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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0487-I/06

Kirchenbeitrag, Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit Wohnraumschaffung, außergewöhnliche Belastungen, Kinderabsetzbeträge, allgemeiner Absetzbetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-I/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im nunmehrigen Verfahrensstadium sind noch folgende Streitpunkte aufrecht: 1. Sonderausgaben a.) Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen b.) Beiträge zur Schaffung von Wohnraum (Rückzahlung eines Bausparkassendarlehens) in Höhe von € 3.947,04 2. Der vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung angesetzte Betrag sei für den Bw. "nicht erklärbar" 3. Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages bei der Steuerberechnung 4. Berücksichtigung von Kinderabsetzbeträgen bei der ESt- Berechnung Über die Berufung wurde erwogen: Zu 1. a.) Kirchenbeiträge Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens legte der Berufungswerber (Bw.) Belege über Kirchenbeiträge in Höhe von insgesamt 142,23 € vor (Bl. 30 und 31 d.A.). Zu beachten ist, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 (in der für 2004 geltenden Fassung) Kirchenbeiträge nur bis zum Höchstbetrag von € 75.- als Sonderausgabe abzugsfähig sind, weshalb von den geltend gemachten Kirchenbeiträgen nur der Teilbetrag von € 75.- berücksichtigt werden kann. Zu 1. b.) Beiträge zur Schaffung von Wohnraum (Darlehensrückzahlungen an die Bausparkasse) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Bw. an die Bausparkasse geleisteten Zahlungen um Ansparungsleistungen gehandelt habe. Bei den unter der Vertragsnummer xxxxx (Y. Bausparkasse) in Höhe von € 3.947,04.- geleisteten Zahlungen handelt es sich nach dem vorliegenden Kontoauszug (Bl. 33 d.A.) jedoch eindeutig um Darlehensrückzahlungen, weshalb der Betrag von € 3.947,04.- eine Sonderausgabe im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 darstellt. Die Topfsonderausgaben erhöhen sich daher von € 1.073,92.- (Berufungsvorentscheidung) um € 3.947,04.- auf nunmehr insgesamt € 5.020,96.-. Hinsichtlich des Ausmaßes der Berücksichtigung der Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung (sog. Topfsonderausgaben) ist darauf hinzuweisen, dass die angeführten Sonderausgaben bei der Steuerberechnung einerseits nur zu einem Viertel zu berücksichtigen sind (5.020,96 / 4 = € 1.255,24.-) und andererseits der Abzug bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als € 36.400.-(wie beim Bw.) der Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 unterliegt (siehe beigeschlossene Steuerberechnung). Zu 2. außergewöhnliche Belastungen Der Bw. machte die in der beigeschlossenen Aufstellung angeführten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 geltend (insgesamt 20 Positionen). Die unter den Pos. 1 bis 7 angeführten Aufwendungen stellen Krankheitskosten dar, die von der Vorinstanz zu Recht als außergewöhnliche Belastungen qualifiziert wurden (Gesamtbetrag € 1.380,80.-). Der Bw. machte weiters für ein Kind Kosten der Diätverpflegung (wegen einer Nierenerkrankung) geltend. Hiefür wurde von der Vorinstanz entsprechend der Rechtslage der Pauschalbetrag von € 612.- als außergewöhnliche Belastung angesetzt (siehe § 2 Abs. 1 der VO BGBl. 1996/303). Insgesamt wurde von der Vorinstanz die außergewöhnliche Belastung mit € 1.992,80.- richtig ermittelt (Berechnung :1.380,80.- + 612.- = 1.992,80.-). Der angeführte Betrag ist um den (einkommens- und familienstandsabhängigen) Selbstbehalt zu kürzen ( § 34 Abs. 4 EStG). Nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibt im berufungsgegenständlichen Fall keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung (siehe beigeschlossene Steuerberechnung). Hinsichtlich der übrigen in der beigeschlossenen Tabelle angeführten Aufwendungen ist festzuhalten: Bezüglich der vom Bw. geltend gemachten Kinderbetreuungskosten (Pos. 15 und 20 der Tabelle, Kindergartengebühr bzw. Gebühr für Spielgruppe) wird hinsichtlich der Gründe für die Nichtabzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom 31.3.2006 (Bl. 25 d.A.) verwiesen. Die in der Tabelle unter den Pos. 8 bis 14 und 16 bis 19 angeführten Aufwendungen (diverse Pkw- Kosten, Wohnungsbetriebskosten, Haushaltsversicherung, Kosten für Kleidung, Gebühr für Musikschule) stellen- wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt- gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar, die auch den Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 leg. cit. nicht erfüllen (Fehlen der Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988). Zu 3. Abzug des allgemeinen Absetzbetrages Übersteigt das Einkommen den Betrag von € 35.511.-, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 kein allgemeiner Steuerabsetzbetrag mehr zu . Beim Bw. wurde der angeführte Grenzbetrag überschritten (siehe beigeschlossene Steuerberechnung). Zu 4. Berücksichtigung von Kinderabsetzbeträgen bei der Steuerberechnung Hiezu ist festzuhalten, dass die in § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 geregelten Kinderabsetzbeträge nicht bei der Einkommensteuerberechnung abzuziehen sind. Vielmehr werden die angeführten Absetzbeträge gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Beilagen: 1 Berechnungsblatt, 1 Aufstellung 1 Konvolut Orginalbelege Innsbruck, am 28. September 2006

Normen und Schlagworte

KirchenbeitragDarlehensrückzahlung im Zusammenhang mit Wohnraumschaffungaußergewöhnliche Belastungenallgemeiner AbsetzbetragKinderabsetzbeträge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0487-I/06
Stammnummer
24271
Gültig
28.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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