Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0211-Z2L/02
Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben bei Zuwiderhandlungen im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0211-Z2L/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 6. Mai 2002,
GZ. 100/33402/2002-5, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. eröffnete als Hauptverpflichtete am
5. Februar 2001 beim Zollamt Nickelsdorf unter WENr: 333/000/314597/01/1
ein Versandscheinverfahren "T1" über 22 Packstücke Getriebe mit
2.650,00 kg. Da innerhalb der vorgesehenen Frist bei der Abgangszollstelle keine
Rückmeldung über die ordnungsgemäße Beendigung des
gegenständlichen Versandverfahrens eingetroffen ist, erging vom Zollamt
Nickelsdorf mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an die nunmehrige Bf. die
Einladung über den Verbleib der Sendung entsprechend Auskunft zu erteilen.
In der Eingabe vom 6. Juni 2001 teilte die Bf. dem vorgenannten Zollamt
mit, dass die gegenständliche Sendung beim Zollamt Benschop/Niederlande am
31. Mai 2001 zur nachträglichen Verzollung eingereicht worden sei.
Folglich erging am 11. Juni 2001 vom Zollamt Nickelsdorf an das
vorbezeichnete niederländische Zollamt zunächst eine Suchanzeige bzw.
weiters, mangels Einlangen einer Beantwortung dieser Suchanzeige mit
6. November 2001 ein entsprechendes Mahnschreiben. Mit Abgabenbescheid vom
27. Februar 2002, Zl: 100/33402/2002 forderte schließlich das
Hauptzollamt Wien die Eingangsabgaben für die 22 Packstücke Getriebe
in Höhe von € 6.804,00 (Zoll: € 1.170,00 und Einfuhrumsatzsteuer:
€ 5.634,00) gem. Artikel 203 Abs.1 und Abs. 3 letzter Anstrich, und
Art. 96 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG, sowie eine
Abgabenerhöhung in Höhe von € 487,72 gem.
§ 108 ZollR-DG nach, da innerhalb der vorgesehenen Fristen auch
das eingeleitete Suchverfahren durch die fehlende Beantwortung der
niederländischen Zollbehörden über den Verbleib der Sendung
keinen Aufschluss gab. Mangels Vorliegen eines Rechnungspreises wurde der Wert
der Sendung vom Hauptzollamt Wien mit € 26.000,00 gem. Artikel 31 ZK in
Verbindung mit § 184 BAO geschätzt.
Gegen diesen Abgabenbescheid wurde fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung, mit Eingabe vom 5. März 2002 eingebracht.
Begründend wurde in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass die
gegenständliche Versandscheinsendung von der Warenempfängerin, in
Kenntnis der Zollguteigenschaft nachweislich übernommen worden sei. Ein
Entzug aus der zollamtlichen Überwachung könne daher nur von der
Warenempfängerin in den Niederlanden erfolgt sein. Aus diesem Grund sei
für die Abgabenvorschreibung auch keine Zuständigkeit des
Hauptzollamtes Wien zur Abgabenvorschreibung gegeben. Gleichzeitig werde in der
Berufung die im Schätzungswege ermittelte Bemessungsgrundlage bekämpft
und als Wertnachweis eine Faktura vorgelegt. Abschließend wurde von der
Bf. in der Berufung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
6. Mai 2002, Zl: 100/33402/2002-5 wurde dieser Berufung insofern teilweise
stattgegeben, dass die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung der
gegenständlichen Getriebe auf € 16.500,00 reduziert wurde und
somit die Abgabenschuld mit € 4.705,78 festgesetzt wurde. Im Übrigen
wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Zusammenhang mit der
Zuständigkeit der Abgabenerhebung durch das Hauptzollamt Wien
ausgeführt, dass der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung bis zum
27. Februar 2002 nicht ermittelt habe werden können, sodass auf Grund
der Ausführungen nach Artikel 378 ZK-DVO die Abgabenvorschreibung durch das
Hauptzollamt Wien zu Recht erfolgt sei.
Bezüglich des beantragten Aussetzungsverfahren
erfolgte durch das Hauptzollamt Wien eine gesonderte Entscheidung, welches nicht
Gegenstand dieses anhängigen Beschwerdeverfahrens ist.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 6. Mai 2002 wurde fristgerecht eine Beschwerde (=
Rechtsbehelf zweiter Stufe) eingebracht. Für die Erledigung dieses noch
unerledigten Beschwerdeverfahrens ist durch eine Gesetzesänderung mit
1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Wiederholend wird in der Beschwerdeeingabe vom 21. Mai 2002
ausgeführt, dass die Zuständigkeit für eine etwaige
Abgabenvorschreibung nicht in Österreich liege. Aus zahlreichen Unterlagen
(Verschlussänderung in Deutschland, weitere Nämlichkeitsänderung
vom französischen Zollamt Chambery, Übernahmevermerk der
niederländischen Warenempfängerin auf dem Versandschein,
Warenübernahmebestätigung auf CMR-Frachtbrief) gehe hervor, dass der
Ort einer Zuwiderhandlung in den Niederlanden gelegen sei. Zusätzlich werde
auf die bereits anlässlich der eingebrachten Berufung dem Hauptzollamt Wien
übermittelten Unterlagen verwiesen, aus denen ebenfalls bereits erkennbar
gewesen wäre, dass beim niederländischen Zollamt Heerlen eine
Nachforderung der Eingangsabgaben in die Wege geleitet worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen betreffend der
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung im Falle einer Nichtgestellung im
Versandverfahren sind dem Artikel 378 ZK-DVO entnehmen. Anwendung findet im
gegenständlichen Fall, durch die Eröffnung des Versandscheines am
5. Februar 2001, die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.
Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der dazumal
geltenden Fassung.
Der Absatz 1 leg. cit.
lautet: Ist die Sendung nicht der
Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht
ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des
Zollkodex
als
in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört,
oder
als
in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft
gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden
ist,
es
sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem
die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den
Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2
nachgewiesen.
Der Artikel 379 ZK-DVO lautet:
(1) Ist eine Sendung der
Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung
nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten
so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats
nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung
mit.
(2) In der Mitteilung
nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der
Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den
tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist
beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an
gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen
Abgaben.
Laut vorliegender Aktenlage wurde der gegenständliche
Versandschein am 5. Februar 2001 beim Zollamt Nickelsdorf eröffnet. Am
23. Mai 2001 erging vom Hauptzollamt Wien an den Hauptverpflichteten (=
nunmehrige Bf.) die Einladung, über den Verbleib der Waren entsprechend
Auskunft zu erteilen. Im Antwortschreiben der Bf. vom 6. Juni 2001 wurde
dem Zollamt Nickelsdorf mitgeteilt, dass beim Zollamt Benschop/Niederlande der
Versandschein zur nachträglichen Verzollung eingereicht wurde. Die
Abgabennachforderung erfolgte vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
27. Februar 2002.
Wenn eine Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt
wurde und der Ort der Zollzuwiderhandlung dabei nicht ermittelt werden kann so
hat dies die Zollbehörde auf Grund der Bestimmungen des Artikels 379 ZK-DVO
dem Hauptverpflichteten, unter Setzung einer dreimonatigen Frist zur Beibringung
entsprechender Nachweise, mitzuteilen. Im vorliegenden Fall verabsäumte es
die Zollbehörde diesen verpflichtend auferlegten Verfahrensschritt zu
setzen. Mit dem bereits oben zitierten Schreiben vom Zollamt Nickelsdorf an die
Bf. vom 23. Mai 2001 erging lediglich die Einladung, innerhalb von drei
Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Auskunft über den Verbleib der Sendung
zum Versandschein T1 WENr: 333/000/314597/01/01 zu erteilen, da über diesen
Versandschein noch keine Rückmeldung der Bestimmungszollstelle betreffend
der Erledigung dieses Verfahrens eingelangt sei. Weiters wurde in diesem
Schreiben die Bf. informiert, welche Belege als Nachweis für eine
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens erbracht
werden könnten, sowie dass für den Fall, sofern das Versandverfahren
nicht ordnungsgemäß beendet worden sei, auch entsprechende Unterlagen
über die Art, Menge und den Wert der vom Versandschein betroffenen Waren
beizubringen seien. Eine Aufforderung gemäß Artikel 379 ZK-DVO an die
Bf. innerhalb von drei Monaten der Zollbehörde Unterlagen zu
übermitteln, um den Ort der Zollschuldentstehung bestimmen zu können,
erfolgte jedoch nicht. Dieser Verfahrensschritt stellt jedoch eine zwingende
Voraussetzung für die Zuständigkeit einer Abgabenerhebung der
Abgangszollstelle dar (vgl: EuGH vom 21. Oktober 1999, Rs C-233/98). Das
Unterlassen dieser gesetzlich festgelegten Aufforderung führt jedoch dazu,
dass das Hauptzollamt Wien für die Erlassung des Abgabenbescheides vom
27. Februar 2002 nicht zuständig war. Überdies kann aus dem
weiteren Aktenverlauf geschlossen werden, dass voraussichtlich bei einer
ordnungsgemäßen Aufforderung gem. Artikel 379 ZK-DVO durch die
österreichischen Zollbehörden die Bf. in der Lage gewesen wäre
entsprechende Unterlagen bezüglich des Ortes der Zollschuldentstehung
vorzulegen, da die niederländische Zollverwaltung bereits mit Schreiben vom
18. Februar 2002, also noch vor Erlassung des Abgabenbescheides durch das
Hauptzollamt Wien, der Abgangszollstelle mitteilte, dass für die vom
gegenständlichen Versandschein erfassten Waren im Bestimmungsland keine
Zollbehandlung beantragt worden sei. Diese Güter seien daher, so teilte die
niederländische Zollverwaltung weiters mit, ohne Befassung einer dortigen
Zollbehörde in den freien Verkehr verbracht worden, wodurch auf Grund der
Artikel 217 ZK in Verbindung mit 378 ZK-DVO von den in den Niederlanden
zuständigen Behörden eine Einhebung der geschuldeten Abgaben
eingeleitet werde.
Ungeachtet der vorstehenden Annahme ergibt sich, dass der
Bescheid vom 27. Februar 2002, der Gegenstand der nunmehr mit Beschwerde
angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 6. Mai
2002, Zl: 100/33402/2002-5 ist, somit von einer unzuständigen Behörde
erlassen wurde. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung hat die nunmehr
festgestellte Unzuständigkeit des Hauptzollamtes Wien zur Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides nicht berücksichtigt. Diese ist daher
ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet und somit ersatzlos aufzuheben.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0211-Z2L/02
- Stammnummer
- 7756
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF