Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0383-L/03
Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-L/03vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Beginn der nachweislichen Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds beginnt mit dem Tag, an dem die Angestellte die Veruntreuungen gestand. Wenn diese Aussagen dann später in einer außergerichtlichen Vereinbarung festgehalten werden, beginnt die Dreimonatsfrist nicht mit diesem Datum zu laufen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Abgabepflichtigen, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend 1. Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1995 - 1997 vom 6. August 2002 sowie 2.
Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für die Jahre 1985 - 1998 vom 3. Juli
2003 entschieden:
Die
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden als verspätet
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige bezog gewerbliche Einkünfte aus
dem Betrieb einer Tabak-Trafik.
Am 6. Februar 2001 wurde durch den steuerlichen Vertreter
ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO betreffend die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1995
- 1997 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der im
Dezember 1999 durchgeführten Betriebsprüfung in den Jahren 1995
- 1997 gravierende Kalkulationsmängel primär bei Lotto, Toto,
Brieflosen und dgl. festgestellt worden seien. Frau L. habe von Beginn an dem
widersprochen. Ebenso sei in den Schlussbesprechungen der Prüferin
mitgeteilt worden, dass sich diese Differenzen nicht erklären ließen.
Nach vielen Überlegungen sei eine Überwachungskamera installiert
worden. Hierauf habe sich herausgestellt, dass die Angestellte Frau R. jahrelang
Rubbellose aufgerubbelt und Totoscheine unentgeltlich "konsumiert" habe. Dies
betreffe den Zeitraum ab 1995 - 1999. Aus dem Protokoll des
außergerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2000 gehe hervor, dass es
sich insgesamt um einen Fehlbetrag von 1,1 Mio S handle. Dass es sich unter
Umständen um noch mehr handeln könnte, könne nicht bewiesen
werden. Ebenso könne nicht bewiesen werden, ob nicht andere Artikel
entwendet worden seien. Es werde beantragt, die genannten Bescheide
aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Dem Wiederaufnahmeantrag war eine Kopie der
außergerichtlichen Vereinbarung angeschlossen. Diese wurde im Beisein des
Rechtsanwalts Dr. H. von Frau L., deren Mutter (die ab 1998 die Trafik
weiterführte) und Frau R. am 7. November 2000 unterfertigt. Im Folgenden
werden auszugsweise wichtige Textpassagen wiedergegeben: "Ohne Wissen von
Frau R. sei eine Videokamera installiert worden ...................... Es
habe sich gezeigt, dass die Angestellte, wenn sie alleine im Geschäft war,
Lose geöffnet, aufgerubbelt und überprüft habe
................................ Auf Grund dieser Tatsache wurde am 25.
September 2000 Frau R. damit konfrontiert. Sie gab zu, dass sie auf Grund
ihrer Spielsucht bzw. Spielkrankheit ausschließlich Rubbellose
aufgerubbelt habe, ohne dafür zu bezahlen
........................................"
Mit Schreiben vom 26. April 2002 wurde um Verlängerung
der Frist zur Einreichung der neuen Umsatzzahlen für die Jahre 1985 -
1998 bis Ende Juli 2002 ersucht.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 wurde diesem Ersuchen
dahingehend Rechnung getragen, dass die Unterlagen als rechtzeitig eingebracht
gelten, wenn sie bis längstens 17. Juni 2002 vorgelegt werden.
Das Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 - 1997 wurde mit
Bescheid vom 6. August 2002 abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen
hervorgehe, welche Änderungen beantragt worden seien.
Mit Schreiben vom 1. September 2002 wurde Berufung gegen
die Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für 1995 - 1997 erhoben und zugleich die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
die Jahre 1985 - 1998 beantragt. Als Begründung wurde
angeführt, dass die Angestellte R. Veruntreuungen begangen habe. Bis zu
ihrem Geständnis seien alle davon ausgegangen, dass die angegebenen
Bemessungsgrundlagen richtig seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2003 wurde der
Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 - 1997 stattgegeben und der
angefochtene Bescheid vom 6. August 2002 aufgehoben. Zusammenfassend
führte das Finanzamt aus, dass die Berufungswerberin (Bw.) vom geltend
gemachten Wiederaufnahmegrund der Veruntreuungen spätestens zum Zeitpunkt
des Geständnisses der Angestellten am 25. September 2000 Kenntnis erlangt
habe. Die Dreimonatsfrist sei im Zeitpunkt der tatsächlichen Stellung des
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Februar 2001 in jedem Fall
abgelaufen gewesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5.
Februar 2001 wäre daher als verspätet zurückzuweisen
gewesen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 erhob Frau L. gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2003 Berufung mit folgendem Text: "Hiermit
berufe ich gegen die ablehnende Berufungsvorentscheidung gegen die
Wiederaufnahme betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1989 - 2001. Der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit.
b BAO wurde bereits am 5. Februar 2001 vom Steuerberater beantragt. Dies ist
genau der Zeitpunkt der nachweislichen Kenntnis und Beweisbarkeit der
Verkäuferin R., die jahrelang massiv veruntreut hat. Somit wurde jede Frist
eingehalten."
Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 wurden die Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
1995 - 1997 bzw. 1985 - 1998 (vom 5. Februar 2001 bzw. vom 1.
September 2002) abgewiesen. Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO sei ein
Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis
erlangt habe, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid erster Instanz erlassen habe. Der
Wiederaufnahmeantrag sei mit drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis vom
Wiederaufnahmegrund befristet. Die Frist beginne mit der Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes, nicht aber erst mit dessen Beweisbarkeit zu
laufen. Ein verspäteter Wiederaufnahmeantrag sei zurückzuweisen
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 303, Rz 28). Der Wiederaufnahmeantrag
sei mit Schreiben vom 5. Februar 2001 eingebracht worden. Als
Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs 1 lit. b BAO sei geltend gemacht worden,
dass durch eine Angestellte jahrelang Veruntreuungen erfolgt und dadurch die in
den Jahresabschlüssen dargelegten Zahlen unrichtig seien. Auf die
Veruntreuungen sei man dadurch gekommen, weil man in der Trafik eine
Überwachungskamera installiert habe. Die Angestellte sei am 25. September
2000 mit den Videoaufnahmen konfrontiert worden und habe danach ein
Geständnis abgelegt. Da die Bw. vom geltend gemachten
Wiederaufnahmegrund der Veruntreuungen spätestens zum Zeitpunkt des
Geständnisses der Angestellten am 25. September 2000 (auf Grund der
Überwachungsaufzeichnungen wahrscheinlich aber auch schon früher)
Kenntnis erlangt habe, sei die Dreimonatsfrist im Zeitpunkt der
tatsächlichen Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens im
Februar 2001 in jedem Fall abgelaufen gewesen.
Gegen den abweisenden Bescheid vom 3. Juli 2003 wurde am
24. Juli 2003 eine Berufung eingebracht. Zusammengefasst vertritt die Bw. die
Ansicht, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fristgerecht
eingereicht wurde.
Die Berufungen wurden am 30. Juli 2003 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist, und (lit. b) Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die
im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten. Abs. 2 normiert, dass dieser Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
die Antragstellerin nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt
hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid erster Instanz erlassen hat.
Die Bw. hatte am 25. September 2000 Kenntnis erlangt, dass
die Angestellte Veruntreuungen beging. Frau R. gab zu, dass sie auf Grund ihrer
Spielsucht bzw. Spielkrankheit Lose aufgerubbelt hat, ohne dafür zu
bezahlen. Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Bw. auf
Grund der Videoüberwachung auch schon vor dem 25. September 2000 Kenntnis
über die Veruntreuungen hatte.
Die Frist zu Stellung eines Antrages gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO hat sich demnach bis 25. Dezember 2000
erstreckt.
Der Wiederaufnahmeantrag für die Jahre 1995 -
1997 wurde am 6. Februar 2001 und der Wiederaufnahmeantrag für die Jahre
1985 - 1998 am 9. September 2002 eingebracht.
Die Anträge wurden außerhalb der Dreimonatsfrist
eingereicht. Da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, ist
diese - mangels einer besonderen Regelung - nicht verlängerbar
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 303, S 2915).
Laut Lehre und Rechtsprechung beginnt die Antragsfrist mit
Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu
laufen (vgl. Ritz, aaO., § 303, Tz 28, mwN). Der VwGH hat dazu in einem
Erkenntnis vom 3.10.1984, 83/13/0067 erkannt,
.."wenn schon lange bekannte Aussagen in der
Form von Notariatsakten festgehalten werden, beginnt die Antragsfrist nicht mit
dem Zeitpunkt der Notariatsakte zu laufen."
Im gegenständlichen Fall gilt daher für den
unabhängigen Finanzsenat nicht der Abschluss der außergerichtlichen
Vereinbarung beim Rechtsanwalt am 7. November 2000 als Beginn der nachweislichen
Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds, sondern das in dieser Vereinbarung
festgehaltene Datum vom 25. September 2000, wo die Angestellte die
Veruntreuungen eingestand.
Die Wiederaufnahmeanträge wurden entgegen der Ansicht
der Bw. verspätet eingebracht.
Das Finanzamt wies die Wiederaufnahmeanträge
ab.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind verspätete
Wiederaufnahmeanträge jedoch zurückzuweisen (vgl. Ritz, aaO., §
303, Tz. 28).
Der unabhängige Finanzsenat ist berechtigt, wenn es im
Berufungsverfahren um eine ablehnende Entscheidung über einen
Wiederaufnahmeantrag geht, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheids
dahingehend abzuändern, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht abzuweisen,
sondern zurückzuweisen ist (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 232 und
VwGH 21.10.1999, 98/15/0195).
Der steuerliche Vertreter beantragte im
Wiederaufnahmeantrag vom 5. Februar 2001 eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
Gemäß
§ 284 BAO kann eine mündliche
Verhandlung über die Berufung nur dann stattfinden, wenn eine solche in der
Berufung oder im Vorlageantrag beantragt wird oder vom Referenten für
erforderlich gehalten wird. Mangels Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hatte
eine mündliche Verhandlung nicht stattzufinden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-L/03
- Stammnummer
- 14109
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF