Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0320-W/04
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt wegen Nichterklärung durch den StPfl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0320-W/04vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sowohl bei der Behauptung, Einnahmen in einer geringeren als von der Hausverwaltung bekannt gegebenen Höhe erzielt zu haben als auch beim Vorbringen, bestimmte Werbungskosten getätigt zu haben, handelt es sich um Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorgend wirken kann, sodass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise hätte erbringen müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Mag. Robert Steier und KomzlR. KR
Oswald Heimhilcher über die Berufungen des Bw., M.,T-Straße, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 nach der
am 29. November 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
a)
entschieden:
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1997, Umsatz- und Einkommensteuer 1998 werden
abgeändert.
Den Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999, Einkommensteuer 1997, 1999 und
2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
b)
beschlossen:
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw). hatte für die Jahre 1997 bis
2000 keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Im Zuge einer
diesen Zeitraum umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde
festgestellt, dass der Bw. neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus
nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung
Spekulationseinkünfte erzielt hatte. Das Finanzamt erließ, den
Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung tragende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000, denen die im
Folgenden angeführten Zahlen zu Grunde lagen (alle Beträge in
ATS):
|
|
USt
1997
|
USt
1998
|
USt
1999
|
USt
2000
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
1.091.765,30
|
1.158.685,36
|
973.845,27
|
941.719,42
|
davon mit 20%
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
davon mit 10%
|
941.309,66
|
1.008.239,72
|
823.389,63
|
791.273,78
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern
|
31.269,53
|
43.849,98
|
22.973,51
|
12.892,42
|
Zahllast
|
92.953,00
|
87.063,00
|
89.457,00
|
96.324,00
|
|
ESt
1997
|
ESt
1998
|
ESt
1999
|
ESt
2000
|
Einkünfte aus
Gw
|
402.000,00
|
400.000,00
|
106.480,00
|
|
Einkünfte aus
nsA
|
31.179,00
|
56.886,00
|
27.486,00
|
46.937,00
|
Einkünfte aus V und
V
|
795.484,00
|
577.293,00
|
522.643,00
|
529.165,00
|
sonstige
Einkünfte
|
|
30.000,00
|
499.706,00
|
653.687,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
1.228.663,00
|
1.064.179,00
|
1.186.675,00
|
1.229.789,00
Gegen diese Bescheide erhob der
Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte aus:
ad USt und ESt 1997)
- Die
dem Normalsteuersatz unterliegende Miete für das Lokal im Objekt
W.,L-Straße, sei weder 1997 noch in den Folgejahren eingegangen;
- die
Umsatzsteuer verringere sich um die auf die bisher noch nicht
berücksichtigten Ausgaben entfallende abziehbare Vorsteuer;
- der
Alleinverdienerabsetzbetrag von ATS 5.000,00 sei zu gewähren;
- der
Gesamtbetrag der Einkünfte sei negativ gewesen, was auf die hohen
Mietausfälle in den Häusern W-A-Gasse, und W.,L-Straße , auf
niedrigere als von der Betriebsprüfung angenommene Mieterträge,
längere Leerstehungen und andere Werbungskosten zurückzuführen
sei;
- Einkünfte
aus Gewerbebetrieb seien lediglich in Höhe von ATS 50.000,- erzielt
worden;
- die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien unter Einbeziehung der
Liegenschaften in W.,M-Gasse, und W.,K-Straße zu ermitteln, wobei bei den
Einkünften aus der Vermietung des Objektes in W.,M-Gasse , Schuldzinsen in
Höhe von ATS 2.500.000,00 in Abzug zu bringen seien;
- bei
den die Liegenschaft in W.,P-Gasse, betreffenden Vermietungseinkünften sei
die an die scheidende Mieterin der Wohnung Top 12 gezahlte
Investitionsablöse von ATS 5.000.000,- im Wege der Zehntelabsetzung, somit
mit ATS 50.000,- zu berücksichtigen.
ad USt und ESt 1998)
Über das bereits gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1997 erstattete Berufungsvorbringen hinaus merkte der
Bw. an,
- der
allgemeine Steuerabsetzbetrag sei 1998 und 1999 und zu berücksichtigen bzw.
für das Jahr 2000 anzupassen,
- es
seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb lediglich in Höhe von ATS 60.000,-
erzielt worden,
- zwei
der vom Betriebsprüfer dem Jahr 1999 zugeordnete Wohnungsverkäufe
seien richtigerweise im Jahr 1998 mit einem Betrag von ATS 262.094,00 zu
erfassen; der vom Betriebsprüfer für 1998 ermittelte
Spekulationsgewinn von ATS 30.000,00 sei um die Grunderwerbsteuer in Höhe
von ATS 12.600,00 zu vermindern;
- Schuldzinsen
in Höhe von ATS 1,200.000,- seien bei der Ermittlung der Einkünfte aus
der Vermietung des Objektes in W.,P-Gasse , einkommensmindernd zu
berücksichtigen.
ad USt und ESt 1999)
Ergänzend wurde angemerkt,
- die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten ATS 166.480,- betragen;
- ein
irrtümlich dem Jahr 2000 zugeordneter Wohnungsverkauf in W.,P-Gasse ,
entfalle auf 1999; außerdem sei der Veräußerungsgewinn
lediglich auf Basis des Kaufpreises ohne Berücksichtigung der angefallenen
Nebenkosten ermittelt worden, bei Berücksichtigung der Nebenkosten ergebe
sich ein Spekulationsgewinn in Höhe von ATS 499.035,00;
- aus
dem bei der Versteigerung der Liegenschaft W.,K-Straße , erzielten
Meistbot in Höhe von ATS 10.000.000,- sei den Pfandgläubigern ein
Betrag von ATS 956.511,- an Zinsen zugeflossen;
- bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend W.,P-Gasse , werde
ein Betrag von ATS 800.000,- als Schuldzinsen einkommensmindernd geltend
gemacht.
ad USt und ESt 2000)
Zusätzlich zu dem bei den Vorjahren erstatteten
Vorbringen wurde ausgeführt,
- die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten ATS 60.000,- betragen.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. in weiterer Folge
wiederholt, für sämtliche in den Berufungen angeführten
Mietausfälle, Leerstehungen, sowie für die beantragte Zehntelabsetzung
und die zusätzlich beantragten Werbungskosten einkunftsquellenbezogen den
belegmäßigen Nachweis zu erbringen und die beantragte Absetzung
für Abnutzung durch Beibringung eines Anlagenverzeichnisses
nachzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurden die Berufungen als
unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide - wie in den
folgenden Tabellen dargestellt - abgeändert (alle Beträge in ATS).
1. Umsatzsteuer 1997 bis 2000:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
1.712.358,01
|
1.308.405,03
|
1.299.662,92
|
1.001.664,70
|
davon mit 20%
|
485.455,64
|
210.455,64
|
316.935,64
|
210.455,64
|
davon mit 10%
|
1.226.902,37
|
1.097.949,39
|
982.727,28
|
791.209,10
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern
|
32.602,93
|
46.069,61
|
63.391,31
|
12.892,42
|
Zahllast
|
187.178,00
|
105.816,00
|
98.269,00
|
108.320,00
2. Einkommensteuer 1997 bis
2000:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus
Gw
|
335.000,00
|
60.000,00
|
166.480,00
|
60.000,00
|
Einkünfte aus
nsA
|
31.179,00
|
56.886,00
|
27.846,00
|
46.937,00
|
Einkünfte aus V und
V
|
1.563.529,00
|
747.881,00
|
641.863,00
|
680.156,00
|
sonstige
Einkünfte
|
0,00
|
292.094,00
|
499.035,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
1.929.708,00
|
1.156.861,00
|
1.335.224,00
|
787.093,00
Es wurden einerseits zum Teil
die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhöht, andererseits bei den
Ausgaben eine Absetzung für Abnutzung und die jeweils belegmäßig
nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt. Hinsichtlich der beantragten
Zehntelabsetzung wurde ausgeführt, nach den Ermittlungen der
Finanzbehörde seien vom Bw. lediglich ATS 3,350.000,- geleistet worden
(und nicht ATS 5,000.000,-). Es handle sich dabei um eine Ablöse, die das
Mietobjekt selbst betroffen habe und nicht um die Ablöse von
Mieterinvestitionen. Grundlage für die Zahlung sei ein Vergleich zwischen
dem Bw. und Frau S. gewesen. Es habe sich um einen aktivierungspflichtigen
Vorgang gehandelt und es werde daher von diesem Betrag eine jährliche Afa
von 1,5% berücksichtigt. Die als Werbungskosten beantragten Zinsen seien
mangels Nachweises nicht einkünftemindernd berücksichtigt worden. Die
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in W.,L-Straße , seien anhand der
vorliegenden Mietlisten angesetzt, Leerstehungen seien nur behauptet, aber nicht
nachgewiesen worden. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
betreffend W.,M-Gasse , seien der im Zuge einer Zwangsversteigerung erzielte
Erlös von ATS 3,001.000,- als Einnahme anzusetzen und der als Zinsendienst
geltend gemachte Betrag von ATS 2,500.000,- als geschätzte Ausgaben zu
berücksichtigen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wandte sich der Bw. ausdrücklich
gegen folgende Punkte der Berufungsvorentscheidung:
- Ansatz
des Erlöses aus der Zwangsversteigerung der Liegenschaft in W.,M-Gasse ,
als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung;
- Nichtanerkennung
der an Mieter anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses
(W.,P-Gasse ) geleisteten Beträge als Investitionsablöse;
- Nichtanerkennung
der als Zinsen gewidmeten bzw. zu widmenden Zahlungen.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde die Hausverwaltung P. ersucht, betreffend die Liegenschaft
in W-A-Gasse ,
jene
Abrechnungen vorzulegen, die an den Bw. für die Jahre 1997 bis 2000 gelegt
wurden,
die
Zahlungsflüsse an den Bw. durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen,
bekannt
zu geben, warum in den übermittelten Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen die Betriebskosten und
Manipulationsgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung außer Ansatz blieben und
die
Kontoauszüge betreffend die leerstehenden Wohnungen für die Jahre 1997
bis 2000 vorzulegen.
Außerdem
wurde die Hausverwaltung ersucht bekannt zu geben, ob sich die Unterlagen
hinsichtlich der Liegenschaft in W.,L-Straße , betreffend die Jahre 1997
bis 2000 bei ihr befinden. Bejahendenfalls wurde ersucht,
die
Zahlungsflüsse an den Bw. durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen,
die
an den Bw. gelegten Abrechnungen für die Jahre 1997 bis 2000 und
die
Kontoauszüge betreffend allenfalls leerstehende Wohnungen für die
Jahre 1997 bis 2000 vorzulegen.
In Beantwortung dieses Ersuchschreibens führte die
Hausverwaltung P. - gestützt auf einen Aktenvermerk des Bw. - aus, die
Berufungen richteten sich nicht gegen die Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen der Hausverwaltung.
In weiterer Folge wurde dem Bw. bezugnehmend auf das
Schreiben der Hausverwaltung vorgehalten, dass die Behörde zur Ermittlung
der Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft in W-A-Gasse , von
folgenden Einnahmen ausgehe:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
248.983,58
|
270.892,90
|
281.547,15
|
201.571,28
Hinsichtlich der vom Bw. beantragten Werbungskosten wurde
um Nachweis bzw Glaubhaftmachung ersucht, widrigenfalls die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft in W-A-Gasse , wie folgt anzusetzen
wären:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einnahmen
|
248.983,58
|
270.892,90
|
281.547,15
|
201.571,28
|
von
Bp berücksichtigte Werbungskosten
|
101.896,30
|
128.246,35
|
194.677,19
|
180.326,24
|
Afa
laut Berufung
|
34.320,00
|
34.320,00
|
34.320,00
|
34.320,00
|
nachgewiesene
Werbungskosten
|
6.667,00
|
|
141.627,00
|
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
106.100,28
|
108.326,55
|
-89.077,04
|
-13.074,96
Hinsichtlich der Einkünfte
aus Vermietung des Objektes in W.,L-Straße , wurde um Vorlage jener
Unterlagen ersucht, aus denen die für die Streitjahre behaupteten
Mietausfälle nachzuvollziehen seien.
In Entsprechung dieses Ersuchschreibens führte der Bw.
aus, hinsichtlich W-A-Gasse , kein neues Vorbringen mehr zu erstatten.
Bezüglich W.,L-Straße , beantragte er, die Unterlagen von der
Hausverwaltung P. anzufordern, aus denen sich ergebe, dass er die geltend
gemachten Mietausfälle tatsächlich erlitten habe. Betreffend
W.,M-Gasse , und den geltend gemachten Zinsaufwand in Höhe von ATS 2,5 Mio
verwies der Bw. auf § 1416 ABGB, wonach bei Zahlungen ohne Widmung der
bezahlte Betrag zuerst auf die Zinsen anzurechnen sei und im vorliegenden Fall
die von der Immobank bezifferte Forderung in Höhe von ATS 7,1 Mio
vorwiegend aus Sollzinsen bestanden habe.
Zu der an Frau S. gezahlten Ablöse von ATS
3.350.000,-führte der Bw. aus, die Dachwohnung in W.,P-Gasse , sei zu
für die Vermieterseite sehr ungünstigen Bedingungen vermietet gewesen.
Ohne diese Zahlung wäre die Wohnung nie bestandfrei geworden und daher
langfristig unverkäuflich gewesen.
Unter Hinweis darauf, dass die Hausverwaltung P. die
benötigten Unterlagen nicht vorgelegt hatte, wurde der Bw. neuerlich
ersucht, jene Unterlagen beizubringen, aus denen die tatsächlich
vereinnahmten Beträge aus der Vermietung der Liegenschaft in
W.,L-Straße , zu ersehen seien, andernfalls die im Rahmen der
Betriebsprüfung angesetzten Zahlen herangezogen würden.
Hinsichtlich der zum Abzug beantragten Schuldzinsen
betreffend W.,M-Gasse , und W.,P-Gasse , wurde der Bw. neuerlich ersucht, die
geltend gemachten Beträge belegmäßig nachzuweisen.
Zu der am 29. November 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung erschien der Bw. trotz ausgewiesener Ladung nicht. Der
Vertreter der Amtspartei verwies auf den Inhalt der
Berufungsvorentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungssenat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
1) Gewerbliche Tätigkeit:
Der Bw. entfaltete in den Streitjahren eine
Beratungstätigkeit und war im Jahr 1999 auch als Bausparkassenvertreter
tätig. Aus der letztgenannten Tätigkeit flossen dem Bw. Einnahmen in
Höhe von ATS 121.000,- zu. In diesem Zusammenhang war das
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% zu berücksichtigen, sodass
sich Einkünfte in Höhe von ATS 106.480,00 aus dieser Tätigkeit
errechneten.
Er erzielte in den Streitjahren aus diesen Tätigkeiten
folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus
Beratungstätigkeit
|
335.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
Einkünfte als
Bausparkassenvertreter
|
|
|
106.480,00
|
|
Summe der Einkünfte aus
Gw
|
335.000,00
|
60.000,00
|
166.480,00
|
60.000,00
Diese Feststellung gründet
sich hinsichtlich des Jahres 1997 auf eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk, wonach der Bw. für seine
Beratungstätigkeit ATS 402.000,- brutto von Frau Dr.W. erhalten hatte,
hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 auf das Vorbringen des Bw. und die im
Folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Dem Berufungsvorbringen des Bw., er habe im Jahr 1997
lediglich ATS 50.000,- an Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt, mangelt es
im Hinblick auf die aktenkundige Kontrollmitteilung an ausreichender
Glaubwürdigkeit. In der Berufungsvorentscheidung, der nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt, wurde die
im Betriebsprüfungsbericht für die Höhe der gewerblichen
Einkünfte des Jahres 1997 unterlassene Begründung nachgeholt. Weder im
Vorlageantrag noch im weiteren Verfahren nahm der Bw. zur Höhe der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Stellung. Der Senat ging daher von der
Richtigkeit des Betrages laut Kontrollmitteilung aus.
Rechtliche Würdigung:
Entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
Nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Die Umsätze aus der Tätigkeit als
Bausparkassenvertreter sind gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994
steuerfrei.
Da der Bw. hinsichtlich seiner Beratungstätigkeit die
gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllte, waren folgende Beträge
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der 20%igen Umsätze
heranzuziehen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze aus der
Beratungstätigkeit
|
335.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
Gemäß
§ 2 Abs. 1
EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, d. s. Einkünfte aus
einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist, unterliegen
nach Abs. 3 leg.cit. der Einkommensteuer.
Da sämtliche Voraussetzungen für eine
Einkommensteuerpflicht der Einkünfte aus der Beratungs- bzw.
Vertretertätigkeit vorliegen, waren sie daher bei der Ermittlung des
Gesamtbetrages der Einkünfte in folgender Höhe heranzuziehen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus
Gw
|
335.000,00
|
60.000,00
|
166.480,00
|
60.000,00
2) Vermietung und
Verpachtung:
2.1.) Liegenschaft in W-A-Gasse :
Aus der Vermietung dieses Objektes erzielte der Bw.
Umsätze und Einnahmen (inklusive Leerstehungen und abzüglich der
Betriebskosten) in folgender Höhe:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
Umsatz
|
Einnahmen
|
Umsatz
|
Einnahmen
|
Umsatz
|
Einnahmen
|
Umsatz
|
Einnahmen
|
HMZ
10%
|
|
|
16.874,81
|
16.874,81
|
27.528,99
|
27.528,99
|
85.086,68
|
85.086,68
|
Erh.-Beitr.
|
|
|
|
|
|
|
10.620,47
|
10.620,47
|
WWAF
|
|
|
|
|
|
|
23,12
|
23,12
|
§18
MRG nstb
|
|
50.168,14
|
|
49.833,20
|
|
51.737,76
|
|
22.062,30
|
§18
MRG 10%
|
169.418,88
|
169.418,88
|
174.156,96
|
174.156,96
|
172.252,40
|
172.252,40
|
71.266,93
|
71.266,93
|
RepFB
nstb
|
|
7.192,56
|
|
7.144,76
|
|
7.417,35
|
|
3.163,08
|
RepFB
10%
|
22.204,00
|
22.204,00
|
22.882,97
|
22.882,97
|
22.610,37
|
22.610,37
|
9.348,47
|
9.348,47
|
BK
10%
|
53.930,51
|
|
139.657,28
|
|
99.134,84
|
|
113.135,40
|
|
MG
10%
|
1.280,00
|
|
1.389,93
|
|
1.409,74
|
|
1.339,43
|
|
Summe
|
246.833,39
|
248.983,58
|
354.961,95
|
270.892,75
|
322.936,34
|
281.546,87
|
290.820,50
|
201.571,05
Zusätzlich zu den bereits im Zuge der
Betriebsprüfung anerkannten Werbungskosten waren folgende Beträge
einkünftemindernd zu berücksichtigen und daher die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft in W-A-Gasse , in
folgender Höhe anzusetzen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
von
Bp berücksichtigte Werbungskosten
|
101.896,30
|
128.246,35
|
194.677,19
|
180.326,24
|
Afa
laut Berufung
|
34.320,00
|
34.320,00
|
34.320,00
|
34.320,00
|
in
der Berufung beantragte und nachgewiesene Werbungskosten
|
6.667,00
|
|
141.627,00
29.754,00
|
|
Einkünfte
W-A-Gasse
|
106.100,28
|
108.326,55
|
-118.831,04
|
-13.074,96
Aus der Vermietung der
Liegenschaft W-A-Gasse , sind dem Bw. folgende Umsätze zuzurechnen und
wurden ihm damit im Zusammenhang Vorsteuerbeträge in folgender Höhe
ordnungsgemäß in Rechnung gestellt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze
10%
|
246.833,39
|
354.961,93
|
322.936,35
|
290.820,50
|
Vorsteuer
laut Bp
|
10.987,86
|
22.155,18
|
22.973,51
|
12.892,42
|
zusätzliche
Vorsteuer lt. BVE/BE
|
1.333,40
|
|
28.325,40
|
|
Vorsteuer
gesamt A-Gasse lt.
BE
|
12.321,26
|
22.155,18
|
51.298,91
|
12.892,42
Diese Feststellungen
gründen sich auf die im Zuge der Betriebsprüfung durchgeführten
Erhebungen, auf die von der Hausverwaltung P. dem Prüfer zur Verfügung
gestellten Unterlagen, die vom Bw. zum Nachweis der Werbungskosten vorgelegten
Belege und die im Folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Sowohl hinsichtlich der Höhe der erzielten Einnahmen
als auch der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten wurde der Bw.
wiederholt aufgefordert, die von ihm in der Berufung angeführten Zahlen zu
belegen, handelt es sich dabei um Umstände, die nur mit seiner Hilfe
aufklärbar sind. Da sich seine diesbezügliche Mitwirkung im
Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz letztlich in
der Aussage erschöpfte, zu diesem Punkt kein weiteres Vorbringen zu
erstatten, gelangte der Senat zur Überzeugung, dass die vom Prüfer auf
Grund der Angaben der Hausverwaltung in Ansatz gebrachten Einnahmen den
Tatsachen entsprechen und die nicht nachgewiesenen Werbungskosten
tatsächlich nicht angefallen sind.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde und die diesen im §
140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Sowohl bei der Behauptung, Einnahmen in einer geringeren
als von der Hausverwaltung bekannt gegebenen Höhe erzielt zu haben als auch
beim Vorbringen, bestimmte Werbungskosten getätigt zu haben, handelt es
sich um Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Behörde. Es handelt sich um
Tatsachen, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorgend wirken
kann. Im Hinblick darauf waren zu Recht die Beweise für die in der Berufung
angeführten Zahlen abverlangt worden. Im vorliegenden Fall hat es der Bw.
aber unterlassen, Unterlagen vorzulegen, aus denen auf die Richtigkeit seiner
Behauptungen hätte geschlossen werden können, er hat vielmehr
vorgebracht, dazu kein weiteres Vorbringen mehr zu erstatten.
Es waren daher die vom Prüfer ermittelten Einnahmen
zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes in
W-A-Gasse , heranzuziehen und lediglich die belegmäßig nachgewiesenen
Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Folgende
Beträge fließen daher in die Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte ein:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus der Vermietung des
Objektes W-A-Gasse
|
106.100,28
|
108.326,55
|
-118.831,04
|
-13.074,96
Die vom Prüfer unter
Heranziehung der von der Hausverwaltung P. zur Verfügung gestellten
Unterlagen festgestellten Beträge waren gemäß der bereits unter
Pkt. 2.1. zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in die
Bemessungsgrundlage der 10%igen Umsätze einzubeziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 Z 5 und 6 UStG 1994 muss eine zum
Vorsteuerabzug geeignete Rechnung das Entgelt für die Lieferung oder
sonstige Leistung und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
enthalten.
Da der vom Bw. vorgelegte Beleg über die Zahlung von
ATS 32.728,94 brutto nicht die oben angeführten Merkmale enthält, war
die Vorsteuer in Höhe von ATS 2.975,36 nicht abzugsfähig.
Die aus der Vermietung des Objektes W-A-Gasse , erzielten
Umsätze und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern waren in
folgender Höhe zu berücksichtigen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze
10%
|
246.833,39
|
354.961,93
|
322.936,35
|
290.820,50
|
Vorsteuer
A-Gasse laut BE
|
12.321,26
|
22.155,18
|
51.299,01
|
12.892,42
2.2.) Liegenschaft in
W.,L-Straße :
Der Bw. erzielte aus der Vermietung dieses Objektes
folgende Einnahmen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einnahmen aus der Vermietung
des Geschäftslokals
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
sonstige Einnahmen aus
Vermietung
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
Einnahmen
gesamt
|
650.908,92
|
650.908,92
|
650.908,92
|
650.908,92
Mit der Vermietung dieser
Liegenschaft standen folgende Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang und waren
daher als Werbungskosten zu berücksichtigen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Vom Bp berücksichtigte
Werbungskosten
|
40.000,00
|
188.000,00
|
43.000,00
|
10.000,00
|
Afa laut
Berufung
|
28.163,00
|
28.163,00
|
28.163,00
|
28.163,00
|
nachgewiesene Werbungskosten
lt. BE
|
10.000,00
(Anzahlung Fa. Mares)
20.000,00
(Ablöse Vodicka)
|
11.667,00
(Fa. Lafarge)
10.000,00 (Anzahlung
Fa. Schweda)
19.000,00 (Ablöse
Radulovic)
|
1.128,00
(ÖBAU Wagner)
|
-,-
Dem Bw. wurden folgende Umsatzsteuerbeträge, die als
Vorsteuer abzugsfähig sind, in Rechnung gestellt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
lt. Bp
|
8.000,00
|
11.632,76
|
-,-
|
-,-
|
lt. BVE/BE
|
2.000,00
|
2.333,33
2.000,00
|
4.092,40
225,60
|
-,-
|
Vorsteuer
L-Straße gesamt
|
10.000,00
|
15.966,09
|
4.318,00
|
-,-
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Ermittlungen
im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sowie die folgende
Beweiswürdigung:
Das Vorbringen des Bw., die Einnahmen aus der Vermietung
des Geschäftslokals seien tatsächlich nicht erzielt worden, blieb eine
reine Behauptung, die weder durch die Hausverwaltung noch durch den Bw. selbst
belegt wurde. Die Tatsache, dass der Mieter des Geschäftslokals laut
Bestätigung der Hausverwaltung seit Oktober 2001 keine Miete bezahlt,
lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass auch in den Jahren 1997 bis 2000
keine Miete bezahlt wurde, zumal laut eigenem Vorbringen des Bw. auch ein
Mieterwechsel stattgefunden hat. Der Senat nahm daher den behaupteten
Mietausfall nicht als erwiesen an.
Für die vom Bw. in der Berufung angeführten
Werbungskosten wurden nur zum Teil Zahlungsnachweise vorgelegt; hinsichtlich der
nicht nachgewiesenen Beträge gelangte der Senat zur Überzeugung, dass
diese nicht angefallen und daher auch nicht einkünftemindernd zu
berücksichtigen sind, handelt es sich doch dabei um Tatsachen, für
deren Beweisbarkeit der Bw. vorsorglich hätte wirken können und
müssen.
Rechtliche Würdigung:
Es wird diesbezüglich auf die unter Pkt 2.1 gemachten
Ausführungen verwiesen und werden in den folgenden Tabellen die der
Umsatzsteuer zu unterziehenden Beträge, die anzuerkennende Vorsteuer sowie
die in die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte einzubeziehenden
Einkünfte aus der Vermietung des Objektes W.,L-Straße ,
dargestellt.
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
20%ige
Umsätze
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
10%ige
Umsätze
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
Vorsteuer
|
10.000,00
|
15.966,09
|
4.318,00
|
-,-
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus der Vermietung des
Objektes W.,L-Straße
|
552.745,92
|
394.078,92
|
578.617,92
|
612.745,92
2.3.) Liegenschaft in W.,P-Gasse
:
Folgenden Sachverhalt nahm der Senat als erwiesen
an:
Der Bw. erzielte aus der Vermietung dieses Objektes
folgende Einnahmen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen aus der Vermietung des Objektes
W.,P-Gasse
|
194.022,00
|
152.824,51
|
11.935,00
Mit diesen Einnahmen standen
nachgewiesenermaßen folgende Ausgaben in Zusammenhang:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
lt Bp
|
44.121,80
|
53.919,18
|
19.120,62
|
Afa
|
34.282,00
|
33.871,00
|
15.274,00
|
1,5% von
3.350.000,00
|
50.250,00
|
50.250,00
|
25.125,00
|
Werbungskosten
gesamt
|
128.653,80
|
138.040,18
|
59.519,62
Frau S. erklärte, gegen
Zahlung eines Betrages von ATS 3.350.000,- vom Rücktritt des am 4.4.1991 zu
GZ 45 C 399/90 vereinbarten Vergleiches Abstand zu nehmen.
Der Bw. bezahlte im Jahr 1994 an
die Mieterin Frau S. ATS 3.350.000,- und diese verpflichtete sich im Gegenzug
zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes in W.,P-Gasse /1. Stock,
Tür 11, samt Zusatzräumen.
Der vom Bw. als Werbungskosten im
Jahr 1998 geltend gemachte Betrag von ATS 12.500,00 wurde nicht im Jahr 1998,
sondern 1997 verausgabt.
Folgende Vorsteuerbeträge
wurden dem Bw. ordnungsgemäß in Rechnung gestellt:
|
1997
|
1998
|
1999
|
12.281,67
|
10.062,04
|
-,-
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die von die von Hausverwaltung M-GmbH dem Prüfer vorgelegten
Unterlagen, die Angaben des Bw. und hinsichtlich der nicht anerkannten
Zehntelabsetzung auf die dem Senat vorliegende Zusatzvereinbarung vom 1.2.1994,
die Aussage des Bw., dass die Wohnung ohne Zahlung dieses Betrages nie
bestandfrei geworden und somit unveräußerlich gewesen sei, auf den
Inhalt des am 4.4.1991 abgeschlossenen Vergleiches, in dem festgehalten wurde,
dass sämtliche von Frau S. getätigte Investitionen endgültig
dadurch abgegolten sind, dass die Hauseigentümer darauf verzichten,
für das neu zu schaffende Objekt einen angemessenen Mietzins zu verrechnen,
und auf die im Folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Wenn der Bw. beantragt, von einem Betrag von ATS
5.000.000,- in den Streitjahren jeweils eine Zehntelabsetzung in Höhe von
ATS 500.000,- zu berücksichtigten, so ist ihm hinsichtlich der Höhe
des Betrages das Ermittlungsergebnis im Abgabenverfahren entgegenzuhalten,
wonach nachweislich lediglich ein Betrag von 3.350.000,- geleistet wurde.
Dass der Betrag als Ersatz für Aufwendungen
gemäß
§ 10 MRG geleistet wurde, steht mit folgenden
aktenkundigen Tatsachen im Widerspruch:
In dem am 4.4.1991 zwischen Frau S. und den damaligen
Eigentümern abgeschlossenen Vergleich wurde wörtlich vereinbart, dass
"durch den Verzicht der Hauseigentümer
den für das neuzuschaffende Objekt angemessenen Mietzins zu verrechnen,
sämtliche von der Mieterin getätigten Investitionen ....endgültig
abgegolten sind. Als Urkategorie der neuzuschaffenden Räumlichkeiten hat
daher der von der Mieterin geplante Bauzustand zu gelten und steht der Mieterin
..... kein Anspruch auf Ersatz ihrer Investitionen.......gegenüber den
Hauseigentümern zu."
Der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist zu entnehmen,
dass sich Frau S. im Gegenzug zur Zahlung von ATS 3.350.000,- verpflichtete, das
Bestandobjekt zur räumen und zu übergeben.
Diese Vertragsbestandteile legen aber im Zusammenhang mit
dem Vorbringen des Bw., die Liegenschaft wäre ohne Zahlung dieses Betrages
nie bestandfrei geworden und somit langfristig unverkäuflich gewesen, den
Schluss nahe, dass es sich bei dem Betrag von ATS 3.350.000,- um
Freimachungskosten und nicht um die Abgeltung von Investitionen handelte.
In rechtlicher Hinsicht war dieser Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 28 Abs. 4 EStG 1988 kann der Ersatz
von Aufwendungen gemäß
§ 10 des Mietrechtsgesetzes über
Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden.
§ 10 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes lautet:
Der Hauptmieter einer
Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des
Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen
Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von
Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter
abgegolten hat, hat bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf
Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche
Abschreibung.
Der vom Bw. geleistete Betrag wurde zur Freimachung des
Bestandobjektes und nicht zur Abgeltung der von der Mieterin getätigten
Investitionen hingegeben. Diese Kosten führten zu einer Werterhöhung
des Gebäudes und sind daher dem Gebäudewert zuzurechnen. Zu
Werbungskosten können diese nachträglichen werterhöhenden
Aufwendungen nicht sofort und daher auch nicht in voller Höhe, sondern nur
im Wege der Absetzung für Abnutzung entsprechend der Restnutzungsdauer des
Mietobjektes führen (vgl. VwGH v. 19.9.1989, 88/14/0174).
Es waren daher im Rahmen der Berufungsentscheidung bei der
Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Objektes in W.,P-Gasse ,
zusätzlich folgende Afa-Beträge (für das Jahr 1999 nur die
Halbjahresafa) einkünftemindernd zu berücksichtigen:
|
1997
|
1998
|
1999
|
50.250,0
|
50.250,00
|
25.125,00
Der vom Bw. im Jahr 1997
verausgabte Betrag von ATS 12.500,00 netto war nicht - wie vom Bw. beantragt -
1998, sondern auf Grund der vorliegenden Belegkopie 1997 einkünftemindernd
zu berücksichtigen.
Die Einkünfte aus der Vermietung des Objektes in
W.,P-Gasse , waren daher wie folgt zu ermitteln und in Ansatz zu bringen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen aus der Vermietung des Objektes
W.,P-Gasse
|
194.022,00
|
152.824,51
|
11.935,00
|
lt Bp
|
44.121,80
|
53.919,18
|
19.120,62
|
zusätzliche
Werbungskosten lt. BE
|
12.500,00
|
|
|
Afa
|
34.282,00
|
33.871,00
|
15.274,00
|
zusätzliche
Afa
|
50.250,00
|
50.250,00
|
25.125,00
|
Einkünfte aus
Vermietung
|
52.868,00
|
14.784,00
|
-47.584,62
Die Umsätze und die mit der
Vermietung des Objektes in W.,P-Gasse , in Zusammenhang stehenden Vorsteuern
stellen sich daher wie folgt dar:
|
|
1997
|
1998
|
2000
|
10%ige
Umsätze
|
194.022,99
|
152.824,51
|
11.935,00
|
Vorsteuer
|
12.281,67
|
10.062,04
|
-,-
2.4.) Liegenschaft in W.,M-Gasse
:
Der Senat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. erzielte aus der Vermietung dieses Objektes im Jahr
1997 Einnahmen in Höhe von ATS 43.200,00. Die dem Bw. gehörigen
Anteile an diesem Objekt wurden um das Meistbot von ATS 3.001.000,00
versteigert, das zur Gänze der I-Bank zugewiesen wurde.
Mit dem Meistbot wurden Schuldzinsen in Höhe von ATS
1.549.634,62 abgedeckt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des
Bw. und die Einsichtnahme in den Versteigerungsakt des BG Innere Stadt Wien, 50
E 128/95. Laut Antrag der die Versteigerung betreibenden Partei sind Zinsen in
Höhe von 1.549.634,62 angefallen, es findet sich kein Hinweis auf den vom
Bw. genannten Betrag. Der auf den vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten
Betrag von ATS 2.500.000,- fehlende Betrag von ATS 950.365,38 wurde nicht
einkünftemindernd berücksichtigt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Die mit dem Ankauf der Liegenschaft in W.,M-Gasse , in
Zusammenhang stehenden und aus dem Versteigerungsakt ersichtlichen Schuldzinsen
waren als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen und die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Objektes daher wie folgt zu
ermitteln:
|
|
1997
|
Einnahmen
|
43.200,00
|
Ausgaben
|
1.549.634,62,00
|
Einkünfte aus der Vermietung des
Objektes W.,M-Gasse
|
-1.506.434,62
2.5.) Liegenschaft in
W.,K-Straße :
Der Senat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Aus der Vermietung des Objektes W.,K-Straße ,
erzielte der Bw. folgende Einnahmen:
|
1997
|
1998
|
1999
|
208.212,00
|
193.985,00
|
129.323,00
An Aufwendungen waren folgende
Beträge zu berücksichtigen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Afa
|
43.818,00
|
43.818,00
|
43.818,00
|
Schuldzinsen
|
|
|
956.111,00
Die dem Bw. gehörenden
Anteile an der Liegenschaft in W.,K-Straße , wurden um das Meistbot von
ATS 1.600.000,00 im Jahr 1999 versteigert. Im Zuge der Meistbotverteilung wurden
Schuldzinsen in Höhe von ATS 956.111,00 abgedeckt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des
Bw. und die Einsichtnahme in den gerichtlichen Versteigerungsakt 21 E 98/98 und
war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Die nachweislich mit dem Ankauf der Liegenschaft in
W.,K-Straße , in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen waren daher als
Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen und die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Objektes daher wie folgt zu
ermitteln:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen
|
208.212,00
|
193.985,00
|
129.323,00
|
Ausgaben
|
43.818,00
|
43.818,00
|
999.929,00
|
Einkünfte aus der Vermietung des
Objektes W.,K-Straße
|
164.394,00
|
150.167,00
|
-870.606,00
2.6.) Liegenschaft in
W.,N-Straße:
Diesbezüglich steht folgender Sachverhalt fest:
Die auf den Bw. entfallenden Anteile an der Vermietung
dieses Objektes wurden gemäß
§ 188 BAO in folgender
Höhe festgestellt:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
38.042,00
|
23.288,00
|
46.699,00
|
38.485,00
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die im Akt befindlichen Mitteilungen, ist unbestritten und war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Die in Bescheiden gemäß
§ 188 BAO
enthaltenen Feststellungen sind daher als Ausfluss der Feststellungsbescheiden
immanenten Bindungswirkung nicht nur der Partei gegenüber, sondern auch
gegenüber der Behörde bindend. Die oben angeführten Beträge
waren daher zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte
heranzuziehen.
2.7) Zusammenfassende Darstellung der mit der
Vermietungstätigkeit im Zusammenhang stehenden Umsätze, Vorsteuern und
Einkünfte:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze
20%
|
|
|
|
|
L-Straße
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
Umsätze
10%
|
|
|
|
|
A-Gasse
|
246.833,39
|
354.961,93
|
322.936,35
|
290.820,50
|
L-Straße
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
P-Gasse
|
194.022,00
|
152.824,51
|
11.935,00
|
|
M-Gasse
|
43.200,00
|
|
|
|
K-Straße
|
208.212,00
|
193.985,00
|
129.323,00
|
|
Umsätze
V+V gesamt
|
1.343.176,31
|
1.352.680,36
|
1.115.103,27
|
941.729,42
|
Vorsteuer
|
|
|
|
|
A-Gasse
|
12.321,26
|
22.155,18
|
51.298,91
|
12.892,42
|
L-Straße
|
10.000,00
|
15.966,09
|
4.318,00
|
|
P-Gasse
|
12.281,67
|
10.062,04
|
|
|
Vorsteuer
gesamt
|
34.602,93
|
48.183,31
|
55.616,91
|
12.892,42
|
Einkünfte
aus V+V
|
|
|
|
|
A-Gasse
|
106.100,28
|
108.326,55
|
-118.831,04
|
-13.074,96
|
L-Straße
|
552.745,92
|
394.078,92
|
578.617,92
|
612.745,92
|
P-Gasse
|
52.868,00
|
14.784,00
|
-47.584,62
|
|
M-Gasse
|
-1.506.434,62
|
|
|
|
K-Straße
|
164.394,00
|
150.167,00
|
-870.606,00
|
|
N-Straße
|
38.042,00
|
23.288,00
|
46.699,00
|
38.485,00
|
Gesamt
|
-592.284,42
|
690.644,47
|
-411.707,74
|
638.155,96
3)
Spekulationseinkünfte:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:
Die Anschaffung der Liegenschaftsanteile in W.,P-Gasse ,
erfolgte mit Kaufvertrag vom 19.2.1992.
Der Bw. veräußerte in den Streitjahren innerhalb
der zehnjährigen Spekulationsfrist folgende Liegenschaftsteile und erzielte
die im Folgenden dargestellten Spekulationseinkünfte:
|
|
1998
|
1999
|
W.,P-Gasse, Top 7
|
-68.953,00
|
|
W.,P-Gasse, Top 5
|
331.047,00
|
|
W.,F-Gasse
|
17.400,00
|
|
W.,P-Gasse, Top 10
|
|
499.035,00
|
Summe
|
279.494,00
|
499.035,00
Die auf die Anschaffungskosten
der Liegenschaft in W.,F-Gasse, entfallende Grunderwerbsteuer in Höhe von
ATS 12.600,- war bei der Ermittlung der aus der Veräußerung erzielten
Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die
Ermittlungsergebnisse im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung, auf
die Angaben des Bw., ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Entsprechend der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei
denen bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt.
Da die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die
oben angeführten Veräußerungsgeschäfte vorliegen, waren die
Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen
einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits als
Spekulationseinkünfte anzusetzen. Bei der auf die Anschaffungskosten
hinsichtlich des Objektes W.,F-Gasse, entfallenden Grunderwerbsteuer handelt es
sich um Nebenkosten, d.h. um eine Aufwendung, die mit dem Erwerb des
Grundstückes im Zusammenhang stand. Die Grunderwerbsteuer in Höhe von
ATS 12.600,00 war daher zu den Anschaffungskosten zu zählen und daher bei
der Ermittlung des Spekulationsgewinnes aus der Veräußerung des
Objektes W.,F-Gasse , mitzuberücksichtigen.
4. Zusammenfassende Darstellung der gesamten, mit der
Tätigkeit des Bw. im Zusammenhang stehenden Umsätze, Vorsteuern und
Einkünfte:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
steuerfreie
Umsätze
|
|
|
106.480,00
|
|
Beratungstätigkeit
|
335.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
V+V Geschäftslokal
L-Straße
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
150.455,64
|
Umsätze
20% gesamt
|
485.455,64
|
210.455,64
|
210.455,64
|
210.455,64
|
V+V
A-Gasse
|
246.833,39
|
354.961,93
|
322.936,35
|
290.820,50
|
V+V
L-Straße
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
500.453,28
|
V+V
P-Gasse
|
194.022,00
|
152.824,51
|
11.935,00
|
|
V+V
M-Gasse
|
43.200,00
|
|
|
|
V+V
K-Straße
|
208.212,00
|
193.985,00
|
129.323,00
|
|
Umsätze
10% gesamt
|
1.192.720,67
|
1.202.224,72
|
964.647,63
|
791.273,78
|
Umsätze
gesamt
|
1.678.176,31
|
1.412.680,36
|
1.281.583,27
|
1.001.729,42
|
Vorsteuer
gesamt
|
34.602,93
|
48.183,31
|
55.616,91
|
12.892,42
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
335.000,00
|
60.000,00
|
166.480,00
|
60.000,00
|
Einkünfte aus
nsA
|
31.179,00
|
56.886,00
|
27.846,00
|
46.937,00
|
Einkünfte aus
V+V
|
-592.284,42
|
690.644,47
|
-411.707,74
|
638.155,96
|
Einkünfte aus
Spekulationsgewinn
|
|
279.494,00
|
499.035,00
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-226.105,42
|
1.087.024,47
|
281.653,00
|
745.092,96
5)
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Den Ermittlungen der Abgabenbehörde zu Folge,
erfüllte der Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 die Voraussetzungen für
die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Der Senat teilt die Ansicht
des Finanzamtes. Der Bw. beanspruchte den Alleinverdienerabsetzbetrag für
die Jahre 1997 bis 1999 zu Recht.
6) Allgemeiner Steuerabsetzbetrag 1998 bis 2000:
Der Senat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2000
Einkommen in folgender Höhe:
|
1998
|
1999
|
2000
|
1.087.024,00
|
280.834,00
|
745.093,00
Diese Feststellungen gründen sich auf die zu den
Punkten 1-4 gemachten Ausführungen und waren rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für
die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung steht jedem Steuerpflichtigen ein
allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 8.840 S jährlich zu. Übersteigt das
Einkommen 200.000 S, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig
in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Einkommen von 500.000 S kein
Absetzbetrag mehr ergibt.
Nach § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 in der für das
Jahr 2000 geltenden Fassung steht jedem Steuerpflichtigen ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 12.200 S jährlich zu. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
Z 1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der
allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
|
von 122.000 S bis 135.000 S um .....
|
-1.600 S
|
von 135.000 S bis 150.000 S um .....
|
+1.300 S
|
von 150.000 S bis 200.000 S um .....
|
-500 S
Z 5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen
von über 200.000 S vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile
|
von 200.000 S bis 250.000 S um .....
|
-2.000 S
|
von 250.000 S bis 400.000 S um .....
|
-2.900 S
|
von 400.000 S bis 500.000 S um .....
|
-4.000 S
|
von 500.000 S bis 700.000 S um .....
|
-2.000 S
Für das Jahr 1998 steht daher dem Bw. auf Grund der
Höhe seines Einkommens von 1.087.024,00 S ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag nicht zu, der allgemeine Steuerabsetzbetrag für das Jahr
1999 errechnet sich mit 6.459,59 S nach der im Folgenden dargestellten
Formel:
(500.000
S abzüglich zu versteuerndes Einkommen) x
8.840 300.000
Für das Jahr 2000 war der allgemeine
Steuerabsetzbetrag in Anwendung der gesetzlichen Regelung mit 500 S in Abzug zu
bringen.
6) Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000:
Der Senat nahm diesbezüglich folgenden Sachverhalt als
erwiesen an:
Der Umsatzsteuerbescheid 2000 ist datiert mit 23. September
2002. Er wurde dem Masseverwalter des Bw. am Mittwoch, dem 25.9.2002
zugestellt.
Der Bw. - vertreten durch den Masseverwalter - erhob am
30.11.2002 dagegen das Rechtsmittel der Berufung. Das Kuvert, in dem die
Berufung übermittelt wurde, trägt den Poststempel vom
2.12.2002.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen
Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben des Bw., ist insoweit unstrittig
und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder
Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder
des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn
der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten
Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Entsprechend der Bestimmung des Abs. 3 leg. cit, werden
Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht
behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste
Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist
anzusehen.
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a).... b) nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Angewandt auf den zu beurteilenden Sachverhalt bedeuten
diese rechtlichen Ausführungen, dass die Berufungsfrist am Freitag, dem 25.
Oktober 2002 endete und daher die erst am 2.12.2002 zur Post gegebene Berufung
als verspätet zurückzuweisen war.
Beilage:
14 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vermietung und VerpachtungZehntelabsetzungnachträgliche werterhöhende AufwendungenFreimachung des BestandobjektesSchuldzinsenMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0320-W/04
- Stammnummer
- 25869
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF