Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0100-Z2L/02
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0100-Z2L/02vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
17. August 1998, GZ. 100/51619/96-4, betreffend Eingangsabgaben,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 14. September 1995 wurde auf Antrag der Bf.
(Hauptverpflichtete) mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 100/000, ein externes
gemeinschaftliches Versandverfahren für 77 Kartons
Computerzubehör und 200 Kartons Monitore (gesamt: 277 Kartons mit
3.946 kg Rohmasse) eröffnet. Als Bestimmungsstelle war "ZA Wien"
angegeben. Die Frist für die (Wieder-) Gestellung wurde mit
21. September 1995 festgesetzt.
Da das Hauptzollamt Wien als Abgangsstelle innerhalb
der vorgesehenen Frist das den Nachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Versandverfahrens bildende Exemplar 5 der oben genannten
Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es Ermittlungen ein, um den Verbleib der
Sendung zu eruieren. Es ersuchte die Bf. mit Schreiben vom 19. April 1996,
Zl. 100/51619/96, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, bei welchem
Zollamt die Gestellung des Versandgutes erfolgte, oder eine
Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle zu übermitteln. Da die Bf. dem
nicht nachkam, setzte die Zollbehörde mit Schreiben vom
2. Oktober 1996 unter Androhung einer Zwangsstrafe eine Nachfrist von
einer Woche. Von der Bf. wurde in der Folge lediglich ein Schreiben der A.
vorgelegt, wonach bisherige Sendungen nach Finnland (Helsinki) transportiert und
von dort aus weiter versandt worden seien. Ein Nachprüfungsersuchen des
Hauptzollamtes Wien vom 29. Juli 1997 an die finnische Zollbehörde
ergab, dass die gegenständliche Sendung dort nicht gestellt und auch der
zugehörige Versandschein nicht vorgelegt wurde, über ihren Verbleib
mithin nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Mit Vorhalt vom
24. Oktober 1997 wurde die Bf. neuerlich eingeladen, bis
14. November 1997 Unterlagen über den Verbleib der Versandwaren
vorzulegen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Das Hauptzollamt Wien teilte daraufhin der Bf. mit Bescheid
vom 30. April 1998, Zl. 100/51619/03/96, eine gem. den
Art. 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld
in der Höhe von 481.000 S/34.955,63 Euro (davon
67.500,00 S/4.905,42 Euro an Zoll und
413.500,00 S/30.050,22 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) mit. Im
erstinstanzlichen Abgabenverfahren wurde der Zollwert gem. § 184 BAO
im Sinne des Art. 31 ZK mit 2.000.000,00 S
ermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung. Die Sendung sei fristgerecht aus Österreich
ausgeführt worden. Die entsprechenden Unterlagen werde die Bf. vom
Empfänger noch erhalten. Mit Vorhalt vom 19. Juni 1998,
Zl. 100/51619/96-4, forderte das Hauptzollamt Wien die Bf. auf, binnen
einer Frist von einem Monat den Nachweis der Richtigkeit des
Berufungsvorbringens zu erbringen; und zwar durch Vorlage eines in einem
Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Ware
in ein Zollverfahren oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese
Abschrift oder Fotokopie müsse entweder von der Stelle, die das Original
abgezeichnet habe, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer
Behörde eines Mitgliedstaates beglaubigt sein. Dieser Vorhalt blieb
jedoch unbeantwortet, sodass in der Folge das Hauptzollamt Wien die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998, Zl. 100/51619/96-4,
als unbegründet abwies.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht erhobene Beschwerde
vom 10. September 1998. Dies mit der Begründung, die
Sendung sei fristgerecht aus der EU ausgetreten. Die nötigen Unterlagen
werden in Kürze erwartet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der ZK-DVO,
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission,
ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, in der Fassung
vor der das Versandverfahren grundlegend ändernden Verordnung (EG)
Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000
anzuwenden.
Gem.
Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im
externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren
Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen
unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen
Orten befördert werden. Nach Abs. 2 Buchstabe a der
bezeichneten Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren.
Der Hauptverpflichtete ist gem.
Art. 96 Abs. 1 ZK der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat a) die Waren innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen; b) die Vorschriften über das
gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Gem. Art. 92 ZK endet das externe
Versandverfahren, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend
den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen
Zollstelle gestellt werden.
Gem. Art. 356 Abs. 1 ZK-DVO sind der
Bestimmungsstelle die Waren zu gestellen und der Versandschein T1
vorzulegen.
Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt gem. Art.
378 Abs. 1 ZK-DVO diese Zuwiderhandlung unbeschadet des
Artikels 215 des Zollkodex - als in dem Mitgliedstaat begangen, zu
dem die Abgangsstelle gehört, oder - als in dem Mitgliedstaat
begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der
ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden
innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO
nachgewiesen.
Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im
Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden nach
Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle die für die betreffenden
Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den
gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt
gem. Art. 379 Abs. 1 ZK-DVO die Abgangsstelle dies dem
Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor
Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der
Versandanmeldung mit. In der Mitteilung nach Absatz 1 ist nach
Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle insbesondere die Frist anzugeben,
innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen
ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach
Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt
der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen
Abgaben.
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels
378 Absatz 1 wird gem. Art. 380 Abs. 1 ZK-DVO den
zuständigen Behörden insbesondere wie folgt erbracht: a) durch
Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem
hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in
Fällen nach Artikel 406 beim zugelassenen Empfänger gestellt
worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren
enthalten; b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Abfertigung zum zoll - und steuerrechtlich freien
Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines
Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
21. Oktober 1999, Rs C-233/98, zufolge ist der
Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben
zuständig, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass
dieser über eine Frist von drei Monaten verfügt, den in Artikel 379
Abs. 2 ZK-DVO geforderten Nachweis zu erbringen und der Nachweis nicht
innerhalb dieser Frist tatsächlich erbracht worden ist.
Gemäß diesem Urteil ist der Abgangsmitgliedstaat
selbst dann unzuständig, wenn - wie im zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren - zwischen der Mitteilung über die Nichterledigung des
Versandverfahrens ohne gebotene Fristsetzung und der Abgabenfestsetzung eine
Frist von knapp zwei Jahren liegt, und dem Hauptverpflichteten daher theoretisch
mehr als drei Monate zur Beibringung des Nachweises zur Verfügung gestanden
wäre.
Für den Fall, dass der Hauptverpflichtete von der
Abgangszollstelle nicht darauf hingewiesen wird, dass ihm zur Beibringung des
Nachweises des Ortes der Zuwiderhandlung gemäß
Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO eine Frist von drei Monaten zu
Verfügung steht, wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der
Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der
Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender
vorschriftsmäßiger Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat
für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig
wäre und deshalb die Abgabenerhebung insgesamt unterbleiben
würde. Aus dem Wortlaut des Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO
ergibt sich nämlich, dass die Mitteilung der Dreimonatsfrist, innerhalb der
der Hauptverpflichtete den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung erbringen
kann, der Abgangszollstelle zwingend vorgeschrieben ist und der zuständige
Mitgliedstaat erst nach Ablauf dieser
Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben erhebt. Der
Hauptverpflichtete muss vor der Abgabenerhebung wissen, dass er innerhalb dieser
Ausschlussfrist alle Beweismittel über den Ort der Zuwiderhandlung,
über die er gegebenenfalls verfügt, vorlegen kann.
Im vorliegenden Fall wurden der Bf. in den oben
angeführten zollamtlichen Mitteilungen oder Vorhalten jeweils kürzere
Fristen gesetzt. Zudem wurde sie in diesen Schreiben nicht ausdrücklich
aufgefordert, für den Fall, dass das Versandverfahren nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden war, einen Nachweis über
den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen. Da das
Hauptzollamt Wien als Abgangsstelle es verabsäumte, den Hauptverpflichteten
darauf hinzuweisen, dass diesem zur Erbringung eines Nachweises über den
tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung die Ausschlussfrist von drei Monaten
zur Verfügung steht, war es für die Erhebung der Eingangsabgaben
unzuständig.
Die mit Berufungsvorentscheidung vom
17. August 1998 erfolgte Abweisung der Berufung als unbegründet
ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen
(erstinstanzlichen) Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen
hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt.
Die bekämpfte Berufungsvorentscheidung war daher
aufzuheben.
Linz,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
gemeinschaftliches VersandverfahrenZuwiderhandlungZuständigkeitDreimonatsfristAbgangsstelleAbgangsmitgliedstaat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0100-Z2L/02
- Stammnummer
- 11352
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF