Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0036-I/06
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages als verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-I/06vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Bw.1 und Bw.2 vom 4. September
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 23. August
2005 betreffend Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 12. 8. 2002
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Die
Berufungswerber sind Miteigentümer des Grundstückes Nr.000/0 in der KG
X., worauf sie in den Jahren 1995 bis 1997 zwei Einstellhallen für
Fahrzeuge errichteten. Mit Bescheid vom 25. 10. 1995 stellte das
Finanzamt den Einheitswert für diesen als sonstiges bebautes
Grundstück bewerteten Grundbesitz zum 1. 1. 1995 im Wege einer
Nachfeststellung in Höhe von 87.000 S (gemäß AbgÄG
1982 um 35 % auf 117.000 S erhöht) fest.
Nach Abschluss
der Bebauung des Grundstückes erließ das Finanzamt einen weiteren
Feststellungsbescheid mit Ausfertigungsdatum 15. 2. 2002, mit welchem der
Einheitswert für diesen Grundbesitz zum 1. 1. 1998 im Wege einer
Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG in
Höhe von 6.322,54 € (gemäß AbgÄG 1982 um
35 % auf 8.502,72 € erhöht) festgestellt wurde.
2.) Mit Eingabe
vom 12. 8. 2002 stellten die Berufungswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des
mit dem zuletzt genannten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens. Darin
führten sie aus, dass die dem Artfortschreibungsbescheid vom
15. 2. 2002 zugrunde liegende Feststellung, die beiden Einstellhallen
wiesen einen umbauten Raum von 370 Kubikmetern auf, unzutreffend sei, weil unter
dem Begriff "umbauter Raum" der auf mindestens drei Seiten von Wänden
umschlossene innere nutzbare Raum eines Gebäudes zuzüglich des Raumes,
den die Umwandung einnimmt, zu verstehen sei. Demgegenüber seien die beiden
Einstellhallen nur an zwei Seiten von Wänden umschlossen, weil auf der
Vorder- und Rückseite dieser Gebäude Kipptore für die Ein- und
Ausfahrt von Fahrzeugen vorhanden seien. Da Kipptore nicht als Wände
anzusehen seien, werde beantragt, "die Grundsteuerfeststellung für das
Grundstück...neu zu bearbeiten".
3.) Mit
Bescheid vom 25. 6. 2003 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die im Antrag angeführten
Umstände zu keiner Änderung in der Bewertung der gegenständlichen
Liegenschaft führten.
4.) Der dagegen
am 14. 7. 2003 erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. 6. 2005 Folge, weil vor der Entscheidung über den
Wiederaufnahmeantrag kein Mängelbehebungsverfahren gemäß
§
303a BAO durchgeführt worden sei. Da diese Unterlassung zur
Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. 6. 2003 geführt habe, sei dieser
Bescheid aufzuheben.
5.) Mit
weiterem Bescheid vom 9. 6. 2005 forderte das Finanzamt die Berufungswerber auf,
die dem Wiederaufnahmeantrag anhaftenden Mängel im Sinn des § 303a
Abs. 1 lit. b, c und d BAO bis zum 11. 7. 2005 zu
beheben, widrigenfalls der Wiederaufnahmeantrag als zurückgenommen gelte.
6.) Am 27 6.
2005 langte beim Finanzamt ein Mängelbehebungsschreiben vom 24. 6. 2005
ein, dessen Inhalt (auszugsweise) wie folgt lautet:
"Punkt
b:
Im
gegenständlichen Verfahren ist seitens der Behörde, vermutlich auf
Grund unseres Antrages auf Wiederaufnahme...eine behördliche Erhebung an
Ort und Stelle vorgenommen worden. Das Datum der Erhebung liegt im Akt nicht
vor. Die beiden damals von der Behörde angefertigten Lichtbilder, die bei
der Akteneinsicht am 24. 6. 2005 eingesehen wurden, sind ohne Beschriftung und
Datierung. Sie zeigen klar und unmissverständlich, dass das Bauwerk nur an
zwei Seiten von Wänden (Längsseiten) umgeben ist. Die beiden
Stirnseiten sind als Kipptore ausgeführt.
Dabei wird von
uns nachdrücklich hervorgehoben, dass die beiden Stirnseiten zur Gänze
durch Kipptore gebildet werden. Dies geht auch aus den Bauplänen
(Grundriss) eindeutig hervor.
Über den
Zeitpunkt der behördlichen Erhebungen wurden wir seitens der Behörde
nicht unterrichtet, sodass uns auch dabei nicht die Gelegenheit zur
Mitwirkung...und...zur Erläuterung der mittlerweile bekannt gewordenen
Definitionen aus der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke gegeben wurde.
Die dem
Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002 angefügte Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke ist auch mit keiner
Unterschrift unsererseits, also auch mit keiner Kenntnisnahme unsererseits
versehen. Es ist dort auch keine Datierung angeführt und die einzelnen
anzukreuzenden Punkte sind nur recht sparsam erledigt worden. Wir halten fest,
dass uns die erwähnte Erklärung vor der Bescheiderlassung nie zur
Kenntnis gebracht wurde, sodass das Kleingedruckte auf der Rückseite der
Erklärung mit folgendem Wortlaut "umbauter Raum ist der auf mindestens drei
Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum" uns niemals zur
Kenntnis gebracht wurde.
Als
wesentlichen und groben Mangel in der Erlassung des Feststellungsbescheides vom
15. 2. 2002 stellen wir fest, dass die Erklärung zur Feststellung
des Einheitswertes bebauter Grundstücke unmissverständlich und
ausschließlich von den Eigentümern auszufüllen ist.
In dieser
Erklärung ist angeführt: " Bitte diese Erklärung und die
Zweitschrift ausgefüllt und unterschrieben innerhalb eines Monats dem
Finanzamt einsenden". Uns wurde weder diese Erklärung zugesandt, noch haben
wir eine solche jemals ausgefüllt oder unterschrieben - ich nicht und auch
mein Bruder nicht. Wenn uns gemäß den gesetzlichen Vorgaben die
Erklärung übersandt worden wäre und wir dadurch veranlasst
gewesen wären diese Erklärung auszufüllen, so hätten wir
müssen das Kleingedruckte auf der Rückseite dieser Erklärung
lesen und gemäß den dortigen Definitionen" Nutzbare Fläche" und
"Umbauter Raum" die Ausfüllung vornehmen. Wir hätten dann ganz klar
mitgeteilt, dass als" umbauter Raum" nur der von mindestens 3 Wänden
umschlossene innere nutzbare Raum zu gelten hat.
Die jedoch von
der Behörde ohne unser Wissen und ohne unsere Kenntnis ausgefüllte
Erklärung ist in rechtliche Hinsicht wertlos und somit ist der darauf
folgende Feststellungsbescheid zweifelsohne rechtswidrig, sodass die
Behörde ihrerseits angehalten ist, diesen Feststellungsbescheid zu
beheben.
Ich führe
an der Stelle auch an, dass ein Gesetzestext in erster Linie nach seinem
Wortlaut auszulegen ist. Das Wort Kipptor kann niemals als Wort Wand oder
umgekehrt ausgelegt werden. Der Gesetzgeber hat klare Ausdrücke verwendet
und daran hat sich auch eine Behörde zu halten.
Punkt d:
Das uns seitens
der Behörde (bewusst oder unbewusst) vorenthaltene Ausfüllen und
Unterschreiben der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke und das somit einhergehende Vorenthalten der dort enthaltenen
finanzrechtlichen Definitionen "nutzbare Fläche" und "umbauter Raum" ist
ohne Zweifel ohne" grobes" Verschulden unsererseits erfolgt. Es handelt sich
dabei, auf den Punkt gebracht, um ein Verschulden der Behörde.
Die
Kenntnisnahme der Definitionen im Rahmen unseres Ausfüllens der
Erklärung hätte bewirkt, dass wir gemäß den Definitionen
die Erklärung ergänzt hätten und somit einen im Spruch wesentlich
anders lautenden Feststellungsbescheid bewirkt hätten. Gegebenenfalls oder
jedenfalls hätte die Bescheidbegründung im Feststellungsbescheid
enthalten müssen, dass die Behörde die finanzrechtlichen Definitionen"
nutzbare Fläche" und "umbauter Raum" nicht oder doch im Sinne des
Kleingedruckten auf der Rückseite der Erklärung anerkennt. Dadurch
wäre es für uns unübersehbar gewesen, gegen den
Feststellungsbescheid sofort eine Berufung mit passender Begründung
einzubringen. Unserem Antrag auf Wiederaufnahme steht somit nichts
entgegen.
Ich habe von
meinem Bruder in der Woche des 12. 8. 2002 Kenntnis vom Kleingedruckten auf der
Rückseite der Erklärung erhalten und unverzüglich darauf den
Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Und ich
ergänze dies damit , dass ich und mein Bruder erst heute nach der erfolgten
Akteneinsicht Kenntnis davon erhalten haben, dass uns das Vorenthalten des
Ausfüllens und des Unterschreibens der Erklärung seitens der
Behörde zum Nachteil hätte kommen können..."
7.) Mit
Bescheid vom 23. 8. 2005 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom
12. 8. 2002 zurück. Begründend führte es dazu aus, dass
der Artforschreibungsbescheid vom 15. 2. 2002 den Berufungswerbern am 19. 2.
2002 zugestellt worden sei. In einer Beilage zu diesem Bescheid
(Formular BG 30) seien die Berechnungsdaten für die Ermittlung des
Einheitswertes "transparent" gemacht worden. Aus dem Mängelhebungsschreiben
vom 24. 6. 2005 ergäben sich keine tauglichen
Wiederaufnahmegründe, weil "die relevanten Daten" den Berufungswerbern mit
Zustellung des Feststellungsbescheides vom 15. 2. 2002 (samt Formular BG 30)
bekannt gegeben worden seien. Da die Berufungswerber Einwendungen dagegen
bereits im abgeschlossenen Verfahren erheben hätten können, sei der
Wiederaufnahmeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen
Dreimonatsfrist eingebracht worden.
8.) Die gegen
den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung vom 4. 9. 2005 enthält
eine in 13 Punkte gegliederte Darstellung des gesamten Verfahrensverlaufes.
Im Übrigen wiederholten die Berufungswerber ihren im obigen
Mängelbehebungsschreiben dargelegten Standpunkt. Weiters verwiesen die
Berufungswerber auf § 303 Abs. 2 lit. b BAO (gemeint: § 303
Abs. 1 lit. b BAO), woraus klar hervorgehe, dass dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben sei, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten. Die Berufungswerber hätten vom Wiederaufnahmegrund
am 12. 8. 2002 "auf Grund des zufälligen Lesens des Kleingedruckten
der Erklärung" (gemeint: Formular BG 30) Kenntnis erlangt und "sofort" die
Wiederaufnahme beantragt. Da die gesetzliche Definition des Begriffes "umbauter
Raum" eindeutig sei, das Formular BG 30 den Berufungswerbern vor
Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dieses Formular nicht
Teil des Bescheides sei und auch die dreimonatige Antragsfrist eingehalten
worden sei, sei dem Wiederaufnahmeantrag zu entsprechen.
9.) Das
Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 2
dieser Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Das Finanzamt
ist im Bescheid vom 23. 8. 2005 davon ausgegangen, dass den Berufungswerbern die
im Antrag vom 12. 8. 2002 ausgeführten vermeintlichen
Wiederaufnahmegründe bereits seit Zustellung des Feststellungsbescheides
vom 15. 2. 2002 bekannt gewesen seien, weil aus einer Beilage zum Bescheid
(Formular BG 30) ersichtlich gewesen sei, dass als Berechnungsgrundlage für
den Gebäudewert der Einstellhallen ein umbauter Raum von 370 Kubikmetern
herangezogen worden sei. Dadurch sei die dreimonatige Frist des § 303
Abs. 2 BAO nicht gewahrt worden und der Wiederaufnahmeantrag sei daher
zurückzuweisen.
Sache des
Bescheides des Finanzamtes vom 23. 8. 2005 war somit die
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 289
BAO) durch die Sache begrenzt. Dies bedeutet, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht befugt ist, über den Wiederaufnahmegrund als solchen
erstmals zu erkennen und dadurch die für die Entscheidung über die
Wiederaufnahme zuständige Abgabenbehörde erster Instanz
(§ 305 BAO) zu übergehen (vgl. z. B. VwGH 2. 3. 2006,
2005/15/0125; VwGH 11. 7. 1996, 95/18/0889; VwGH 28. 4. 1995,
94/18/1046). Aus dieser Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass sich
der Unabhängige Finanzsenat auf die Beurteilung der Frage zu
beschränken hat, ob der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig im Sinn des
§ 303 Abs. 2 BAO eingebracht wurde oder nicht.
Der
Wiederaufnahmeantrag wurde darauf gestützt, dass im Feststellungsbescheid
vom 15. 2. 2002 bzw. in der Beilage BG 30 ein umbauter Raum von 370
Kubikmetern angeführt worden sei. Diese Berechnungsgrundlage für den
Gebäudewert sei unzutreffend, weil laut Punkt 6 des Formulars
BG 30 als umbauter Raum (i. S. d. § 53 Abs. 3 zweiter Satz
BewG 1955) der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere
nutzbare Raum zuzüglich des Raumes der Umwandung gelte, was auf die beiden
Einstellhallen wegen der an der Vorder- und Rückseite angebrachten Kipptore
nicht zutreffe. Wie dem Mängelbehebungsschreiben vom 24. 6. 2005 in
Verbindung mit den Angaben in der Berufung vom 4. 9. 2005 zu entnehmen ist, sei
der Berufungswerber S.S. im Zuge einer "Routinelesung" des Kleingedruckten auf
der Rückseite des Formulars BG 30 auf die dort enthaltene Definition
des Begriffes "umbauter Raum" gestoßen, worüber er seinen Bruder F.S.
in der Woche des 12. 8. 2002 informiert habe.
Mit diesem
Vorbringen wird keine Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages dargetan, weil
hieraus nicht klar hervorgeht, wann S.S. die Erläuterungen zum Begriff
"umbauter Raum" unter Punkt 6 des Formulars BG 30 zur Kenntnis genommen hat.
Darauf, dass S.S. seinen Bruder F.S. in der Woche des 12. 8. 2002 "vom
Kleingedruckten auf der Rückseite der Erklärung" in Kenntnis gesetzt
hat, kommt es nicht an, weil die Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2
BAO mit der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes seitens S.S. und nicht erst mit
der Mitteilung des Wiederaufnahmegrundes an seinen Bruder F.S. zu laufen begann.
Andererseits
übersehen die Berufungswerber, dass ihnen das Finanzamt schon vor der
Erlassung des eingangs angeführten Nachfeststellungsbescheides vom 25. 10.
1995 eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke (Formular BG 30) mit dem Ersuchen zugesandt hat, diese
Erklärung und die Zweitschrift ausgefüllt und unterschrieben an das
Finanzamt zu retournieren. Die von F.S. ausgefüllte und am
3. 10. 1995 unterfertigte Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke ist am 11. 10. 1995 beim
Finanzamt eingelangt. In dieser Erklärung hat F.S. zu der im Jahr 1995
errichteten ersten Einstellhalle folgende Angaben gemacht: Nutzbare Fläche:
65 m2, umbauter
Raum: äußere Länge 13
m2, äußere
Breite 5,5 m2,
Höhe: 2,6 m. Das Finanzamt hat aus diesen Angaben einen umbauten Raum von
185 m3 errechnet und
zusätzlich den umbauten Raum der zweiten Einstellhalle (ebenfalls 185
m3) in Ansatz
gebracht, wodurch sich ein umbauter Raum von insgesamt 370
m3 ergeben hat. Die
Zweitschrift dieser Erklärung wurde an die Berufungswerber zur
Erläuterung der Berechnungsgrundlagen als Beilage zum
Nachfeststellungsbescheid vom 25. 10. 1995 rückgemittelt. Unter
diesen Umständen kann wohl keine Rede davon sein, dass F.S. die im Antrag
ausgeführten Wiederaufnahmegründe erst "in der Woche des 12. 8. 2002"
bekannt geworden seien. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass F.S. die
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke vom
3. 10. 1995 vollständig ausgefüllt und eigenhändig
unterschrieben hat, der unbedenkliche Schluss gezogen werden, dass F.S. auch die
im Punkt 6 enthaltenen Angaben über die nutzbare Fläche bzw. den
umbauten Raum zur Kenntnis genommen (und solcherart die vermeintlichen
Wiederaufnahmegründe bereits vor Erlassung des Artfortschreibungsbescheides
vom 15. 2. 2002) gekannt hat. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die
dem Nachfeststellungsbescheid vom 25. 10. 1995 zugrunde liegenden
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Gebäudewertes mit den dem
Artfortschreibungsbescheid vom 15. 2. 2002 zugrunde liegenden
Berechnungsgrundlagen identisch sind.
Die
Ausführungen im Mängelbehebungsschreiben vom 24. 6. 2005 und in der
Berufung vom 4. 9. 2005 konzentrieren sich zum einen auf behauptete
Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Feststellungsverfahren und zum
anderen auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des im abgeschlossenen Verfahren
ergangenen Bescheides. Da dieses Vorbringen nichts zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages beizutragen vermag, braucht hierauf
nicht näher eingegangen zu werden. Bloß informationshalber sei aber
erwähnt, dass allfällige Verfahrensmängel im abgeschlossenen
Verfahren, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen
Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen
Sachverhaltes geführt hätten, keinen Grund für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens abgeben. Solche Verfahrensmängel sind im Wege
eines ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittels geltend zu machen
(vgl. z. B. VwGH 21. 9. 2006, 2005/16/0225).
Sollte das
weitere Vorbringen, das Finanzamt sei aufgrund der Rechtswidrigkeit des
Feststellungsbescheides vom 15. 2. 2002 zu einer Bescheidaufhebung verhalten, so
zu verstehen sein, dass eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 303 Abs. 4 BAO zu erfolgen hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass
hierüber nicht die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu befinden hat.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass sich sowohl die Berechnungsgrundlagen für den
Gebäudewert der Einstellhallen als auch die Legaldefinition des Begriffes
"umbauter Raum" bereits aus der von F.S. am 3. 10. 1995 unterfertigten
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke
ergaben, sodass der Berufungswerber hievon seit diesem Zeitpunkt Kenntnis haben
musste. Da der Wiederaufnahmeantrag außerhalb der vom Gesetz festgelegten
und nach § 110 Abs. 1 BAO auch nicht verlängerbaren Frist
von drei Monaten gestellt wurde, wurde der Antrag vom Finanzamt zu Recht als
verspätet zurückgewiesen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-I/06
- Stammnummer
- 30284
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF