Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2071-W/04
Mangelnder Bescheidcharakter infolge unrichtiger Bezeichnung des Adressaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2071-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen, wenn die streitgegenständlichen Bescheide an eine nicht existente Firma gerichtet waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. MT KG, Apotheke, W, vertreten
durch Hermann Stockinger und Mag. Mathias Torreiter, Wirtschaftstreuhänder,
4020 Linz, Südtirolerstraße 9, vom 11. Februar 1997 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1990 bis 1994 sowie gegen die
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1994
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Bescheide
über die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 sowie gegen die
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 vom
27. Jänner 1997.
Als Bescheidadressat scheint die Mag. MT KG auf. Eine von
Amts wegen durchgeführte Abfrage im Firmenbuch ergab keine Eintragung einer
Mag. MT KG.
Laut Firmenbuchauszug vom 21. Dezember 2004 existiert die
Firma "WZ", mit der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Rechtsform
besteht seit 1.1.1987 mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien. Die
Geschäftsanschrift lautet W. Der persönlich haftende Gesellschafter,
Mag. MT vertritt seit 1.1.1987 selbständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 273
Tz 6).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder
Bescheid als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem
die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft ) zu nennen, an die er
ergeht.
Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer
Firma zu bezeichnen (VwGH 23.4.1998, 96/15/0199). Eine durchgeführte
Abfrage ergab keine Eintragung einer Mag. MT KG im Firmenbuch.
Zweifelhafte Angaben beim Bescheidadressaten sind durch
Auslegung zu erschließen. Lässt sich der Bescheidadressat durch
gebotenes und zulässiges Deuten hinreichend identifizieren, ist der
Rechtsakt zurechenbar und rechtswirksam. Die eindeutige Nachvollziehbarkeit der
Zurechenbarkeit muss gewährleistet sein (VwGH 16.10.2003,
2003/07/0088).
Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann
unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht oder der Adressat
zweifelsfrei feststeht bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an
der Identität des Empfängers bestehen.
Vom Fehlen solcher Zweifel kann im Berufungsfall angesichts
des vollkommen unterschiedlichen Wortlautes der von der Abgabenbehörde
erster Instanz als Adressatin der angefochtenen Bescheide angeführten KG
nicht gesprochen werden.
Da die angefochtenen Bescheide an eine nichtbestehende
Personenvereinigung gerichtet waren und ihnen deshalb kein Bescheidcharakter
zukommt, können sie nicht mit Berufung bekämpft werden. Folglich ist
die gegenständliche Berufung gegen die o.a. Bescheide als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2071-W/04
- Stammnummer
- 13686
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF