Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0243-L/05
Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter während eines auswärtigen Studiums.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-L/05vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 30. September 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit 9.12.2002 geschieden, seine
Ex-Gattin verblieb am bisherigen Familienwohnsitz in R. Der Sohn P, geboren am
xx, wohnte von 2.1.2003 bis 16.7.2004 zusammen mit einer Lebensgefährtin in
einer Wohnung in L und zog ab 16.7.2004 wieder an den Wohnsitz der Mutter. Von
Jänner bis August 2004 leistete er den ordentlichen Präsenzdienst.
Der Berufungswerber beantragte die Gewährung der
Familienbeihilfe für seinen Sohn P ab Oktober 2004 wegen überwiegender
Leistung der Unterhaltskosten, da der Sohn ab diesem Monat in S studiere und
dort auch wohne. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, da aus den
Meldebestätigungen und auch aus einer ausdrücklichen Erklärung
des Sohnes der Schluss zu ziehen war, dass er tatsächlich bei seiner Mutter
haushaltszugehörig sei und in S nur eine Zweitunterkunft in einem
Studentenheim bewohne. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wegen
überwiegender Tragung der Unterhaltskosten bestehe nur dann, wenn keine
andere Person Anspruch auf Familienbeihilfe wegen Haushaltszugehörigkeit
habe.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht,
die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wurde: Tatsächlich
sei die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bei der Mutter nur als
Nebenwohnsitz anzusehen, der Sohn hätte seinen Lebensmittelpunkt nach S
verlagert. Er sei dorthin gemeinsam mit seiner aus G stammenden
Lebensgefährtin gezogen, mit der er zuvor bereits in L eine gemeinsame
Wohnung hatte, sie würden dort beide im gleichen Studentenheim wohnen. Die
Ummeldung des Hauptwohnsitzes zur Mutter sei einerseits wegen
eingeschränkter finanzieller Mittel während des Präsenzdienstes
erfolgt, andererseits da ihm klar wurde, dass die Auszahlung der
Familienbeihilfe eng an die Meldung des Hauptwohnsitzes gekoppelt sei, da man
dort üblicherweise den Lebensmittelpunkt annehem, und er die gewährte
Familienbeihilfe zur Gänze von der Mutter ausbezahlt erhalte, was er von
ihm nicht zu erwarten habe. Andernfalls hätte er sicher seinen
Hauptwohnsitz direkt von L nach S umgemeldet. Die Hauptwohnsitzmeldung in R ,
sei daher nur eine Scheinmeldung.
In der Folge übermittelte der Sohn eine
Bestätigung an das Finanzamt, wonach er nur zum Zweck des Studiums
während der Woche in S das Studentenheim bewohne, die Wochenenden, Ferien
etc. bei der Mutter wohne, dort auch seine gesamte Wäsche wasche und
teilweise auch vorgekochtes Essen von dort nach S mitnehme. Unter Zugrundelegung
dieser Aussage und auf Grund der vorliegenden Meldungen wies das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren
weiterhin aufrecht und führte sinngemäß aus: Die
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zur Mutter sei nur scheinbar auf dem
Papier gegeben und entspreche nicht den realen Lebensumständen. Der Sohn
hätte in S zusammen mit seiner bereits mehrjährigen
Lebensgefährtin seinen Lebensmittelpukt, seine Bindungen an diesen Wohnsitz
gingen weit über die üblichen durch das Studium begründeten
Kontakte hinaus. Mit der Lebensgefährtin hätte der Sohn
ursprünglich auch in L seinen Hauptwohnsitz begründet, sobald er
seinen Unterhalt direkt ausbezahlt erhielt. Er selbst komme mit 720 €
im Monat ausschließlich für den Unterhalt seines Sohnes auf. Die
Höchststudienbeihilfe betrage 606 €, der gesetzliche Regelbedarf
liege beim Alter des Sohnes bei 447 €, P erhalte somit rund 161% des
Regelbedarfs bzw. 119% der Höchststudienbeihilfe, womit er bequem das
finanzielle Auslangen finden könne und keine zusätzlichen Mittel von
der Mutter benötige. Es sei daher keine Wirtschaftsgemeinschaft mit der
Mutter gegeben, die über die üblichen elterlichen Zuwendungen
hinausgehen. P ´s Anwesenheit im Haushalt der Mutter beschränke sich
auf gelegentliche Besuche am Wochenende, es sei auch kein persönliches
Zimmer mehr für ihn im Haushalt eingerichtet, da sein damaliges Zimmer vom
Bruder bezogen wurde. Im Übrigen sei auch auf Grund der gewählten
Studienrichtung (Digitales Fernsehen) und des daraus folgenden Angebots an
Arbeitsplätzen nicht anzunehmen, dass P nach Abschluss des Studiums wieder
an die Adresse der Mutter zurückkehren werde. Abschließend verwies
der Berufungswerber auf die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, wonach
für die Haushaltszugehörigkeit eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
erforderlich sei, die im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben sei. Alle
Ausgaben, die die Mutter für P tätige, lägen im Bereich der
üblichen familiären Zuwendungen, die jedes Kind ein Leben lang
erhalte, wie fallweise Nächtigungsmöglichkeit oder Einladung zum
gemeinsamen Tisch im Besuchsfall. Auch Aktivitäten am sportlichen,
kuturellen oder gesellschaftlichem Sektor seien für P am Wohnort der Mutter
nicht gegeben.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte
der Berufungswerber an den unabhängigen Finanzsenat eine weitere Eingabe,
in der er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen darauf hinwies,
dass das früher vom Sohn P bewohnte Zimmer seit 2003 fast lückenlos
während der Schulzeit an Schulkollegen des zweiten Sohnes und während
der Ferien an einen Ferialpraktikanten vermietet wurde. Es stünden daher
für einen Hauptwohnsitz erforderliche Räumlichkeiten im Haus der
Mutter nicht zur Verfügung.
Auf Grund dieser Eingabe übermittelte P X neuerlich
eine Erklärung an den unabhängigen Finanzsenat, dass er seinen
Hauptwohnsitz in R , habe und ihm dort auch ein Zimmer zur Verfügung stehe.
Lediglich wenn sein Bruder Freunde mitgebracht hätte, würde es
während der Woche - meist ohne sein Wissen - diesen zur
Verfügung gestellt. Seine freien Wochenenden, Ferien und Krankenstände
hätte er an diesem Wohnsitz verbracht (und werde sie auch weiterhin dort
verbringen). Im Studentenheim Kolpinghaus in S bewohne er ein Einzelzimmer ohne
Küche, seine Freundin wohne ebenfalls in diesem Heim, habe ihr Zimmer
jedoch in einem anderen Trakt. Zum Wäschewaschen fahre er nach Hause, er
nehme sich von dort auch reichlich Essen nach S mit. Ergänzend wurde eine
Bestätigung des Studentenheims über die Wohnverhältnisse
vorgelegt.
Über telefonische Anfrage des unabhängigen
Finanzsenates beim Kolpinghaus S wurde die dortige Wohnsituation
folgendermaßen geschildert: Es handle sich um Einzelzimmer mit Nasszelle
mit einer Größe von ca. 21 m². In jedem Stockwerk sei eine
Teeküche, die gemeinsam von den Studenten benutzt werde, außerdem sei
eine von allen Studenten gemeinsam zu benutzende Möglichkeit zum
Wäschewaschen vorhanden. Die Verträge mit den Studenten würden
üblicherweise nur für die Monate Oktober bis Juni (Studienjahr)
geschlossen, im Sommer müssten die Studenten dann ausziehen, da die Zimmer
anderweitig vermietet würden. Ein solcher Vertrag sei auch mit P X
geschlossen worden.
Das Ergebnis dieser Feststellungen wurde dem
Berufungswerber mittels Vorhalt zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle gehört zum
Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt (unter anderem) nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise, am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Nach der zitierten Gesetzesstelle richtet sich somit
primär der Anspruch eines Elternteils auf Familienbeihilfe danach, zu
wessen Haushalt das Kind gehört. Nur wenn das Kind bei keinem Elternteil
haushaltszugehörig ist, hat derjenige Anspruch auf Familienbeihilfe, der
die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Dass im
gegenständlichen Fall der Berufungswerber überwiegend die
Unterhaltskosten für seinen Sohn P trägt, kann als richtig unterstellt
werden. Der Berufungswerber vermeint jedoch, aus diesem Grund auch Anspruch auf
Familienbeihilfe zu haben, da der Sohn weder bei ihm noch bei seiner Mutter
haushaltszugehörig sei.
Für die Beurteilung, ob Haushaltszugehörigkeit
gegeben ist, ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Dabei ist es unerheblich, wer die Mittel
zur Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt, ausschlaggebend ist,
dass das Kind im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig wird. Die
für die Haushaltszugehörigkeit erforderliche einheitliche
Wirtschaftsführung wird vom Gesetzgeber durch die Formulierung des
§ 2 Abs. 5 lit.b FLAG 1967 auch in den Fällen noch als
gegeben angenommen, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung am Ort
der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Erst wenn die
Wohngemeinschaft mit den Eltern zur Gänze gelöst ist, geht die
Haushaltszugehörigkeit verloren. Im Allgemeinen wird bei einer
Zweitunterkunft für Zwecke eines Schulbesuchs oder eines Studiums
angenommen, dass diese nur vorübergehend benutzt wird.
Der Berufungswerber stützt seine Darstellung, dass die
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft seines Sohnes mit der Mutter seit Oktober 2004
nicht mehr gegeben sei, zunächst im Wesentlichen darauf, dass der Sohn
bereits von Jänner 2003 bis Juni 2004 seinen Hauptwohnsitz nach L verlagert
hatte und dort mit einer Lebensgefährtin wohnte. Diese Tatsache ist
unbestritten und wurde auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
entsprechend berücksichtigt. Die Auflösung des Haushalts in L und
Verlegung des Hauptwohnsitzes wiederum in den Haushalt der Mutter erfolgte im
Juli 2004, der Sohn hatte noch bis August 2004 seinen restlichen
Präsenzdienst abzuleisten. Die Gründe, die den Sohn dazu bewogen haben
mögen, den Hauptwohnsitz wieder dort zu nehmen, sind für den Anspruch
auf Familienbeihilfe unerheblich, ausschlaggebend ist lediglich, ob
tatsächlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Haushalt der Mutter
wieder aufgenommen wurde. Nun wird dies bis zur Aufnahme des Studiums im Oktober
nicht bestritten und es ist auch der Abgabenbehörde für diese Zeit
kein anderer Wohnsitz des Sohnes bekannt.
Wenn der Berufungswerber nun vermeint, dass ab Aufnahme des
Studiums in S keine Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter mehr bestehe und
die dortige Meldung nur zum Schein erfolgt sei, so steht dieser Darstellung
zunächst die gegenteilige Aussage des Sohnes gegenüber. Fest steht
weiters, dass der Sohn ab Oktober 2004 in S in einem Studentenheim wohnte, in
dem ihm ein 21 m² großes Zimmer zur Verfügung stand und in
dem er im Übrigen die Kochgelegenheit und die Gelegenheit zum
Wäschewaschen mit den anderen Studenten teilen musste. Der Mietvertrag
wurde - wie in diesem Heim allgemein üblich - nur für die
Studienmonate Oktober bis Juni geschlossen, da im Sommer die Zimmer anderweitig
vermietet werden. Bei dieser sowohl platzmäßig als auch zeitlich
eingeschränkten Wohnmöglichkeit in S ist es unwahrscheinlich, dass
dort mehr als ein - vorübergehender - Zweitwohnsitz bestehen konnte
und es entspricht allein schon aus diesen Gründen eher der Lebenserfahrung,
dass der Sohn weiterhin laufend den Wohnsitz seiner Mutter aufsuchen musste,
etwa um Wäsche zu waschen etc., zumal auch die Platzgegebenheiten in einem
solchen Heim kaum geeignet sind, um seine gesamte Habe dort unterzubringen. Auch
die Freundin des Sohnes, die der Berufungswerber als Grund dafür
erklärt, dass der Sohn den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in S
hätte, bewohnte im selben Heim ein Zimmer unter ebendiesen Bedingungen,
sodass auch diese über keinen Haushalt verfügte, der eine bessere
Versorgungsmöglichkeit geboten hätte. Insbesondere spricht jedoch
für das Weiterbestehen der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter, dass
die Wohnsitznahme in diesem Heim tatsächlich nur für die Dauer des
Studienjahres erfolgt ist - der Feststellung, dass in den Sommermonaten P
´s einziger Wohnsitz der seiner Mutter war, konnte auch der
Berufungswerber nichts entgegensetzen.
Der Hinweis des Berufungswerbers, dass der Sohn im Haus
seiner Mutter eigentlich kein Zimmer zur Verfügung hätte, da sein
früheres Zimmer von Freunden des zweiten Sohnes benützt würde
bzw. zeitweise vermietet wäre, ändert insofern nichts an diesen
Feststellungen, da in einem Einfamilienhaus, das für die Bedürfnisse
einer intakten Familie mit Kindern errichtet wurde, das Platzangebot wohl
dennoch ausreichend sein müsste.
Wenn nun auf Grund dieser Feststellungen davon ausgegangen
werden muss, dass der Sohn auch während des Studienjahres
einigermaßen regelmäßig den Wohnsitz seiner Mutter aufgesucht
hat, dann besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er dort an den dem
Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln auch entsprechend teilhatte und,
wie es allgemein üblich ist, von der Mutter mitversorgt wurde. Die
Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter war daher aus den angeführten
Gründen auch während dieses Zeitraumes weiterhin gegeben.
Linz, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-L/05
- Stammnummer
- 18950
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF