Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0097-Z2L/02
Zuständigkeit zur Abgabenvorschreibung bei Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0097-Z2L/02vom 21.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
17. August 1998, GZ. 100/63683/96-5, betreffend die Vorschreibung
von Eingangsabgaben, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über schriftlichen Antrag der Bf. als
Hauptverpflichteter wurden am 11. Dezember 1995 mit Versandanmeldung (T1)
WE-Nr. 100/098/301242/01/5 im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
118 Colli Computerzubehör mit einem Bruttogesamtgewicht von
1613 kg (ex Lagerpost 100/098/000933/001/5/2) für die im
Anmeldeformular als Empfänger genannte Firma RC. mit einer Gestellungsfrist
bis zum 18. Dezember 1995 an das Zollamt Wien als Bestimmungszollstelle
angewiesen.
Nachdem beim Hauptzollamt Wien das den Nachweis für
die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens dokumentierende
Exemplar 5 nicht eingelangt ist, wurden Ermittlungen über den Verbleib
des Versandscheingutes eingeleitet.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1996, Zl. 100/63683/96,
hat das Hauptzollamt Wien die Bf. aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen
mitzuteilen, bei welchem Zollamt die Gestellung des Versandscheingutes erfolgte
oder eine allenfalls eingeholte Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle zur
Einsichtnahme vorzulegen.
Da der Vorhalt unbeantwortet blieb, hat das Hauptzollamt
Wien der Bf. mit Schreiben vom 13. Jänner 1997, Zl. 100/63683/96
unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.500,00 ATS eine Nachfrist von
einer Woche zur Beantwortung des Vorhaltes eingeräumt.
Als Reaktion darauf langte beim Hauptzollamt Wien ein
Schreiben der Firma AG. ein, wonach beim Zollamt West Habour in Finnland, wo die
Erledigung des Versandscheines durch Einlagerung in ein dortiges Zolllager
hätte erfolgen sollen, veranlasste Nachforschungen kein Ergebnis erbracht
hätten.
Tatsächlich teilte die finnische Zollbehörde mit
Schriftsatz vom 29. Oktober 1997 mit, dass dort die Sendung weder gestellt
noch der zugehörige Versandschein vorgelegt worden sei, noch sonstige
Erkenntnisse über den Verbleib der Ware gewonnen werden
konnten.
Mit Schreiben vom 6. November 1997,
Zl. 100/63683/96, hat das Hauptzollamt Wien der Bf. letztmalig eine Frist
bis zum 20. November 1997 eingeräumt, um Unterlagen bzw. einen
Nachweis über den Verbleib des Versandscheingutes vorzulegen. Dieser
Vorhalt ist unbeantwortet geblieben.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1998,
Zl. 100/63683/04/96, hat das Hauptzollamt Wien gem. Art. 203 ZK
(Zollkodex/Verordnung EWG Nr. 2913/92 idgF.) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz/BGBl.
Nr. 659/1994 idgF.) die auf das Versandscheingut entfallenden Eingangsabgaben
auf einer geschätzten Bemessungsgrundlage von 1.000.000,00 ATS (d. s.
72.672,83 €) mit einem Gesamtbetrag von 238.400,00 ATS (d. s.
17.325,20 €), darin enthalten 32.000,00 ATS an Zoll und
206.400,00 ATS an Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt und der Bf. als
Hauptverpflichteter zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1998 hat die Bf. gegen den
Bescheid fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und im
Wesentlichen damit begründet, dass die Versandscheinware fristgerecht
ausgeführt worden sei, worüber Verzollungsunterlagen im Original
nachgereicht würden.
Daraufhin hat das Hauptzollamt Wien die Bf. mit Vorhalt vom
19. Juni 1998, Zl. 100/63683/96-5 aufgefordert, binnen 1 Monats
die Richtigkeit der behaupteten Ausfuhr durch Vorlage eines in einem Drittland
ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Ware in ein
Zollverfahren oder eine Abschrift oder Fotokopie davon in beglaubigter Form
vorzulegen.
Nach ungenütztem Fristablauf hat das Hauptzollamt Wien
mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998, Zl. 100/63683/96-5, die
Berufung abgewiesen und damit begründet, dass die Bf. keinen Nachweis
über den Verbleib der Versandscheinware erbringen habe
können.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht und ohne weitere inhaltliche,
über das Berufungsvorbringen hinausgehende Ausführungen eingebrachte
Beschwerde vom 10. September 1998.
Ein Nachweis über die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens wurde von der Bf. zwar angeboten, aber
bis dato nicht vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK die Beschwerde an den
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1 h ZollR-DG ging die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren, zu
diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm.
§ 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK können
Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben
oder handelspolitische Maßnahmen unterliegen, im externen Versandverfahren
zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten
befördert werden. Nach Abs. 2 lit. a dieser Gesetzesstelle
erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 im so genannten externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren.
Gem. Art. 92 ZK endet das externe Versandverfahren,
wenn die Waren und das dazugehörige Dokument (Versandschein T1)
entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der
dortigen Zollstelle gestellt werden.
Verfahrensinhaber im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren ist der Hauptverpflichtete. Er hat die Waren innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das
gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten (Art. 96 Abs. 1
ZK).
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Abs. 1 ist der Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen
(Abs. 2).
Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt gem.
Art. 378 Abs. 1 ZK DVO (Zollkodex-Durchführungsverordnung idF.
der Verordnung EWG Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993) diese
Zuwiderhandlung unbeschadet des Art. 215 des ZK
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-
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als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehört oder
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als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Behörden innerhalb der Frist nach Art. 379
Abs. 2 ZK-DVO nachgewiesen.
Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die
Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich,
spätestens jedoch vor Ablauf des 11. Monats nach dem Zeitpunkt der
Registrierung der Versandanmeldung mit (Art. 379 Abs. 1
ZK-DVO).
Gem. Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO ist in der Mitteilung nach
Abs. 1 insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der
Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den
tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist
beträgt 3 Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an
gerechnet.
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens iSd. Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO
wird gem. Art. 380 Abs. 1 leg. cit. den zuständigen
Behörden insbesondere wie folgt erbracht:
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a)
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durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der
Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Art. 406 bei dem zugelassenen
Empfänger gestellt worden sind,
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b)
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durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien
Verkehr oder einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie dieses
Papiers.
Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben.
Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem
sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er letzteren unverzüglich
von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben (Art. 379 Abs. 2
ZK-DVO).
Die Zuwiderhandlung gilt daher nur dann in dem
Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangszollstelle gehört, wenn nicht
binnen 3 Monaten nachgewiesen wird, dass das Versandverfahren
ordnungsgemäß verlaufen ist oder der Nachweis geliefert wird, wo die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
Daraus folgt, dass der Abgangsmitgliedstaat nur unter der
Voraussetzung für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, dass
er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass dieser über eine
Frist von 3 Monaten verfügt, um den in Art. 379 Abs. 2
ZK-DVO geforderten Nachweis zu erbringen und der Nachweis nicht innerhalb dieser
Frist tatsächlich erbracht worden ist (EuGH 21.10.1999, Rs C-233/98).
Die Mitteilung der Frist durch die Abgangszollstelle, innerhalb derer der
Hauptverpflichtete den Nachweis erbringen kann, ist demnach zwingend
vorgeschrieben.
Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn - wie
im Beschwerdefall - zwischen der erstmaligen Mitteilung über die
Nichterledigung des Versandverfahrens bzw. sämtlichen nachfolgenden
Urgenzen - jedoch jeweils ohne der gebotenen Fristsetzung - und der
Abgabenfestsetzung sogar ein Zeitraum von bis zu 22 Monaten gelegen war und
dem Hauptverpflichteten damit theoretisch mehr als 3 Monate zur Beibringung
der Nachweise zur Verfügung gestanden wäre.
Für den Fall, dass der Hauptverpflichtete von der
Abgangszollstelle nicht darauf hingewiesen wird, dass ihm zur Beibringung des
Nachweises des Ortes der Zuwiderhandlung gem. Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO
eine Frist von 3 Monaten zur Verfügung steht, wird deren
Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben vom EuGH sogar dann
verneint, wenn nach der Sachlage zur vermuten ist, dass der Ort der
Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt und bei fehlender
vorschriftsmäßiger Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat
für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig
wäre und deshalb die Abgabenerhebung insgesamt unterbleiben würde. Der
Hauptverpflichtete muss nämlich vor der Abgabenerhebung wissen, dass er
innerhalb dieser Ausschlussfrist alle Beweismittel über den Ort der
Zuwiderhandlung, über die er gegebenenfalls verfügt, vorlegen
kann.
Im Beschwerdefall hat das Hauptzollamt Wien die Bf. als in
der Versandanmeldung genannte Hauptverpflichtete wiederholt aufgefordert, und
zwar am 2. Juli 1996 mit einer 3-wöchigen Frist, am
13. Jänner 1997 binnen Wochenfrist und letztmalig am 6. November
1997 mit einer Frist bis zum 20. November 1997, Unterlagen bzw. Nachweise
über die Gestellung bzw. den Verbleib des Versandscheingutes vorzulegen,
weil die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens dem
Anweisungszollamt nicht nachgewiesen sei.
Es enthält aber keiner der genannten Vorhalte,
insbesondere nicht die vor Ablauf des 11. Monates nach dem Zeitpunkt der
Registrierung der Versandanmeldung ergangene Mitteilung vom 2. Juli 1996
einen Hinweis iSd. Art. 379 ZK-DVO in der damals geltenden Fassung, wonach
der Hauptverpflichteten eine Frist von 3 Monaten zur Erbringung der
geforderten Nachweise eingeräumt ist. Zudem fehlt der Hinweis, dass der
Nachweis über den Ort einer allenfalls begangenen Zuwiderhandlung oder -
bei ordnungsgemäßer Durchführung des Versandverfahrens als
Alternativnachweis zur Gestellung - über eine Abfertigung zum zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr in einem Drittland zu führen
ist.
Die Zuständigkeit für die Erhebung von
Eingangsabgaben wegen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung
des Versandverfahrens wird aber nur dann für den Abgangsmitgliedstaat
begründet, wenn die Abgangszollstelle die Hauptverpflichtete auf die
angesprochenen Rechtsgrundlagen hingewiesen hat.
Dessen ungeachtet hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid
vom 6. Mai 1998, Zl. 100/63683/04/96, gem. Art. 203 ZK
Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 238.400,00 ATS festgesetzt und
der Bf. zur Entrichtung vorgeschrieben. Dadurch hat die Abgabenbehörde
erster Instanz im Beschwerdefall eine Abgabenerhebungskompetenz zu Unrecht in
Anspruch genommen.
Nachdem dieser Mangel auch in der angefochtenen, den
Erstbescheid bestätigenden Berufungsvorentscheidung nicht aufgegriffen
wurde, war diese wegen Rechtswidrigkeit aus dem Rechtsbestand zu
nehmen.
Linz,
21. April 2005
Der
Referent:
HR Dr. Andreas
Hartl
Normen und Schlagworte
- Art. 92 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
VersandverfahrenZuwiderhandlungHauptverpflichteterAbgangsmitgliedstaatAbgabenerhebungZuständigkeitvorschriftsmäßige FristsetzungMitteilungTextmarkenbezeichung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0097-Z2L/02
- Stammnummer
- 16058
- Gültig
- 21.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF