Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1215-W/06
Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Weiterversicherung lt. § 18 Abs. 1 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1215-W/06vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sich in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist. Diese Selbstversicherung in der Krankenversicherung auf Antrag des Bw. wird als freiwillige Weiterversicherung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 beurteilt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
16. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 (OZ 1
ff./2005) wurde am 6. März 2006 erstellt. Darin wird vom
Berufungswerber (= Bw.) erklärt, dass er im Jahr 2005 eine
bezugsauszahlende Stelle hatte. Weiters bezog er für zwei Kinder
Familienbeihilfe für mindestens sieben Monate. Als Summe aller
Versicherungsprämien und -beiträge (KZ 455) machte der Bw. €
4.708,08 geltend.
Dieser
Steuererklärung wurden zwei Beilagen angefügt: a) Schreiben der
Wiener Gebietskrankenkasse vom 14. Februar 2006 (OZ 5/2005), wonach der Bw. seit
1. August 2003 in der Selbstversicherung gemäß
§ 16 ASVG
versichert sei. Im Kalenderjahr 2005 habe der Bw. € 3.636,36 an
Beiträgen entrichtet. Der monatliche Betrag werde für das Jahr 2006
voraussichtlich € 312,13 betragen. Diese Bestätigung gelte nur zur
Vorlage beim Finanzamt. b) Finanzamtsbestätigung der G. AG vom
Jänner 2006, worin bestätigt wird, dass der Bw. im Jahr 2005 €
1.071,72 an Prämien für eine Lebensversicherung bezahlt habe.
B)
Am 16. März 2006 wurde der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr
2005 (OZ 7 ff./2005) erstellt. Darin werden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 54.531,24
angesetzt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. € 50.900,00
übersteigt, könnten daher die Topfsonderausgaben nicht mehr
berücksichtigt werden. Demgemäß beträgt das Einkommen laut
Erstbescheid auch € 54.531,24, sodass sich nach Abzug des
Alleinverdienerabsetzbetrages (€ 669,00) und Hinzurechnung der Steuer auf
sonstige Bezüge (€ 508,11) eine Einkommensteuer von € 18.689,73
errechnet. Unter Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von € 19.328,80 ergibt
sich eine Abgabengutschrift von € 639,07.
C)
Mit Schreiben vom 10. April 2006 (OZ 10 f./2005) erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid gemäß Abschnitt B) Berufung und führte
dazu aus:
Bei Einreichung
der Arbeitnehmerveranlagung seien Aufwendungen für die Krankenversicherung
(bei) der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von € 4.708,08 (richtig:
€ 3.636,36) nicht anerkannt worden. Seine Einkünfte kämen aus
einer Betriebspensionskasse, die solche Aufwendungen bei der Bemessung der
Steuer nicht berücksichtigen könne. Daher würden diese
Beiträge formal als Selbstversicherung gelten, obwohl sie dem Sinne nach
ebenso einer Grundversicherung entsprächen, die bei aktiven Arbeitnehmern
zur Gänze steuerabsetzbar seien.
D)
Am 26. April 2006 wurde vom Finanzamt die Berufungsvorentscheidung (OZ 12
f./2005) erstellt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
Die Ausgaben
für die Krankenversicherung fielen unter die "Topf-Sonderausgaben". Bis zu
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400,00 jährlich
stünden Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu. Zwischen
€ 36.400,00 und € 50.900,00 würden die Topf-Sonderausgaben
eingeschliffen. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 50.900,00
würden Topf-Sonderausgaben nicht mehr berücksichtigt. Da der Bw. im
Jahr 2005 Einkünfte in Höhe von € 54.531,24 bezogen habe,
stünden ihm keine Sonderausgaben mehr zu.
E)
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 erhob der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung
Berufung, d. h. er stellte den Vorlageantrag (OZ 14/2005).
Bei Einreichung
der Arbeitnehmveranlagung seien Aufwendungen für die Krankenversicherung
(bei) der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von € 4.708,08 (richtig:
€ 3.636,36) nicht anerkannt worden. Seine Einkünfte kämen
aus einer Betriebspensionskasse, die solche Aufwendungen bei der Bemessung der
Steuer nicht berücksichtigen könne. Dem Zweck entsprechend seien diese
Aufwendungen aber den Aufwendungen gleichzusetzen, die bei aktiven Dienstnehmern
unabhängig von der Höhe der Einkünfte voll absetzbar seien. Er
sei der Meinung, dass diese Aufwendungen sowohl dem Prinzip nach als auch dem
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend voll absetzbar seien.
F)
In zwei Telefonaten am 5. April 2007 mit der Wiener Gebietskrankenkasse,
Abteilung Selbstversicherung, wurden folgende Auskünfte erteilt:
In § 16
ASVG sei die allgemeine Selbstversicherung in der Krankenversicherung geregelt,
wenn der Hauptwohnsitz in Österreich liege und keine Pflichtversicherung
vorliege. Weiters wurde mitgeteilt, dass es in der Krankenversicherung zweierlei
Anträge auf Selbstversicherung gebe, nämlich den laut § 16 Abs. 1
(= allgemeine Selbstversicherung) und den laut § 16 Abs. 2. Nach einer
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sei die Selbstversicherung auch
als Weiterversicherung zu verstehen.
G)
In einem Telefonat am 5. April 2007 mit der V. AG wurde der Referent
darüber informiert, dass der Bw. auch schon im Jahr 2005 Pensionist gewesen
sei und in einem solchen Fall keine Krankenversicherung für die
pensionsauszahlende Stelle anfalle.
H)
In einem Telefonat mit der Pensionsversicherungsanstalt am 5. April 2007 wurde
der Referent darüber informiert, dass der Bw. keine ASVG-Pension beziehe,
ein Antrag dazu sei erst mit Erreichung des 60. Lebensjahres
möglich.
I)
In einem Telefonat am 5. April 2007 erklärte der Bw., dass er eine
steuerliche Berücksichtigung seiner Zahlungen an die Wiener
Gebietskrankenkasse wolle, weil sonst der Gleichheitsgrundsatz mit aktiven
Arbeitnehmern verletzt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dass die
Prämienzahlung zur Lebensversicherung bei der G. AG. in Höhe von
S 1.071,72 als Sonderausgabe zu qualifizieren ist, ist nicht strittig.
Strittig ist allein die volle steuerliche Absetzbarkeit der Beitragszahlungen
zur freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der Wiener
Gebietskrankenkasse.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. ist
im Jahr 2005 bereits Pensionist gewesen und hat aus der Betriebspensionskasse
der V. AG eine Bruttopension von € 63.619,78 und steuerpflichtige
Bezüge von € 54.531,24 bezogen. Der Bw. ist Jahrgang 1948 und ein
Antrag auf Zuerkennung einer ASVG-Pension erst mit Erreichung des 60.
Lebensjahres rechtlich zulässig [siehe Abschnitt B)].
b) Der Bw. hat
bei der Wiener Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt pflichtversichert war,
eine Selbstversicherung gemäß
§ 16 Abs. 1 ASVG abgeschlossen und
im Jahr 2005 dafür € 3.636,36 an
Krankenversicherungsbeiträgen bezahlt [siehe Abschnitt A)].
c) Der Bw. hat
im Streitjahr für zwei Kinder Familienbeihilfe für mindestens sieben
Monate bezogen und Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gehabt [siehe
Abschnitt A)].
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
§ 16 Abs.
1 ASVG in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt, dass Personen,
die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf
Antrag selbstversichern können.
§ 16 Abs.
1 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
normiert, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
§ 16 Abs.
1 Z 4 lit a leg. cit. gibt weiters an, dass auch Beiträge des Versicherten
zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten
sind.
§ 18 Abs.
1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung ordnet an, dass folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind: Beiträge und Versicherungsprämien - ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108
g) - zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung,
ausgenommen ... .
§ 18 Abs.
3 Z 2 leg. cit. bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 -
ausgenommen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig
Erwerbstätigen - ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 Euro
jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920,00 Euro, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
und/oder um 1.460,00 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1
und 2). Sind diese Ausgaben insgesamt .... gleich hoch oder höher als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 Euro
(S 500.000,00), so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der
Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß,
dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900,00 Euro
(S 700.000,00) kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Im Fall des Bw.
steht sachverhaltsmäßig fest [siehe Punkt Ia)], dass er aufgrund
seines Alters (lediglich) eine Pension aus der Betriebspensionskasse der V. AG.
bezog. Die Bruttopension betrug laut Lohnzettel € 63.619,78, die
steuerpflichtigen Bezüge € 54.531,24.
Sozialversicherungsbeiträge waren bei dieser Betriebspension nicht
abzuziehen [siehe Abschnitt G)]. Eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung (mit dann anfallenden Versicherungsbeiträgen zur
gesetzlichen Krankenversicherung) steht dem Bw. noch nicht zu, weil er einen
Antrag dafür erst mit Erreichung des 60. Lebensjahres stellen kann.
Soweit der Bw.
meint, dass seine Ausgaben zur (freiwilligen) Selbstversicherung Werbungskosten
seien, so ist auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu verweisen,
wonach Werbungskosten nur Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen sind. Da der Bw. sich aber jedenfalls seit 2005 in
Pension befindet, hat er keine Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (aus einer nichtselbstständigen
Einkunftsquelle) zu tätigen. Auch die Spezialbestimmung des § 16
Abs. 1 Z 4 lit a leg.cit. anerkennt nur Beiträge der
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten im
vorgannten Sinn. Der Bw. würde aber die Selbstversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht benötigen, wenn er Beiträge als
Pflichtversicherter zu zahlen hätte.
Der Bw. meint
unter diesem Gesichtspunkt auch, dass er im Vergleich mit aktiven Arbeitnehmern
ungleich behandelt würde [siehe Abschnitt C), letzter Satz, und Abschnitt
E), vorletzter und letzter Satz)]. Der Bw. sieht daher den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Im Hinblick auf diese behauptete
Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG) obliegt, sondern unter Bedachtnahme
auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof. Der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität
anzuwenden.
Hingegen sieht
der unabhängige Finanzsenat die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 erster
Teilstrich EStG 1988 als erfüllt an, weil die vom Bw. in der gesetzlichen
Krankenversicherung abgeschlossene Selbstversicherung als Weiterversicherung
nach dem Auslaufen der gesetzlichen Pflichtversicherung verstanden wird. Die
Versicherungsbeiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung
werden zudem freiwillig geleistet, sodass auch dieses Tatbestandsmerkmal der
vorhin angeführten Gesetzesbestimmung erfüllt ist. Auch Doralt
beurteilt die freiwillige Weiterversicherung zur Kranken- (und Unfall-)
Versicherung nach dem ASVG als abzugsfähige Versicherung gemäß
§ 18 EStG 1988 (vgl. Doralt, EstG, Kommentar, Band II, Tz 79 zu §
18).
Mit der
freiwilligen Lebensversicherungsprämie bei der G. AG. in Höhe von
€ 1.071,72 kommt der Bw. nur auf die Summe von € 4.708,08 [siehe
Abschnitt A)]. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die seit 1996 geltende
Einschleifregelung bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben zu
berücksichtigen. Diese Einschleifregelung bestimmt, dass sich das
Sonderausgabenviertel (einschließlich des Sonderausgabenpauschales) bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr von mehr als €
36.400,00 (= S 500.000,00) gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß vermindert, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
€ 50.900,00 (= S 700.000,00) kein absetzbarer Betrag mehr ergibt
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Stand. 1.10.2005,
Anm. 143 zu § 18).
Im Falle des
Bw. beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte € 54.531,24 (=
S 750.366,00), sodass keine Topf-Sonderausgaben mehr berücksichtigt
werden können. Darauf hat auch das Finanzamt im Erstbescheid und in der
Berufungsvorentscheidung gesetzeskonform hingewiesen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 13. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1215-W/06
- Stammnummer
- 27872
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF