Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0047-S/07
Beginn der Dreimonatsfrist bei beantragter Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-S/07vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vom 2. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16. Jänner 2006
betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 1997, 1998, 2000, 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Hinsichtlich
der Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1997
und 1998 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt hinsichtlich der Zurückweisung der
Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1997 und 1998
unverändert.
Hinsichtlich
der Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000, 2001,
2002 und 2203 wird der Berufung Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw wurde mit Bescheid vom 20. Mai 1998 zur
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 1997 veranlagt.
Die Bw wurde mit Bescheid vom 1. Juni 1999 zur
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 1998 veranlagt.
Die Bw wurde mit Bescheid vom 22. August 2001 zur
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2000 veranlagt.
Die Bw wurde mit Bescheid vom 27. Februar 2002 zur
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2001 veranlagt.
Die Bw wurde mit Bescheid vom 13. März 2003 zur
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2002 veranlagt.
Die Bw wurde mit Bescheid vom 25. Juni 2004 zur
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2003 veranlagt.
Mit Schreiben vom 29. November 2004 beim FA eingelangt am
30. November 2004 beantragte die Bw die Wiederaufnahme der Verfahren der zuvor
genannten Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1997 und 1998 und
begründete dies damit, dass sie seit vielen Jahren vor allem ihre Mutter,
die in Ungarn lebe, unterstütze. Bis zum Ende des Jahres 1996 habe sie die
Nachbarin ihrer Mutter als Aushilfe und stundenweise Pflegeperson stundenweise
entlohnt.
Wegen fortschreitender körperlicher und geistiger
Hilflosigkeit sowie Gebrechlichkeit sei die Mutter der Bw. ab Anfang 1997 von
Pflegerinnen durchgehend betreut und versorgt worden. Diese hätten in der
Wohnung der Mutter gewohnt und seien auch verköstigt worden. Die
Pflegerinnen hätten sich ständig abgewechselt, da Rumäninnen nur
für jeweils 28 Tage in Ungarn verbleiben dürften. Diese Pflegerinnen
hätten eine persönliche und sorgfältige Pflege für die
Mutter der Bw. gewährleistet (Vorbereitung der Diätkost, Eingabe der
Medikamente, Begleitung zur Toilette und Badezimmer etc.).
Ein Aufenthalt in einem Altersheim sei wegen der
Überlastung dieser Heime in Ungarn gar nicht möglich gewesen, weiters
sei ein solcher von ihrer Mutter vehement abgelehnt worden. Zu dem habe die Bw.
festgestellt, dass eine gleichrangige persönliche Pflege, Aufsicht und
Vorbereitung der Diätkost wie zu Hause in einem Altersheim nicht
möglich gewesen wäre. Ein Aufenthalt in einem Altersheim sei somit
auch nicht vorteilhafter gewesen.
Die in Schweden lebende Schwester der Bw. sei nicht
berufstätig gewesen und habe somit auch keine finanzielle Hilfe bzw.
Unterstützung leisten können.
Die Geltendmachung von außergewöhnlichen
Belastungen sei bislang daran gescheitert, dass die Mutter der Bw.
sämtliche Atteste, Krankenhausbefunde und dergleichen versteckt gehabt habe
und der Bw diese auch nicht übergeben wollte. Der Hausarzt habe die
Übergabe von Attesten an die Bw stets mit dem Vertrauensgrundsatz
abgelehnt.
Aus diesem Grund sei es ihr bisher nicht möglich
gewesen, die Zwangsläufigkeit ihrer Finanzbeihilfen und
Unterstützungen so wie die oftmaligen Besuche in Budapest den
Finanzbehörden glaubhaft und nachvollziehbar nachzuweisen.
In den Jahren vor 1997 seien die
Unterstützungszahlungen der Bw. auch unter dem Selbstbehalt gelegen
gewesen.
