Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0339-L/07
Familienbeihilfe für die Zeit nach der Reifeprüfung bis zur Ableistung des Präsenzdienstes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-L/07vom 19.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 29. Jänner
2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind x, für die Zeit vom 1.10.2006
bis 31.1.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 11.1.2007 teilte die Berufungswerberin
dem Finanzamt Folgendes mit: "Mit Ihrem Schreiben vom 29.12.2006 werde
ich aufgefordert, Sie zu informieren, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn, y noch gegeben
sind. Wie Sie aus den Unterlagen, die ich am 18.Juli 2006 dem Finanzamt
Wels übermittelt habe, ersehen können, ist mein Sohn mit
2. Jänner 2007 laut Einberufungsbefehl Zl. xx zur Ableistung des
Grundwehrdienstes verpflichtet worden. Mir ist bekannt, dass für die
Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht. Ich stelle hiermit unmissverständlich klar, dass mein Sohn
nach Ablegung der Reifeprüfung zum Sommertermin 2005/06 bis zum Antritt des
Studiums in Salzburg (Studium des Lehramtes für Englisch und für
Bewegung und Sport) in Berufsausbildung steht. Mir ist außerdem
bekannt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe weiter besteht, wenn ein
Schüler eine Ferialarbeit annimmt und dabei bis zu € 8.725,00
verdienen darf. Somit fällt die Tätigkeit bei der Firma F. in diese
Rechtsregelung. Sie können versichert sein, dass mein Sohn das
Studium unverzüglich nach der Matura angetreten hätte, wenn er nicht
gesetzlich verpflichtet wäre, den Präsenzdienst abzuleisten. Also kann
man keinen dafür verantwortlich machen, dass es dazwischen zu den
bedauerlichen zeitlichen Abständen kommt. Ich möchte somit
nochmals zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch für Familienbeihilfe aus
Sicht der realistischen Sachlage für meinen Sohn nur in der Zeit vom
2. Jänner 2007 bis 2. Juli 2007 nicht besteht.
Selbstverständlich werde ich die Inskriptionsbestätigung
unverzüglich vorlegen und verbleibe mit freundlichen
Grüßen
Anm: Unterschrift der Berufungswerberin."
Von der Berufungswerberin wurden zwei Bescheinigungen im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz
1967 vorgelegt. Aus jener des Arbeitsmarktservice C. vom 22.8.2006 geht eine
entsprechende Vormerkung für die Zeit ab 22.8.2006 hervor. Vom
Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Serviceline, wurde am 9.1.2007 eine
Vormerkung für die Zeit vom 12.9.2006 bis 20.9.2006 bescheinigt.
Laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung war der Sohn der Berufungswerberin in der Zeit vom 21.9.2006
bis 30.11.2006 Arbeiter bei der Firma YY. Ab 2.1.2007 leistete er den
Präsenzdienst bei österreichischen Bundesheer.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29.1.2007 die
Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) für den volljährigen Sohn
der Berufungswerberin für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.1.2007 in Höhe
von insgesamt 865,60 € zurückgefordert. Da sich der Sohn der
Berufungswerberin in obigem Zeitraum weder in Berufsausbildung befunden habe,
noch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender vorgemerkt gewesen sei, sei
der Anspruch auf die Familienbeihilfe mit 30.9.2006 erloschen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 31.1.2007 wird damit
begründet, dass die Berufungswerberin mit Schreiben vom 11.1.2007
klargestellt habe, dass ihr Sohn in Berufsausbildung stehe. Der Fortgang der
Ausbildung sei, wie bereits geschildert, durch den Präsenzdienst
unterbrochen worden. Somit sei der Bezug von FB und KAB bis Dezember 2006
gerechtfertigt. Für die Dauer des Präsenzdienstes (01-06/2007) sei der
Anspruch unterbrochen und ab Juli 2007 bis zum 26. Lebensjahr wieder gegeben, da
der frühestmögliche Inskriptionstermin Herbst 2007 sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2007 wurde die
Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b und lit. f FLAG
1967 als unbegründet abgewiesen.
Der Vorlageantrag vom 14.3.2007 wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Begründung der Abweisung des Antrages durch die
erste Instanz für die Berufungswerberin nicht verständlich sei. Denn
gemäß
§ 2 (1) lit. b FLAG 1967 hätten Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet hätten ...(treffe für ihren Sohn zu)... und die
für einen Beruf ausgebildet ... werden. (Der Abschluss einer AHS-Matura sei
noch keine Berufsausbildung). Der Sohn der Berufungswerberin möchte
das Lehramt für Englisch und Bewegung und Sport in Salzburg studieren. Nach
Ablegung der Matura und Absolvierung des gesetzlich vorgeschriebenen
Präsenzdienstes werde er zu seinem frühestmöglichen Termin im
Oktober 2007 inskribieren. Die Berufungswerberin hätte gerne
gewusst, als was die Organe des Staates Österreich ihren Sohn bezeichnen
wollen. Als Arbeitsloser? Der Sohn habe keine Entscheidungsfreiheit gehabt,
früher mit dem Studium zu beginnen, als nach Ableistung des
Präsenzdienstes, zu dem er einberufen wurde. Die Berufungswerberin als
allein erziehende Mutter zweier Söhne hätte einen sofortigen
Studienantritt auch nur begrüßen können. Da der Sohn noch
keinen Beruf habe, sondern erst einen erlernen werde, sei er
rechtmäßig noch in Berufsausbildung. Der Satz: "Da sich Ihr Sohn A.
ab Oktober 2006 nicht in einer Berufsausbildung/Fortbildung befand..." sei
für die Berufungswerberin in ihrem Fall an den Haaren herbeigezogen. Daher
könne sie nicht verstehen, dass von ihr verlangt werde, eine ihres
Erachtens zu Recht bezogene Familienbeihilfe zurückzahlen zu müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs. 1
lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Prasenz- oder Ausbidlungsdienst noch den Zivildienst
leisten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Der Sohn der Berufungswerberin hat im Juni 2006 die
Reifeprüfung erfolgreich absolviert. In der Zeit vom 12.9.2006 bis
20.9.2006 war er im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt und vom 21.9.2006 bis
30.11.2006 stand er in einem Dienstverhältnis. Ab 2.1.2007 leistete der
Sohn der Berufungswerberin den Präsenzdienst. Unter
Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
erlosch somit der Anspruch auf die Familienbeihilfe mit Ende September 2006, da
die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 mit der Reifeprüfung im Juni 2006 beendet wurde. Im
Berufungszeitraum lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführte Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 19.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-L/07
- Stammnummer
- 36916
- Gültig
- 19.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF