Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3814-W/08
Sonderausgabenhöchstbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3814-W/08vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 26. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. Februar 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge als Bw. bezeichnet,
erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Pensionist. In der elektronisch eingelangten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres machte der Bw. u. a. Beiträge zur
Wohnraumschaffung - Errichtung eines Eigenheimes - in Höhe von 11.313 Euro
als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erließ am 20. Februar 2008 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und berücksichtigte in
diesem den diesbezüglichen Betrag im Ausmaß von 730 Euro als
Sonderausgaben.
In der mit Schreiben vom 23. März 2008 gegen den o. e.
Bescheid erhobenen Berufung - vom Bw. als Einspruch bezeichnet - brachte dieser
vor, dass er darauf hinweise, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht
um eine Wohnraumsanierung sondern um die Neuschaffung von Wohnraum handle. Um
Wiederholungen zu vermeiden, verweise er auf seine Berufung vom 16. Mai 2007. In
steuerlicher Hinsicht seien lediglich die Werkstoffe und Materialien, nicht aber
Arbeitsleistungen geltend gemacht worden. Dies deshalb, da der Bw. die
fachgerechten Arbeiten - Errichtung eines Einfamilienhauses - alleine und ohne
fremder Hilfe ausgeführt habe. Die Aufwendungen für diese Materialien
müssten steuerlich absetzbar sein.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass der Bw. im
Berufungsschreiben vom 16. Mai 2007 u. a. ausführte, dass
sämtliche die Schaffung von Wohnraum betreffenden Arbeiten von ihm alleine
durchgeführt worden seien.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 12. Juni 2008 forderte
das Finanzamt den Bw. auf, den Bauplan, die Baubewilligung und die Kollaudierung
nachzureichen.
In Entsprechung dieses Ergänzungsersuchens
übermittelte der Bw. dem Finanzamt am 16. Juli 2008 die Kopie des
Bauplanes sowie eine solche der Baubewilligung und führte im
diesbezüglichen Schreiben aus, dass die Kollaudierung des Bauvorhabens erst
nach Fertigstellung erfolgen könne und dass diese demnach noch nicht
vorhanden sei.
Das Finanzamt erließ am 23. Juli 2008 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung wobei es begründend ausführte, dass die
Aufwendungen für Wohnraumschaffung bereits im Bescheid vom 20. Februar 2008
in Höhe des Sonderausgabenhöchstbetrages von 2.920 Euro, ein Viertel
davon seien 730 Euro, berücksichtigt worden seien.
Im wiederum als Einspruch bezeichneten Antrag auf Vorlage
seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
brachte der Bw. vor, dass die Materialien für die Neuschaffung von Wohnraum
nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. Oktober 2008
forderte das Finanzamt den Bw. auf, eine Aufstellung samt Kopien der Belege
hinsichtlich der für das Jahr 2007 geltend gemachten Sonderausgaben -
Wohnraumschaffung in Höhe von 11.313 Euro - nachzureichen.
In Entsprechung dieses Ergänzungsersuchens
übermittelte der Bw. dem Finanzamt am 12. November 2008 die Kopien der
angeforderten Belege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG
1988 besteht für Ausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 2 bis 4 der genannten
Bestimmung (das sind Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung
und Wohnraumsanierung und Ausgaben für Genussscheine und junge Aktien
einschließlich der Wohnbauaktien) mit Ausnahme der Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von
2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
um 2.920 Euro wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern iSd
§ 106 Abs 1 und 2 EStG 1988.
Sind diese Ausgaben insgesamt
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel
der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988
(60,00 Euro jährlich) als Sonderausgaben abzusetzen.
Sind diese Ausgaben insgesamt
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag,
so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag
der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das
Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass
sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer
Betrag mehr ergibt (Einschleifregelung).
Da beim Bw. im Jahre 2007 die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der o. e. Erhöhungsbeträge nicht vorlagen und da der
Gesamtbetrag der von diesem in diesem Jahr erzielten Einkünfte die im
vorigen Absatz erwähnte Grenze von 36.400 Euro nicht überschritt und
somit die dort beschriebene Einschleifregelung nicht zum Tragen kommt, waren die
vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von
11.313 Euro in Ansehung der obigen Ausführungen mit einem Viertel des
Sonderausgabenhöchstbetrages von 2.920 Euro - das sind 730 Euro - in Ansatz
zu bringen.
Die gegenständlichen Aufwendungen für die
Wohnraumschaffung wurden bereits im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit
Bescheid vom 20. Februar 2008 für das Jahr 2007 als Sonderausgaben
(Topfsonderausgaben) gem § 18 EStG 1988 berücksichtigt. Somit war der
Berufung der Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3814-W/08
- Stammnummer
- 40819
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF