Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0799-W/06
Diverse Sonderausgaben und Werbungskosten eines Piloten, insbesondere Differenzreisekosten (Tagesdiäten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0799-W/06vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Ing. Thomas X.,
7000 Eisenstadt, Kasernenstraße 30/3/6, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) Thomas X. bezog in den Jahren
2003 und 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Pilot.
In den Anträgen auf
Arbeitnehmerveranlagung 2003 und 2004
machte der Bw. neben dem Pendlerpauschale und dem
Alleinverdienerabsetzbetrag folgende Aufwendungen (in Euro) geltend:
|
|
2003
|
2004
|
Gewerkschaftsbeiträge etc.
|
516,00
|
325,32
|
Arbeitsmittel
|
248,75
|
|
Reisekosten
|
1.556,00
|
1.426,00
|
Sonstige Werbungskosten
|
1.999,26
|
192,00
|
Personenversicherungen
|
2.067,08
|
|
Wohnraumschaffung
|
2.003,36
|
2.003,36
|
Kirchenbeitrag
|
75,00
|
75,00
|
Breitbandanschluss
|
|
398,88
Bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 anerkannte
das Finanzamt mit
Einkommensteuerbescheid vom 16. November 2005 lediglich Werbungskosten von
insgesamt € 1.704,15. Als Sonderausgabenviertel ist im
Einkommensteuerbescheid ein Betrag von € 730,00 eingetragen. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die vom Arbeitgeber
einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei
Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B.
Gewerkschaftsbeiträge) bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden seien. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich. Das gleiche gelte für
das Pendlerpauschale. Wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen könne
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht abgezogen werden.
Laut Lohnzettel habe der Bw. vom Arbeitgeber steuerfreie
Bezüge gemäß
§ 26 EStG von € 3.070,42 erhalten.
Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung habe der Bw. Reisekosten von
€ 1.556,00 beantragt. (Differenz-)Werbungskosten können jedoch
nur insoweit geltend gemacht werden, als ein abzugeltender Aufwand dem Grunde
nach entstehen könne. Stehe dem Arbeitnehmer für die Nächtigung
eine Unterkunft zur Verfügung, seien nur die zusätzlichen
tatsächlichen Kosten (Frühstück) als Werbungskosten absetzbar.
Übersteigen die steuerfreien Ersätze gemäß
§ 26 EStG
allerdings diesen Aufwand, so seien keine zusätzlichen Werbungskosten zu
berücksichtigen. Aus der Reiserechnung sei ersichtlich, dass die
entstandenen Aufwendungen vom Arbeitgeber abgegolten worden seien, daher
könnten keine zusätzlichen Diäten anerkannt werden.
Da statt den beantragten Werbungskosten von
€ 6.741,01 lediglich € 1.704,15 berücksichtigt wurden,
brachte der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 am 16. Dezember 2005 eine
Berufung ein. Der Bw. erläutert
dazu, der Einkommensteuerbescheid enthalte nur für einen Teil der
Kürzung eine Begründung. Für einen Betrag von € 543,86
fehle eine Begründung.
Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge bei
Berufsverbänden in Höhe von € 516,00 sei das Finanzamt davon
ausgegangen, dass diese schon während des Jahres vom Arbeitgeber
berücksichtigt worden seien. Dies sei nur zum Teil richtig. Ein Betrag von
€ 325,32 für die Mitgliedschaft bei der Austrian Cockpit Association
(ACA) habe bisher noch keine Berücksichtigung gefunden.
Die Differenzreisekosten von € 1.556,00 seien zur
Gänze nicht anerkannt worden. Er habe dem Finanzamt Unterlagen
übermittelt, aus denen ersichtlich sei, dass er den Kostenersatz seines
Arbeitgebers in der Aufstellung der Differenzwerbungskosten sehr wohl abgezogen
habe. Er habe nur den darüber hinaus gehenden Betrag als Werbungskosten
geltend gemacht. Bei der Ermittlung der Beträge habe er sich an die
Lohnsteuerrichtlinien Rz 312 gehalten, wonach für den
Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen der in der
Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land
vorgesehene Höchstsatz heranzuziehen sei. Er beantrage daher erneut die vom
Arbeitgeber nicht ersetzten Werbungskosten von € 1.556,00.
Insgesamt seien für 2003 Werbungskosten in Höhe
von € 4.129,33 zu berücksichtigen.
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag führte der Bw. aus,
die Voraussetzungen seien gegeben, da er seit 27. Februar 2004 verheiratet sei
und seit 8. April 2003 mit seiner Frau in Partnerschaft gelebt habe. Auch bei
den Sonderausgaben sei vom Finanzamt nicht der richtige Höchstbetrag von
€ 5.840,00 für Alleinverdiener herangezogen worden.
Das Finanzamt
erläuterte dem Bw. mit Schreiben vom 8. Februar 2006 hinsichtlich der
Nichtanerkennung der Differenzwerbungskosten für Tagesdiäten, dass
nicht die Bestimmung über Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen
heranzuziehen sei, sondern Rz 317 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Danach
können bei kostenloser Zurverfügungstellung einer Unterkunft nur
zusätzliche Aufwendungen des Arbeitnehmers zB für ein
Frühstück als Werbungskosten abgesetzt werden. Wenn die steuerfreien
Ersätze gemäß
§ 26 Z 4 EStG allerdings den geschätzten
Aufwand von 4,40 € (Inland) bzw. 5,85 € (Ausland) pro Nächtigung
übersteigen, stehe kein Werbungskostenabzug zu. Im vorliegenden Fall
würden die Ersätze des Arbeitgebers die vom Bw. als
Frühstückskosten geltend gemachten Aufwendungen
übersteigen.
Tagesdiäten könnten andererseits nicht anerkannt
werden, da auf Grund der regelmäßigen Bereisung die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt seien und daher kein
Verpflegungsmehraufwand anfalle. Ob und aus welchem Grund diese nicht genutzt
werden, sei bei der steuerlichen Beurteilung nicht relevant.
Folgende Werbungskosten seien bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 anerkannt worden:
|
Arbeitsmittel (AfA für Laptop)
|
248,75
|
Sonstige Werbungskosten:
|
|
40% der Telefonkosten (Abzug eines
Privatanteils)
|
1.036,10
|
BRU, ACA
|
419,30
Die Reisekosten und das Pendlerpauschale seien nicht
anerkannt worden (insgesamt € 3.977,00).
Der Bw. entgegnete
dazu, dass er nicht die Frühstückskosten, sondern insgesamt
Differenzwerbungskosten geltend gemacht habe. Laut den LStR stünden die
Kosten für ein Frühstück als Werbungskosten auch dann zu, wenn
dem Arbeitnehmer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift eine
Tagesgebühr ausbezahlt werde, die rechnerisch auch die Kosten des
Frühstücks umfasse.
Er habe Werbungskosten in Höhe der Differenz zwischen
den ihm vom Arbeitgeber gemäß Kollektivvertrag ausgezahlten
Reisekostenersätzen und den in den Einkommensteuerrichtlinien
angeführten Sätzen für Auslandsreisen geltend gemacht. Diese
seien als Werbungskosten abziehbar, solange kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit entstehe. Er sei nicht regelmäßig, aber wiederkehrend
an den jeweiligen Einsatzorten tätig. Daher stehen ihm nach den
Ausführungen in den LStR Rz 301 Differenzwerbungskosten für eine
Anfangsphase von jeweils 15 Tagen in jeder Destination zu.
Nach nochmaliger Durchsicht seiner Aufstellung der
Reisekosten habe er festgestellt, dass in einem einzigen Fall, nämlich der
Destination Frankfurt, eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr
überschritten worden sei. Insgesamt sei er 2003 zwanzig Mal in Frankfurt
gewesen, er habe nicht für alle Tage Differenzwerbungskosten geltend
gemacht. Diese Flüge seien aber oft mit anderen Destinationen kombiniert
gewesen, bei denen eine Anfangsphase von 15 Tagen nicht erreicht worden
sei.
Leider sei ihm bei seiner Aufstellung ein Fehler
unterlaufen, sodass die Differenzwerbungskosten richtigerweise € 2.080,29
(statt € 1.556,00) betragen. Er beantrage hiermit die Berücksichtigung
dieses richtigen Betrages.
Zu den übrigen Punkten nahm der Bw. wie folgt
Stellung:
Hinsichtlich des Pendlerpauschales stellte der Bw. klar,
dass er gegen die Nichtanerkennung nicht berufen habe.
Die Anschaffungskosten des Laptops habe er auf vier Jahre
verteilt abgeschrieben und einen Privatanteil von 50% ausgeschieden.
Bei den Telefonkosten für sein Handy sei zwar ein
geringerer Anteil anerkannt worden, als er ursprünglich beantragt habe, er
habe gegen diesen Punkt jedoch nicht berufen.
Betreffend der Mitgliedschaft bei der ACA sei
unterjährig keine Berücksichtigung erfolgt und er habe daher die
Anerkennung von Werbungskosten ( € 325,32) beantragt.
Des weiteren habe er auch wegen des
Alleinverdienerabsetzbetrages und der Höhe der Sonderausgaben
berufen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10.
März 2006 gab das Finanzamt der Berufung 2003 teilweise statt. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde gewährt. Als Sonderausgabenviertel ist im
Einkommensteuerbescheid nunmehr ein Betrag von € 773,97 eingetragen.
Tagesdiäten wurden jedoch weiterhin nicht
berücksichtigt. Das Finanzamt führt dazu aus, dass der Bw. im Flugzeug
verpflegt werde, wenn der Flug und damit die Reise länger als sechs Stunden
dauere. Dies sei nach den Aufzeichnungen des Bw. immer der Fall gewesen. Aus
diesem Grund stünden nur die Frühstückskosten bei einer
Übernachtung zu, da der Arbeitgeber das Quartier kostenlos zur
Verfügung stelle. Werden Verpflegungsaufwendungen vom Arbeitgeber
gewährt, so stehen für diesen Zweck nicht auch noch zusätzliche
Tagesdiäten zu, da ja die Auszahlung von Tagesdiäten durch die
Naturalverpflegung ersetzt werde und die Gewährung von Tagesdiäten
eine doppelte Begünstigung darstellen würde. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag und der damit verbundene höhere
Sonderausgabenbetrag seien gewährt worden.
Der Bw. beantragte am 5. April 2006 die
Vorlage der Berufung betreffend 2003 an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Hinsichtlich der Sonderausgaben
begründete der Bw., dass die beantragten Topfsonderausgaben in Summe €
4.070,44 betragen und das Sonderausgabenviertel somit auf € 1.017,61 lauten
müsste - und nicht € 773,97.
Des weiteren seien im Vorhalteverfahren die sonstigen
Werbungskosten mit € 1.455,40 angeführt, womit BRU, ACA und Telefon
berücksichtigt seien. Dies stehe im Widerspruch mit der Begründung des
ersten Einkommensteuerbescheides, wonach die Mitgliedsbeiträge nicht
anerkannt worden seien, da sie nach Meinung des Finanzamtes schon vom
Arbeitgeber berücksichtigt worden seien. Da also laut
Einkommensteuerbescheid der Mitgliedsbeitrag ACA von € 325,32 keine
Berücksichtigung gefunden habe und auch vom Arbeitgeber nicht
berücksichtigt worden sei, beantrage er daher die Anerkennung dieses
Betrages.
Die Ausführungen des Finanzamtes über die
Verpflegung im Flugzeug entsprechen nach den weiteren Ausführungen des Bw.
nicht den Tatsachen. Richtig sei vielmehr, dass er im Flugzeug nur dann
verpflegt werde, wenn der Flug - und das bedeute "Bewegen des Flugzeuges" -
länger als sechs Stunden dauere. Die Dauer der Dienstreise insgesamt habe
darauf keinen Einfluss.
Bei Kurzstreckenflügen liege die Dauer des Fluges in
der Regel unter sechs Stunden, daher habe er bei seinen Dienstreisen keine
Verpflegung im Fugzeug erhalten, sondern habe sich vor Ort jeweils selbst
verpflegen müssen. (z.B. Dienstreise am 10. April 2003 von Wien nach Kairo:
Dauer der Reise insgesamt von 10:48 bis 18:59 Uhr, Flugzeit Hinflug 3 Stunden 20
Minuten, 55 Minuten Aufenthalt - Zeit für Flugvorbereitungen, Rückflug
3 Stunden 56 Minuten).
Abschließend beantragte der Bw. unter Verweis auf
seine bisherigen Ausführungen nochmals die Anerkennung der
Differenzwerbungskosten von € 2.080,29.
In der (elektronisch eingebrachten)
Einkommensteuererklärung 2004
machte der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag und das Pendlerpauschale
geltend. Darüber hinaus sind als "Gewerkschaftsbeiträge etc."
Aufwendungen von € 325,32, als Reisekosten € 1.426,00 und
als sonstige Werbungskosten € 192,00 sowie Sonderausgaben
(Wohnraumschaffung € 2003,36) eingetragen.
Der
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde am
17. März 2006 erlassen. Werbungskosten in Höhe von € 440,75 und
der Alleinverdienerabsetzbetrag wurden vom Finanzamt steuerlich
berücksichtigt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Beträge für
die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen und des Pendlerpauschales enthält der Bescheid die
gleiche Begründung wie im Vorjahr. Betreffend der Reisekosten weist das
Finanzamt ebenfalls auf die Begründung für das Jahr 2003 hin.
Der Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
ebenfalls eine Berufung ein. Darin macht
der Bw. geltend, dass seine Mitgliedsbeiträge zu ACA von € 325,32 zu
Unrecht aus den Werbungskosten ausgeschieden worden seien. Denn bei der
laufenden Lohnverrechnung 2004 seien nur seine Gewerkschaftsbeiträge, nicht
aber der Mitgliedsbeitrag zur Berufsvertretung ACA berücksichtigt
worden.
Hinsichtlich der Dienstreisen sei er im Jahr 2004 an
verschiedenen Einsatzorten zwar wiederkehrend, aber nicht regelmäßig
tätig gewesen. Eine Anfangsphase von 15 Tagen habe er nicht
überschritten, daher sei kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
entstanden. Differenzreisekosten von € 1.426,00 seien somit als
Werbungskosten anzuerkennen.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 habe
er auf die Eintragung der Telefonkosten vergessen. Die Grund- und
Gesprächsgebühren seines beruflich verwendeten Mobiltelefons haben
sich im Jahr 2004 auf € 1.999,98 belaufen. Bei Ausscheiden eines
Privatanteiles von 40% ergeben sich beruflich veranlasste Werbungskosten von
€ 1.199,98.
Zusammengefasst seien für 2004 zusätzliche
Werbungskosten von € 2.951,30 anzuerkennen.
In der Folge übermittelte der Bw. für 2003 eine
Bestätigung für eine Personenversicherung über € 945,99
sowie für Wohnraumschaffung über € 2003,36. Für 2004 legte
der Bw. eine Bestätigung für eine Personenversicherung über
€ 292,66, für Wohnraumschaffung über € 2003,36 sowie
eine Aufstellung betreffend die Tagesdiäten vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2003
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00
jährlich zu. Alleinverdiener ist nicht nur ein verheirateter
Steuerpflichtiger, sondern auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind,
der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person
in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 4.400,00
jährlich, sonst höchstens € 2.200,00 jährlich
erzielt.
Die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist
nicht mehr strittig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte vom Bw. in der Berufung glaubhaft gemacht
werden. In der Berufungsvorentscheidung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag
vom Finanzamt daher berücksichtigt.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
Sonderausgaben
Der Bw. machte unter den "Topfsonderausgaben"
Personenversicherungen von € 2.067,08 und Wohnraumschaffung von €
2.003,36 geltend, insgesamt also € 4.070,44. Das Finanzamt
berücksichtigte die Sonderausgaben lediglich mit einem niedrigeren Betrag,
da der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag für
Alleinverdiener zunächst nicht anerkannt wurde bzw. nicht alle geltend
gemachten Sonderausgaben auch belegmäßig nachgewiesen wurden.
Im Berufungsverfahren wurden durch die Vorlage von
Versicherungsbestätigungen Aufwendungen für Personenversicherungen von
insgesamt € 2.038,50 und Aufwendungen für Wohnraumschaffung von €
2.003,36 nachgewiesen, insgesamt also € 4.041,86. Dieser Betrag in
Höhe der nunmehr durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen ist somit bei den
Topfsonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG
anzuerkennen.
Berechnung der Personenversicherungen:
|
Uniqa
|
80,16
|
Uniqa
|
803,31
|
Uniqa
|
209,04
|
Skandia
|
945,99
|
Summe
|
2.038,50
Der Betrag von € 4.041,86 liegt unter dem
gemäß
§ 18 Abs. 3 EStG für Alleinverdiener bestehendem
Sonderausgabenhöchstbetrag von € 5.840,00. Ebenfalls gemäß
§ 18 Abs. 3 EStG ist aber lediglich ein Viertel der
Topfsonderausgaben, in diesem Fall daher € 1.010,47, zu
berücksichtigen und es vermindert sich dieses Sonderausgabenviertel weiter
durch die sog. Einschleifregelung, da der Gesamtbetrag der Einkünfte des
Bw. mehr als € 36.400,00 beträgt (siehe Berechnung in der Beilage zur
Berufungsentscheidung).
In diesem Punkt war der Berufung daher teilweise
stattzugeben.
Werbungskosten
- Reisekosten
Der Bw. unternimmt als Linienpilot der Y. Airlines Kurz-
und Mittelstreckenflüge, für welche der Bw. vom Dienstgeber
steuerfreie Tagesgelder ausbezahlt bekommt. Vom Bw. wurden Reisekosten
(Tagesdiäten und Frühstückskosten) von € 1.556,00 geltend
gemacht und wurde dieser Betrag in der Folge vom Bw. auf € 2.080,29
korrigiert. Aus der vom Bw. vorgelegten detaillierten Aufstellung ist
ersichtlich, dass es sich dabei um Differenzreisekosten handelt, da der Bw. von
den gesamten (laut EStG zustehenden) Tagesgeldern den vom Dienstgeber bezogenen
Kostenersatz abgezogen hat. Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
festgestellt, dass laut telefonischer Auskunft des Dienstgebers bei Kurz- und
Mittelstreckenflügen keine Verköstigung von Piloten erfolgt.
Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen gehören nach § 16
Abs. 1 Z 9 EStG zu den Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis
ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Reise dann
vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der
Tätigkeit aufgegeben wird; dabei muss es sich um eine größere
Entfernung handeln. Weiters muss eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegen und es
darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden
(Doralt, EStG, § 16, Tz 173,
§ 26, Tz 33). Sind die Zahlungen des Arbeitgebers niedriger als die
Sätze des § 26 Z 4 EStG, kommen die jeweiligen
(Differenz-)Beträge als Werbungskosten einer "Reise" in Betracht, wenn sie
obige Voraussetzungen für eine Reise erfüllen
(Doralt, EStG, § 16, Tz
199).
Zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein
Ort aufgrund längeren durchgehenden Aufenthaltes des Steuerpflichtigen oder
aufgrund wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum (VwGH
21.11.1991, 90/13/0101). Nach Verwaltungsübung entsteht ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit nicht nur bei regelmäßiger
wiederkehrender Tätigkeit, sondern auch wenn der Arbeitnehmer an einem
Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und
dabei die Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet
(Doralt, EStG, § 16, Tz
176).
Das Frühstück ist mit dem Tagesgeld nicht
abgedeckt, es kann bei unentgeltlich zur Verfügung gestellter
Nächtigungsmöglichkeit zusätzlich zum Tagesgeld geltend gemacht
werden (Doralt, EStG, § 16, Tz
191).
Strittig ist nun, ob zusätzlich zu den vom Arbeitgeber
bereits gewährten steuerfreien Ersätzen dem Grunde nach weitere
Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der
Differenzreisekosten von € 2.080,29 der Höhe nach wurde seitens
des Finanzamtes außer Streit gestellt.
Das Finanzamt versagte im angefochtenen Bescheid die
beantragten Tagesdiäten, da auf Grund der regelmäßigen Bereisung
die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt seien und daher kein
Mehraufwand anfalle. Die Aufwendungen für Frühstück seien
hingegen durch die steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers abgedeckt. In der
Berufungsvorentscheidung wurde die Nichtanerkennung der Tagesdiäten
schließlich damit begründet, dass der Bw. im Flugzeug vom Arbeitgeber
verpflegt werde und zusätzliche Tagesdiäten eine doppelte
Begünstigung darstellen würden.
Der Bw. entgegnete dem Finanzamt, er habe nur bei der
Destination Frankfurt die Anfangsphase von 15 Tagen überschritten.
Insgesamt sei er 20 Mal in Frankfurt gewesen, habe aber nicht für alle Tage
Differenzwerbungskosten geltend gemacht.
Dieses Vorbringen wird durch die Reisekostenaufstellung des
Bw. bestätigt. Es ist daher im Sinne obiger Ausführungen nicht von
einem weiteren Mittelpunkt bzw. weiteren Mittelpunkten der Tätigkeit
auszugehen. Auch konnte von der Abgabenbehörde zweiter Instanz das
Vorbringen des Bw. verifiziert werden, dass auf den vom Bw. absolvierten Kurz-
und Mittelstreckenflügen keine Verpflegung durch den Dienstgeber erfolgt.
Der Bw. muss sich daher während der Reisen selbst verpflegen und es
erwachsen ihm dadurch Mehraufwendungen.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
- Austrian Cockpit Association
In der (elektronischen) Einkommensteuererklärung 2003
hat der Bw. unter "Gewerkschaftsbeiträge etc." € 516,00 eingetragen,
davon entfallen € 325,32 auf die Mitgliedschaft bei der Austrian Cockpit
Association (ACA). In der Begründung des Einkommensteuerbescheides
führte das Finanzamt aus, dass diese vom Arbeitgeber einbehaltenen
Beträge bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt
worden seien. Im Schreiben vom 8. Februar 2006 erläuterte hingegen das
Finanzamt (entgegen der Begründung des Bescheides), dass sich die
Aufwendungen für die ACA unter den bei der Einkommensteuerveranlagung 2003
bereits berücksichtigten Werbungskosten befinden.
Dazu ist festzustellen, dass im Einkommensteuerbescheid ein
Betrag von € 1.704,15 als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, abgezogen ist. Laut Aktenlage setzt sich dieser
Betrag (Euro) zusammen aus:
|
Betriebsratsumlage
|
93,90
|
ACA
|
325,40
|
Telefon nach Abzug eines Privatanteils von
60%
|
1.036,10
|
AfA für Laptop
|
248,75
|
Summe
|
1.704,15
Aus dem Lohnzettel ist ersichtlich, dass der Beitrag zur
ACA von € 325,40 vom Arbeitgeber nicht erfasst wurde.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG können
Betriebsratsumlagen und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft
bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen als Werbungskosten abgezogen
werden. Die Mitgliedsbeiträge zur ACA sind somit gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 3 EStG steuerlich abzugsfähig.
Da die Berücksichtigung des diesbezüglichen
Betrages von € 325,40 tatsächlich bereits im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid erfolgte, geht die Berufung in diesem Punkt ins
Leere.
2004
Sonderausgaben
Der Bw. hat in der Einkommensteuererklärung 2004
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung von € 2.003,36 eingetragen. Diese
Aufwendungen wurden belegmäßig nachgewiesen. Darüber hinaus
legte der Bw. im Laufe des Rechtsmittelverfahrens auch eine Bestätigung
für eine Personenversicherung über € 292,66 vor. Insgesamt hat
der Bw. somit Aufwendungen von € 2.296,02 (Topfsonderausgaben)
nachgewiesen.
Als Sonderausgabenviertel sind gemäß
§ 18
Abs. 3 EStG nunmehr € 574,00 anzuerkennen.
Werbungskosten
- Reisekosten
Der Bw. beantragte die Berücksichtigung von
Differenzreisekosten von € 1.426,00, da er an den verschiedenen
Einsatzorten die Anfangsphase von 15 Tagen nicht überschritten habe und
daher kein weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit entstanden sei. Vom
Finanzamt wurden diese Werbungskosten wie im Vorjahr nicht anerkannt.
Zur Anerkennung der Reisekosten dem Grunde nach wird auf
die Begründung der Berufungsentscheidung hinsichtlich des Jahres 2003
verwiesen. Im Rechtsmittelverfahren legte der Bw. eine Aufstellung für die
geltend gemachten Reisekosten 2004 vor. Das Finanzamt machte hinsichtlich der
Berechnung der Tagesdiäten der Höhe nach gegenüber der
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Einwendungen geltend. Der vom Bw.
angegebene Betrag von € 1.426,00 an Differenzreisekosten wird daher der
Berechnung der Werbungskosten zu Grunde gelegt.
In diesem Berufungspunkt war der Berufung
stattzugeben.
- Austrian Cockpit Association und
Gewerkschaftsbeitrag
Der Bw. machte diesbezüglich in der
Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für Interessensvertretungen
€ 325,32 und als sonstige Werbungskosten € 192,00 geltend.
Der in Einkommensteuerbescheid 2004 als Werbungskosten
abgezogene Betrag von € 440,75 setzt sich laut Aktenlage aus den
"sonstigen Werbungskosten" von € 192,00 und AfA für den Laptop
(€ 248,75) zusammen. Der Beitrag von € 325,32 zur ACA wurde vom
Finanzamt hingegen aus den Werbungskosten ausgeschieden.
Laut Lohnzettel wurde ein Betrag von € 192,00 als
Gewerkschaftsbeitrag bereits vom Arbeitgeber steuerlich berücksichtigt,
nicht aber der strittige Betrag von € 325,32 für die ACA.
Der Beitrag zur ACA 2004 ist daher gemäß
§
16 Abs. 3 Z 3 EStG abzugsfähig (analog zur Einkommensteuerveranlagung
2003).
Andererseits wurde entgegen dem Wortlaut der
Bescheidbegründung der als Werbungskosten beantragte Mitgliedsbeitrag zum
ÖGB vom Finanzamt irrtümlich nicht ausgeschieden, obwohl dieser schon
auf dem Lohnzettel aufscheint. Der Gewerkschaftsbeitrag ist somit nicht nochmals
abzuziehen. Als zusätzliche Werbungskosten ist ein Betrag von € 133,32
anzusetzen (ACA € 325,32 minus ÖGB € 192,00).
In diesem Punkt war der Berufung teilweise
stattzugeben.
-Telefon
In der Berufung machte der Bw. erstmals die Anerkennung
seiner beruflichen Telefonkosten für das Jahr 2004 geltend. Nach
Ausscheiden eines Privatanteils von 40% habe er beruflich veranlasste
Aufwendungen von € 1.199,98 gehabt.
Vom Finanzamt wurden diese Aufwendungen ausdrücklich
außer Streit gestellt.
Beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon
gehören zu den Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG. Der
Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
Berechnung der
Werbungskosten
|
|
2003
|
2004
|
bereits berücksichtigt
|
1.704,15
|
440,75
|
Differenzreisekosten
|
2.080,29
|
1.426,00
|
ACA minus ÖGB
|
|
133,32
|
Telefon
|
|
1.199,98
|
Summe
|
3.784,44
|
3.200.05
Wien, am
12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0799-W/06
- Stammnummer
- 25411
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF