Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0091-L/06
Beschränkung des Rückzahlungsbetrages gemäß § 239 Abs. 2 BAO auch um bekannt gegebene aber nicht entrichtete, innerhalb der Dreimonatsfrist fällige Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-L/06vom 06.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 239 Abs. 2 BAO ist auch anwendbar, wenn es sich bei den innerhalb der Dreimonatsfrist fällig werdenden Abgaben um bekannt gegebene, aber nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben handelt, auch wenn eine Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 oder 3 BAO unterblieben ist, weil die in § 201 Abs. 1 BAO dafür normierten Voraussetzungen nicht vorlagen (gegenteilige Ansicht UFS 2.4.2004, RV/0114-W/03). Der Sinn des § 239 Abs. 2 BAO liegt in der Vereinfachung der Abgabenverrechnung (Ritz, BAO³, § 239 Tz 8 mwN) und soll verhindern, dass sich Rückzahlungen der Behörde mit Zahlungen des Abgabepflichtigen kreuzen oder dass Rückzahlungsbeträge kurz vor neuen Fälligkeitsterminen ausgezahlt werden müssen (Stoll, BAO, 2476). Dieser Normzweck würde vereitelt, wenn man die bekannt gegebenen, aber nicht entrichteten und innerhalb der Dreimonatsfrist fälligen Selbstbemessungsabgaben unberücksichtigt lassen würde, und den Rückzahlungsbetrag nicht um diese Beträge vermindern würde. In teleologischer Interpretation ist daher der Anwendungsbereich des § 239 Abs. 2 BAO dahingehend zu erweitern, dass auch solche Selbstbemessungsabgaben den Rückzahlungsbetrag vermindern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch Mag. Anton
Karte, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Rainerstraße 15, vom
12. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
13. Dezember 2005 zu StNr. 000/0000 über die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird hinsichtlich des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 22.11.2005, GZ.
RV/0678-L/04, betreffend den Abrechnungsbescheid vom 4.6.2004
verwiesen.
Den im Zuge des Antrages auf Erlassung dieses
Abrechnungsbescheides gestellten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens in
Höhe von insgesamt 15.523,40 € wies das Finanzamt mit Bescheid
vom 13.12.2005 ab. Das Guthaben sei zur (teilweisen) Tilgung der von der
Berufungswerberin bekannt gegebenen Selbstbemessungsabgaben verwendet worden.
Auf die ihr zugegangenen Buchungsmitteilungen werde verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 12.1.2006
Berufung erhoben. Im Abrechnungsbescheid vom 4.6.2004 sei festgestellt worden,
dass die gegenständlichen Gutschriften aus den Bescheiden vom 5.3.2004 mit
Umsatzsteuern für die Jahre 1995 und 1996 verrechnet worden seien. Diese
Verrechnung sei in der Berufungsentscheidung vom 22.11.2005 als rechtswidrig
festgestellt worden. Mit welchen sonstigen bekannt gegebenen
Selbstbemessungsabgaben eine Verrechnung (Tilgung) erfolgt wäre, sei aus
dem Bescheid nicht ersichtlich und auch aus den Buchungsmitteilungen nicht
nachvollziehbar. Auf keinen Fall würden "die im Wege der
Verrechnungsanweisung vorgenommenen Eintragungen in den Buchungsmitteilungen das
Steuerguthaben erreichen". Die Begründung des Bescheides sei nicht
überprüfbar und liege daher auch ein Verfahrensmangel vor. Die
inhaltliche Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der vom unabhängigen
Finanzsenat getroffenen Feststellung der rechtswidrigen
Verrechnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 239 BAO normiert: (1) Die Rückzahlung von
Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts
wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn
unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Unter Berücksichtigung der in der
Berufungsentscheidung vom 22.11.2005 getroffenen Feststellungen bestand am
Abgabenkonto im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages vom
15.3.2004 tatsächlich ein Guthaben von 15.523,40 €. In weiterer
Folge wurden aber von der Berufungswerberin - offenkundig im Hinblick auf
dieses Guthaben - die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben dem
Finanzamt nur bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Es wurden lediglich mit
Wirksamkeit 18.5.2004 und 18.6.2004 Beträge von 130,80 € und
682,95 €
überwiesen. Die Entwicklung auf dem Abgabenkonto zeigt
folgendes Bild:
|
Buchungstag
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
EF
|
Betrag
|
Saldo
|
05.03.2004
|
K
|
2002
|
|
|
-12.841,38
|
-12.841,38
|
|
U
|
2002
|
|
|
-2.483,17
|
-15.324,55
|
|
ZI
|
2002
|
|
|
-198,85
|
-15.523,40
|
26.03.2004
|
U
|
01/04
|
15.03.2004
|
|
3.282,44
|
-12.240,96
|
13.04.2004
|
SZ1
|
2004
|
21.05.2004
|
|
65,65
|
-12.175,31
|
19.04.2004
|
K
|
04-06/04
|
17.05.2004
|
|
437,00
|
-11.738,31
|
26.04.2004
|
U
|
02/04
|
15.04.2004
|
|
1.759,24
|
-9.979,07
|
21.05.2004
|
|
|
18.05.2004
|
UEP
|
-130,80
|
-10.109,87
|
|
KR
|
01-03/04
|
17.05.2004
|
|
130,80
|
-9.979,07
|
25.05.2004
|
|
|
24.05.2004
|
|
0,00
|
-9.979,07
|
|
L
|
02/04
|
15.03.2004
|
|
736,59
|
-9.242,48
|
|
DB
|
02/04
|
15.03.2004
|
|
284,73
|
-8.957,75
|
|
DZ
|
02/04
|
15.03.2004
|
|
24,04
|
-8.933,71
|
|
|
|
24.05.2004
|
|
0,00
|
-8.933,71
|
25.05.2004
|
L
|
03/04
|
15.04.2004
|
|
736,59
|
-8.197,12
|
|
DB
|
03/04
|
15.04.2004
|
|
284,73
|
-7.912,39
|
|
DZ
|
03/04
|
15.04.2004
|
|
24,04
|
-7.888,35
|
|
|
|
24.05.2004
|
|
0,00
|
-7.888,35
|
|
L
|
04/04
|
17.05.2004
|
|
736,59
|
-7.151,76
|
|
DB
|
04/04
|
17.05.2004
|
|
284,73
|
-6.867,03
|
|
DZ
|
04/04
|
17.05.2004
|
|
24,04
|
-6.842,99
|
26.05.2004
|
U
|
03/04
|
17.05.2004
|
|
3.125,45
|
-3.717,54
|
01.06.2004
|
|
|
01.06.2004
|
|
0,00
|
-3.717,54
|
|
L
|
05/04
|
15.06.2004
|
|
736,59
|
-2.980,95
|
|
DB
|
05/04
|
15.06.2004
|
|
284,73
|
-2.696,22
|
|
DZ
|
05/04
|
15.06.2004
|
|
24,04
|
-2.672,18
|
09.06.2004
|
SZ1
|
2004
|
19.07.2004
|
|
62,51
|
-2.609,67
|
23.06.2004
|
|
|
18.06.2004
|
UEP
|
-682,95
|
-3.292,62
|
|
L
|
05/04
|
15.06.2004
|
|
736,59
|
-2.556,03
|
|
DB
|
05/04
|
15.06.2004
|
|
284,73
|
-2.271,30
|
|
DZ
|
05/04
|
15.06.2004
|
|
24,04
|
-2.247,26
|
28.06.2004
|
U
|
04/04
|
15.06.2004
|
|
3.420,78
|
1.173,52
Die Dreimonatsfrist des §
239 Abs. 2 BAO beginnt mit Einbringung (nicht erst mit Einlangen) des
Rückzahlungsantrages. Die Bestimmung des § 108 Abs. 4 BAO, wonach die
Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet werden, ist anwendbar (Ritz, BAO³,
§ 239 Tz 8). Die Frist lief daher im gegenständlichen Fall vom
15.3.2004 bis 15.6.2004. Innerhalb dieser Frist wurden im gegenständlichen
Fall Abgaben fällig, welche insgesamt den Guthabensbetrag von
15.523,40 €
überstiegen haben.
Die Bestimmung des § 239 Abs. 2 BAO ist auch
anwendbar, wenn es sich bei den innerhalb der Dreimonatsfrist fällig
werdenden Abgaben um bekannt gegebene, aber nicht entrichtete
Selbstbemessungsabgaben handelt, auch wenn eine Festsetzung gemäß
§ 201 Abs. 2 oder 3 BAO unterblieben ist, weil die in § 201 Abs. 1 BAO
dafür normierten Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Sinn des § 239
Abs. 2 BAO liegt in der Vereinfachung der Abgabenverrechnung (Ritz,
BAO³, § 239 Tz 8 mwN) und soll verhindern, dass sich
Rückzahlungen der Behörde mit Zahlungen des Abgabepflichtigen kreuzen
oder dass Rückzahlungsbeträge kurz vor neuen Fälligkeitsterminen
ausgezahlt werden müssen (Stoll, BAO, 2476). Es liegt im Wesen von
Selbstbemessungsabgaben, dass nur in Ausnahmefällen eine
bescheidmäßige Festsetzung erfolgt. Grundsätzlich sind diese
Abgaben ohne vorherige behördliche Tätigkeit zu berechnen und zu
entrichten. Im Regelfall werden die selbst berechneten Abgaben dem Finanzamt
daher nicht nur bekannt gegeben, sondern auch entrichtet. In einem solchen Fall
stellt sich die Frage der Verwendung eines Guthabens für die innerhalb der
Dreimonatsfrist fällig werdenden Selbstbemessungsabgaben nicht, da diese
gleichzeitig mit der Bekanntgabe ohnehin getilgt werden. Werden dagegen die
Selbstbemessungsabgaben nur bekannt gegeben aber nicht entrichtet, so stellt die
Nichtentrichtung allein noch keinen Grund für eine
bescheidmäßige Festsetzung im Sinne des § 201 BAO dar. Der
Normzweck des § 239 Abs. 2 BAO würde vereitelt, wenn man in einem
derartigen Fall die bekannt gegebenen aber nicht entrichteten und innerhalb der
dreimonatigen Frist fälligen Selbstbemessungsabgaben unberücksichtigt
lassen würde, und den Rückzahlungsbetrag nicht um diese Beträge
vermindern würde. Im Ergebnis müsste eine Rückzahlung erfolgen,
obwohl innerhalb der Dreimonatsfrist fällig gewordene Abgaben nicht
entrichtet wurden. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. In
teleologischer Interpretation ist daher der Anwendungsbereich des § 239
Abs. 2 BAO dahingehend zu erweitern, dass auch innerhalb der Dreimonatsfrist
fällige, aber nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben den
Rückzahlungsbetrag vermindern.
Unverständlich ist im vorliegenden Fall überhaupt
die Aufrechterhaltung des Rückzahlungsantrages im Wege der
gegenständlichen Berufung angesichts der Tatsache, dass offenkundig gerade
im Hinblick auf das Guthaben die in der Folge angefallenen
Selbstbemessungsabgaben nur bekannt gegeben aber nicht entrichtet wurden, und
die Berufungswerberin erkennbar eine Verwendung des Guthabens für eben
diese Abgaben beabsichtigt hat, was naturgemäß eine Rückzahlung
desselben ausschließt.
Die Beschränkung des Rückzahlungsbetrages um
Beträge, die innerhalb von drei Monaten ab Stellung des
Rückzahlungsantrages fällig werden, liegt im Ermessen (Ritz,
BAO³, § 239 Tz 9 mit Judikaturnachweisen). Nach einhelliger Auffassung
von Lehre und Rechtsprechung hat sich die Ermessensübung vor allem am
Normzweck zu orientieren (vgl. Ritz, BAO³, § 20 Tz 8, und die dort
angeführte Judikatur). Wesentliches Ermessenskriterium beim Vollzug der
gegenständlichen Vorschrift ist daher die Bedachtnahme auf die vom Gesetz
verfolgten, oben aufgezeigten Ziele. Da sich der in Berufung gezogene Bescheid
erkennbar an dieser Intention des Gesetzgebers orientiert, stellt die
Vorgangsweise des Finanzamtes keine unsachgemäße Handhabung der
Rückbehaltungsregel des § 239 Abs. 2 BAO und damit auch keinen
Ermessensmissbrauch dar.
Im Übrigen bedarf es bei der
bescheidmäßigen Erledigung eines Rückzahlungsantrages keiner
besonderen Begründung, weshalb es als zweckmäßig erachtet wurde,
von der gesetzlichen Möglichkeit einer Beschränkung des
Rückzahlungsbetrages bis zur Höhe der innerhalb von drei Monaten
fällig gewordenen Abgaben Gebrauch zu machen, wenn weder dem
Rückzahlungsantrag noch den Akten Billigkeitsgründe zu entnehmen sind,
die für eine Ermessensübung zu Gunsten einer ungekürzten
Rückzahlung sprechen würden (vgl. UFS 27.9.2004, RV/0536-I/03 und VwGH
26.6.2001, 97/14/0166).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-L/06
- Stammnummer
- 24381
- Gültig
- 06.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF