Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0487-I/06
Kirchenbeitrag, Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit Wohnraumschaffung, außergewöhnliche Belastungen, Kinderabsetzbeträge, allgemeiner Absetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-I/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Jänner 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im nunmehrigen Verfahrensstadium sind noch folgende
Streitpunkte aufrecht:
1. Sonderausgaben a.) Berücksichtigung von
Kirchenbeiträgen b.) Beiträge zur Schaffung von Wohnraum
(Rückzahlung eines Bausparkassendarlehens) in Höhe von €
3.947,04
2. Der vom Finanzamt als außergewöhnliche
Belastung angesetzte Betrag sei für den Bw. "nicht
erklärbar"
3. Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages bei der
Steuerberechnung
4. Berücksichtigung von Kinderabsetzbeträgen bei
der ESt- Berechnung
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu 1. a.)
Kirchenbeiträge
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens legte der
Berufungswerber (Bw.) Belege über Kirchenbeiträge in Höhe von
insgesamt 142,23 € vor (Bl. 30 und 31 d.A.). Zu beachten ist, dass
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 (in der für 2004 geltenden
Fassung) Kirchenbeiträge nur bis zum Höchstbetrag von € 75.- als
Sonderausgabe abzugsfähig sind, weshalb von den geltend gemachten
Kirchenbeiträgen nur der Teilbetrag von € 75.- berücksichtigt
werden kann.
Zu 1. b.) Beiträge
zur Schaffung von Wohnraum (Darlehensrückzahlungen an die Bausparkasse)
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich bei den
vom Bw. an die Bausparkasse geleisteten Zahlungen um Ansparungsleistungen
gehandelt habe.
Bei den unter der Vertragsnummer xxxxx (Y. Bausparkasse) in
Höhe von € 3.947,04.- geleisteten Zahlungen handelt es sich nach dem
vorliegenden Kontoauszug (Bl. 33 d.A.) jedoch eindeutig um
Darlehensrückzahlungen, weshalb der Betrag von € 3.947,04.- eine
Sonderausgabe im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 darstellt.
Die Topfsonderausgaben erhöhen sich daher von € 1.073,92.-
(Berufungsvorentscheidung) um € 3.947,04.- auf nunmehr insgesamt €
5.020,96.-. Hinsichtlich des Ausmaßes der Berücksichtigung der
Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung (sog.
Topfsonderausgaben) ist darauf hinzuweisen, dass die angeführten
Sonderausgaben bei der Steuerberechnung einerseits nur zu einem Viertel zu
berücksichtigen sind (5.020,96 / 4 = € 1.255,24.-) und andererseits
der Abzug bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als €
36.400.-(wie beim Bw.) der Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG
1988 unterliegt (siehe beigeschlossene Steuerberechnung).
Zu 2.
außergewöhnliche Belastungen
Der Bw. machte die in der beigeschlossenen Aufstellung
angeführten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen im
Sinne des § 34 EStG 1988 geltend (insgesamt 20 Positionen). Die unter den
Pos. 1 bis 7 angeführten Aufwendungen stellen Krankheitskosten dar, die von
der Vorinstanz zu Recht als außergewöhnliche Belastungen qualifiziert
wurden (Gesamtbetrag € 1.380,80.-).
Der Bw. machte weiters für ein Kind Kosten der
Diätverpflegung (wegen einer Nierenerkrankung) geltend. Hiefür wurde
von der Vorinstanz entsprechend der Rechtslage der Pauschalbetrag von €
612.- als außergewöhnliche Belastung angesetzt (siehe § 2 Abs. 1
der VO BGBl. 1996/303).
Insgesamt wurde von der Vorinstanz die
außergewöhnliche Belastung mit € 1.992,80.- richtig ermittelt
(Berechnung :1.380,80.- + 612.- = 1.992,80.-). Der angeführte Betrag
ist um den (einkommens- und familienstandsabhängigen) Selbstbehalt zu
kürzen ( § 34 Abs. 4 EStG). Nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibt im
berufungsgegenständlichen Fall keine abzugsfähige
außergewöhnliche Belastung (siehe beigeschlossene
Steuerberechnung).
Hinsichtlich der übrigen in der beigeschlossenen
Tabelle angeführten Aufwendungen ist festzuhalten:
Bezüglich der vom Bw. geltend gemachten
Kinderbetreuungskosten (Pos. 15 und 20 der Tabelle, Kindergartengebühr bzw.
Gebühr für Spielgruppe) wird hinsichtlich der Gründe für die
Nichtabzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung auf die
zutreffende Begründung der Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom
31.3.2006 (Bl. 25 d.A.) verwiesen.
Die in der Tabelle unter den Pos. 8 bis 14 und 16 bis 19
angeführten Aufwendungen (diverse Pkw- Kosten, Wohnungsbetriebskosten,
Haushaltsversicherung, Kosten für Kleidung, Gebühr für
Musikschule) stellen- wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend ausgeführt- gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar, die auch den
Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34
leg. cit. nicht erfüllen (Fehlen der Außergewöhnlichkeit im
Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988).
Zu 3. Abzug des
allgemeinen Absetzbetrages
Übersteigt das Einkommen den Betrag von €
35.511.-, steht gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 kein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag mehr zu . Beim Bw. wurde der angeführte Grenzbetrag
überschritten (siehe beigeschlossene Steuerberechnung).
Zu 4.
Berücksichtigung von Kinderabsetzbeträgen bei der
Steuerberechnung
Hiezu ist festzuhalten, dass die in § 33 Abs. 4 Z. 3
EStG 1988 geregelten Kinderabsetzbeträge nicht bei der
Einkommensteuerberechnung abzuziehen sind. Vielmehr werden die angeführten
Absetzbeträge gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Beilagen: 1 Berechnungsblatt, 1
Aufstellung 1 Konvolut Orginalbelege
Innsbruck,
am 28. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KirchenbeitragDarlehensrückzahlung im Zusammenhang mit Wohnraumschaffungaußergewöhnliche Belastungenallgemeiner AbsetzbetragKinderabsetzbeträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-I/06
- Stammnummer
- 24271
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF