…Die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" scheint im Firmenbuch nicht auf. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung "P…
…noch die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" scheinen im Firmenbuch auf. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung " P…
…ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und…
…Abs. 3 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2000, 99/13/0014). Im zu beurteilenden Fall weist der angefochtene Bescheid als Bescheidadressat die "S-GmbH&Mitges. ." auf…
…die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 93 Tz.6). Eine Adressierung "an die Erben nach H. ", somit ohne Angaben der Namen der Erben, reicht nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2001/15/0160). Der Bescheidadressat…
…als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und…
…wurde in der Benennung des Bescheidadressaten nicht das Rechtssubjekt der Bf. erreicht, weil die Bf. nicht mit ihrer korrekten firmenmäßigen und § 18 Abs.1 HGB entsprechenden Bezeichnung, sondern bloß mit dem völlig ungenügenden Ausdruck "CP" benannt wurde. Auch der Begründung des Bescheides ist kein Hinweis…
…beim Bescheidadressaten sind durch Auslegung zu erschließen. Lässt sich der Bescheidadressat durch gebotenes und zulässiges Deuten hinreichend identifizieren, ist der Rechtsakt zurechenbar und rechtswirksam. Die eindeutige Nachvollziehbarkeit der Zurechenbarkeit muss gewährleistet sein (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088). Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist…
…| davon Veräußerungsgewinn | 1,186.465,00 | Der Veräußerungsfreibetrag wurde abgezogen in Höhe von | 13.086,00 ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Begründung: ... Diesfalls besteht die Problematik in der richtigen Bezeichnung des Bescheidadressaten nach Beendigung einer Personengesellschaft. Die steuerlichen Rechte und Pflichten gehen nach deren Beendigung gemäß …
…entschieden, denn die "Benennung" des Bescheidadressaten durch das Finanzamt lediglich mit "Wohnungseigentumsgemeinschaft" ist keinesfalls als korrekte Bezeichnung des Bescheidadressaten zu werten; von einer hinreichenden Konkretisierung und Individualisierung desselben kann keine Rede sein. Auch aus dem sonstigen Inhalt des "Bescheides" ist der Bescheidadressat nicht erkennbar, ebenso…
…erkennbar ist, welchen Bescheid der Bw. tatsächlich bekämpfen wollte. Weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen. kann nur der Spruch eines Bescheides mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite…
…erfolgt. Es liege daher seiner Ansicht nach ein "Nichtbescheid" vor. Der Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz führte aus, dass die jahrzehntelange Rechtssprechung des VwGH und OGH betreffend der korrekten Bezeichnung des Bescheidadressaten in die Richtung gehe, dass auch eine Kurzform eines Namens, wie z.B…
…feststellen. Nach § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der gesetzlich vorgesehene Bescheidadressat ist die Partei des Abgabenverfahrens (§ 78 Abs 2…
…ein "Versehen" bei der Bezeichnung der Bescheidadressatin sprechen außerdem: die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung bekannte Löschung der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma aus dem Handelsregister und die im Handelsregister eingetragenen Änderungen des Firmenwortlautes und der Rechtsform der…
… 191 Abs. 2 BAO anzuwenden war. Insbesondere kann aus der Bezeichnung des Bescheidadressaten in dem - (bei Bescheidwirksamkeit) einen Spruchbestandteil darstellenden - Adressfeld mit Geschäftsherr "und Mitges." geschlossen werden, dass damit die in der Einkünfteaufteilung genannten Personen zu Bescheidadressaten würden. Dasselbe muss im vorliegenden Fall für (vermeintliche…
…Der Ansicht des VwGH folgend wies das FA Wien sohin auch die Berufung vom 17. April 1997 gegen den Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 als unzulässig zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten wäre der…
…Eine Umdeutung der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. In der Berufungsvorentscheidung wäre als Bescheidadressat die Bf ohne den Zusatz "namens der S" zu nennen gewesen. Aus den vorstehend angeführten Gründen war der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung entsprechend zu ändern und der an…
…sollte, ist diese fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten unbeachtlich (vgl. VwGH vom 23.4.1998, 96/15/0199, 26.4.1995, 93/13/0191,0321). 2. Auflösung der Haftrücklage nach erfolgter Umwandlung: § 14 KStG 1988 in der ab der Veranlagung 1994 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993…
…Begründung zurückgewiesen, dass der angefochtene erstinstanzliche Feststellungsbescheid in Folge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Rechtswirkung erlangt habe. Gemäß § 303 BAO sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 1989 auf Grund der neu hervorgekommenen Tatsache der Nichtigkeit des Bescheides vom 10. Februar 1997…
…der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. Dies hat zur Voraussetzung, dass eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also…