…weshalb er auf die Nutzung seines eigenen PKW`s im gesamten Bundesgebiet angewiesen sei. Die Arbeitszeiten seien einerseits sehr unregelmäßig und die Einsatzorte abseits jeglicher öffentlicher Zufahrten gelegen. Hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung seines Sohnes sei trotz erbrachten Nachweises der Pauschbetrag für 2009 nicht steuermindernd berücksichtigt…
…eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B…
…der Berufung bringt der Bw vor, dass trotz Bemühungen keine geeignete Familienwohnung am Dienstort gefunden werden kann, jederzeit eine berufliche Versetzung an einen anderen Einsatzort möglich ist, weil er als Elektriker von der Firma an verschiedene Stellen verschickt werde. Gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an…
…eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen würden, was der Fall sei, wenn an einem Einsatzort länger als einen Monat durchgehend gearbeitet werde. Der Bw sei in den Monaten März, Oktober und November durchgehend in B und C tätig gewesen…
…dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden könne (2. Tatbestand der Dienstreise nach der Legaldefinition) sei davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit werde (vgl. Lohnsteuerrichtlinien zu § 26 Z…
…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Dienstgebers wurden dem Bw. für die Fahrten zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzorten (Arbeitsstätten) nicht steuerbare Fahrtkostenersätze ausbezahlt (0,24/0,31 € je km, insgesamt 8.592,72 € für 35.803 km). Laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser würden…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage…
…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Dienstgebers wurden dem Bw. für die Fahrten zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzorten (Arbeitsstätten) nicht steuerbare Fahrtkostenersätze ausbezahlt (0,24/0,31 € je km, insgesamt 8.551,43 € für 34.787 km). Laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser würden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M, W, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 20. Juni 2002, mit welchem die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1996 bis 2000 vom 22. November 2001 zurückgewiesen…
…von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage möglich. Bei regelmäßig wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen…
…Ab diesem Zeitpunkt können für Tage an denen nur der Einsatzort bzw. das Einsatzgebiet und der Einsatzort bereist wurden keine Diäten gewährt werden. Die vom Dienstgeber steuerfrei ausbezahlten Bezüge für die eigene Verpflegung (54.000,00 S) werden für die Berücksichtigung bei der Berechnung der…
…eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B…
…fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B. auf ein ganzes Bundesland…
…eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B…
…eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B…
…fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B. auf ein ganzes Bundesland…
…eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B…
…stehen bei unregelmäßigen, aber wiederkehrenden Reisen Tagesgelder für eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet z.B. für die…
…Dienstgebers des Bw. vom 21. Oktober 2008 und S 8 ff/2007 E-Akt) - der Arbeitnehmer an einem Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet (die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu: Doralt, …
…werden anerkannt, da an keinem der Einsatzorte ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Es handelt sich dabei um folgende Reisen laut Fahrtenbuch: | Datum | Beginn | Ende | Stunden | Reiseziel | Bezirk | 13.01.2003 | 7 | 18 | 11…