Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0276-Z3K/02
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0276-Z3K/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
wie ZRV/0264-Z3K/02
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 30. Mai 2001,
GZ. 100/64186/98-5, gemäß
§ 85c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 27. März 1998 eröffnete die Hauptverpflichtete
mit dem Versandschein T1 111/000/902359/01/8 beim Zollamt Wien, Zweigstelle
Donau Praterkai, für eine B-Barge ein externes gemeinschaftliches
Versandverfahren. Als Bestimmungszollstelle war im genannten Versandschein
Rotterdam (NL), das Ende der Gestellungsfrist mit 17. April 1998,
angegeben.
Mit Schreiben vom 19. November 1998, eingelangt beim
Hauptzollamt Wien am 1. Dezember 1998, teilte der im Versandschein genannte
Warenempfänger, die Beschwerdeführerin (Bf.), mit, dass das
Versandverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Weiters
teilte die Bf. folgenden Sachverhalt mit:
Die Bf. hat bei der Schiffswerft D in Jugoslawien insgesamt
20 Stück Bargen erworben. Die Bargen wurden von der Bf.
vertragsgemäß in Antwerpen (Belgien) übernommen. Aus nicht
nachvollziehbaren Gründen wurde in den Versandscheinen als
Bestimmungsstelle Rotterdam (NL) bzw. Regensburg (D) angegeben. Betreffend der
Unterlagen für die Bargen Nr. 409 bis 416 sei man vom Hauptzollamt Duisburg
aufgefordert worden, die Unterlagen an die Abgangszollstelle, das Hauptzollamt
Wien, zu senden.
Die Bargen werden im beladenen Zustand in die Seeschiffe 1
bis 3 der Bf. eingeschwommen und am Seeweg nach Westafrika
eingesetzt.
Zugleich übermittelte die
Bf. den Versandschein für die B-Barge, den Frachtbrief im Original, eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR1, die Rechnung Nr. 71496-36692 der Schiffswerft D
vom 19. März 1998, eine Aufstellung betreffend den Hauptverpflichteten und
den Übergabeort mit -datum, ein "Protocol of delivery and acceptance", aus
welchem hervorgeht, dass die B-Barge am 24. April 1998 um 13.00 Uhr in
Antwerpen von der Schiffswerft D an die Bf. übergeben wurde, und letztlich
auch eine "Bargen-Historie", welcher zu entnehmen ist, dass die B-Barge erstmals
in Antwerpen eingesetzt, in der Folge in das Seeschiff 1 eingeschwommen wurde
und Antwerpen mit unbekanntem Löschhafen Richtung Westafrika verlassen
hat.
Mit Bescheid vom 26. März
1999, Gz. 100/64186/98-1, wurden der Bf. die bislang unerhoben gebliebenen
Eingangsabgaben gemäß Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG in
Höhe von S 396.983.- (Zoll: S 30.620.-; EUSt: S 366.363.-)
zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG in Höhe von S 22.162.- zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Nachweis der
ordnungsgemäßen Gestellung der mit Versandschein T1
111/000/902359/01/8 des Hauptzollamtes Wien in das Versandverfahren
übergeführten Ware nicht erbracht werden konnte und diese am 24. April
1998 der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bf. mit Eingabe vom 19. April 1999 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Berufung - bezeichnet als Einspruch - erhoben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Art. 203 ZK nur gegenüber
österreichischen Warenempfängern angewendet werden könne und
zudem der Ort der Zuwiderhandlung Duisburg sei. Somit sei nach Art. 378 ZK die
für Duisburg zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren des
Hauptzollamtes Emmerich zur Abgabenerhebung zuständig.
Am 23. Juli 1999 richtete das
Hauptzollamt Wien eine Suchanzeige bezüglich des gegenständlichen
Versandscheines an das Hauptzollamt Emmerich. Laut der übermittelten
Antwort vom 15. März 2000 wurde das Besteuerungsverfahren vom genannten
Zollamt durchgeführt und wurden die Abgaben in der Folge in voller
Höhe in Deutschland entrichtet (Mitteilung vom 5. Dezember
2000).
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 30. Mai 2001, Gz. 100/64186/98-5, wurde der
Berufung teilweise stattgegeben. Die Einfuhrumsatzsteuer und die daraus
resultierende Abgabenerhöhung wurden erstattet. Die Abgabe Zoll blieb mit
S 30.620.- (entspricht € 2.222,70) unverändert, die
Abgabenerhöhung wurde mit S 1.709.- (entspricht € 124,20) neu
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das
Besteuerungsverfahren in Deutschland durchgeführt worden sei und seien die
Abgaben in voller Höhe in Deutschland entrichtet worden. Die Mitteilung des
Hauptzollamtes Emmerich gelte als Nachweis der Erhebung nach Art. 378 Abs.3
ZK-DVO. Die ursprünglich erhobenen Abgaben - mit Ausnahme derjenigen, die
als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden sind - seien daher zu
erstatten gewesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Schreiben vom 13. Juli 2001 binnen
offener Frist Beschwerde erhoben und führte dazu aus, dass die
Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Emmerich in Rechtskraft erwachsen seien. Da
eine Doppelbesteuerung im EU-Recht nicht vorgesehen sei, sei der angefochtene
Bescheid aufzuheben und die festgesetzten Säumniszuschläge zu
erlassen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 91 Abs.1 Buchstabe a ZK können
Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
gelegenen Orten im externen Versandverfahren befördert werden, ohne dass
diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen
Maßnahmen unterliegen. Im gegenständlichen Fall wurde vom
Hauptverpflichteten ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nach Art.
91 Abs.2 Buchstabe a ZK eröffnet.
Gemäß Art. 92 Abs.1 ZK endet das externe
Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn
die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente
entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der
dortigen Zollstelle gestellt werden.
Gemäß Art. 96 Abs.1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren
innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist ein Warenführer
oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem
gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, unbeschadet der Pflichten des
Hauptverpflichteten nach Abs.1 auch verpflichtet, sie innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gemäß Art. 203 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in
dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind
Zollschuldner
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen,
die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen
Überwachung entziehen;
- die Personen,
welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im
Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden war;
-
gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtung einzuhalten hatte, die sich
aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabepflichtigen Ware oder
aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.
Der Ort der Zollschuldentstehung für den
maßgeblichen Zeitpunkt (24. April 1998) ist in Art. 215 ZK
folgendermaßen festgelegt:
Abs.1 Die
Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld
entstehen lässt, eingetreten ist.
Abs.2 Kann
der Ort im Sinne des Abs.1 nicht bestimmt werden, gilt die Zollschuld als an dem
Ort entstanden, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in
einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.
Abs.3 In
dem Fall, in dem das Zollverfahren für eine Ware nicht erledigt worden ist,
gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden,
- an dem die Ware in das
Verfahren übergeführt worden ist oder
- an dem die
Ware im Rahmen des betreffenden Verfahrens in die Gemeinschaft eingeführt
wird.
Abs.4
Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen
schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware
noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort
entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld
nachgewiesen werden kann, befand.
Gemäß Art. 378 Abs.1 ZK-DVO (Fassung bis 1. Juli
2001) gilt, wenn die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist und
der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung
unbeschadet des Art. 215 des Zollkodex
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehört, oder
- als in dem
Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft
gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden
ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Art. 379 Abs.2
nachgewiesen.
Gemäß Art. 379 Abs.1 ZK (Fassung bis 1. Juli
2001) teilt, wenn eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist
und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, die Abgangsstelle
dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch
vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der
Versandanmeldung mit.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist in der Mitteilung nach
Abs.1 insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der
Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des
Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der
Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom
Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs.1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis
nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser
Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat
nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen
Abgaben.
Im vorliegenden Fall teilte die Bf. als
Warenempfängerin mit Eingabe vom 19. November 1998, eingelangt beim
Hauptzollamt Wien am 1. Dezember 1998, dem Hauptzollamt Wien mit, dass die Ware
der Bestimmungszollstelle Rotterdam nicht gestellt wurde. Ein Nachweis über
die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens im Sinne
des Art. 380 ZK-DVO konnte nicht erbracht werden.
Die vom Warenempfänger vorgelegten Nachweise und
Unterlagen waren jedoch geeignet den Ort der Zuwiderhandlung einwandfrei
festzustellen. Aufgrund des von der Bf. vorgelegten "Protocol of delivery and
acceptance" und der vorgelegten "Bargen-Historie" ergibt sich unzweifelhaft,
dass sich die Ware zum vom Hauptzollamt Wien festgestellten
Zollschuldentstehungszeitpunkt (24. April 1998), der von der Bf. nicht
bestritten wird, in Antwerpen befand, dort um 13.00 Uhr vom Repräsentanten
der Schiffswerft D an die Bf. übergeben wurde, in der Folge in Antwerpen
beladen und in das Seeschiff 1 eingeschwommen und nach Westafrika verschifft
wurde. Unter Würdigung dieser Nachweise, die nicht den Erfordernissen des
Art. 380 ZK-DVO entsprechen müssen, steht fest, dass die Ware in Antwerpen
der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, somit die Zuwiderhandlung im
Sinne des Art. 378 Abs.1 ZK-DVO dort erfolgte und daher gemäß Art.
215 ZK i.V.m. Art. 378 Abs.1 ZK-DVO der Mitgliedstaat Belgien zur Erhebung der
Abgaben zuständig gewesen wäre.
Dass sich in der Folge auch das Hauptzollamt Emmerich zur
Erhebung der Zollschuld für zuständig erachtete, ist eine Frage, die
zwischen den Mitgliedstaaten Belgien und Deutschland zu klären gewesen
wäre.
Die Zollschuldvorschreibung durch die Abgangsstelle
widersprach somit nicht nur der Bestimmung des Art. 378 ZK-DVO, da der Ort der
Zuwiderhandlung durch geeignete Nachweise festgestellt werden konnte, sondern
auch Art. 215 ZK, da dem Abs.1 leg. cit der
Vorrang gegenüber dem Abs.3 einzuräumen ist
(Witte, Art. 215, Rz.3), weshalb die angefochtene Berufungsvorentscheidung
aufzuheben war.
Klagenfurt,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0276-Z3K/02
- Stammnummer
- 4267
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF