Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0540-W/05
Fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0540-W/05vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Jahr 2004 der Nachlass des im Jahr 2002 verstorbenen X den drei Erben A, B und C eingeantwortet und ergeht nach der Einantwortung ein an "B Verl. n. X" gerichteter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, so entfaltet dieser keine Rechtswirkung, weil der Bescheidadressat nicht eindeutig definiert bzw. nicht hinreichend identifizierbar ist. Die von B dagegen eingebrachte Berufung war gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.P., gegen den (an
"R.P.Verl.n.S.A."
gerichteten) Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Einantwortungsurkunde vom 3. Mai 2004 wurde der
Nachlass des am 22. Juli 2002 verstorbenen A.S. seiner Witwe An.S., seiner
Tochter R.P. sowie seinem Sohn Ing.A.S. zu je einem Drittel
eingeantwortet.
Die am 3. Juni 2004 beim Finanzamt eingelangte
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 wurde von der Tochter "iV. R.P. " mit Datum
16. Dezember 2002 unterschrieben.
Das Finanzamt nahm auf Basis der vom Verstorbenen von
Jänner bis Juli 2002 bezogenen Pensionseinkünfte eine Neuberechnung
der Einkommensteuer vor, wobei sich laut Einkommensteuerbescheid vom
7. Juni 2004 - nach Berücksichtigung des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages - eine Gutschrift
von 2.128,20 € ergab. Gerichtet wurde der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 an
"R.P.Verl.n.S.A
."
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 - wiederum
gerichtet an
"R.P.Verl.n.S.A
." - hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2004
gemäß
§ 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen
neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem der Alleinverdienerabsetzbetrag
unberücksichtigt blieb.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 vom 7. Jänner 2005 von R.P. erhobene Berufung richtet sich gegen
die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
In der an
"R.P.Verl.n.S.A
." ergangenen abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt
darauf hin, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Witwe höher als
der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200 € seien.
Im Vorlageantrag brachte R.P. vor, dass An.S. bis zum Tod
ihres Gatten am 22. Juli 2002 nie eigene Einkünfte bezogen hätte,
weshalb es immer außer Zweifel gestanden sei, den
Alleinverdienerabsetzbetrag bei A.S. zu berücksichtigen. Wäre dieser
2002 nicht verstorben, hätte seine Ehefrau auch 2002 kein eigenes Einkommen
(Witwenpension) gehabt.
Es
wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den
Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil
eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige
Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld
zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines
bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig
und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte
Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (VwGH vom 24. November 2004, Zl.
2004/13/0138, mw Judikaturhinweisen).
Der Bescheidadressat ist im gegenständlichen Fall nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nicht eindeutig definiert bzw.
nicht hinreichend identifizierbar. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen
einen Bescheid, der nicht an "An.S., R.P. und Ing.A.S. als Erben nach A.S.",
sondern ausdrücklich an
"R.P.Verl.n.S.A
." adressiert ist. Bei isolierter
Betrachtung des Bescheidadressaten ist nicht ersichtlich, wer überhaupt als
Steuersubjekt in Betracht kommen soll, nämlich entweder "R.P. als Erbin"
oder die "Verlassenschaft nach S.A.." Im ersten Fall ist festzuhalten, dass R.P.
allerdings nur ein der insgesamt 3 Erben ist - die beiden anderen Erben
blieben im Bescheid unerwähnt - im zweiten Fall ist zu bemerken, dass
die "Verlassenschaft nach S.A.." nur in der Zeit zwischen Erbfall (22. Juli
2002) und Einantwortung (3. Mai 2004) existiert hat. Zum Zeitpunkt der
Erlassung (Zustellung) des angefochtenen an
"R.P.Verl.n.S.A
." gerichteten Bescheides war der Nachlass den drei Erben bereits
eingeantwortet. Der streitgegenständliche Bescheid hat folglich einerseits
die beiden anderen Erben unberücksichtigt gelassen und ist diesen
gegenüber somit nicht wirksam geworden, andererseits hat das Steuersubjekt
"Verlassenschaft" nicht mehr bestanden.
Die Erledigung des Finanzamtes ging daher in jedem Fall ins
Leere und hat somit keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Mit Berufung anfechtbar
sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne
Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 273 Tz 6).
Die von R.P.erhobene Berufung richtet sich nicht gegen einen Bescheid und war der
unabhängige Finanzsenat folglich auch nicht befugt, die Berufung einer
inhaltlichen Erledigung zuzuführen.
Die Berufung war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheinen
aber folgende (nur als obiter dicta zu verstehende) Hinweise
angebracht:
Nach der für das Berufungsjahr 2002 geltenden
Rechtslage stand der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 364,-- €
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nur dann zu, wenn der
(Ehe)Partner - ohne Vorhandensein von Kindern im Sinne des § 106
Abs. 1 EStG 1988 - Einkünfte von höchstens 2.200,-- €
erzielte.
A.S. hatte bis zu seinem Ableben im Juli 2002 nur
Pensionsbezüge und wurde ihm mangels eigener Einkünfte der Ehegattin
der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 gewährt. Die nach seinem Tode seiner Ehegattin aus der
Witwenpension zufließenden, mehr als 2.200 € betragenden
Einkünfte berechtigen das Finanzamt, den Alleinverdienerabsetzbetrag
rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres 2002 zu
streichen.
Entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Auffassung sind
in die Grenzbetragsermittlung von 2.200 € die gesamten Einkünfte
des betreffenden Jahres miteinzubeziehen, da immer die Jahreseinkünfte
entscheidend sind. Bei Auflösung der Ehe durch Tod des Alleinverdieners
muss der Absetzbetrag aberkannt werden, falls der Überlebende in diesem
Jahr Einkünfte über 2.200 € in Form einer Witwenpension
bezieht (vgl. Doralt,
EStG9,
§33 Tz 33).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist als Jahresbetrag
abzuziehen. Wenngleich im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages bis zum Tod des
A.S. bestanden, ändert dies nichts daran, dass der Anspruch durch die
Auszahlung einer Witwenpension in einer den Grenzbetrag von 2.200 €
übersteigenden Höhe rückwirkend für das Jahr 2002
weggefallen ist.
Wien, am 8.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0540-W/05
- Stammnummer
- 17562
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF