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UFSL RV/1082-L/07Bezeichnung des Bescheidadressaten
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid18.09.2007

…Die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" scheint im Firmenbuch nicht auf. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung "P…

UFSL RV/0462-L/05Bezeichnung des Bescheidadressaten
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid18.09.2007

…noch die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" scheinen im Firmenbuch auf. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung " P…

UFSW RV/0540-W/05Fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid08.08.2005

…ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und…

UFSW RV/2015-W/02Zurückweisung der Berufung wegen nicht gesetzmäßiger Bezeichnung des Bescheidadressaten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.05.2006

…Abs. 3 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2000, 99/13/0014). Im zu beurteilenden Fall weist der angefochtene Bescheid als Bescheidadressat die "S-GmbH&Mitges. ." auf…

UFSW RV/1524-W/07Fehlerhafte Bezeichnung der Bescheidadressaten nach Einantwortung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)17.10.2007

…die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 93 Tz.6). Eine Adressierung "an die Erben nach H. ", somit ohne Angaben der Namen der Erben, reicht nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2001/15/0160). Der Bescheidadressat…

UFSZ3K ZRV/0264-Z3K/11Zurückweisung einer nicht durch den Bescheidadressaten eingebrachten Beschwerde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)12.04.2013

…als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und…

UFSK ZRV/0330-Z3K/02Mangelnder Bescheidcharakter infolge unzureichender Bezeichnung des Adressaten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)23.01.2004

…wurde in der Benennung des Bescheidadressaten nicht das Rechtssubjekt der Bf. erreicht, weil die Bf. nicht mit ihrer korrekten firmenmäßigen und § 18 Abs.1 HGB entsprechenden Bezeichnung, sondern bloß mit dem völlig ungenügenden Ausdruck "CP" benannt wurde. Auch der Begründung des Bescheides ist kein Hinweis…

UFSW RV/2071-W/04Mangelnder Bescheidcharakter infolge unrichtiger Bezeichnung des Adressaten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.01.2005

…beim Bescheidadressaten sind durch Auslegung zu erschließen. Lässt sich der Bescheidadressat durch gebotenes und zulässiges Deuten hinreichend identifizieren, ist der Rechtsakt zurechenbar und rechtswirksam. Die eindeutige Nachvollziehbarkeit der Zurechenbarkeit muss gewährleistet sein (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088). Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist…

UFSW RV/1667-W/05Nichtigkeit eines Bescheides wegen unrichtigem Bescheidadressaten und sonstigem widersprüchlichem Bescheidspruch
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid14.10.2005

…| davon Veräußerungsgewinn | 1,186.465,00 | Der Veräußerungsfreibetrag wurde abgezogen in Höhe von | 13.086,00 ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Begründung: ... Diesfalls besteht die Problematik in der richtigen Bezeichnung des Bescheidadressaten nach Beendigung einer Personengesellschaft. Die steuerlichen Rechte und Pflichten gehen nach deren Beendigung gemäß …

UFSW RV/0382-W/04Zurückweisung einer Berufung als unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.11.2005

…entschieden, denn die "Benennung" des Bescheidadressaten durch das Finanzamt lediglich mit "Wohnungseigentumsgemeinschaft" ist keinesfalls als korrekte Bezeichnung des Bescheidadressaten zu werten; von einer hinreichenden Konkretisierung und Individualisierung desselben kann keine Rede sein. Auch aus dem sonstigen Inhalt des "Bescheides" ist der Bescheidadressat nicht erkennbar, ebenso…

UFSW RV/1100-W/05Schulbesuch im Ausland
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.02.2007

…erkennbar ist, welchen Bescheid der Bw. tatsächlich bekämpfen wollte. Weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen. kann nur der Spruch eines Bescheides mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite…

UFSS RV/0091-S/111) Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 EStG 1988; 2) Unterhaltsabsetzbetrag bei unzureichender Unterhaltsleistung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2011

…erfolgt. Es liege daher seiner Ansicht nach ein "Nichtbescheid" vor. Der Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz führte aus, dass die jahrzehntelange Rechtssprechung des VwGH und OGH betreffend der korrekten Bezeichnung des Bescheidadressaten in die Richtung gehe, dass auch eine Kurzform eines Namens, wie z.B…

UFSG RV/0758-G/07Einheitlichkeitsgebot und Endgültigerklärung nach § 200 Abs 2 BAO im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO einer vollbeendeten KEG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.01.2013

…feststellen. Nach § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der gesetzlich vorgesehene Bescheidadressat ist die Partei des Abgabenverfahrens (§ 78 Abs 2…

UFSW RV/0151-W/02Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten, im Firmenbuch falsch eingetragenen Firma
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.06.2005

…ein "Versehen" bei der Bezeichnung der Bescheidadressatin sprechen außerdem: die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung bekannte Löschung der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma aus dem Handelsregister und die im Handelsregister eingetragenen Änderungen des Firmenwortlautes und der Rechtsform der…

UFSW RV/2195-W/10Rechtswidrigkeit des gemäß § 295 BAO abgeleiteten Bescheides, wenn Feststellungsbescheid Nichtbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.01.2013

… 191 Abs. 2 BAO anzuwenden war. Insbesondere kann aus der Bezeichnung des Bescheidadressaten in dem - (bei Bescheidwirksamkeit) einen Spruchbestandteil darstellenden - Adressfeld mit Geschäftsherr "und Mitges." geschlossen werden, dass damit die in der Einkünfteaufteilung genannten Personen zu Bescheidadressaten würden. Dasselbe muss im vorliegenden Fall für (vermeintliche…

UFSK RV/0035-K/09Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens, wenn kein gültiger Grundlagenbescheid im Feststellungsverfahren vorliegt?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.03.2009

…Der Ansicht des VwGH folgend wies das FA Wien sohin auch die Berufung vom 17. April 1997 gegen den Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 als unzulässig zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten wäre der…

UFSZ3K ZRV/0273-Z3K/06Angabe eines unrichtigen Bescheidadressaten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)06.04.2007

…Eine Umdeutung der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. In der Berufungsvorentscheidung wäre als Bescheidadressat die Bf ohne den Zusatz "namens der S" zu nennen gewesen. Aus den vorstehend angeführten Gründen war der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung entsprechend zu ändern und der an…

UFSW RV/2174-W/02Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 UmgrStG auf die umwandlungsbedingte Auflösung der Haftrücklage
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.09.2003

…sollte, ist diese fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten unbeachtlich (vgl. VwGH vom 23.4.1998, 96/15/0199, 26.4.1995, 93/13/0191,0321). 2. Auflösung der Haftrücklage nach erfolgter Umwandlung: § 14 KStG 1988 in der ab der Veranlagung 1994 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993…

UFSI RV/0504-I/10Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.06.2013

…Begründung zurückgewiesen, dass der angefochtene erstinstanzliche Feststellungsbescheid in Folge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Rechtswirkung erlangt habe. Gemäß § 303 BAO sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 1989 auf Grund der neu hervorgekommenen Tatsache der Nichtigkeit des Bescheides vom 10. Februar 1997…

UFSZ2L ZRV/0024-Z2L/05Herabsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO mangels groben Verschuldens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)04.04.2007

…der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. Dies hat zur Voraussetzung, dass eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also…