Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1667-W/05
Nichtigkeit eines Bescheides wegen unrichtigem Bescheidadressaten und sonstigem widersprüchlichem Bescheidspruch
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1667-W/05vom 14.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Jänner 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 20. Dezember
2004 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
1998 für die Jahre 1996, 1997 und 1998 entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 273
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) wendet sich in seinem
Berufungsschreiben, das ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS
vorgelegt wurde, einleitend dagegen, dass die angefochtenen Bescheide
rechtswirksam erlassen worden seien. Sie seien vielmehr mit Nichtigkeit
behaftet.
Diese Bescheide wurden an den Bw., der am Betrieb des
Geschäftsherrn still beteiligt war, für die Berufungsjahre
wiederholend erstellt. Allerdings waren die im Jahr 2000 erlassenen
"Erstbescheide" an eine "GmbH & Mitbes." gerichtet, obwohl, in diesem Punkt
ist den weiteren Berufungsausführungen nicht zuzustimmen, eine Beendigung
der stillen Beteiligung infolge des 1998 über den Betrieb des
Geschäftsherrn eröffneten Konkursverfahrens gemäß
§
185 Abs. 2 Satz 1 HGB (entgegengesetzte vertragliche Vereinbarungen existieren
nicht) bereits eingetreten war. Somit waren auch diese "Erstbescheide"
nichtig.
Dass die neu erlassenen Feststellungsbescheide ebenfalls
nichtig sind, ist zutreffend. Nachstehend wird dies illustriert:
Die angefochtenen Bescheide wurden wie folgt
erstellt:
Bescheidadressat: X als ehemals still Beteiligter der ...X
GmbH u Mitges.
Die im Kalenderjahr (z. B.) 1998 von der ...X GmbH u
Mitges. erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ATS)
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8,160.000,00
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davon Veräußerungsgewinn:
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8,160.000,00
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Der Veräußerungsfreibetrag wurde abgezogen in
Höhe von
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90.000
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davon entfallen auf
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Bw.
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Einkünfte (ATS)
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1,186.465,00
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davon Veräußerungsgewinn
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1,186.465,00
|
Der Veräußerungsfreibetrag wurde abgezogen in
Höhe von
|
13.086,00
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Begründung: ...
Diesfalls besteht die Problematik in der richtigen
Bezeichnung des Bescheidadressaten nach Beendigung einer Personengesellschaft.
Die steuerlichen Rechte und Pflichten gehen nach deren Beendigung
gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO auf die zuletzt Beteiligten über,
bzw. ergeht ein Feststellungsbesscheid nach § 191 Abs. 2 BAO über
Einkünfte der bereits beendeten Personengesellschaft an diejenigen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nun wurde diese Adressatenbezeichnung - wie oben
dargestellt wurde - nicht gesetzeskonform durchgeführt. Es wurde zwar der
Bw. als Bescheidadressat mitangesprochen, jedoch in Verbindung mit einer unecht
stillen Gesellschaft als an ihr still Beteiligter, was jedoch nie zugetroffen
hat. Weiters wurde nicht, was ebenfalls für einen Bescheid gemäß
§ 188 BAO essentiell gewesen wäre, die Verteilung der Einkünfte
auf die ehemals Beteiligten ausgewiesen. Aufgrund der Vertragsfreiheit (vgl.
hiezu Kotschnigg, Der Bescheidadressat bei einer nicht mehr existenten
Personengesellschaft, SWK 2004, S 890 ff., Punkt III, 2. mwN.) ist wohl auch die
ehemalige stille Gesellschaft als mehrgliedrig aufzufassen. Allerdings wäre
auch dann, wenn sie nur zweigliedrig zu erfassen gewesen wäre, der
ehemalige Geschäftsherr im Bescheidspruch aufzunehmen gewesen. Ansonsten
wären - neben dem Geschäftsherren - auch die übrigen
ehemaligen stillen Gesellschafter, wie es allgemein üblich ist,
anzuführen gewesen. Es besteht daher ein unlösbarer Widerspruch
zwischen der Adressatenbezeichnung als Spruchbestandteil der angefochtenen
Bescheide zu dem sonstigen Bescheidspruch dieser Feststellungsbescheide, der
(vgl. Ritz, BAO2 Tz. 9 zu §
188) neben Art, Höhe und Feststellungszeitraum die Namen der (zuletzt)
Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile zu enthalten gehabt
hätte.
Da die angefochtenen Bescheide somit ins Leere gingen, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Auf weitere (materielle) Ausführungen in diesem
Berufungsschreiben war nicht einzugehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den im
Berufungsschreiben miterwähnten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1998 vom Finanzamt nicht vorgelegt wurde und somit noch einer separaten
Erledigung bedarf.
Wien, am 14.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 185 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1667-W/05
- Stammnummer
- 18988
- Gültig
- 14.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF