Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0151-W/02
Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten, im Firmenbuch falsch eingetragenen Firma
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-W/02vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter ihrer gelöschten Firma kann eine Gesellschaft keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine Gesellschaft unter ihrer gelöschten Firma auch nicht Adressatin von Abgabenbescheiden sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der unter der (gelöschten) Firma
Bw., auftretenden KG, vertreten durch XXX, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Eisenstadt vom 14. Februar 1996 betreffend Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1987 bis 1992,
Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1987
bis 1992 und Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1991,
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach einer
(Groß-)Betriebsprüfung am 14. Februar 1996 erlassenen, in diesem
Berufungsverfahren angefochtenen, Bescheide sind an eine Gesellschaft adressiert
und zugestellt worden, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "OHG" besteht.
In der Betreffzeile der Berufung werden eine Steuernummer
und die Firma einer Gesellschaft angegeben. Die in der Betreffzeile
angeführte Steuernummer hat das Finanzamt einer Gesellschaft zugeteilt,
deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG"
besteht. Die in der Betreffzeile angeführte Firma stimmt mit der Firma der
Gesellschaft überein, für die die o.a. Steuernummer vergeben worden
ist.
Der Verfasser der Berufung ist ein Steuerberater, der sich
auf den Auftrag einer, in der Berufung namentlich nicht genannten, Mandantschaft
beruft (Berufung, Seite 1, letzter Absatz).
Lt. Verfasser der Berufung ist seine, in der Berufung
namentlich nicht genannte, Mandantschaft, eine Gesellschaft, deren Firma aus dem
Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht (Telefonat,
13. Juni 2005).
Die Seiten 2 - 8 der Berufung enthalten die
Berufungspunkte.
Im Großbetriebsprüfungsverfahren ist der
Firmenwortlaut der Gesellschaft Gegenstand von Ermittlungen gewesen; im
Arbeitsbogen des (Groß-)Betriebsprüfers befindet sich eine
beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszuges mit folgendem Inhalt
(Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, Seite 232 - 234):
Lt. Handelsregisterauszug, Eintragung Nr. 5, ist die, aus
dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende,
Firma seit 23. Dezember 1987 gelöscht; außerdem ist dort angemerkt
"Die Firma ist geändert". Die
geänderte Firma ist im Handelsregisterauszug nicht eingetragen
worden.
Lt. Handelsregisterauszug, Eintragung Nr. 6, ist am 9.
Februar 1988 eine Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten, die
Gesellschaft hat die Rechtsform einer "Kommanditgesellschaft" (KG) angenommen.
Der Firmenwortlaut der KG ist im Handelsregisterauszug nicht eingetragen
worden.
Die Daten aus dem Handelsregister sind ab 1992 in das
Firmenbuch übertragen worden; in den Veranlagungsakten und im Arbeitsbogen
der Großbetriebsprüfung befindet sich kein
Firmenbuchauszug.
Der Firmenwortlaut der Gesellschaft ist Gegenstand von
Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates gewesen; diese Ermittlungen
haben zu folgenden Ergebnissen geführt:
Lt. Online-Fassung des Firmenbuchauszuges setzt sich der
Firmenwortlaut der Gesellschaft aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "OHG" zusammen. Als seit 9. Februar 1988 bestehende
Rechtsform der Gesellschaft ist "Kommanditgesellschaft" eingetragen
worden.
Lt. Mitteilung des beim Firmenbuchgericht für die
Gesellschaft zuständigen Rechtspflegers ist die Gesellschaft eine
"Kommanditgesellschaft"; der in der Firma der Kommanditgesellschaft enthaltene
Rechtsformzusatz - "OHG" statt "KG" - ist irrtümlich eingetragen worden
(22. Juni 2005).
Der von der Gesellschaft im Rechtsverkehr verwendete
Firmenwortlaut ist auch Gegenstand von Ermittlungen des Unabhängigen
Finanzsenates gewesen; diese Ermittlungen haben zu folgenden Ergebnissen
geführt:
Vor den Finanzbehörden haben die Gesellschaft bzw. ihr
steuerlicher Vertreter die, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "OHG" bestehende, Firma und die aus dem Nachnamen von
Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" bestehende, Firma
verwendet.
Bis zum Veranlagungsjahr 1991 werden die
Steuererklärungen von einer Gesellschaft eingebracht, deren Firma aus dem
Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht. Ab dem
Veranlagungsjahr 1992 werden die Steuererklärungen von einer Gesellschaft
eingebracht, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "KG" besteht.
Vor Erlassung der Bescheide betreffend Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1987 bis 1992,
Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1987
bis 1992 und Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1991
(14. Februar 1996) hat die Gesellschaft die aus dem Nachnamen von
Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" bestehende, Firma bspw.
verwendet:
In
den Steuererklärungen und auf der 1. Seite des Jahresabschlusses zum 30.
Juni 1992, eingereicht am 6. Mai 1994;
in
den Steuererklärungen und auf der 1. Seite des Jahresabschlusses zum 30.
Juni 1993, eingereicht am 10. März 1995 und
in
den Steuererklärungen und auf der 1. Seite des Jahresabschlusses zum 30.
Juni 1994, eingereicht am 18. Dezember 1995.
Die
Online-Fassung des Firmenbuchauszuges ist Gegenstand eines Gesprächs mit
dem steuerlichen Vertreter = Verfasser der Berufung gewesen. In diesem
Gespräch hat der steuerliche Vertreter = Verfasser der Berufung
bestätigt, dass die Gesellschaft ihre Rechtsgeschäfte unter der aus
dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden
Firma und der, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz
"KG" bestehenden, Firma abschließt. Bis dato sei diese Vorgangsweise nicht
beanstandet worden (Telefonat, 13. Juni 2005).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist die Berufung
(15. März 1996). Mit der Berufung (15. März 1996) sind Bescheide
angefochten worden, die das Finanzamt an eine Gesellschaft adressiert und
zugestellt hat, deren Firma aus einem Nachnamen und dem Rechtsformzusatz "OHG"
besteht.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat einen Spruch zu enthalten und
in diesem (oder im Adressfeld des Bescheides) die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Für die Bescheidqualität einer Erledigung ist die
richtige Bezeichnung des Bescheidadressaten unverzichtbar; eine unrichtige
Bezeichnung des/der Bescheidadressaten/Bescheidadressatin bewirkt den Verlust
der Rechtswirkungen der Erledigung.
Verliert eine Erledigung ihre Rechtswirkungen wegen
unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten, ist die gegen diese Erledigung
gerichtete Berufung als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs.
1 BAO).
Nach ständige Rechtsprechung sind die im
Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften mit ihrer Firma zu
bezeichnen. Wird die im Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragene Firma als
Bezeichnung des/der Bescheidadressaten/Bescheidadressatin verwendet, ist der/die
Bescheidadressat/Bescheidadressatin richtig bezeichnet worden.
Eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann
unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und wenn nach der
Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers
bestehen. Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen nicht bei
Zustellung an den richtigen Bescheidadressaten (VwGH, 23.4.1998,
96/15/0199).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist über die aus einem
Nachnamen und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma
festzustellen:
Der im Firmennamen enthaltene Nachname ist der Nachname
eines persönlich haftenden Gesellschafters; der Rechtsformzusatz "OHG"
weist darauf hin, dass die Rechtsform der Gesellschaft die "offene
Handelsgesellschaft" ist.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)
hat die Firma einer offenen Handelsgesellschaft den Namen wenigstens eines der
Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden
Rechtsformzusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide an
eine, gemäß
§ 19 Abs. 1 HGB für offene
Handelsgesellschaften zulässige, Firma adressiert und zugestellt
hat.
Die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma ist am 23. Dezember 1987 aus dem
Handelsregister gelöscht worden; die Gesellschaft hat einen anderen
Firmennamen angenommen:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide an
eine, gemäß
§ 19 Abs. 1 HGB für offene
Handelsgesellschaften zulässige, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aus dem
Handelsregister gelöschte, Firma adressiert und zugestellt
hat.
Der Handelsregisterauszug mit dem Eintrag, dass die aus dem
Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma
gelöscht ist und die Gesellschaft einen anderen Firmennamen angenommen hat,
ist dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung
bekannt gewesen:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide in
Kenntnis des Umstandes, dass die im Handelsregister eingetragene Firma
gelöscht ist, an die gelöschte Firma adressiert und zugestellt
hat.
In der Online-Fassung des Firmenbuches sind die aus dem
Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma
als Firmenwortlaut und "Kommanditgesellschaft" als Rechtsform der Gesellschaft
eingetragen worden. Die Online-Fassung des Firmenbuches ist dem Finanzamt im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide in
Unkenntnis des Umstandes, dass die im Handelsregister gelöschte Firma in
der Online-Fassung des Firmenbuches als Firma einer Kommanditgesellschaft
eingetragen ist, an die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma adressiert und zugestellt
hat.
Nach dem im Handelsrecht geltenden Grundsatz der
Firmenwahrheit ist "OHG" ein für Kommanditgesellschaften nicht
zulässiger Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut; "KG" ist der für
Kommanditgesellschaften zulässige Rechtsformzusatz im
Firmenwortlaut:
Es ist daher aus dem im Firmenbuch eingetragenen
Firmenwortlaut iVm der do. eingetragenen Rechtsform objektiv erkennbar, dass
entweder der Firmenwortlaut oder der Rechtsformzusatz falsch eingetragen worden
ist.
IdF steht fest, dass die Gesellschaft eine
Kommanditgesellschaft ist; folglich ist der in der Online-Fassung des
Firmenbuches im Firmenwortlaut enthaltene Rechtsformzusatz "OHG" falsch
eingetragen worden.
Nach dieser Sach- und Rechtslage stellte sich für den
Unabhängigen Finanzsenat die Rechtsfrage, ob die Bezeichnung der
Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten, im
Firmenbuch falsch eingetragenen, Firma eine im Sinne des § 93 Abs. 2 BAO
richtige oder unrichtige Bezeichnung der Bescheidadressatin ist.
a) Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem
Handelsregister gelöschten Firma:
Durch die Adressierung und Zustellung an die Gesellschaft
unter der Firma der offenen Handelsgesellschaft hat das Finanzamt die offene
Handelsgesellschaft als Bescheidadressatin und damit als die Gesellschaft
bezeichnet, für die die Bescheide (14. Februar 1996) bestimmt sein
sollen.
In Wirklichkeit konnten die Bescheide vom 14. Februar 1996
nicht für die offene Handelsgesellschaft bestimmt gewesen
sein:
Gemäß
§ 124 Abs. 1 HGB kann die offene
Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen.
Aus § 124 Abs. 1 HGB ist abzuleiten: Ist eine Firma
aus dem Handelsregister gelöscht, kann die offene Handelsgesellschaft unter
ihrer gelöschten Firma keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten
eingehen.
Mit den Erledigungen von Abgabenbehörden werden Rechte
oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben, werden
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festgestellt oder wird über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen
(§ 92 Abs. 1 BAO).
Aus § 124 Abs. 1 HGB iVm § 92 Abs. 1 BAO ist
abzuleiten: Unter ihrer gelöschten Firma kann eine Gesellschaft keine
Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine
Gesellschaft unter ihrer gelöschten Firma auch nicht Adressatin von
Abgabenbescheiden sein.
Gemäß
§ 124 Abs. 1 HGB iVm § 161 HGB
kann die Kommanditgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen.
Aus § 124 Abs. 1 HGB iVm § 161 HGB iVm § 92
Abs. 1 BAO ist abzuleiten: Eine Kommanditgesellschaft kann unter ihrer eigenen
Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine
Kommanditgesellschaft nur unter ihrer eigenen Firma Bescheidadressatin
sein.
Nach dem aus dem Täuschungsverbot des § 18 Abs. 2
HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der
Firmenwahrheit dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine
Täuschung über die Rechtsform der Gesellschaft
herbeizuführen.
Aus § 18 Abs. 2 HGB iVm § 124 Abs. 1 HGB iVm
§ 161 HGB iVm § 92 Abs. 1 BAO ist abzuleiten: Eine
Kommanditgesellschaft kann unter der, die Rechtsform bezeichnenden, Firma Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine Kommanditgesellschaft
nur unter der Firma Bescheidadressatin sein, in deren Firmenwortlaut der
Rechtsformzusatz "KG" enthalten ist.
Nach der v.a. Rechtslage konnten unter der, im Zeitpunkt
der Bescheiderlassung und -zustellung aus dem Handelsregister
gelöschten, Firma der offenen Handelsgesellschaft keine Rechte (mehr)
erworben und Verbindlichkeiten (mehr) eingegangen werden; deshalb scheidet die
offene Handelsgesellschaft als Diejenige aus, für die die Bescheide vom 14.
Februar 1996 - von ihrem Inhalt her gesehen - bestimmt gewesen
sind.
Ende 1987/Anfang 1988 hat die offene Handelsgesellschaft
die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft angenommen:
Scheidet die offene Handelsgesellschaft als
Bescheidadressatin aus, müssen die Bescheide vom 14. Februar 1996
für die Kommanditgesellschaft bestimmt gewesen.
Eine Kommanditgesellschaft ist eine andere Rechtsperson als
eine offene Handelsgesellschaft:
Die für die Kommanditgesellschaft bestimmten Bescheide
vom 14. Februar 1996 hätten an die Kommanditgesellschaft adressiert und
zugestellt werden müssen.
Eine Kommanditgesellschaft nimmt am Rechtsverkehr unter
einer anderen Firma teil als eine offene Handelsgesellschaft. Die Firma einer
Kommanditgesellschaft hat den Rechtsformzusatz "KG" zu enthalten:
Die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem
Handelsregister gelöschten, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma ist daher eine unrichtige Bezeichnung
der Bescheidadressatin.
b) Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der im Firmenbuch
eingetragenen Firma:
Die aus dem Handelsregister gelöschte, aus dem
Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende, Firma
ist im Firmenbuch als Firma einer Kommanditgesellschaft eingetragen
worden.
Im Rechtsverkehr ist Jeder geschützt, der auf die
Richtigkeit von Eintragungen im Handelsregister bzw. Firmenbuch
vertraut.
Aus dem Firmenwortlaut der im Firmenbuch eingetragenen
Firma - Nachname von Gesellschaftern, Rechtsformzusatz "OHG" - ist iVm der
eingetragenen Rechtsform der Gesellschaft - Kommanditgesellschaft
- objektiv erkennbar, dass entweder der im Firmenwortlaut enthaltene
Rechtsformzusatz "OHG" oder die Rechtsform falsch eingetragen worden
sind.
Vom Vertrauensschutz in die Richtigkeit von Eintragungen im
Handelsregister bzw. Firmenbuch ausgeschlossen sind Eintragungen, die als
fehlerhafte Eintragungen erkennbar sind.
IdF ist wegen der fehlenden Übereinstimmung des
Rechtsformzusatzes im Firmenwortlaut mit der im Firmenbuch eingetragenen
Rechtsform die Eintragung als fehlerhafte Eintragung erkennbar; das Vertrauen in
die Richtigkeit der Eintragung ist daher nicht geschützt.
Davon abgesehen konnte das die Bescheide erlassende
Finanzamt auf die Richtigkeit dieser Eintragung schon deshalb nicht vertrauen,
weil der fehlerhafte Firmenbucheintrag vor Bescheiderlassung nicht bekannt
gewesen ist.
Die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der im
Firmenbuch mit dem Rechtsformzusatz "OHG" eingetragenen Firma ist eine
unrichtige Bezeichnung der Bescheidadressatin gewesen.
Ist die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem
Handelsregister gelöschten, im Firmenbuch falsch eingetragenen Firma eine
unrichtige Bezeichnung der Bescheidadressatin, ist zu prüfen, ob diese
unrichtige Bezeichnung auf einem, der Zurückweisung der Berufung entgegen
stehenden, Versehen beruhte oder nicht.
Ob ein unbeachtliches "Versehen" bei der Bezeichnung der
Bescheidadressatin mit der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma vorliegt oder nicht, ist eine, auf der
Ebene der Beweiswürdigung zu lösende, Sachfrage.
Bei der Beweiswürdigung sind alle für und alle
gegen ein "Versehen" sprechenden Beweismittel zu
berücksichtigen.
Für ein "Versehen" bei der Bezeichnung der
Bescheidadressatin spricht, dass nicht der gesamte Firmenwortlaut im Adressfeld
der Bescheide falsch geschrieben ist, sondern nur der im Firmenwortlaut
enthaltene Rechtsformzusatz "OHG"; gegen ein "Versehen" spricht, dass dieser
Rechtsformzusatz zur Täuschung über die wirkliche Gesellschaftsform
geeignet ist.
Gegen ein "Versehen" bei der Bezeichnung der
Bescheidadressatin sprechen außerdem:
die
im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung bekannte Löschung
der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG"
bestehenden Firma aus dem Handelsregister und die im Handelsregister
eingetragenen Änderungen des Firmenwortlautes und der Rechtsform der
Gesellschaft;
die
im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung nicht bekannte
Online-Fassung des Firmenbuches, worin "OHG" als Rechtsformzusatz einer
Kommanditgesellschaft eingetragen ist;
dass
vor Bescheiderlassung zu der, der offenen Handelsgesellschaft zugeteilten,
Steuernummer auch Steuererklärungen und Jahresabschlüsse einer
Gesellschaft eingereicht worden sind, in deren Firma der Rechtsformzusatz "KG"
enthalten ist;
dass
nicht nur die Bescheide vom 14. Februar 1996 sondern auch der Bericht der
Großbetriebsprüfung, der Bestandteil der Begründung der
Bescheide vom 14. Februar 1996 gewesen ist, für eine Gesellschaft erstellt
und an eine Gesellschaft adressiert und zugestellt worden ist, in deren Firma
der Rechtsformzusatz "OHG" enthalten ist.
Damit
sprechen mehr Indizien dafür, dass die Bezeichnung der Bescheidadressatin
mit der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG"
bestehenden Firma kein Versehen gewesen ist, als dagegen.
Die Version, für die mehr Indizien sprechen, ist als
erwiesen anzunehmen (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb. und
erw. Auflage, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist für den
Unabhängigen Finanzsenat erwiesen:
Die - unrichtige - Bezeichnung der Bescheidadressatin mit
dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" ist kein
Versehen gewesen.
Bescheide, worin die Bescheidadressatin nicht aus Versehen
unrichtig bezeichnet worden ist, haben keine Rechtswirkungen.
Festzustellen ist: Die an die offene Handelsgesellschaft
adressierten und zugestellten, mit 14. Februar 1996 datierten
Feststellungen von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre
1987 - 1992, Festsetzungen des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages
für die Jahre 1987 - 1992 und Festsetzungen von Umsatzsteuer
für die Jahre 1988 - 1991 haben keine
Rechtswirkungen.
Eine Erledigung ohne Rechtswirkungen ist mit Berufung nicht
anfechtbar. Wird eine Berufung gegen eine rechtswirkungslose Erledigung
eingebracht, ist diese Berufung mit Berufungsentscheidung
zurückzuweisen.
Da mit der Berufung (15. März 1996) die
rechtswirkungslosen Feststellungen von Einkünften gem. § 188 BAO
für die Jahre 1987 - 1992, Festsetzungen des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1987 - 1992 und
Festsetzungen von Umsatzsteuer für die Jahre 1988 - 1991
angefochten worden sind, ist die gegen diese Erledigungen gerichtete Berufung
(15. März 1996) mit Berufungsentscheidung
zurückzuweisen.
Berufungsentscheidungen sind an den/die
Berufungswerber/Berufungswerberin zu adressieren und zuzustellen.
Die in der Berufungsschrift angesprochene Mandantin und
Berufungswerberin ist lt. Auskunft ihres Verfassers die Gesellschaft, deren
Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG"
besteht.
Nach geltender Rechtslage können unter der aus dem
Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma
seit 23. Dezember 1987 keine Rechte (mehr) geltend gemacht werden.
Der Verlust der, mit dem v.a. Firmennamen verbundenen,
Rechtsfähigkeit hat zur Folge, dass unter der aus dem Nachnamen von
Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma a) kein Auftrag
zur Einbringung einer Berufung rechtsgültig erteilt, b) keine Berufung
rechtsgültig eingebracht und c) keine Berufungsentscheidung zugestellt
werden kann:
Als Berufungswerberin und Adressatin der
Berufungsentscheidung scheidet eine Gesellschaft aus, wenn sie eine, den
Rechtsformzusatz "OHG" enthaltende, Firma verwendet.
Durch die Löschung der aus dem Nachnamen von
Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma wird die
Gesellschaft nicht aufgelöst; diese Gesellschaft hat nur ihre Firma und
ihre Rechtsform geändert:
Wird eine Gesellschaft nicht aufgelöst, scheiden die
diese Gesellschaft bildenden Gesellschafter als Berufungswerber und Adressaten
der Berufungsentscheidung auch aus.
Der Verfasser der Berufung hat dem Unabhängigen
Finanzsenat auch mitgeteilt, dass die Kommanditgesellschaft im Rechtsverkehr
unter der, den Rechtsformzusatz "KG" enthaltenden, Firma und unter der, den
Rechtsformzusatz "OHG" enthaltenden, Firma auftritt:
Diese Mitteilung spricht dafür, dass auch im
Berufungsfall nicht die offenen Handelsgesellschaft unter ihrer gelöschten
Firma sondern die Kommanditgesellschaft unter der gelöschten Firma der
offenen Handelsgesellschaft als Berufungswerberin aufgetreten ist.
Diese Berufungsentscheidung ist daher an die, unter der
gelöschten Firma der offenen Handelsgesellschaft auftretenden,
Kommanditgesellschaft zu richten und zuzustellen.
Die Kommanditgesellschaft ist keine, im Firmenbuch
eingetragene, Gesellschaft. Ihren Firmenwortlaut hat die Kommanditgesellschaft
in den Steuererklärungen bekannt gegeben.
Der in den Steuererklärungen bekannt gegebene
Firmenwortlaut besteht aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem
Rechtsformzusatz "KG":
Diese Berufungsentscheidung ist daher an eine
Kommanditgesellschaft zu richten und zuzustellen, die a) unter der
gelöschten Firma der offenen Handelsgesellschaft auftritt und b) deren in
den Steuererklärungen bekannt gegebene Firma aus dem Nachnamen von
Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" besteht.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart.
Wien, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-W/02
- Stammnummer
- 16696
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF