…Die C... und die V. schließen nunmehr nachstehenden DIVIDENDENGARANTIEVEREINBARUNG 1, Bezüglich des Jahresgewinnes der T.AG wird folgendes vereinbart: a) Unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Zuschüsse steht der V. ein von der Höhe ihrer Beteiligung am Grundkapital abweichender Gewinnanspruch im Ausmaß von 40…
…keinerlei Vorteile zuwenden wollte, in eventu von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ausgegangen werden könne. Es sei nämlich undenkbar, dass eine "Dividendengarantie" von 16% pa eingehalten werden könne. Das Anlagemodell lasse jede Ertragsfähigkeit vermissen; es sich bei der EACC nicht um einen ausländischen Investmentfonds handle, die…
…Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionsärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach…
…Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionsärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach…
…der C. an der Bw. in Zusammenhang mit der Kapitalzuführung der V. an die Bw.. Die abweichende Gewinnverteilung wurde einerseits mit der oben dargestellten Dividendengarantievereinbarung vom 12. Mai 1998 und andererseits mit dem ebenfalls oben dargestellten Gesellschafterbeschluss anlässlich der 16. ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs…
…Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, sohin eine festverzinsliche Anlage. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich seien, spreche nichts für das Vorliegen von Vorzugsaktien. Die strittige Geldanlage sei entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu interpretieren. Demnach…
…habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden…
…warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs…
…wisse nicht, warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen…
…warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs…
…habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden…
…habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden…
…habe, die EACC sei schließlich keine AG. Auch wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden…