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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105578/2017

Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten; Verlängerung der Verjährungsfrist infolge Hinterziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105578/2017vom 17.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert aber ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich um eine gemäß § 293 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt und für die betroffene Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll (VwGH 21.6.1990, 89/06/0104; 23.10.1990, 89/14/0179; 3.7.1991, 90/14/0125; 25.5.1992, 91/15/0085; 22.3.1993, 92/10/0077; 26.11.2002, 99/15/0165; 19.12.2001, 2001/13/0091; 28.9.2006, 2002/17/0027). Dies gilt insbesondere auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen des Bescheidadressaten (VwGH 17.6.1992, 91/13/0105, sowie die darin zitierten Vorentscheidungen). Für Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen des (zustellbevollmächtigten) steuerlichen Vertreters kann nichts anderes gelten. Bei der Anführung des Vornamens "Karl" anstatt "Thomas Otto" handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, der noch dazu durch den Beschwerdeführer (mit-) verursacht wurde, indem im Rubrum der Beschwerde vom 21.1.2016 Mag. Karl Scholik als 1. Vertreter des Beschwerdeführers genannt wird und auf Seite 2 oben i.Z.m. der Vertretungsanzeige bzgl. des 2. Vertreters Dr. Michael Kotschnigg darauf hingewiesen wird, dass bestehende Vertretungsverhältnisse unberührt bleiben, "insbesondere jenes zur WT-Kanzlei Mag. Karl Scholik, Fichtnergasse 6A, 1130 Wien". Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Beschwerdevorentscheidungen an den Beschwerdeführer z.Hd. seines aktuellen steuerlichen Vertreters Mag. Thomas Otto Scholik richten sollten, zumal sie über dessen Beschwerde vom 21.1.2016 absprechen. Offenkundig hatten auch die beiden Vertreter des Beschwerdeführers keinen Zweifel daran, da ein/e Kanzleimitarbeiter/in des Mag. Thomas Otto Scholik (namens Köller o.ä.) die RSb-Sendungen übernommen und die Rückscheine unterschrieben hat und in der Folge Dr. Michael Kotschnigg namens des Beschwerdeführers dagegen Vorlageanträge und weitere Schriftsätze eingebracht hat, ohne zunächst den Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten zu relevieren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidungen trotz dieses Fehlers wirksam an den Beschwerdeführer ergangen sind. Nachdem das gegen den Beschwerdeführer wegen Hinterziehung der hier gegenständlichen Abgaben geführte Finanzstrafverfahren größtenteils eingestellt wurde, argumentiert er, dass auch im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht von einer Hinterziehung ausgegangen werden könne und demnach mangels Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 S. 2 BAO die nach teilweiser Zurücknahme der Beschwerde noch verbliebenen Abgaben aus dem Zeitraum 2006-2008 (mit Ausnahme des Betrages von € 846,80 an ESt 2008, in welchem Ausmaß er der Hinterziehung für schuldig erkannt wurde) verjährt seien. Hierzu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung der Abgabenbehörde (bzw. hier: des Bundesfinanzgerichtes) an freisprechende Entscheidungen im Strafverfahren besteht. Im Falle eines Freispruches vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung ist daher die Vorfrage, ob eine Abgabe hinterzogen ist und demnach die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, von der Abgabenbehörde bzw. vom Bundesfinanzgericht selbst zu prüfen (VwGH 22.3.2000, 97/13/0173; 30.1.2001, 95/14/0043; 26.6.2003, 2002/16/0162; 2.9.2009, 2008/15/0045; 29.4.2010, 2007/15/0227; 19.10.2016, Ro 2014/15/0007; 22.3.2018, Ra 2017/15/0044; 17.12.2021, Ra 2019/13/0038; 30.3.2022, Ra 2020/13/0096). Hierbei gelangt für die Tatbestandsmerkmale der Abgabenhinterziehung (insb. für die Frage des Vorsatzes) nicht das strenge Beweismaß des Strafrechtes zur Anwendung, sondern - wie auch für alle anderen Sachverhaltselemente - das geringere Beweismaß des Abgabenverfahrens, wonach nicht die Erlangung der Erkenntnis wissenschaftlicher Wahrheit oder absolut sicheren Wissens von der Existenz einer Tatsache erforderlich ist, sondern die Erreichung eines Überzeugungsgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des abgabenrechtlich erheblichen Sachverhaltes ausreicht (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078, wonach es ausreicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt). Dies ergibt sich schon aus der o.a. Rechtsprechung, wonach wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung an Freisprüche besteht. Würde die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Abgabenverfahren erfordern, dass mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen (an Sicherheit grenzenden) Wahrscheinlichkeit von einer Hinterziehung auszugehen ist, könnte (entgegen der Rechtsprechung des VwGH) der Fall, dass trotz Freispruch vom Vorwurf der Hinterziehung die zehnjährige Frist zur Anwendung gelangt, nicht eintreten, da dann im Falle eines Freispruches immer auch im Abgabenverfahren eine Hinterziehung verneint werden müsste. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EGMR vom 23.10.2014, 27.785/2010, Melo Tedeu, nichts. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einem (portugiesischen) Strafgericht vom Anklagepunkt der "Steuerveruntreuung" wegen Taten, die eine Gesellschaft begangen hatte, freigesprochen, da sie nicht deren faktische Geschäftsführerin war. Dennoch hatte die portugiesische Steuerbehörde (und in weiterer Folge das portugiesische Verwaltungsgericht) die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin betrachtet und zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft herangezogen. Der EGMR erblickte darin einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs. 2 EMRK, da sich das portugiesische Verwaltungsgericht mit dem Freispruch und den hierfür maßgeblichen Gründen nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sondern fälschlicherweise davon ausging, dass das Vorliegen eines Freispruches keine zu klärende Frage darstelle. (Rz. 64ff des Urteiles). Dies bedeutet aber nicht, dass das portugiesische Verwaltungsgericht im Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Freispruch nicht zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können. In Rz. 58 des Urteiles weist der EGMR ausdrücklich darauf hin, dass er nicht zu prüfen hatte, inwieweit die portugiesischen Verwaltungsgerichte an das Urteil des Strafgerichtes gebunden waren. Eine Bindung an freisprechende strafrechtliche Entscheidungen ist dem Urteil des EGMR daher nicht zu entnehmen. Dass die Beweisergebnisse im Finanzstrafverfahren nach Auffassung des Spruchsenates nicht ausreichend waren, um mit der im Strafrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Abgabenhinterziehung auszugehen, entbindet das Bundesfinanzgericht daher nicht davon, für das gegenständliche Abgabenverfahren eigenständig und ohne Bindung an das Erkenntnis des Spruchsenates zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Honorarzahlungen von DI Dr. ***Arch2*** erhalten und im Rahmen seiner Abgabenerklärungen wissentlich und willentlich, also zumindest mit Eventualvorsatz verschwiegen hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist beides der Fall, sodass die erhaltenen Beträge der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zu unterziehen sind und die daraus resultierenden Steuerforderungen infolge Abgabenhinterziehung i.S.d. § 33 Abs. 1 FinStrG der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 S. 2 BAO unterliegen. Diese Frist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, für die hier gegenständlichen Abgaben aus dem Zeitraum 2006-2008 daher frühestens mit Ablauf des 31.12.2006, sodass sie bei Erlassung der gegenständlichen Bescheide am 17.12.2015 noch nicht abgelaufen war. Eine Korrektur war insofern vorzunehmen, als die Rechnung AU1-192-08 vom 29.12.2008 über € 49.200,00 brutto / € 41.000,00 netto nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - zur Gänze im Jahr 2008 bezahlt wurde, sondern mit einem Teilbetrag von € 19.200,00 brutto / € 16.000,00 netto bereits im Jahr 2006. Um diesen Teilbetrag (€ 19.200,00 bzgl. ESt; € 16.000,00 bzgl. USt) waren daher die Bemessungsgrundlagen des Jahres 2008 zu reduzieren und jene des Jahres 2006 zu erhöhen. In Bezug auf jenen Teil der Einkommensteuer 2008 i.H.v. € 846,80, der aus der Geltendmachung tatsächlich nicht zu Recht bestehender Werbungskosten im Ausmaß von € 2.920,00 resultiert, wurde der Beschwerdeführer vom Spruchsenat rechtskräftig der Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt und besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung an diesen Schuldspruch, also an die von der Strafbehörde zugrunde gelegten Tatbestandsmerkmale einschließlich Vorsatz (VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16/0043; 27.11.2020, Ra 2018/16/0210; 28.4.2021, Ro 2018/16/0001). Insoweit hatte das Bundesfinanzgericht ohne eigenständige Prüfung davon auszugehen, dass dieser Teil der Einkommensteuer 2008 zu Recht besteht, vom Beschwerdeführer hinterzogen wurde und infolgedessen noch nicht verjährt ist. Hinsichtlich der Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH vom 17.9.2007 i.H.v. € 5.000,00 brutto / € 4.166,67 netto, die zunächst ebenfalls nicht erklärt wurde, kann nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die damit verbundene Abgabenverkürzung vorsätzlich bewirkt hat. Insoweit liegt daher keine Abgabenhinterziehung vor und unterliegen die daraus resultierenden Abgaben der allgemeinen (fünfjährigen) Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 S. 1 BAO. Diese hat für das maßgebliche Jahr 2007 mit Ablauf des 31.12.2007 begonnen und - nach Verlängerung um ein Jahr gem. § 209 Abs. 1 BAO durch die Erstbescheide vom 12.11.2008 (ESt 2007) und 3.12.2008 (USt 2007) - mit Ablauf des 31.12.2013 geendet. Für eine Verlängerung darüber hinaus bis zur Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide vom 17.12.2015 hätte es weiterer Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches i.S.d. § 209 Abs. 1 BAO in den Jahren 2013 und 2014 bedurft. Derartige Amtshandlungen verlängern die Verjährungsfrist nur, wenn sie auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches gerichtet sind (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602; 29.11.2001, 2001/16/0364; 23.1.2003, 2002/16/0027; 25.6.2008, 2008/15/0090), nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sind (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; 14.11.1996, 96/16/0217; 30.10.2003, 99/15/0098) und von der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurden (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], § 209, Rz. 9). Dies ist hier nicht geschehen: Der Erhebungsauftrag gem. § 143 BAO vom 16.4.2013 und die Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.5.2013 sowie die damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz erfolgten im Rahmen der Prüfung des DI Dr. ***Arch2*** durch das für diesen zuständige Finanzamt 3/11 Schwechat Gerasdorf. Damit wurde weder ein bestimmter Abgabenanspruch gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht, noch erfolgte dies durch das für ihn zuständige Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf. Letzteres gilt auch für die Kontrollmitteilung des Finanzamtes 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 15.12.2014, welche zudem an das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf gerichtet war und die Sphäre der Behörde nicht verlassen hat, also nicht nach außen erkennbar und wirksam geworden ist (vgl. VwGH 11.4.1984, 82/13/0050, wonach bei einer abgabenbehördlichen Prüfung hervorkommendes Kontrollmaterial, das Hinweise auf die Steuerpflicht dritter Personen enthält, so lange keine Auswirkung auf die Verjährung hat, als die Abgabenbehörde nicht durch eine nach außen erkennbare Amtshandlung an die Auswertung des Kontrollmaterials schreitet). Weitere Handlungen, die eine Verlängerung der Verjährung bewirkt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Das Recht, die Einkommenssteuer und Umsatzsteuer 2007 aus der Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH vom 17.9.2007 festzusetzen, war daher bei Erlassung der diesbezüglichen Bescheide am 17.12.2015 bereits verjährt und war der Beschwerde gegen diese Bescheide insofern Folge zu geben, als diese Zahlung der aus den Bemessungsgrundlagen (€ 5.000,00 bzgl. ESt; € 4.166,67 bzgl. USt) auszuscheiden war. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweisen zur Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom 16.12.2005, in dem die Feststellungen in Tz 2-5, also (soweit im gegenständlichen Verfahren noch relevant) die bislang nicht bekannten und berücksichtigten Zahlungen aufgrund der Honorarnoten an DI Dr. ***Arch2*** und die unberechtigten Werbungskosten als neu hervorgekommene Tatsachen i.S.d. § 303 Abs. 1 lit. b) BAO qualifiziert werden. Diese Qualifikation ist zutreffend. Die Zahlungen und die mangelnde Berechtigung der Werbungskosten waren der belangten Behörde bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide nicht bekannt und sie sind auch geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid, nämlich einen Bescheid mit entsprechend höheren Abgabenbeträgen herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die gegenständlichen Wiederaufnahmen liegen daher vor. Die Wiederaufnahme steht im Ermessen. Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sind hierbei die berechtigten Interessen der Partei zu verstehen, unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die Kriterien der Ermessensübung sind vorrangig dem Zweck jener Norm zu entnehmen, die das Ermessen einräumt (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Berichtigungs-, Änderungs- oder Aufhebungsbestimmungen (§§ 293ff BAO, daher auch die Wiederaufnahme nach § 303 BAO) sollen vorrangig die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen. Bei der Anwendung derartiger Bestimmungen kommt diesem Grundsatz daher zentrale Bedeutung zu, sodass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit genießt (VwGH 7.8. 1992, 91/14/0150; 9.7.1997, 95/13/0124; 28.5.2009, 2007/15/0285). Im Rahmen der Billigkeit die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., Rz 7 zu § 20, m.w.N.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach auf seine angespannte wirtschaftliche Situation verweist, es jedoch nicht unbillig erscheint, dem Beschwerdeführer die aus den erhaltenen Zahlungen resultierenden Abgaben vorzuschreiben. Weiters ist im Rahmen der Billigkeit das steuerliche Verhalten der Partei zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., Rz 7 zu § 20, m.w.N.). Hier ist insbesondere auf die festgestellte Abgabenhinterziehung zu verweisen, die einem Verzicht auf die Wiederaufnahme entgegensteht. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist - wie bereits ausgeführt - das öffentliche Interesse an einer Einbringung der Abgaben bei möglichst gleichmäßiger Besteuerung zu berücksichtigen. Das Interesse an der Einbringung der streitgegenständlichen Nachforderungen kann angesichts der Höhe von rd. € 70.000,00 nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch die im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigende Verwaltungsökonomie, also das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., Rz 9 zu § 20, m.w.N.) steht der Wiederaufnahme nicht entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Ergebnis der Wiederaufnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand stünde, etwa bei Geringfügigkeit oder Uneinbringlichkeit der aus der Wiederaufnahme resultierenden zusätzlichen Steuer. Angesichts der Höhe der streitgegenständlichen Abgabenforderungen kann von Geringfügigkeit jedenfalls nicht gesprochen werden und liegen Hinweise dafür, dass diese gänzlich uneinbringlich wären nicht vor. Die im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmende Interessenabwägung wirkt sich zulasten des Beschwerdeführers aus, dies umso mehr angesichts dessen, dass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit im vorliegenden Fall höher zu bewerten ist, als das Prinzip der Rechtsbeständigkeit (s.o.). Die Wiederaufnahmen erfolgten daher zu Recht. Zusammenfassend war daher die Beschwerde in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die Steuern der Jahre 2007 (USt: Reduktion der mit 20 % stpfl. Lieferungen/Leistungen/Eigenverbrauch von bisher € 36.506,67 um die Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH i.H.v. € 4.166,67 netto auf € 32.340,00; ESt: Reduktion der Einkünfte aus selbst. Arbeit von bisher € 27.956,58 um die Zahlung der ***X*** Immobilienverwaltung GmbH i.H.v. € 5.000,00 brutto auf € 22.956,58) und 2008 (USt: Reduktion der mit 20 % stpfl. Lieferungen/Leistungen/Eigenverbrauch von bisher € 43.522,00 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 16.000,00 netto auf € 27.522,00; ESt: Reduktion der Einkünfte aus selbst. Arbeit von bisher € 44.581,47 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 19.200,00 brutto auf € 25.381,47) war der Beschwerde teilweise stattzugeben. In Bezug auf die Steuern des Jahres 2006 (USt: Erhöhung der mit 20 % stpfl. Lieferungen/Leistungen/Eigenverbrauch von bisher € 65.406,62 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 16.000,00 netto auf € 81.406,62; ESt: Erhöhung der Einkünfte aus selbst. Arbeit von bisher € 14.609,88 um die Teilzahlung des DI Dr. ***Arch2*** i.H.v. € 19.200,00 brutto auf € 33.809,88) waren die Bescheide zulasten des Beschwerdeführers abzuändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung - auch zum Nachteil des Beschwerdeführers - abändern und daher auch die Abgabe mit einem höheren Betrag als im angefochtenen Bescheid festsetzen kann. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren (fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten; Bindungswirkung strafrechtlicher Entscheidungen), sind diese durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen hängt die gegenständliche Entscheidung ausschließlich von Sachverhaltsfragen ab. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu beantworten, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 17. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105578/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105578.2017
Stammnummer
139811
Gültig
17.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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