer
nochmaligen Berücksichtigung solcher Unterhaltsleistungen. Während
solche Leistungen im Falle der Eigenfinanzierung durch die Transferleistungen
als abgegolten anzusehen wären, könnten sie im Falle der
Fremdfinanzierung entsprechend der Vorgangsweise des Berufungsführers in
der tatsächlichen Höhe berücksichtigt werden. Ein solches
Ergebnis kann nach Auffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz aber weder
dem Gesetzgeber zugesonnen werden, noch der Intention des
Verfassungsgerichtshofes entsprechen. Überdies ist die
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nach § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988 ausgeschlossen.
Der betreffend das Jahr 1999
begehrten Erhöhung der für die Einschleifregelung bzw. den Wegfall des
allgemeinen Absetzbetrages bzw. der Topfsonderausgaben maßgeblichen
Einkommensgrenzen steht allein schon der klare und unzweifelhafte Inhalt der
Bestimmungen des § 33 Abs. 3 EStG 1988 bzw. des
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 entgegen.
Soweit der Berufungsführer
die Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen, insbesondere des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 bzw. des § 33 Abs. 3
EStG 1988 und des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
anklingen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der
angewendeten einfachgesetzlichen Regelungen auf ihre Verfassungskonformität
allein dem Verfassungsgerichtshof obliegt.
Zusammengefasst konnte dem
Berufungsführer daher entsprechend der Vorgangsweise des Finanzamtes
betreffend das Jahr 1999 nur der Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 im beantragten Ausmaß gewährt werden. Die
Berücksichtigung der vom Berufungsführer in den Streitjahren geltend
gemachten tatsächlichen Mehraufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung der Kinder kam im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage
demgegenüber nicht in Betracht. Die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 waren daher als unbegründet
abzuweisen. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 war im Umfang
der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnterhaltsleistungenBerufsausbildungFremdfinanzierungMehraufwandTransferleistungenVerfassungskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-F/02
- Stammnummer
- 5734
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF