Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0057-W/06
Wiederaufnahmeantrag wegen Versäumnissen des steuerlichen Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-W/06vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde der Wiederaufnahmeantrag nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 303 Abs. 2 BAO gestellt, ist der Antrag zurückzuweisen. Nicht relevant ist, ob ein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Gerald X, Adr., vom
22. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 28. Februar 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als
verspätet zurückzuweisen ist.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) Gerald X bezog im Jahr 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war daneben auch als
Warenpräsentator tätig.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2001
erfolgte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. In der Folge wurden am
22. August 2003 ein Umsatzsteuer- und ein
Einkommensteuerbescheid 2001 erlassen, welche direkt an den Bw. zugestellt
wurden. Bei der Umsatzsteuer ergab sich eine Zahllast von S 44.000,00
(€ 3.197,60). Die Einkommensteuer für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige
Einkünfte wurde in Höhe von S 55.101,00 (€ 4.004,35)
festgesetzt.
Am 1. Februar 2005 langte beim Finanzamt eine
Überschussrechnung für 2001 sowie die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen 2001 ein. Der Bw. führte dazu aus, er
beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens, da er sich darauf verlassen habe,
dass sein damaliger Steuerberater Dr. S. alle Erklärungen fristgerecht
abgegeben hätte. Es sei aber dann zu einer Schätzung gekommen, worauf
sein Steuerberater ihm zugesagt habe, er werde die Abgabe der
Steuererklärungen nachholen. Auf die neuerliche Nachfrage des Bw. habe der
Steuerberater im September 2004 erklärt, er könne ihn nicht
weiter betreuen. Der Bw. habe daher alle Unterlagen ab 2001 anderswo aufarbeiten
lassen müssen. Er ersuche daher, dem Wiederaufnahmeantrag
stattzugeben.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom
28. Februar 2005 den Wiederaufnahmeantrag ab, da gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO keine Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Weiters wurde auch darauf
hingewiesen, dass der Wiederaufnahmeantrag innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der Abgabenbehörde
einzubringen sei.
Der Bw. brachte gegen diesen Bescheid eine Berufung ein und
erklärte, sein damaliger Steuerberater habe verabsäumt die
Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Sein neuer Steuerberater habe alle
Steuererklärungen auf einmal abgeben müssen, und dadurch sei leider
auch die Steuererklärung von 2001 zu spät eingereicht worden. Der
Einkommensteuerbescheid 2001 beruhe auf einer Schätzung, auch die
Forderung der Sozialversicherung sei davon abgeleitet. Die geforderten Summen
habe er nie eingenommen oder einen entsprechenden Gewinn gemacht. Er sei daher
nicht im Stande, die auf einer bloßen Schätzung beruhenden Zahlungen
an die Sozialversicherung vorzunehmen.
Er befinde sich im Zahlungsplan und könne mit seinem
geringen Einkommen gerade noch den Quotenzahlungen nachkommen. Wegen der
Abweisung seines Antrages befürchte er nun, seine Rückzahlungen nicht
mehr leisten zu können. Der Bescheid des Finanzamtes ziehe automatisch eine
Forderung der Sozialversicherungsanstalt nach sich, mit dieser Forderung
schlittere er wieder in weitere Schulden, welche ihn ohne sein Verschulden in
Zahlungsverzug bringen.
Er verzichte auf etwaige Guthaben, die aus der
Wiederaufnahme der Steuererklärung 2001 entstehen könnten. Er bitte
das Finanzamt eine andere Möglichkeit zu finden, um die Wiederaufnahme der
Steuererklärung von 2001 doch noch nachzuholen, um die Zahlung an die
Sozialversicherung abwenden zu können.
Das Finanzamt forderte den Bw. auf, die Berufung gegen die
Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zu ergänzen und darzulegen, welche
Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sowie Unterlagen dazu
vorzulegen.
Das Schreiben des Bw. vom 6. April 2005 enthält
vorerst Ausführungen zum Spekulationsgewinn, welcher vom Finanzamt zu hoch
angesetzt worden sei, da diverse Nebenkosten für Ankauf bzw. Verkauf des
Grundstücks in Abzug zu bringen seien. Dann erklärt der Bw., er habe
sich nach Erhalt der Schätzungsbescheide 2001 im August 2003 sofort
mit dem damaligen Steuerberater in Verbindung gesetzt. Er habe angenommen, dass
von diesem alles korrekt erledigt werde.
Am 23. August 2004 habe er im Finanzamt erfahren,
dass bis jetzt keine Steuererklärung für 2001 eingelangt sei.
Daraufhin habe es telefonisch eine Auseinandersetzung mit seinem Steuerberater
gegeben. Anlässlich eines neuerlichen Telefonates am
1. September 2004 habe ihm der Steuerberater versichert, bis zum
folgenden Montag einen Wiederaufnahmeantrag für 2001 einzubringen.
Demgegenüber habe der Steuerberater aber in einem Fax-Schreiben vom
3. September 2004 abgelehnt, weiter für den Bw. tätig zu
werden.
Der Bw. führt schließlich aus, er habe alle
Steuerbescheide des Finanzamtes umgehend dem Steuerberater weitergegeben und
dieser habe ihm eine sofortige Erledigung versprochen. Trotzdem der Bw. alle
laufenden Honorarnoten pünktlichst bezahlt habe, sei der Steuerberater
jedoch nicht tätig geworden.
Dem Schreiben sind diverse Unterlagen betreffend den An-
und Verkauf der Liegenschaft beigelegt sowie Korrespondenz und Anträge von
Banken, Bausparkasse, Versicherung und die Korrespondenz mit dem Steuerberater
zwischen August 2003 und September 2004.
Das Finanzamt erließ am 12. August 2005
eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wird damit
begründet, dass aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen (Mahnung vor einer
Kontokündigung durch die Kreditanstalt vom 15. November 2000,
Schreiben des Bw. an die Bausparkasse Wüstenrot vom
15. Jänner 2001, Exekutionsantrag vom 5. Februar 2001,
Kündigung des Bausparvertrages von der Fa. Wüstenrot vom 15. Februar
2001, etc.) eindeutig hervorgehe, dass diese Beweismittel zum Zeitpunkt der
Erlassung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides für 2001 dem Bw. sehr
wohl zur Verfügung gestanden seien, da diese Unterlagen an den Bw.
adressiert seien bzw. sogar von diesem selbst verfasst worden
seien.
Die in § 303 Abs. 2 BAO genannte Frist von
drei Monaten sei daher im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Daher
könne dem Antrag auf Wiederaufnahme der Umsatz- und
Einkommensteuerveranlagung für 2001 nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 7. September 2005 beeinspruchte
der Bw. die Berufungsvorentscheidung und ersuchte nochmals um Wiederaufnahme des
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerverfahrens 2001. Der Bw. erklärt, er
habe sich auf seinen damaligen Steuerberater verlassen, der ihm bei seinen
Urgenzen versichert habe, alles umgehend zu erledigen. Der Steuerberater habe
ihm erklärt, dass er ohnehin alle Steuererklärungen abgegeben habe.
Der Bw. habe sich damals unter starkem psychischen Druck wegen seiner
Zahlungsschwierigkeiten befunden. Die Forderung der Sozialversicherungsanstalt
von ca. € 3.460,00 beruhe auf dem Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheid von 2001. Es habe in diesem Jahr jedoch keinerlei
Gewinne gegeben. Seine Konten seien gesperrt gewesen, auf richterliche Anordnung
seien alle Einnahmen über € 860,00 sofort auf ein Anderkonto bzw.
Massekonto einbezahlt worden.
Mit Fax-Schreiben vom 6. September 2004 benachrichtigte der
steuerliche Vertreter Dr. S. das Finanzamt von der Zurücklegung der
Vollmacht mit sofortiger Wirkung. Die Zurücklegung der Zustellvollmacht war
schon am 1. Oktober 2001 erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit b BAO ist
dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs. 2 BAO bestimmt, dass der Antrag
auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster
Instanz erlassen hat.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist der
rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen:
Die Besteuerungsgrundlagen des Einkommen- und des
Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 22. August 2003 wurden wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt. Die Zustellung der
Bescheide erfolgte an den Bw., da der Steuerberater die Zustellvollmacht am 1.
Oktober 2001 zurückgelegt hatte. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005
beantragte der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens 2001 und legte eine
Einnahmen- Ausgabenrechnung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sowie Steuererklärungen für 2001 vor. Der Bw. begründete die
nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen mit Versäumnissen
seines damaligen Steuerberaters. Der Bw. wurde durch Dr. S. steuerlich
vertreten, welcher am 6. September 2004 das Finanzamt von der Zurücklegung
der Vollmacht in Kenntnis setzte.
Das Finanzamt wertete das Vorbringen des Bw. als einen auf
neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel gestützten
Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303 Abs. 1 lit b BAO und wies den
Antrag ab.
In der Berufung betonte der Bw. nochmals, dass ihn kein
Verschulden an der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen treffe,
und wies im übrigen auf seine prekäre Zahlungssituation hin. In einer
Ergänzung zur Berufung brachte der Bw. darüber hinaus vor, dass im
Einkommensteuerbescheid der Spekulationsgewinn zu hoch angesetzt worden
sei.
Aus diesem Sachverhalt folgt in rechtlicher Hinsicht, dass
dem Bw. seit Zustellung der wiederaufzunehmenden Bescheide vom 22. August 2003
bekannt gewesen sein muss, dass die vom Finanzamt geschätzten
Besteuerungsgrundlagen nicht den Tatsachen entsprechen. Das ergibt sich aus dem
Vorbringen des Bw., wonach dieser nach Erhalt der Schätzungsbescheide
seinen damaligen Steuerberater im August 2003 gedrängt habe, endlich die
Steuererklärungen abzugeben und die Richtigstellung der Bescheide zu
veranlassen. Schon zu diesem Zeitpunkt ist daher von einer Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes auszugehen; dies gilt nicht nur für die
Einkünfte des Bw. aus Gewerbebetrieb, sondern auch für den vom
Finanzamt angesetzten Spekulationsgewinn. Denn die vom Bw. geltend gemachten
Nebenkosten für den An- bzw. Verkauf des Grundstücks waren nach den
vom Bw. vorgelegten Unterlagen in den Jahren zwischen 1995 und 2001 zu
entrichten und damit dem Bw. bekannt.
Die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 1. Februar
2005 erfolgte daher nicht innerhalb der vom Gesetz geforderten dreimonatigen
Frist ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Die Dreimonatsfrist
des § 303 Abs. 2 BAO beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht
erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen (Ritz,
Kommentar zur BAO, § 303 Tz 28).
Wiederaufnahmegrund sind die in § 303 Abs. 1 lit b BAO
genannten Tatsachen und Beweismittel, also im vorliegenden Fall die korrekten
Einnahmen und Ausgaben des Bw.
Ein verspäteter Wiederaufnahmeantrag ist
zurückzuweisen (Ritz, Kommentar
zur BAO, § 303 Tz. 28). Eine Prüfung, ob den Steuerpflichtigen ein
persönliches Verschulden an der Fristversäumnis trifft, ist für
die Beurteilung der Zulässigkeit einer beantragten Wiederaufnahme nicht
relevant.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine
Verspätung des Wiederaufnahmeantrages unabhängig davon vorliegt, ob
das Versäumnis dem Bw. oder dessen damaligen Steuerberater anzulasten ist.
Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat die vertretene Partei
sich die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen
(Ritz, Kommentar zur BAO, § 303 Tz
27). Wenn in einer Verwaltungsangelegenheit ein Vertreter bestellt ist, so hat
der Vertretene für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters
einzustehen (VwGH 29.10.1969, 1902/67). Unterlassungen des damaligen
steuerlichen Vertreters des Bw. sind daher, solange die Vollmacht aufrecht war
(bis 6. September 2004), dem Bw. zuzurechnen.
Die Berufung war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Es erübrigt sich somit, weitere Voraussetzungen für die Bewilligung
einer Wiederaufnahme zu prüfen, etwa ob Tatsachen oder Beweismittel ohne
grobes Verschulden der Partei bzw. deren Vertreter (ein Verschulden des
Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten, VwGH 13.3.1997,
96/15/0243) im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
wurden.
Wien, am 20.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-W/06
- Stammnummer
- 22858
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF