Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3184-W/07
Selbstversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, freiwillige Weiterversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3184-W/07vom 14.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs.1 ASVG können Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sich in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist. Diese Selbstversicherung in der Krankenversicherung auf Antrag des Bw. wird als freiwillige Weiterversicherung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 beurteilt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom
5. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
21. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 (OZ 1
ff./2006) wurde am 15. Februar 2007 erstellt. Darin wird vom Berufungswerber (=
Bw.) erklärt, dass er im Jahr 2006 eine bezugsauszahlende Stelle hatte.
Weiters bezog er für zwei Kinder Familienbeihilfe für mindestens
sieben Monate. Als Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge
(KZ 455) machte der Bw. € 4.817,28 geltend.
Dieser
Steuererklärung wurden zwei Beilagen angefügt: a) Schreiben der
Wiener Gebietskrankenkasse vom 14. Februar 2006 (OZ 5/2006), wonach der Bw. seit
1. August 2003 in der Selbstversicherung gemäß
§ 16 ASVG
versichert sei. Im Kalenderjahr 2006 habe der Bw. € 3.745,56 an
Beiträgen entrichtet. Der monatliche Betrag werde für das Jahr 2007
voraussichtlich € 319,61 betragen. Diese Bestätigung gelte nur zur
Vorlage beim Finanzamt. b) Finanzamtsbestätigung der A. AG. vom
Jänner 2007 (OZ 6/2006). Darin wird bestätigt, dass der Bw. im Jahr
2006 € 1.071,72 an Prämien für eine Lebensversicherung bezahlt
habe.
B)
Am 21. März 2007 wurde der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr
2006 erstellt. Darin werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
in Höhe von € 54.397,80 angesetzt. Da der Gesamtbetrag der
Einkünfte € 50.900,00 übersteigt, könnten daher die
Topfsonderausgaben nicht mehr berücksichtigt werden. Demgemäß
beträgt das Einkommen laut Erstbescheid € 54.397,80, sodass sich nach
Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages (€ 669,00) und Hinzurechnung
der Steuier auf sonstige Bezüge (€ 506,78) eine Einkommensteuer von
€
€ 18.621,68 errechnet. Unter Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von
€ 19.260,74 ergibt sich eine Abgabengutschrift von € 639,06.
C)
Mit Schreiben vom 5. April 2007 (OZ 7/2006) erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid gemäß Abschnitt B) Berufung und führte
dazu aus:
Bei Einreichung
der Arbeitnehmerveranlagung seien Aufwendungen für die Krankenversicherung
(bei) der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von € 3.745,56 nicht
anerkannt worden. Seine Einkünfte kämen aus einer
Betriebspensionskasse, die solche Aufwendungen bei der Bemessung der Steuer
niocht berücksichtigen könne.. Daher würden diese Beiträge
formal als Selbstversicherung gelten, obwohl sie dem Sinne nach ebenso einer
Pflichtversicherung entsprächen, die bei aktiven Arbeitnehmern zur
Gänze steuerabsetzbar seien.
D)
Am 10. Mai 2007 wurde vom Finanzamt die Berufungsvorentscheidung erstellt und
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt:
Die beantragten
Kosten für die Krankenversicherung seien grundsätzlich als
Sonderausgaben (ein Viertel davon werde anerkannt) abzugsfähig. Ab einem
Einkommen von über € 50.900,00 würden keine (Topf-)
Sonderausgaben mehr anerkannt. Da das Einkommen des Bw. diese Grenze
überschritten habe, könnten die beantragten Ausgaben nicht abgezogen
werden.
E)
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 (OZ 12/2006) stellte der Bw. den Vorlageantrag.
Bei Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung seien Aufwendungen für die
Krankenversicherung (bei) der Wiener Gebietskrankenkasse nicht anerkannt worden.
Seine Einkünfte kämen aus einer Betriebspensionskasse, die solche
Aufwendungen bei der Bemessung der Steuer nicht berücksichtigen könne.
Dem Zweck entsprechend seien diese Aufwendungen aber den Aufwendungen
gleichzusetzen, die bei aktiven Dienstnehmern als Pflichtversicherung
unabhängig von der Höhe der Einkünfte voll absetzbar seien. Er
sei der Meinung, dass diese Aufwendungen sowohl dem Prinzip nach als auch dem
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend voll absetzbar sein sollten.
F)
Für den Bw. wurde dasselbe Berufungsthema bereits zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 entschieden (siehe dazu UFS,
Außenstelle Wien, vom 13. April 2007,
RV/1215-W/06). Zu diesem Berufungsthema
wurden folgende telefonsiche Auskünfte eingeholt:
a) Die Wiener
Gebiteskrankenkasse, Abteilung Selbstversicherung, erteilte in zwei Telefonaten
viom 5. April 2007 die Auskunft, dass in § 16 ASVG die allgemeine
Selbstversicherung in der Krankenversicherung geregelt sei. Dies unter der
Voraussetzung, dass der Hauptwohnsitz in Österreich liege und keine
Pflichtversicherung vorliege. Außerdem wurde von dieser Stelle die
Auskunft erteilt, dass es in der Krankenversicherung zweierlei Anträge auf
Selbstversicherung gebe, nämlich den laut § 16 Abs. 1 (= allgemeine
Selbstversicherung) und den laut § 16 Abs. 2 leg. cit. Nach einer
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sei die Selbstversicherung auch
als Weiterversicherung zu verstehen.
b) Ebenfalls am
5. April 2007 erteilte die B. AG. die telefonische Auskunft, dass der Bw. auch
schon im Jahr 2005 Pensionist gewesen sei und in einem solchen Fall keine
Krankenversicherung für die pensionsauszahlende Stelle anfalle.
c) Die
Pensionsversicherungsanstalt teilte am 5. April 2007 mit, dass der Bw. keine
ASVG- Pension beziehe, ein Antrag dazu sei erst mit Erreichen des 60.
Lebensjahres möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dass die
Prämienzahlung zur Lebensversicherung bei der A. AG. in Höhe von
€ 1.071,72 als (Topf-) Sonderausgabe zu qualifizieren ist, ist nicht
strittig. Strittig ist allein die volle steuerliche Absetzbarkeit der
Beitragszahlungen zur freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung
bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2006.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. ist
im Jahr 2005 bereist Pensionist gewesen und hat im Streitjahr aus der
Betriebspensionskasse der B AG. eine Bruttopension von € 63.464,10 und
steuerpflichtige Bezüge von € 54.397,80 bezogen. Der Bw. ist Jahrgang
1948 und ein Antrag auf Zuerkennung einer ASVG-Pension erst mit Erreichung des
60. Lebensjahres rechtlich zulässig [siehe Abschnitt F), c)].
b) Der Bw. hat
bei der Wiener Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt pflichtversichert war,
eine Selbstversicherung gemäß
§ 16 Abs. 1 ASVG abgeschlossen und
im Jahr 2006 dafür € 3.745,56 an
Krankenversicherungsbeträgen bezahlt [siehe Abschnitt A)].
c) Der Bw. hat
im Streitjahr für zwei Kinder Familienbeihilfe für mindestens sieben
Monate bezogen und Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gehabt [siehe
Abschnitt A)].
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 16 Abs.
1 ASVG in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt, dass Personen,
die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf
Antrag selbstversichern können.
§ 16 Abs.
1 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
normiert, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
§ 16 Abs.
1 Z 4 lit. a leg. cit. gibt weiters an, dass auch Beiträge des Versicherten
zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten
sind.
§ !8 Abs.
1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung ordnet an, dass folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind: Beiträge und Versicherungsprämien - ausgenommen
soclhe im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108
g) - zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung,
ausgenommen ....
§ 18 Abs.
3 Z 2 leg. cit. bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 -
ausgenommen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig
Erwerbstätigen - ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 Euro
jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920,00 Euro, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
und/oder um 1.460,00 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1
und 2). Sind diese Ausgaben insgesamt ... gleich hoch oder höher als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro
(S 500.000,00), so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der
Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß,
dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900,00 Euro
(S 700.000,00) kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Im Fall des Bw.
steht sachverhaltsmäßig fest [siehe Punkt I) a)], dass er aufgrund
seines Alters (lediglich) eine Pension aus der Betriebspensionskasse der B AG.
bezog. Die Bruttopension betrug laut Lohnzettel € 63.464,10, die
steuerpflichtigen Bezüge € 54.397,80. Sozialversicherungsbeiträge
waren bei dieser Betriebspension nicht abzuziehen [siehe Abschnitt F), b)]. Eine
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (mit dann anfallenden
Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung) steht dem Bw.
noch nicht zu, weil er einen Antrag dafür erst mit Erreichung des 60.
Lebensjahres stellen kann.
Soweit der Bw.
meint, dass seine Ausgaben zur (freiwilligen) Selbstversicherung Werbungskostemn
seien, so ist auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu verweisen,
wonach Werbungskosten nur Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen sind. Da der Bw. sich aber jedenfalls seit 2005 in
Pension befindet, hat er keine Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (aus einer nichtselbstständigen
Einkunftsquelle) zu tätigen. Auch die Spezialbestimmung des § 16 Abs.
1 Z 4 lit. a leg. cit. anerkennt nur Beiträge der Pflichtversicherten in
der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten im vorgenannten Sinn. Der
Bw. würde aber die Selbstversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht benötigen, wenn er Beiträge als
Pflichtversicherter zu zahlen hätte.
Der Bw. meint
unter diesem Gesichtspunkt auch, dass er im Vergleich mit aktiven Arbeitnehmern
ungleich behandelt würde (siehe Berufung vom 5. April 2007 und
Vorlageantrag vom 23. Mai 2007). Der Bw. sieht daher den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Im Hinblick auf diese behauptete
Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG) obliegt, sondern unter Bedachtnahme auf Art.
144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof. Der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
unabhängig von deren Verfassungskonformität anzuwenden.
Hingegen sieht
der unabhängige Finanzsenat die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 erster
Teilstrich EStG 1988 als erfüllt an, weil die vom Bw. in der gesetzlichen
Krankenversicherung abgeschlossene Selbstversicherung als Weiterversicherung
nach dem Auslaufen der gesetzlichen Pflichtversicherung verstanden wird. Die
Versicherungsbeiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung
werden zudem freiwillig geleistet, sodass auch dieses Tatbestandsmerkmal der
vorhin angeführten Gesetzesbestimmung erfüllt ist. Auch Doralt
beurteilt die freiwillige Weiteversicherung zur Kranken- (und Unfall-)
Versicherung nach dem ASVG als abzugsfähige Versicherung gemäß
§ 18 EStG 1988 (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band II, Tz 79 zu §
18).
Mit der
freiwilligen Lebensversicherungsprämie bei der A. AG. in Höhe von
€ 1.071,72 kommt der Bw. auf die Summe von € 4.817,28. Allerdings ist
in diesem Zusammenhang die seit 1996 geltende Einschleifregelung bei den
sogenannten Topf-Sonderausgaben zu berücksichtigen. Diese
Einschleifregelung bestimmt, dass sich das Sonderausgabenviertel
(einschließlich der Sonderausgabenpauschale) bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte in einem Kalenderjahr von mehr als € 36.400,00
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindert, dass sich bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 50.900,00 kein absetzbarer
Betrag mehr ergibt (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG,
Anm. 143 zu § 18).
Im Falle des
Bw. betrug der Geamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2006 € 54.397,80,
sodass bei der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr keine
Topf-Sonderausgaben mehr berücksichtigt werden können.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3184-W/07
- Stammnummer
- 31443
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF