Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1082-L/07
Bezeichnung des Bescheidadressaten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1082-L/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Fa. P. F. C. S.
GmbH & Co KG, xxxx H., V.- - Straße 50, vertreten durch die
Fa. Einschreiter, vom 1. März 2005 gegen den an die Fa. "P. F. C KG
RNF F. KUNST AG" gerichteten Gesellschaftssteuerbescheid
(Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO) zu ErfNr.: xxx
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
RR ADir. Renate Pfändtner, vom 21. Februar 2005
entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 iVm. § 276
Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Folgender
Sachverhalt wurde dem Bescheid zu Grunde gelegt:
Der Vorlageantrag vom 1. März 2005 richtet sich gegen
den Gesellschaftssteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO) zu ErfNr.: xxx des Finanzamtes Urfahr vom 21. Februar 2005,
der an die Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" gerichtet war. Die K.,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft schreitet für die
Fa. P. F. C. S. GmbH & Co KG ein. Eine Abfrage im Firmenbuch hat
ergeben, dass folgende "P."-Firmen im Bereich des Landesgerichtes Linz
existieren bzw. existiert haben:
|
FN
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Firma
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Sitz
|
Rechtsform
|
197646 g
|
P. Holding AG
|
H.
|
AG
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206313 b
|
P. EMC Engineering GmbH
|
H.
|
GmbH
|
206315 f
|
P. F. C. S. GmbH
|
H.
|
GmbH
|
207335 f
|
P. F. C. S. GmbH & Co KG
|
H.
|
KG
|
# 202347 w gelöscht
|
P. KSt. GmbH
|
Marchtrenk
|
GmbH
Es scheinen nicht der Firmenwortlaut der als
Bescheidadressat angeführten Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" jedoch jener
der von der K., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als
Berufungswerberin bezeichneten Fa. "P. F. C. S. GmbH & Co KG" im
Firmenbuch auf.
Dazu
wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist
jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. VwGH 15. 2. 2006, 2005/13/0179,
mwN).
Laut Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 2.
2007, 2004/13/0151 ist bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft
der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben. Ein
"Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre
zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die
fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige
Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann
unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der
Identität des Empfängers bestehen (vgl. VwGH-Beschluß vom
24. 11. 2004, 2004/13/0138, mwN).
Im Firmenbuch sind für den Standort in H. und unter
der Geschäftsanschrift (xxxx H., V.- Straße 50) für den
Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung die P. Holding AG, die P.
EMC Engineering GmbH, die P. F. C. S. GmbH und P. F. C. S. GmbH & Co KG
eingetragen. Die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST
AG" scheint im Firmenbuch nicht auf. Angesichts des Umstandes, dass im
Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften
eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als
gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung "P." enthält, ist die
Adressierung der angefochtenen Erledigung "Fa. P. F. C KG RNF F. KUNST AG" nicht
zweifelsfrei einer der angeführten Firmen zuzuordnen (vgl. etwa VwGH
vom 25. 9. 2002, 2000/13/0203). Im Übrigen enthält die
angefochtene Erledigung auch sonst (etwa in der Begründung) den korrekten
Namen der Bescheidadressatin nicht. Mit der vom Finanzamt gewählten
Bezeichnung wurde nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der
Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Demnach richtet sich der
angefochtene Bescheid an eine nicht existente Person, sodass kein Bescheid
vorliegt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 6).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der
gegenständliche Vorlageantrag unzulässig, da der als
Anfechtungsgegenstand bezeichnete Bescheid die Bescheidqualität nicht
besitzt. Der Unabhängige Finanzsenat hatte daher die gegenständliche
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a iVm. §
276 Abs. 4 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen
Berufungsverhanlung wurde gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO
abgesehen.
Linz, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1082-L/07
- Stammnummer
- 30560
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF