…so werden nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden…
…Anlage I ÜgemVV. Es ist daher zunächst zu prüfen, wo die außer Streit gestellte Zuwiderhandlung geschehen ist und die Behörden welchen Landes in der Folge für die daraus resultierende Abgabenerhebung zuständig waren. Hinweise dafür, dass die Zollschuld in Österreich entstanden ist und dass das Hauptzollamt…
…Sorge tragen sollen, dass das Versandscheingut fristgerecht beim zuständigen Zollamt gestellt werde. Eine eventuelle Zuwiderhandlung sei daher in Großbritannien (Nordirland) begangen worden. Am 6. Juli 1999 richtete das Hauptzollamt Wien eine Suchanzeige bezüglich des gegenständlichen Versandscheines an die Bestimmungsstelle Lurgan in Großbritannien. Laut der von…
…Abs.2 leg. cit. ist in der Mitteilung nach Abs.1 insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig…
…grundsätzlichen Verfahrensbestimmungen (siehe etwa Artikel 96 Abs. 1 ZK) vorliegt, als die Waren im Rahmen einer zollschuldbegründenden Zuwiderhandlung verändert worden sind, kann von einer ordnungsgemäßen Beendigung des Verfahren schon begrifflich keine Rede mehr sein. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. September 2007…
…der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach…
…Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Abgabenerhebung durch das Hauptzollamt Wien ausgeführt, dass der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung bis zum 27. Februar 2002 nicht ermittelt habe werden können, sodass auf Grund der Ausführungen nach Artikel 378 ZK…
…Juli 2002, unter Hinweis darauf, dass der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte und im Berufungsverfahren kein Alternativnachweis im Sinne des Artikels 380 Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgelegt worden sei, und somit kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens existiere, als unbegründet abgewiesen. In…
…1) in der zum Zeitpunkt der Eröffnung des gegenständlichen Versandverfahrens geltenden Fassung bestimmt: Wird festgestellt, dass im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach…
…so werden nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden…
…nach Abs. 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt 3 Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1…
…nach Abs. 1 insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt 3 Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an…