Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK ZRV/0330-Z3K/02
Mangelnder Bescheidcharakter infolge unzureichender Bezeichnung des Adressaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0330-Z3K/02vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die gemäß § 93 Abs.2 BAO gebotene Personsumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Dass Träger von Rechten und Pflichten nur ein Rechtssubjekt nicht aber eine Bezeichnung sein kann, ist eine Selbstverständlichkeit, die für den bürgerlichen Namen einer Person ebenso zutrifft, wie für die Firma eines Kaufmannes. In der Benennung des Bescheidadressaten wird das Rechtssubjekt jedenfalls nicht erreicht, wenn dieser nicht mit der korrekten firmenmäßigen Bezeichnung, sondern mit einem völlig ungenügendem Phantasieausdruck benannt wurde und auch die Begründung des Bescheides keinen Hinweis auf das Rechtssubjekt enthält.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 15. März
2002, GZ. 100/30312/2002-4, betreffend Zollschuld,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs (Bewilligung
des Hauptzollamtes Wien vom 12. Dezember 2001, Nr. AT 100/63727/2001) wurden am
7. August 2001 500 Stück Baseballkappen und 200 Stück Polo-Shirts von
Österreich nach Tschechien verbracht. Die Rückbringung der Ware
erfolgte mittels Versandschein T1 des Zollamtes Kleinhaugsdorf vom 17. August
2001, WENr. xxx, wobei die Ware der Bestimmungszollstelle Wien nicht gestellt
und der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.
Mit Erledigung des Hauptzollamtes Wien vom 14. Feber 2002,
Gz. 100/30312/01/2002, wurden dem Adressaten CP die Eingangsabgaben für die
obgenannte Ware gemäß Art. 203 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG
sowie Art. 203 Abs.3 dritter Anstrich ZK in Höhe von € 864,03 (Zoll:
€ 238,49; EUSt: € 625,54) zuzüglich einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 27,79
mitgeteilt.
Gegen diesen "Bescheid" wurde von der Bf. mit
Eingabe vom 20. Feber 2002 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass normalerweise die
Einfuhr der veredelten Ware von einer Spedition besorgt werde, im vorliegenden
Fall sei aber die Ware und die dazugehörigen Zollpapiere vom Botenfahrer an
die Bf. mit der Bemerkung übergeben worden, dass sie die Unterlagen an die
Spedition weiterleiten müsse. Aufgrund einer Stresssituation habe die Bf.
die Zollpapiere aber abgelegt und in weiterer Folge vergessen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
15. März 2002, Gz. 100/30312/2002-4, wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und die Eingangsabgaben mit € 830,72 (Zoll: € 210,73;
EUSt: € 619,99), die Abgabenerhöhung mit € 26,73 festgesetzt.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass es zu keiner
ordnungsgemäßen Überführung der Ware in den freien Verkehr
gekommen sei, was jedoch grundsätzlich Voraussetzung für die
Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung im Rahmen eines bewilligten
passiven Veredelungsverkehrs wäre. Da bei der Bf. offensichtliche
Fahrlässigkeit vorliege, könne auch § 212a ZK nicht zur
Anwendung gelangen, zumal der Bf. als Inhaberin einer Bewilligung für den
passiven Veredelungsverkehr die Verfahrensbestimmungen bekannt sein müssten
und sie laufend mit Zollangelegenheiten betraut sei. Die Verringerung der
Abgabenschuld beruhe auf einer Teilung der Veredelungskosten aufgrund
vorgelegter Rechnungen anstelle einer anteiligen Verrechnung.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 25. März 2002 binnen offener Frist mit der Begründung
Beschwerde erhoben, dass ein solcher Fehler in ihrem Unternehmen nie mehr
passieren werde. Sie ersuche daher, die Abgabenbegünstigung im Rahmen des
passiven Veredelungsverkehrs zu gewähren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 93
Abs.2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat
den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß
§ 17 Abs.1 HGB ist die Firma eines
Kaufmannes der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und
die Unterschrift abgibt.
Gemäß Abs.2 leg. cit. kann ein Kaufmann in
Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als
Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.
Dies gilt nicht in Strafverfahren.
Gemäß
§ 18 Abs.1 HGB hat ein Kaufmann, der
sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter
betreibt, seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
als Firma zu führen.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist die
Personsumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein
individueller Verwaltungakt gesetzt wird. Ist der Adressat im Spruch des
Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, wird die Erledigung aber trotzdem
nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt wurde. Umgekehrt
verhilft auch eine im Einklang mit den Gesetzesvorschriften stehende Zustellung
der Erledigung ihr nicht zur normativen Wirksamkeit, wenn im Spruch der
Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden
ist.
Dass Träger von Rechten und Pflichten nur ein
Rechtssubjekt, nicht aber eine Bezeichnung sein kann, ist eine
Selbstverständlichkeit, die für den bürgerlichen Namen einer
Person ebenso zutrifft wie für die Firma eines Kaufmannes (siehe § 17
Abs.2 HGB). Mit der erstinstanzlichen Erledigung des Hauptzollamtes Wien vom 14.
Feber 2002, Gz. 100/30312/01/02, wurde in der Benennung des Bescheidadressaten
nicht das Rechtssubjekt der Bf. erreicht, weil die Bf. nicht mit ihrer korrekten
firmenmäßigen und § 18 Abs.1 HGB entsprechenden Bezeichnung,
sondern bloß mit dem völlig ungenügenden Ausdruck
"CP" benannt wurde. Auch der Begründung des Bescheides ist kein
Hinweis auf das Rechtssubjekt zu entnehmen.
Das Hauptzollamt Wien hätte aus den genannten
Erwägungen zur mangelnden Bescheidqualität die anhängige Berufung
vom 20. Feber 2002 nicht durch eine materiellrechtliche
Berufungsvorentscheidung, sondern durch einen Zurückweisungsbescheid
erledigen müssen.
Klagenfurt,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0330-Z3K/02
- Stammnummer
- 9511
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF