Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0337-Z3K/02
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen im gemeinsamen Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0337-Z3K/02vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die zum externen gemeinsamen Versandverfahren abgefertigten Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden, so ist jener Mitgliedstaat, zu dem die Eingangszollstelle gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, für die Erhebung der Eingangsabgaben nur dann zuständig, wenn der Hauptverpflichtete darauf hingewiesen wurde, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 29. April
2003, GZ. 100/57763/2001-2, betreffend Zollschuld,
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 14. Juli 2000 eröffnete
die Bf. als Hauptverpflichtete mit dem Versandschein T1 2320200003836-9
beim Zollamt Tamsai in Ungarn ein externes gemeinsames Versandverfahren. Als
Bestimmungszollstelle war im genannten Versandschein Barcelona/ES, das Ende der
Gestellungsfrist mit 22. Juli 2000, angegeben.
Mit Schreiben vom 16. August
2001 des Zollamtes Szekszard und Schreiben vom 6. September 2001 der
Zolldienststelle in Pecs wurde dem Zollamt Heiligenkreuz mitgeteilt, dass die
Bestimmungszollstelle in Spanien die ordnungsgemäße Erledigung des
Versandscheines bisher nicht nachgewiesen habe. Die spanischen Zollbehörden
haben weder auf die Suchanzeige (TC 20) vom 20. November 2000, noch auf den
Mahnbrief (TC 22) vom 14. März 2001 reagiert. Der Hauptverpflichtete sei am
19. Juni 2001 informiert worden. Die Nachforschungen hätten ergeben, dass
die Waren im EU-Zollgebiet, vermutlich in Spanien untergegangen seien.
Mit Bescheid vom 10. Oktober
2001, GZ. 100/57763/2001, wurden der Bf. die auf dem Versandscheingut lastenden
Eingangsabgaben gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 4. Anstrich der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK)
i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von S 2.260.--an Zoll und
S 20.324.--an Einfuhrumsatzsteuer zuzüglich einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von S 1.642.-- zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf.
als Hauptverpflichtete die im Art. 96 Abs. 1 ZK normierten Bedingungen,
nämlich die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der
von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, nicht
erfüllt und somit die Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme des
Versandverfahrens nicht eingehalten hat.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bf. mit Eingabe vom 20. Oktober 2001 innerhalb offener Frist den Rechtsbehelf
der Berufung erhoben und ausgeführt, dass das Versandscheingut am
11. Oktober 2001 vom Zollamt Barcelona zollabgefertigt worden sei. Der
Berufung wurde eine Faxkopie der spanischen Steuerbehörde, Regionalstelle
für Zölle in Barcelona beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass dem im
Versandschein genannten Warenempfänger der Firma M.I. S.A. für die
Nichtgestellung der Waren Abgaben und zwar Zoll in Höhe von € 247,25,
Import-Mehrwertsteuer in Höhe von €1.275,80 sowie Strafen in Höhe
von 13.320.-- Peseten für das Zollvergehen und 68.729.--Peseten für
das Steuervergehen zur Vorschreibung gebracht worden sind.
Mit Schreiben vom 22.
Jänner 2002, GZ. 100/57763/2001-4, ersuchte das Hauptzollamt Wien die
spanischen Zollbehörden um Mitteilung, ob das gegenständliche
Versandverfahren tatsächlich beendet wurde und ob die von der Bf.
vorgelegten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen. Erst mit
Telefaxmitteilung vom 22. Juli 2002 reagierte die spanische Zollverwaltung auf
diese Anfrage und teilte dem Hauptzollamt Wien unter Anschluss des mit
"CONFORME" bestätigten Mahnbriefes (TC 22) die Erledigung des
Versandverfahrens mit.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 29. April 2002, GZ. 100/57763/2001-2, wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die
beigebrachten Unterlagen nicht den im Art. 380 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) genannten Voraussetzungen
entsprechen würden. Auf Grund der Nichtbeantwortung der Suchanzeige, des
Mahnschreibens und der Anfrage vom 22. Jänner 2002 durch das Zollamt
Barcelona liege kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung
des Versandverfahrens vor.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mir Schreiben vom 28. Juni 2002 binnen
offener Frist Beschwerde erhoben und wiederholend auf die in Spanien erfolgte
Verzollung des Versandscheingutes hingewiesen. Die Bf. rügt darin das
Verhalten der spanischen Zollverwaltung und teilt mit, dass sie nunmehr auch bei
der ungarischen Zollverwaltung um Rechtshilfe angesucht habe. Mit Eingabe vom
23. September 2002 übermittelt die Bf. eine Reihe von Abgaben- und
Strafbescheiden der spanischen Zoll- und Steuerbehörde vom 9. bzw. 11.
Oktober 2001 zur Dokumentation der nachträglichen Zollabfertigung des
verfahrensgegenständlichen Versandscheingutes, welche sie vom spanischen
Warenempfänger, der Firma M.I. S.A. im Faxwege erhalten hat. Mit Eingaben
vom 22. und 18. Juli 2003 übermittelt die Bf. eine an sie
adressierteTelefaxmitteilung der spanischen Zollverwaltung, worin die Erledigung
des Versandscheines und die Entrichtung der Abgaben bestätigt
wird.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 91 Abs.1
Buchstabe a ZK können Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten im externen Versandverfahren
befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben
oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Mit dem Übereinkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den damaligen
EFTA-Staaten über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,
veröffentlicht im ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1987, sind Bestimmungen
für Warenbeförderungen zwischen der Gemeinschaft und den
EFTA-Ländern festgelegt worden. Die Republik Ungarn ist Vertragspartei
dieses Übereinkommens geworden. Warenbeförderungen innerhalb der
Gemeinschaft gelten nach Art. 1 Abs. 2 des vorgenannten Abkommens als im
gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert. Im gegenständlichen
Fall wurde vom Hauptverpflichteten ein gemeinsames Versandverfahren i.S. des
genannten Übereinkommens eröffnet.
Gemäß Art. 92 Abs.1
ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers sind
erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die
erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden
Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.
Gemäß Art. 96 Abs.1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen;
b) die Vorschriften über
das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Gemäß Abs.2 leg.
cit. ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt
und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen,
unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Abs.1 auch verpflichtet,
sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gemäß Art. 203 Abs.1
ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in
dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind
Zollschuldner
die
Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
die
Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der
zollamtlichen Überwachung entziehen;
die
Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden war;
gegebenenfalls
die Person, welche die Verpflichtung einzuhalten hatte, die sich aus der
vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabepflichtigen Ware oder aus der
Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben.
Der Ort der Zollschuldentstehung ist in
Art. 215 ZK für den maßgeblichen Zeitpunkt (Juli 2000)
folgendermaßen festgelegt:
Abs.1: Die
Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld
entstehen lässt, eingetreten ist.
Abs.2 Kann der Ort
im Sinne des Abs.1 nicht bestimmt werden, gilt die Zollschuld als an dem Ort
entstanden, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in
einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.
Abs.3 In dem Fall,
in dem das Zollverfahren für eine Ware nicht erledigt worden ist, gilt die
Zollschuld als an dem Ort entstanden,
an
dem die Ware in das Verfahren übergeführt worden ist oder
an
dem die Ware im Rahmen des betreffenden Verfahrens in die Gemeinschaft
eingeführt
wird.
Abs.4
Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen
schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware
noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort
entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld
nachgewiesen werden kann, befand.
Gemäß Art. 378 Abs.1 ZK-DVO (Fassung bis 1. Juli
2001) gilt, wenn die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist und
der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung
unbeschadet des Art. 215 des Zollkodex
als
in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder
als
in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft
gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden
ist,
es sei denn, die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden
innerhalb der Frist nach Art. 379 Abs.2 nachgewiesen.
Gemäß Art. 379 Abs.1
ZK-DVO (Fassung bis 1. Juli 2001) teilt, wenn eine Sendung der Bestimmungsstelle
nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden
kann, die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie
möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem
Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.
Gemäß Abs.2 leg.
cit. ist in der Mitteilung nach Abs.1 insbesondere die Frist anzugeben,
innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen
ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach
Abs.1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, unterrichtet er letzteren
unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen
Abgaben.
Unbestrittenermaßen wurde
das Versandscheingut der Bestimmungsstelle nicht gestellt. Es konnte auch kein
Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des
Versandverfahrens i.S. des Art. 380 ZK-DVO erbracht werden.
Laut Mitteilung der ungarischen
Zollverwaltung vom 16. August 2001 wurde die Bf. als Hauptverpflichtete am 19.
Juni 2001 vom erfolglosen Such- und Mahnverfahren informiert. Nach der Aktenlage
haben aber weder die ungarische Abgangsstelle noch das in der Folge tätig
gewordene Hauptzollamt Wien die Bf. darauf hingewiesen, dass sie über eine
Frist von drei Monaten verfügt, um den Nachweis der
ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder den
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung i.S. des Art.
379 Abs. 2 ZK-DVO zu erbringen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 21.
Oktober 1999 in der Rechtssache C 233/98 zu den im Wesentlichen gleich lautenden
Bestimmungen über Unregelmäßigkeiten nach der Verordnung (EWG)
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche
Versandverfahren in der damals gültigen Fassung entschieden, dass der
Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben
zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte,
dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis
zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und
der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.
Die spanische Zollbehörde
hat mit Telefaxmitteilung vom 22. Juli 2002, somit allerdings erst nach Ergehen
der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, die Verzollung des
gegenständlichen Versandscheingutes bestätigt. In der Folge wurde auch
die Entrichtung der in Spanien zur Vorschreibung gebrachten Abgabenbeträge
mitgeteilt. Gegenteilige Feststellungen wurden vom Hauptzollamt Wien dazu nicht
getroffen. Damit wäre selbst eine im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses bestehende reine Zollschuld zwischen
Hauptverpflichteten und Warenempfänger gemäß Art. 233 Buchstabe
a ZK durch Entrichtung des Abgabenbetrages erloschen.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die vom gegenständlichen Versandschein umfassten Waren
in Spanien von dem im Versandschein genannten Warenempfänger der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Die Informationen über
den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung sind weitgehend von der Bf.
ermittelt und in der Folge den Abgaben- und Berufungsbehörden dargelegt
worden. Da die Bf. offensichtlich weder vom Hauptzollamt Wien noch von der
ungarischen Abgangsstelle mit Fristsetzung darauf hingewiesen wurde, den Ort der
Zuwiderhandlung nachzuweisen, obwohl sie dazu sogar in der Lage gewesen
wäre, war Österreich, als jener Mitgliedstaat, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, zur Erhebung der Abgaben nicht
zuständig.
Die angefochtene
Berufungsvorentscheidung war daher aufzuheben.
Klagenfurt,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0337-Z3K/02
- Stammnummer
- 9514
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF