…FA alle Fragen beantwortet. Die Übergabe und Geltendmachung der Anträge samt Unterlagen per 18. Februar 2005 bzw. per 22. März 2005 sei innerhalb der Dreimonatsfrist im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO erfolgt, da die Nachweisbarkeit erst per Dezember 2004 bzw. Jänner 2005 gegeben gewesen…
…ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass der Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto innerhalb der Dreimonatsfrist nach Vollstreckbarkeit bis auf einen Betrag von € 1.941,31 (Rückstand per 8. Juli 2004) entrichtet worden sei…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Zwach Steuerberatungs KEG, 8010 Graz, Klosterwiesgasse 62, vom 8. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. April 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Wien, vertreten durch Mag. Rainer Tiefenböck, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, Twin Tower/Turm A, - vom 2. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28. Oktober 2008, mit dem der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., vertreten durch NOVACOUNT WTH GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 1180 Wien, Vizenzgasse 16, vom 22. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom 17. September 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W., vertreten durch Dkfm. Ernst Gollowitzer, 1030 Wien, Radetzkystraße 7, - vom 14.10.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom 17.09.2008, mit dem der Antrage auf Wiederaufnahme des…
…nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO, …
…271,30 | | DZ | 05/04 | 15.06.2004 | | 24,04 | -2.247,26 | 28.06.2004 | U | 04/04 | 15.06.2004 | | 3.420,78 | 1.173,52 Die Dreimonatsfrist des …
…entrichten und damit dem Bw. bekannt. Die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 1. Februar 2005 erfolgte daher nicht innerhalb der vom Gesetz geforderten dreimonatigen Frist ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Die Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen…
…Der erkennende Senat gelangte zur Ansicht, dass die Bw. spätestens im Mai 2001 nachweislich von ihren offenen Steuerverbindlichkeiten Kenntnis erlangt haben musste und ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist zu laufen begann. Der am 4. Mai 2007 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag ist daher als verspätet zurückzuweisen. Amtswegige Wiederaufnahme…
…BG 30) bekannt gegeben worden seien. Da die Berufungswerber Einwendungen dagegen bereits im abgeschlossenen Verfahren erheben hätten können, sei der Wiederaufnahmeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist eingebracht worden. 8.) Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung vom 4. 9. 2005 enthält eine in 13 Punkte…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrätin Dr. Barbara Straka, Franz Leidenfrost und Dipl. Ing. Franz Sam im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Zehetmayer über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend…
…würde. Die Begründung der Unwissenheit stelle keinen Grund zur Wiederaufnahme dar und seien zudem die gegenständlichen Abschreibungen bereits in den Abgabenerklärungen für die Jahre 2005 und 2006 begehrt worden. Zudem seien keine Angaben zur Beurteilung der Dreimonatsfrist gemacht worden. Die genannten Abgabenerklärungen seien am 2…
…abgewiesen wurde, im Ergebnis nicht in ihren Rechten verletzt. Selbst wenn die Eingabe der Bw. bei großzügiger Auslegung zu ihren Gunsten (auch) als Antrag auf Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Dreimonatsfrist gewertet würde, so wäre damit für sie nichts gewonnen: Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 308…
…September 2000 Kenntnis erlangt habe. Die Dreimonatsfrist sei im Zeitpunkt der tatsächlichen Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Februar 2001 in jedem Fall abgelaufen gewesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5. Februar 2001 wäre daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Mit Schreiben…
…379 Abs. 2 ZK-DVO ergibt sich nämlich, dass die Mitteilung der Dreimonatsfrist, innerhalb der der Hauptverpflichtete den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung erbringen kann, der Abgangszollstelle zwingend vorgeschrieben ist und der zuständige Mitgliedstaat erst nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben…
…vor. Der in Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO genannten Dreimonatsfrist ist nur im Hinblick auf die Zuständigkeit ausschließender Charakter zuzumessen. Daher kann ein allfällig verspätet vorgelegter Alternativnachweis im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des Erstattungsverfahrens als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens anerkannt werden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Arming Grubhofer Wirtschaftstreuhand KEG gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 29. Juli 1998 betreffend die Abweisung eines Umbuchungsantrages entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der Wiederaufnahmeantrag ist also befristet. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes (also nicht erst mit dessen Beweisbarkeit) zu laufen und ist diese gesetzliche Frist dem § 110 Abs.1 BAO zufolge auch nicht verlängerbar…
…zu entscheiden hätte) steht der Bw. zwar offen; auf die in den §§ 308, 309a BAO normierten Voraussetzungen (insbesondere auf die in § 308 Abs. 3 BAO genannte Dreimonatsfrist nach Wegfall des Hindernisses) ist freilich hinzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 27. April 2010