Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1424-W/04
Beginn der Dreimonatsfrist für den zweiten Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1424-W/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Selbstbemessungsabgaben (mit gesetzlicher Fälligkeitsregelung) beginnt die Dreimonatsfrist frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bzw. (bei Festsetzung der Abgabe) mit Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH, vertreten durch JW, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. Juli 2004
betreffend Säumniszuschlag 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juli 2004
setzte das Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 82,39 fest, da die Umsatzsteuer 11/2003 in Höhe von
€ 8.239,34 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass der
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto innerhalb der Dreimonatsfrist nach
Vollstreckbarkeit bis auf einen Betrag von € 1.941,31 (Rückstand
per 8. Juli 2004) entrichtet worden sei. Die Vorschreibung eines
zweiten Säumniszuschlages von einem Rückstand von € 8.239,34
könne daher nicht richtig sein.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass der Zeitpunkt der
Vollstreckbarkeit einer Abgabe keinesfalls vor dessen Bekanntgabe an die
Abgabenbehörde liegen könne, wodurch die Abstattung innerhalb der
Dreimonatsfrist rechtzeitig erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§226) entrichtet ist. Ein
dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§
226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde
bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt.
Bei Selbstbemessungsabgaben (mit gesetzlicher
Fälligkeitsregelung) beginnt die Dreimonatsfrist frühestens mit
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bzw. (bei Festsetzung der Abgabe)
mit Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 147).
Da die Umsatzsteuer 11/2003 laut Berufungsvorentscheidung
mit Umsatzsteuervoranmeldung am 24. Mai 2004 bekannt gegeben wurde,
durfte ein zweiter Säumniszuschlag hiefür nicht vor dem
24. August 2004 festgesetzt werden. Laut Rückstandsaufgliederung
vom 4. August 2004 haftete die Umsatzsteuer 11/2003 jedoch nicht mehr
aus.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1424-W/04
- Stammnummer
- 11672
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF