Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer KR Ing. Günther Pitsch und Dipl.-Ing. Christoph Bauer als weitere Mitglieder…
…der Finanzvergehen des Schmuggels und der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit nach §§ 11, 35 Abs.1 lit.a und 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) eingeleitete Finanzstrafverfahren mangels Beweisbarkeit der Taten gemäß § 136 iVm § 157 FinStrG eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2006…
…der Finanzvergehen des Schmuggels und der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit nach §§ 11, 35 Abs.1 lit.a und 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) eingeleitete Finanzstrafverfahren mangels Beweisbarkeit der Taten gemäß § 136 iVm § 157 FinStrG eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2006…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dr. Werner Loibl als weitere Mitglieder des Senates in der…
…nachweislich Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die den Wiederaufnahmsgrund bilden. Die Frist von drei Monaten beginnt somit mit Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit. Hinsichtlich der Kenntnis der Wiederaufnahmsgründe muss sich die vertretene Partei Kenntnisse des Vertreters zurechnen lassen (Vgl. Stoll, BAO…
…hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorgend wirken kann. Im Hinblick darauf waren zu Recht die Beweise für die in der Berufung angeführten Zahlen abverlangt worden. Im vorliegenden Fall hat es der Bw…
…StrafNr. 100/2005/01304-001, zu Recht erkannt: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 161 Abs.1 FinStrG aufgehoben und das Finanzstrafverfahren mangels Beweisbarkeit der Tat gemäß § 136 in Verbindung mit § 157 FinStrG eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2011, Zl…
…solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, § 138, Tz…
…dieses aber einem Fremden für dessen Unternehmen zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen, ohne mit hinreichender Deutlichkeit (und Beweisbarkeit) die näheren Umstände dieser Überlassung (insbesondere Dauer und Gegenleistung) zu fixieren, und überdies für die Durchführung von Transporten mit eben diesem Fahrzeug an den Dritten auch noch…
…gemeint wohl: gemäß § 136) FinStrG mangels Beweisbarkeit einer entsprechenden Verantwortlichkeit eingestellt. Den dem Berufungssenat vorgelegten Unterlagen ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass plötzlich ab einschließlich für Juni 2003 am Abgabenkonto der G GmbH keine Buchungen an Umsatzsteuervorauszahlungen mehr stattgefunden haben. Hinsichtlich der am 18…
…näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige aber mittels Führung von Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege VORSORGEND wirken kann (VwGH 12.06.1990, 89/14/0173; unter Hinweis auf Stoll…
…März 2009, RV/0087-L/03 zugrunde gelegene Sachverhalt, für den die mangelnde Beweisbarkeit eines grob fahrlässigen Handelns eines Wirtschaftstreuhänders charakteristisch war, welcher sich über die rechtlichen Voraussetzungen einer nur beschränkten Einkommensteuerpflicht eines Klienten geirrt und damit zur Abgabenverkürzung in Millionen ATS beigetragen hatte, war…
…Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die genannte Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO4…
…durchaus der Lebenserfahrung, dass der Kaufvertrag anlässlich einer Familienfeier beim Geburtstag der Verstorbenen abgeschlossen wurde. Zur Dreimonatsfrist ab Kenntnis: Die Frist des § 303 Abs. 2 BAO beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, …
…der Abgabenpflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabenpflichtige aber vorsorgend wirken kann (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247; Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren (2013)…
…etwaige Wiederaufnahme. Der Wiederaufnahmsantrag ist befristet (drei Monate ab nachweislicher Kenntnis von dem Wiederaufnahmsgrund). Die Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmsgrund, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Die Antwort des Mängelbehebungsauftrages, dass "diese Tatsachen erst nach Ablauf der offenen Einspruchsfrist bekannt geworden sind", entspricht…
…gelagerten Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht treffen würden, hätte er durch laufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen für die Beweisbarkeit der überwiegenden Verwendung im Ausland vorsorgen müssen. Es möge auch zu den Ausführungen des Finanzamtes, dass eine wöchentlich zurückgelegte Strecke von 800 Km und 8…
…ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsfrist bereits mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen beginnt. Es ist evident, dass der Bf seinen Entschluss - auf Grund welcher Umstände auch immer - auf Anwendung…
…also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1985, 85/14/0144 (betreffend…
…der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, …