Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2705-W/07
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme infolge Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2705-W/07vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Dr. Christine Smolle, Mag. Harald Österreicher und KR Stefan
Schöller über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Johann Hanel, Goldschlagstraße 8, 1150 Wien,
gegen den Bescheid des Finanzamtes A., vertreten durch XX., betreffend Abweisung
eines Wiederaufnahmsantrags hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 2001 vom 22. Mai 2007 nach der am
28. März 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als
verspätet zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 wurde ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997-2001 gestellt und begründend ausgeführt, dass die Antragstellerin
in diesen Jahren keinerlei Einkommen bezogen habe, welches zur Einkommensteuer
zu veranlagen wäre. Die vorliegenden Schätzungen würden jeder
Grundlage entbehren.
Bedingt durch einen hohen Rückstand bei der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sei der Antragstellerin zur
Kenntnis gelangt, dass sie für die Jahre 1997-2001 zur Einkommensteuer
veranlagt worden sei.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 wurde der Antrag
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1997-2001 abgewiesen, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
hervorgekommen seien und auch kein anderer Grund für eine Wiederaufnahme
von Amts wegen gegeben sei.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung mit dem Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie in den
Jahren 1997-2001 weder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit noch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe.
Zumindestens eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen sei daher geboten gewesen.
In einem weiteren Schreiben vom 9. August 2007
ersuchte die Bw. entweder um Stattgabe der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung oder um umgehende Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat (UFS).
Mit
Mängelbehebungsauftrag vom
23. Jänner 2008 wurde die Bw. aufgefordert, die dem
Wiederaufnahmsantrag im Sinne des
§ 303 a Abs. 1 lit. b bis
lit. d BAO anhaftenden Mängel zu beheben.
In Beantwortung
dieses Mängelbehebungsauftrages führte die Bw. aus, dass die B.GesmbH
nach kurzer, erfolgloser Tätigkeit am 24. Oktober 1998 wegen
Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht worden sei.
Die Bw., die Geschäftsführerin der B.GesmbH
gewesen sei, habe zu keinem Zeitpunkt des Bestehens der B.GesmbH einen
Geschäftsführerbezug erhalten. Wegen der schlechten wirtschaftlichen
Lage sei dies auch nicht möglich gewesen.
Nach Löschung der B.GesmbH im Firmenbuch seien der Bw.
im Schätzungswege Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet
worden.
Sämtliche Einkommensteuerbescheide seien durch
Hinterlegung an Adressen im 2. Wiener Gemeindebezirk zugestellt und
rechtskräftig geworden.
An diesen Adressen habe sich die Bw. jedoch nicht
aufgehalten, sodass sie vom bestehenden Rückstand nichts gewusst habe. Erst
durch Einbringungshandlungen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft,
Landesstelle Wien (SVA Wien) sei der steuerliche Vertreter auf das Problem
aufmerksam geworden und habe umgehend einen Wiederaufnahmsantrag
gestellt.
Aufgrund der übermittelten Beilagen (Firmenbuchauszug,
Schreiben des steuerlichen Vertreters an die SVA Wien vom
21. Februar 2007, Antwort der SVA Wien vom
23. April 2007) sei nachgewiesen worden, dass der Wiederaufnahmsantrag
rechtzeitig gestellt worden sei.
Ob ein grobes Verschulden der Bw. im abgeschlossenen
Verfahren vorliege, obliege der Beurteilung durch den UFS.
In der am 28. März 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
wiederholte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen
und wurde seitens der Bw. ergänzend ausgeführt, dass seit dem
9. Oktober 1996 (gemeint wohl: 1998), dies sei der Zeitpunkt der
Konkurseröffnung der B.GesmbH , die Masseverwalterin für die Firma
zuständig gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Bw. unbestritten
Geschäftsführerbezüge erhalten. Mit der Konkurseröffnung sei
jedoch der Betrieb eingestellt worden.
Ebenso wurde seitens der Bw. außer Streit gestellt,
dass ihr die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1997
bis 2001 rechtswirksam zugestellt wurden.
Die Amtspartei brachte ergänzend vor, dass die Bw.
spätestens im Mai 2001 im Zuge einer Lohnpfändung bei der
damaligen Dienstgeberin der Bw. (die B.KEG) davon Kenntnis erlangt habe, dass
sie (die Bw.) offene Abgabenverbindlichkeiten habe. Der Bescheid auf
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sei sowohl der B.KEG als
auch der Bw. übermittelt worden und habe die Bw. diesen Bescheid am
7. Mai 2001 mittels RSa-Schein persönlich übernommen.
Abermals regte der steuerliche Vertreter eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2001 an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag
auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Die Amtspartei wies den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 2001 mit der
Begründung ab, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen
seien. Diese Ansicht trifft insoweit zu, als ein Wiederaufnahmsantrag nur auf
solche Tatsachen oder Beweismittel zu stützen ist, die beim Abschluss des
wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren und deren Verwendung der
Partei erst nachträglich möglich wurde. Wenn nun die Bw. in ihrem
Wiederaufnahmsantrag ausführt, sie habe in den streitgegenständlichen
Jahren keinerlei Einkommen bezogen, welches zur Einkommensteuer zu veranlagen
wäre, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände eben keine neuen
Tatsachen im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen, die die
Bw. nicht auch im abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren hätte vorbringen
können.
Das Berufungsvorbringen der Bw., es sei die Tatsache
hervorgekommen, dass sie in den Jahren 1997 - 2001 weder Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit noch aus Gewerbebetrieb erzielt habe, ist
teilweise unzutreffend und für sich allein noch keine neu hervorgekommene
Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO. Die Amtspartei hat
nämlich auf Grund einer Kontrollmitteilung betreffend Durchführung
einer Nachschau gem. § 144 BAO bei der B.GesmbH festgestellt,
dass die Bw. sehr wohl als Geschäftsführerin der B.GesmbH
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Jahren 1997
und 1998 erzielt hat. Diese Tatsachen wurden schließlich auch in der
mündlichen Verhandlung seitens der Bw. bestätigt. Es wäre nun an
der Bw. gelegen, diese Feststellungen mit Berufung gegen die Sachbescheide zu
bekämpfen. Da dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen
unstrittig rechtswirksam zugestellten Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft
erwachsen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet nicht die
Möglichkeit, nachteilige Folgen einer früheren Tatsachenwürdigung
eines der Behörde bekannt gegebenen Sachverhaltes (siehe Niederschrift
über die Nachschau bei der B.GesmbH vom 25. Mai 1998) zu
beseitigen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 2. Dezember 1985,
Zl. 84/15/0217). Dass die Bw. infolge Nichtbehebung der ihr rechtswirksam
zugestellten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 - 2001 von
den sie treffenden Abgabenschulden keine oder nicht rechtzeitig Kenntnis
erlangte, um dagegen fristgerecht berufen zu können, hat sie letztlich
selbst zu verantworten und vermag dieser Umstand auch keinen
Wiederaufnahmsantrag aus dem Titel des Abs. 1 lit. b
(Neuerungstatbestand) zu begründen.
Soweit die Bw. in Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages des UFS vorbringt, die B.GesmbH sei am 24. Oktober
1998 im Firmenbuch gelöscht worden bzw. der steuerliche Vertreter in der
mündlichen Berufungsverhandlung das Vorbringen hinsichtlich Löschung
der Firma dahingehend abändert, wonach die B.GesmbH am
19. Mai 2005 gelöscht worden sei, so ist hiezu lediglich zu
bemerken, dass an diesem Tag der Beschluss des Handelsgerichtes Wien über
die Aufhebung des Konkurses betreffend die B.GesmbH im Firmenbuch eingetragen
wurde. Die amtswegige Löschung dieser Firma wurde erst mit
1. September 2005 im Firmenbuch durchgeführt.
Antragsfrist
gem. § 303 Abs. 2 BAO
Wenn die Amtspartei in der mündlichen
Berufungsverhandlung ausführt, die Bw. habe im Zuge einer Lohnpfändung
bei der damaligen Dienstgeberin der Bw. spätestens im Mai 2001 davon
Kenntnis erlangt, dass sie offene Abgabenverbindlichkeiten hat, entspricht
dieses Vorbringen der Aktenlage (siehe Einbringungsakt Blatt 49); wenn der
steuerliche Vertreter dagegen einwendet, die Bw. sei so unter Druck gewesen und
habe deshalb ihre Post nicht mehr angesehen, entbindet dies die Bw. jedoch
nicht, ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
Für den gegenständlichen Berufungsfall kommt
somit dem Zeitpunkt, ab dem die Bw. nachweislich von den als Wiederaufnahmsgrund
geltend gemachten "neuen" Tatsachen Kenntnis erlangt hat, wesentliche Bedeutung
zu. Gem. § 303 Abs. 2 BAO beträgt die Frist
zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - wie bereits zu
Beginn der Erwägungen erwähnt - drei Monate. Sie berechnet sich von
dem Zeitpunkt an, in dem die Bw. nachweislich wusste bzw. wissen musste, dass
ein abgabenrechtlicher Sachverhalt vorliegt, der einen Wiederaufnahmsgrund
bildet. Der erkennende Senat gelangte zur Ansicht, dass die Bw. spätestens
im Mai 2001 nachweislich von ihren offenen Steuerverbindlichkeiten Kenntnis
erlangt haben musste und ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist zu laufen
begann. Der am 4. Mai 2007 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag ist daher
als verspätet zurückzuweisen.
Amtswegige Wiederaufnahme
gem. § 303 Abs. 4 BAO
Was die Anregung der Bw. auf eine amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche
Verfahrensverfügung gem. § 305 Abs. 1 BAO in
die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt und in
ihrem Ermessen liegt. Ein subjektives Recht der Partei auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
8. Februar 2007, Zl. 2004/15/0153). Da somit eine
Zuständigkeit des UFS, eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen,
nach geltender Rechtslage nicht gegeben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf
das diesbezügliche Vorbringen der Bw.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2705-W/07
- Stammnummer
- 34133
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF