…2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten die Anführung ihres Vor- und Zunamens erforderlich…
…Die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" scheint im Firmenbuch nicht auf. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung "P…
…noch die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" scheinen im Firmenbuch auf. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung " P…
…11.2010, 2010/17/0066). Da - wie oben dargestellt - der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Finanzamtes mangels ausreichender Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Rechtswirkung zukommt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie…
…vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Erledigungen des Finanzamtes vom 02.05.2016 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 bis 2014, nennen als Bescheidadressaten „S. A. und Mitbes“. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen…
…ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und…
…verweist weiters auf eine handschriftliche Notiz des DI Dr. ***Arch2*** vom 17.9.2008 (Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführer-Vertreters vom 10.6.2016) wonach der Beschwerdeführer DI Dr. ***Arch2*** aufgrund einer Überzahlung € 18.254,11 schulden soll. Auch diese Berechnung ist - wenn sie…
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert aber ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich um eine gemäß § 293 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt und für die betroffene Verfahrenspartei erkennbar…
…gelöscht gewesen sei. Im Hinblick auf § 93 Abs. 2 BAO ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 21.7.1993…
…gelöscht gewesen sei. Im Hinblick auf § 93 Abs. 2 BAO ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 21.7.1993…
…mit 31. Dezember 2010 aufgelöste und damit beendigte Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ ergangen. Im Hinblick auf den materiellen Bescheidadressaten, dh. jener Personen, die dem Inhalt des Bescheides nach angesprochen waren, wurde damit unzweifelhaft die beendete und nicht mehr existierende Personenvereinigung angesprochen. Existiert…
…Zustellverfügung (der Bescheid wurde über FinanzOnline elektronisch in der Databox zugestellt) noch in ihrer Begründung. Daher kann auch aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung der angefochtenen Erledigung die Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht entnommen werden (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I 2 …
…Abs. 3 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2000, 99/13/0014). Im zu beurteilenden Fall weist der angefochtene Bescheid als Bescheidadressat die "S-GmbH&Mitges. ." auf…
…mangels Anführung des Zusatzes "und Still" lässt diese völlig unzureichende Bezeichnung des Bescheidadressaten unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Verlustaufteilung angeführten Gesellschafter mehrere Deutungen - atypisch stille Gesellschaft oder Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - zu; damit kann aber nicht von einer zweifelsfreien Identifizierung des Adressaten gesprochen…
…als Werbungskosten absetzbar: | Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 | Ablösezahlung: | 4.800,00 | 4.800,00 | 4.800,00 Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei mit Vereinbarung vom 29. Dezember 2007 der Wert des Fruchtgenussrechts zum 1.1.2008…
…2012-2014: Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die Bescheiderfordernisse des § 93 gelten auch für den Wiederaufnahmebescheid (vgl. Ritz…
…die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 93 Tz.6). Eine Adressierung "an die Erben nach H. ", somit ohne Angaben der Namen der Erben, reicht nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2001/15/0160). Der Bescheidadressat…
…als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und…
…wurde in der Benennung des Bescheidadressaten nicht das Rechtssubjekt der Bf. erreicht, weil die Bf. nicht mit ihrer korrekten firmenmäßigen und § 18 Abs.1 HGB entsprechenden Bezeichnung, sondern bloß mit dem völlig ungenügenden Ausdruck "CP" benannt wurde. Auch der Begründung des Bescheides ist kein Hinweis…
…ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 6, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). So wie bei natürlichen Personen die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen…