Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1337-W/02
Ermittlung Einkommensgrenze von öS 700.000 bei Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1337-W/02vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8.,16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragt in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998, unter anderem
Sonderausgaben für eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung (sog.
Topf-Sonderausgaben).
Die Berücksichtigung
dieser Sonderausgaben wurde im Bescheid mit dem Hinweis versagt, der
Gesamtbetrag der Einkünfte übersteige öS 700.000,--. Die
"Topfsonderausgaben" des Bw. könnten daher nicht mehr berücksichtigt
werden.
Der Bw. erhob gegen diesen
Bescheid Berufung und wies in der Begründung darauf hin, dass der im
Bescheid angeführte Gesamtbetrag der Einkünfte mit öS 651.018,--
ausgewiesen sei, damit seine Einkünfte keineswegs öS 700.000,--
überstiegen und die Sonderausgaben entsprechend der Einschleifregelung zu
berücksichtigen seien.
In der Begründung einer
abweislichen Berufungsvorentscheidung teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass die
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988
(BGBl. 1996/201) bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als öS
500.000,--, gleichmäßig so vermindert würden, dass sich ab einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als öS 700.000,-- keine
absetzbarer Betrag mehr ergäbe.
Der Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie dem Bw. bereits am 13. Juni
2003 telefonisch mitgeteilt wurde, weist der angefochtene Bescheid einen
Darstellungsfehler auf.
Als Gesamtbetrag der
Einkünfte weist der Bescheid tatsächlich lediglich öS 651.018,--
aus. Richtiger Weise müsste dieser Betrag, im Falle des Bw., als in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger Gesamtbetrag der
Einkünfte bezeichnet werden, denn der Bw. bezog daneben noch
ausländische Einkünfte von öS 49.218,-- die, zwecks
Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts, auch ordnungsgemäß
erklärt wurden.
Für den Gesamtbetrag der
Einkünfte i.S. § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 ist jedoch das
Welteinkommen vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastung maßgeblich.
Daraus ergibt sich, dass dem
bescheidmäßig ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte von
öS 651.018,-- weitere öS 49.218,-- an ausländischen
Einkünften hinzuzuzählen sind. Damit ergibt sich ein
ordnungsgemäß ermitteltes
Gesamteinkommen von öS 700.236,--
das über der Grenze des § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988, von
öS 700.000,-- liegt. Die beantragten Sonderausgaben waren daher zurecht
nicht mehr zu berücksichtigen und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1337-W/02
- Stammnummer
- 4581
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF