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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2071-W/04

Mangelnder Bescheidcharakter infolge unrichtiger Bezeichnung des Adressaten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2071-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen, wenn die streitgegenständlichen Bescheide an eine nicht existente Firma gerichtet waren.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. MT KG, Apotheke, W, vertreten durch Hermann Stockinger und Mag. Mathias Torreiter, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Südtirolerstraße 9, vom 11. Februar 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1990 bis 1994 sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1994 beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe   Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 vom 27. Jänner 1997. Als Bescheidadressat scheint die Mag. MT KG auf. Eine von Amts wegen durchgeführte Abfrage im Firmenbuch ergab keine Eintragung einer Mag. MT KG. Laut Firmenbuchauszug vom 21. Dezember 2004 existiert die Firma "WZ", mit der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Rechtsform besteht seit 1.1.1987 mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien. Die Geschäftsanschrift lautet W. Der persönlich haftende Gesellschafter, Mag. MT vertritt seit 1.1.1987 selbständig. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 273 Tz 6). Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft ) zu nennen, an die er ergeht. Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (VwGH 23.4.1998, 96/15/0199). Eine durchgeführte Abfrage ergab keine Eintragung einer Mag. MT KG im Firmenbuch. Zweifelhafte Angaben beim Bescheidadressaten sind durch Auslegung zu erschließen. Lässt sich der Bescheidadressat durch gebotenes und zulässiges Deuten hinreichend identifizieren, ist der Rechtsakt zurechenbar und rechtswirksam. Die eindeutige Nachvollziehbarkeit der Zurechenbarkeit muss gewährleistet sein (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088). Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht oder der Adressat zweifelsfrei feststeht bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. Vom Fehlen solcher Zweifel kann im Berufungsfall angesichts des vollkommen unterschiedlichen Wortlautes der von der Abgabenbehörde erster Instanz als Adressatin der angefochtenen Bescheide angeführten KG nicht gesprochen werden. Da die angefochtenen Bescheide an eine nichtbestehende Personenvereinigung gerichtet waren und ihnen deshalb kein Bescheidcharakter zukommt, können sie nicht mit Berufung bekämpft werden. Folglich ist die gegenständliche Berufung gegen die o.a. Bescheide als unzulässig zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. Jänner 2005

Normen und Schlagworte

unrichtige BezeichnungBescheidadressat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2071-W/04
Stammnummer
13686
Gültig
25.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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