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UFSL RV/0869-L/07Keine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe, wenn der Präsenzdienst aus gesundheitlichen Gründen nur fünf Tage dauert und die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) erst rund zwei Jahre nach Leistung dieses (verkürzten) Präsenzdienstes begonnen wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.01.2008

…UFSG vom 23.01.2007, RV/0265-G/05). Unter Berücksichtigung des angeführten Gesetzeszweckes kann daher bei Leistung des Präsenzdienstes von lediglich fünf Tagen nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch eine Verzögerung beim Studienbeginn von einem Jahr (von zwei Semestern) eintritt. Zwar haben Ermittlungen bei…

UFSG RV/0981-G/09Teilweise Ableistung des Präsenzdienstes zufolge nachträglicher Untauglichkeitsfeststellung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.04.2010

…hat somit seine gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes wahr genommen und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte voll erfüllt. Dieser Umstand wird weiters begründet, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. G Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Begriff Ableistung des Präsenzdienstes in seiner zeitlichen Dauer nicht definiert ist…

UFSW RV/2447-W/06Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ableistung des Präsenzdienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.11.2006

…der Familienbeihilfe bis Juni 2005 begründen, wurden dem Finanzamt weder gemeldet noch liegen solche vor, da mein Sohn, entgegen der Gesetzeslage, unvorhersehbar und rechtswidrig zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen wurde! Faktum ist, dass der Republik Österreich bekannt war, dass mein Sohn vor (!) Beginn seines Studiums…

UFSL RV/0339-L/07Familienbeihilfe für die Zeit nach der Reifeprüfung bis zur Ableistung des Präsenzdienstes.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.09.2008

…Ausbildung sei, wie bereits geschildert, durch den Präsenzdienst unterbrochen worden. Somit sei der Bezug von FB und KAB bis Dezember 2006 gerechtfertigt. Für die Dauer des Präsenzdienstes (01-06/2007) sei der Anspruch unterbrochen und ab Juli 2007 bis zum 26. Lebensjahr wieder gegeben, da…

UFSL RV/0357-L/04Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über das 26. Lj. hinaus, wenn nicht gesamter Präsenzdienst abgeleistet wurde.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2005

…Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sei. Die Dauer des Präsenzdienstes betrage 6 bis maximal 8 Monate. Der Sohn der Berufungswerberin sei aber nur von 1. bis 23.1.1997 Präsenzdiener gewesen. Es könne daher nicht von einer vollen Ableistung des Präsenzdienstes ausgegangen werden. Für eine Interpretation des …

UFSW RV/0860-W/04Aufnahme des Studiums drei Monate vor Ableistung des achtmonatigen Wehrdienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2004

…2002 bis 7.9.2002 leistete er seinen Präsenzdienst ab. Ab dem WS 02/03 betreibt er wieder das Studium der Rechtswissenschaften. Die Mindeststudiendauer des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Rechtswissenschaften beträgt zwei Semester. Zuzüglich des Toleranzsemesters kann daher für insgesamt drei Semester die Familienbeihilfe zur…

UFSW RV/3442-W/11Zeitpunkt des Abbruchs des Studiums
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.09.2012

…Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums wird daher nur dann ein genügender Nachweis für eine Berufsausbildung sein, wenn keine Umstände vorliegen, die eine tatsächliche Teilnahme an den Vorlesungen und Lehrveranstaltungen ausschließen (z.B. Leistung des Präsenzdienstes während eines Semesters)" ( Wittmann/Papacek , Der…

UFSL RV/0237-L/041. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr. 2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien). 3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2008Teil 1/2

…1999), nur in Wien angeboten werde. Dieser Studienzweig liege daher nicht im Einzugsbereich des Wohnortes. 3. Präsenzdienst: Die Tatsache des Präsenzdienstes sei der Beihilfenstelle im Jahre 1999 bekannt gegeben worden. 4. Geringfügigkeit: Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen sei in den Berufungsvorentscheidungen bezweifelt worden. Mit nachfolgender…

UFSW RV/4333-W/02Unterbrechung der Berufsausbildung während der Ableistung des Zivildienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.09.2005

…der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe…

UFSW RV/2690-W/08Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.03.2009

…Ableistung des Präsenzdienstes der Familienbeihilfenanspruch, wie o.a., ruht. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. wird festgehalten, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen grundsätzlich nicht dem unabhängigen Finanzsenat obliegt, der gem. § 1 Abs. 1 UFSG eine Verwaltungsbehörde ist, sondern den Höchstgerichten. Es war daher…

UFSF RV/0228-F/08Wurde der Zivildienst vor Vollendung des 26. Lebensjahres geleistet und befindet sich das Kind tatsächlich in dem Monat, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, in Berufsausbildung, wird gemäß § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 die Familienbeihilfe unter den allgemeinen Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.11.2008

…sich bei Vollendung des 26. Lebensjahres in Berufsausbildung befinden muss, um die Voraussetzungen zu erfüllen, sind aus den mir zur Verfügung stehenden Gesetzesstellen nicht abzulesen. Denn gerade im angeführten Beispiel der Durchführungsrichtlinien leistet das Kind gerade den Präsenzdienst ab und kann daher nicht in Berufsausbildung…

UFSW RV/0584-W/08Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes beseitigt den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.05.2008

…Zeit des Präsenzdienstes bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen Bestimmungen (vgl. OGH vom 5. Dezember 2000, 10 ObS 144/00z, und JBl 1973, 539). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ableistung des Präsenzdienstes…

UFSG RV/0265-G/05Kein Familienbeihilfenanspruch nach Ablauf des 26. Lebensjahres, wenn nach wenigen Tagen Präsenzdienst wegen Dienstunfähigkeit entlassen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.01.2007

…S/02). Der Sohn des Berufungswerbers wurde nicht gemäß § 28 Abs.1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, idgF, nach Beendigung des Präsenzdienstes aus diesem entlassen, sondern gemäß § 30 des Wehrgesetzes vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Er hat daher den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet…

UFSS RV/0798-S/02Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Ablauf des 26. Lebensjahres ohne Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.04.2003

…hinaus verlängert wird, weil ein in Berufsausbildung befindlicher Jugendlicher mit der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes einer staatsbürgerlichen Pflicht nachgekommen ist, die eine Berufsausbildung daneben schwer möglich bzw. unmöglich macht. Somit stehen zB einem Jugendlichen, der diesen Präsenzdienst bis zum Ende des 26. Lebensjahr ableistet…

UFSW RV/1179-W/08Entlassung aus dem Präsenzdienst wegen Dienstunfähigkeit bewirkt keinen Familienbeihilfenanspruch nach Ablauf des 26. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.12.2008

…daher den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet, sodass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus nicht vorliegen. Für eine Interpretation des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 in dem Sinne, dass eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit der Ableistung des Präsenzdienstes…

UFSL RV/0263-L/12Zivildienst (incl. Urlaub) endete laut Bescheinigung erst am Ende des Monats
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.06.2013

…während der die Versorgung von Kindern im Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch die öffentliche Hand selbst vorgenommen wird, ist ein auch unter dem Gesichtspunkt des dargestellten Gesetzeszweckes stimmiges Auslegungsergebnis der eine andere Deutung ohnehin nicht zulassenden Wortinterpretation der maßgebenden Bestimmungen (VwGH 22.4…

UFSG RV/0194-G/08Zeit zwischen Lehrzeitende und Lehrabschlussprüfung: FB-Anspruch?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.11.2011

…1 BAG mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis nach § 14 Abs. 2 lit. e leg.cit., wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche eintritt…

UFSW RV/4028-W/02kein ausreichender Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr und Studienwechsel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.08.2005

…Oktober 1998 bis 31. Mai 1999 erfolgt. Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Sachverhalt (Allgemeiner Teil): 1.1 Der Sohn des Bw. hat nach Absolvierung des Präsenzdienstes im Wintersemester (WS) 1997/98 an der Technischen Universität (TU) G. das Studium der…

UFSL RV/0243-L/05Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter während eines auswärtigen Studiums.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.10.2005

…seinen Hauptwohnsitz direkt von L nach S umgemeldet. Die Hauptwohnsitzmeldung in R , sei daher nur eine Scheinmeldung. In der Folge übermittelte der Sohn eine Bestätigung an das Finanzamt, wonach er nur zum Zweck des Studiums während der Woche in S das Studentenheim bewohne, die Wochenenden…

UFSW RV/1157-W/03Studienwechsel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.07.2005

…ihre Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes nun darauf, dass der Sohn nach dem zweiten Semester Rechtswissenschaften und der Ableistung des Präsenzdienstes die Studienrichtung Handelwissenschaften belegt habe und daher keinen schädlichen Studienwechsel durchgeführt habe. Diese in der Berufung erfolgte Darstellung des Studienverlaufes entspricht jedoch nicht…