Nach dem Ableben der Mutter am 7. September 2004 sei es ihr
erst möglich gewesen in der Wohnung der Mutter nach diesen Attesten
Nachschau zu halten. Die Unmengen von gefundenen Belegen und Dokumenten seien
von ihr erst zu ordnen und zu übersetzen, so dass sie für deren
angemessene und nachvollziehbare Vorlage beim FA noch acht Wochen Zeit
erbitte.
Bei Vorliegen der Atteste seit 1997 und in den folgenden
Jahren wäre eine höhere Lohnsteuerrückvergütung angefallen,
weil es dann möglich gewesen wäre die außergewöhnlichen
Belastungen zu berücksichtigen. Die außergewöhnlichen
Belastungen stellten zudem neben der wesentlichen wirtschaftlichen
Beeinträchtigung für die Bw. insofern eine unabdingbare moralische
Verpflichtung dar, weil es ihr ihre Eltern unter großen finanziellen
Anstrengungen ermöglicht hätten an der Technischen Universität in
Budapest zu studieren.
Sie ersuche daher um eine Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, beim FA eingegangen am
18. Februar 2005, legte die Bw verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem
Antrag vom 29. November 2004 vor. Die zuvor genannten Unterlagen betrafen nicht
nur die Jahre 1997 und 1998, sondern auch die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003.
Die Bw beantragte die Berücksichtigung dieser Belastungen. Diese
umfangreichen Aufstellungen umfassten im Wesentlichen jeweils eine
Kostenaufstellung für jedes Jahr samt Erläuterungen sowie weitere
Bestätigungen über Medikamentenkosten, Zahlscheine für
Verwaltungskosten, für Wohnungs-, Steuer- und Wohnungsversicherung, Fahrten
von Österreich nach Budapest und retour, einer Aufstellung der Kosten der
Pflegefrauen. Weiters wurden die Anschaffung von Hörbehelfen,
Wassergebühren, sowie Atteste über Untersuchungen im Krankenhaus
vorgelegt. Die zuvor genannten Unterlagen betrafen nicht nur die Jahre 1997 und
1998, sondern auch die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003. Die Bw beantragte die
Berücksichtigung dieser Belastungen.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2006 wies das FA den
Antrag der Bw. auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre
1997, 1998, 2000, 2001, 2002 und 2003 zurück.
Das FA begründete diese Zurückweisung damit, dass
die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Für das Jahr 1997
sei auszuführen, dass gem. § 304 BAO nach Eintritt der Verjährung
eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei, sofern ihr nicht ein vor
dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Verfahrens abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gem. § 303
Abs. 1 BAO zu Grunde liege. Die Arbeitnehmerveranlagung sei mit
Einkommensteuerbescheid am 20. Mai 1998 ergangen, die für alle
Wiederaufnahmetatbestände generelle Verjährungsfrist sei mit 31.
Dezember 2003 abgelaufen.
Für das Jahr 1997, aber auch für die Jahre 1998,
2000, 2001 und 2002 sei auszuführen, dass gem. § 303 Abs. 2 BAO der
Antrag auf Wiederaufnahme gem. Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, bei der Abgabenbehörde
einzubringen sei, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid I. Instanz
erlassen habe. Die übernommenen Kosten für Pflegeleistungen seien
laufend erbracht worden und es sei daher die Geltendmachung der Kosten nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 erhob die Bw. Berufung
gegen diesen Zurückweisungsbescheid betreffend den Antrag auf
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 1997, 1998, 2000, 2001, 2002 und 2003
und führte darin aus, dass sie eine Wiederaufnahme nur für die Jahre
1997 und 1998 beantragt habe. Für die Jahre 1999 bis 2003 sei eine
Ergänzung oder Richtigstellung bzw. eine Neuaufrollung fristgerecht
innerhalb der 5 Jahresfrist beantragt worden. Eine Zurückweisung für
das Jahr 2003 sei offensichtlich nicht erfolgt, da für dieses Jahr im oben
angeführten Bescheid keine Begründung angeführt sei. Inhaltlich
führte die Bw. aus, dass es ihr erst nach dem Tode ihrer Mutter
möglich gewesen wäre, die genaueren Unterlagen (ihr Rechnungen,
Pensionsauszüge etc.) zusammenzusuchen und zu ordnen. Der Hausarzt ihrer
Mutter habe sie öfters ersucht, über die Finanzierung der
Pflegepersonen durch die Bw. mit ihrer Mutter gar nicht zu sprechen, da ihrer
Mutter diese Situation der finanziellen Abhängigkeit von ihren Kindern
sogar noch weiter hätte schaden können und zu Depressionen hätte
führen können. Auf Grund der Ablehnung ihrer Mutter die Rechnungen
bzw. Unterlagen herauszugeben, sei sie verhindert und außerstande gesetzt
gewesen, früher eine genaue und nachweisliche Geltendmachung der gesamten
außergewöhnlichen Belastungen beim FA zu beantragen. Eine
Geltendmachung ohne Nachweise habe sie nicht vornehmen wollen. Der
Großteil der Belege und Dokumente sei am 18. Februar 2005 beim FA
eingegangen. Die restlichen Unterlagen hätten noch ergänzt und
übersetzt werden müssen. Diese habe die Bw. dann am 22. März 2005
eingereicht. Zudem habe sie noch bei zwei Vorsprachen am FA alle Fragen
beantwortet. Die Übergabe und Geltendmachung der Anträge samt
Unterlagen per 18. Februar 2005 bzw. per 22. März 2005 sei innerhalb der
Dreimonatsfrist im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO erfolgt, da die
Nachweisbarkeit erst per Dezember 2004 bzw. Jänner 2005 gegeben gewesen
sei.
Wie aus ihrem Steuerakt ersichtlich sei, habe sie ihre in
Budapest lebenden Eltern seit dem Jahre 1970 in Folge derer geringen Pension
laufend finanziell unterstützt. Diese finanziellen Unterstützungen
seien vom FA bis zum Jahre 1989 als außergewöhnliche Belastungen
zumindest teilweise anerkannt und berücksichtigt worden. Erst durch die
erhöhten Pflegekosten seit 1997 mit nunmehr 2 Pflegefrauen hätten
diese Pflegeaufwendungen infolge der Pflegebedürftigkeit und Behinderung
der Mutter den Selbstbehalt weit überstiegen und deswegen sei eine
Geltendmachung erfolgt.
Das FA legte diese Berufung in der Folge ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrengang sowie der zugrunde
liegende Sachverhalt entspricht dem Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den
Parteien des Verfahrens unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Sachverhalt auszuführen, dass gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist
dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und .... lit. b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in I. Instanz
erlassen hat.
Gemäß
§ 303 a BAO hat dieser
Wiederaufnahmeantrag zu enthalten lit. a) die Bezeichnung des
Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, lit. b) die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1) auf die der Antrag
gestützt wird, lit. c) die Angaben die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, lit. d) bei einem auf
§ 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Gemäß
§ 304 BAO ist nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr
nicht ein lit. a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amtswegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 - 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
lit. b) vor dem Ablauf einer Frist von 5 Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter
Antrag gem. § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Das FA hat für das Jahr 1997 den Antrag der Bw. auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für 1997
deswegen zurückgewiesen, weil der im November 2004 eingebrachte Antrag
bereits nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist eingebracht worden sei.
Aus Sicht des UFS verkennt das FA zwar damit die
Rechtslage, da gem. § 323 Abs. 16 BAO die Verkürzung der
Verjährungsfrist und damit Änderung des § 304 BAO erst mit 1.
Jänner 2005 in Kraft getreten ist. Der Antrag der Bw. auf Wiederaufnahme
des Einkommensteuerverfahrens für 1997 erfolgte somit entgegen der
Auffassung des FA noch vor Eintritt der Verjährungsfrist.
Hinsichtlich des Antrages der Bw. für das Jahr 1997
ist zudem, ebenso wie hinsichtlich des Antrages für das Jahr 1998 weiter
auszuführen, dass das FA in der Begründung des
Zurückweisungsbescheid vom 16. Jänner 2006 aus Sicht des UFS
möglicherweise davon ausgegangen ist, dass die Bw. eine Wiederaufnahme des
Verfahrens auf Grund des Hervorkommens neuer Tatsachen beantragt habe.
Dem Antrag der Bw. ist jedoch nach dem Verständnis des
UFS zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese in ihrem Antrag dargestellt hat, dass
Beweismittel neu hervorgekommen wären.
Aus Sicht des UFS ist im gegenständlichen Verfahren
für die Jahre 1997 und 1998 die Zurückweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer für 1997 und
1998 dennoch zur Recht erfolgt.
Die Bw führt im Verfahren aus, dass ihr Antrag
innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden sei, da diese Beweismittel erst
frühestens ab September 2004 hervorgekommen seien.
Damit verkennt die Bw aber aus Sicht des UFS aber den Sinn
der Bestimmung des § 303 Abs.2 BAO. Die Dreimonatsfrist beginnt nach der
Judikatur des VwGH nämlich nicht - wie die Bw vermeint - ab der
Beweisbarkeit des Wiederaufnahmegrundes, sondern ab Kenntnis dieses Grundes zu
laufen. (VwGH vom 3. 10. 1984, Zl. 83/13/0067) Der BW mag zwar zugestimmt werden
können, dass sie die Kosten im Detail erst später belegen konnte,
nicht jedoch darin, dass sie erst 2004 wusste, dass ihre laufend getätigten
Zahlungen für ihre kranke Mutter Krankheitskosten bzw. Pflegekosten der
Mutter abdecken sollten. Die Organisation der Pflegerinnen erfolgte unter
Einbindung der Bw. Auch hatte die Bw in den Jahren vor 1997 bereits Kosten
für die Unterstützung ihrer Eltern als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht.
Damit hat das FA im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen,
dass die BW ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die
Einkommensteuer für 1997 und 1998 verspätet, das heißt nach
Ablauf der Dreimonatsfrist eingebracht hat.
Für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 ist
auszuführen, dass die BW - wie sie bereits in ihrem Antrag im Februar 2005
ausführte und in ihrer Berufung dezitiert wiederholte, keinen Antrag auf
Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verfahren gestellt hat. Somit hat das FA
für diese Jahre aus Sicht des UFS einen Antrag behandelt, den die Bw so
nicht gestellt hatte.
Gem. § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde II.
Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde I.
Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Eine ersatzlose Aufhebung eines Bescheides darf nur dann
erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.
Derartige Aufhebungen haben beispielsweise zu erfolgen, wenn ein
verfahrensrechtlicher Bescheid (z.B. die Zurückweisung eines Antrages) zu
Unrecht erlassen wurde oder ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag
erging.
Ein solcher Fall liegt aus Sicht des UFS hinsichtlich der
von der Bw. für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 vorgelegten Unterlagen
und des damit verbundenen " Antrages auf Berichtigung dieser Veranlagungen
innerhalb der fünfjährigen Aufrollungsfrist": Das FA ist in diesem
Fall davon ausgegangen, dass ein Antrag der Bw. auf Wiederaufnahme der Verfahren
für diese Jahre vorgelegen sei. Aus Sicht des UFS ist jedoch festzuhalten,
dass die Bw. zwar zweifelsfrei neue Beweismittel für diese
Veranlagungsjahre vorgelegt hat, die möglicherweise zu einer amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO führen
können, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des §
303 Abs. 1 BAO liegt aber - wie oben dargestellt - dezidiert aber nicht vor. Ein
Mängelbehebungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des § 303a Abs. 2
BAO hat das FA nicht eingeleitet.
Daher ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 davon auszugehen, dass das FA mit
dem Bescheid vom 16. Jänner 2006 einen antragsgebundenen Verwaltungsakt
ohne tauglichen Antrag erlassen hat. Der Bescheid vom 16. Jänner 2006
ist somit aus der Sicht des UFS hinsichtlich der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003
ersatzlos zu beheben.
Salzburg, am
19. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-S/07
- Stammnummer
- 32038
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF