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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0480-L/12

Fahrtkosten zu Arztbesuchen und Therapien als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-L/12vom 18.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 16 Abs. 3 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale von jährlich 132,00 Euro zu, sodass allfällige beruflich veranlasste Aufwendungen damit jedenfalls abgedeckt sind. Der darüber hinausgehende geltend gemachte Betrag (insgesamt 239,18 Euro) entfällt zudem im Ausmaß von in Höhe von 91,10 Euro im berufungsgegenständlichen Jahr auf folgende literarischen Werke "Der Katalane", "Die Vagabundin", "Durch das Jahr - durch das Leben", "Was uns geblieben ist" und "Salz und Erde". § 20 Abs. 1 Z 2a EStG normiert die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die primär zur Lebensführung der Steuerpflichtigen, aber in weiterer Folge auch dem Beruf des Steuerpflichtigen, dienen. Dadurch soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige aufgrund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (VwGH 29.9.04, 2000/13/0156). Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. begrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 26.7.07, 2006/15/0065; 29.9.04, 2000/13/0156; Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 20 Rz 90 "Literatur"). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (VwGH 23.11.00, 95/15/0203; 10.9.98, 96/15/0198; Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 20 Rz 90 "Literatur"). Die vom Bw. im berufungsgegenständlichen Jahr angeschafften und als Werbungskosten geltend gemachten literarischen Werke stellen typischerweise Werke dar, die von allgemeinem Interesse bzw. für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. begrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind. Auch unter diesem Aspekt ist die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Werbungskosten zu versagen. 2.2. Geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010, (EStG 1988) lauten auszugsweise: "§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt." Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 (VO Außergewöhnliche Belastungen) in der für das Veranlagungsjahr 2010 maßgeblichen Fassung (vgl. § 7 Abs. 4 VO Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010) lauten auszugsweise: "§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder - bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt. (3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. § 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70,00 Euro - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51,00 Euro - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42,00 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. (2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen. § 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153,00 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen. (2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153,00 Euro zu berücksichtigen. § 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen." 2.2.1. Zu den Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlungen: 2.2.1.1. Zur Zwangsläufigkeit der Fahrtkosten: § 34 Abs. 1 Z 2 EStG normiert das Erfordernis, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen muss. Die Zwangsläufigkeit ist stets nach dem Umstand des Einzelfalles und nicht in wirtschaftlicher oder gar in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen. Sie liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011; vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 34 Rz 41). Tatsächliche Gründe sind in der Person des Steuerpflichtigen gelegene Gründe, die ihn unmittelbar selbst betreffen (VwGH 16.12.1999, 97/15/0126). Die Belastung muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen (vgl. VwGH 20.6.1995, 92/13/0181; vgl. UFS 30.3.2009, RV/0330-L/07; Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 34 Rz 46). Inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist, ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Umständen zu entscheiden (VwGH 14.1.1992, 91/14/0243; Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 34 Rz 46). Der Bw. ist aufgrund seiner Behinderung im berufungsgegenständlichen Jahr tatsächlich von diversen Ärzten behandelt worden, zudem waren Therapien durchzuführen. Belastungen in Form von Fahrtkosten könnten somit aus in der Person des Bw. gelegenen Gründen, die ihn unmittelbar selbst treffen, nämlich aus seiner Behinderung, entstanden sein. Diese Belastungen in Form von Fahrtkosten wären dem Bw. aus tatsächlichen Gründen dem Grunde nach zwangsläufig entstanden. Was die Zwangsläufigkeit dieser Belastungen der Höhe nach betrifft, so war der Bw. - wie bereits festgehalten - im streitgegenständlichen Jahr Miteigentümer iSd § 361 ABGB eines Hauses in der Marktgemeinde A. im Burgenland. Als Miteigentümer stand es ihm im berufungsgegenständlichen Jahr zu, über sein Miteigentum frei zu verfügen und es zu benutzen. Objektiv gesehen verfügte der Bw. im berufungsgegenständlichen Jahr somit über eine Übernachtungsmöglichkeit an einem Ort, der wesentlich näher an den Behandlungsstätten in Wn und im Burgenland lag. Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen sind somit der Höhe nach nicht zwangsläufig erwachsen. Wenn der Bw. in seinen Ausführungen behauptet, dass aufgrund der schweren Rufschädigungen und der Mobbingattacken ein privater Aufenthalt in A. aus gesellschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unzumutbar sei, so widerspiegelt diese Behauptung lediglich seine subjektive Vorstellung und war somit bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen der Höhe nach nicht zu berücksichtigen. Der Behauptung des Bw., dass das Haus in A. aufgrund einer familieninternen Regelung seiner Frau gehöre und er deswegen dort keine Übernachtungsmöglichkeit habe, ist entgegen zu halten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH Sache des Begünstigungswerbers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden kann. Erachtete die Abgabenbehörde die die Anspruchsminderung mit sich bringenden Sachverhaltsbehauptungen als nicht ausreichend erwiesen, ist sie verpflichtet, die Partei zu weiterer Beweisführung oder Glaubhaftmachung anzuhalten (VwGH 8.2.1989, 58/13/0001; UFS 16.06.2006, RV/0105-L/06; vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 34 Rz 9). Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Dem Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Vorhalt vom 9. April 2013 vorgehalten, dass nach Befragung des Bürgermeisters festgestellt wurde, dass er und seine Gattin ein Wohnhaus in der L-Straße 13 der Marktgemeinde A. besitzen. Vom Bw. konnte jedoch mangels Vorlage einer diesbezüglichen Benutzungsregelung nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels dargelegt werden, dass das im Gemeinschaftseigentum stehende Haus ausschließlich von seiner Frau benutzt wird und er somit dort keine Übernachtungsmöglichkeit habe. Zwar führt der Bw. in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2013 aus, familiäre Konfliktsituationen hätten dazu geführt, dass er und seine Frau seit 2010 getrennt lebten. In der Stellungnahme vom 18. Juni 2013 räumt der Bw. jedoch wiederum ein, seine Frau habe sich 2012 mit Nebenwohnsitz in Fr. angemeldet und es familiär zu Änderungen kommen könne. Dies zeigt, dass der Bw. seine Rechtfertigung wechselt, wie es ihm opportun erscheint und daher durch seine Ausführungen eine Glaubhaftmachung der Zwangsläufigkeit der Höhe der behaupteten Fahrtkosten nicht erfolgt ist. Wenn der Bw. in seinen Ausführungen die Ansicht vertritt, dass er mit seiner Meldung in Fr. alle theoretischen und praktischen Optionen auf einen anderen Aufenthalt aufgegeben habe, weil Arztfahrten aus dem Burgenland einen Verstoß gegen das Meldegesetz, das vorsehe, dass man auch dort wohnen müsse, wo man gemeldet ist, darstellen und weil es eine Erklärung seinerseits gegenüber der Stadtgemeinde Fr. gäbe, in der er sich verpflichtet habe, dauernd in Fr. zu wohnen und damit auch täglich dort zu übernachten, so verkennt er die Rechtlage. Das Meldegesetz 1991 (MeldeG) normiert eine Meldeverpflichtung für den Fall, dass jemand in einer Wohnung iSd § 1 Abs. 4 MeldeG Unterkunft nimmt oder diese in einer Wohnung aufgibt. Eine Falschmeldung sowie der Verstoß gegen die vorstehend erwähnten Meldepflichten stellen gemäß § 22 Abs. 1 MeldeG eine strafbare Verwaltungsübertretung dar. Das Meldegesetz lässt aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Definitionen von Wohnsitz und Hauptwohnsitz jedoch mehrere Wohnsitze zu. Lediglich die Zahl von Hauptwohnsitzen wird auf einen beschränkt. Hätte der Bw. seine Arztfahrten nicht von seinem Hauptwohnsitz in Fr. sondern aus A. angetreten, so würde dieses Verhalten nur dann einen Verstoß gegen das Meldegesetz begründen, wenn der Bw. in A. innerhalb der gesetzlichen Frist die Meldung der Begründung eines (Neben)Wohnsitzes unterlassen würde. Was die vom Bw. angesprochene Erklärung gegenüber der Stadtgemeinde Fr. betrifft, so handelt es sich dabei um eine Wohnsitzerklärung gemäß § 15a Abs. 1 MeldeG. Sie erfüllt den Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der in der Meldung angegebenen und im Melderegister gespeicherten Daten. Eine Verpflichtung - wie vom Bw. behauptet - dauerhaft in der Wohnsitzgemeinde zu wohnen und nur dort zu übernachten, begründet die angesprochene Wohnsitzerklärung jedoch nicht. 2.2.1.2. Zum Nachweis der Fahrtkosten: § 4 VO Außergewöhnliche Belastungen normiert, dass "nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (zB. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung" im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind, wobei zu den Kosten der Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen (VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094; vgl. zB. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 34 Einzelfälle, Stichwort "Behinderte", "Fahrtkosten" sowie "Krankenkosten", jeweils mit weiteren Nachweisen). Die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten stellen eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar und können somit im nachgewiesenen Ausmaß auch neben dem Kfz-Freibetrag für Körperbehinderte gemäß § 3 Abs. 1 VO Außergewöhnliche Belastungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094, UFS 20.3.2009, RV/0117-K/08). Nach § 4 VO Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten der Heilbehandlung - somit auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten - jedoch nur im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Der Begriff des nachgewiesenen Ausmaßes wird in der Verordnung nicht näher definiert. Nach § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO hat die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabenpflichtigen aufklärbar sind, denen der Abgabenpflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabenpflichtige aber vorsorgend wirken kann (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247; Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren (2013), § 138 Anm. 2). "Beweisen" bzw. "Nachweisen" iSd § 138 Abs. 1 BAO heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache - eben die Überzeugung hievon - herbeizuführen (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109; 22.1.1987, 86/16/0199; 20.4.1999, 93/09/0408; 8.11.2000, 99/04/0115; Kotschnigg, Beweisrecht der BAO, § 139 Rz 18; Ritz, BAO4, § 138 Tz 4). Glaubhaft gemacht ist ein vermuteter Sachverhalt, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150, ÖStZB 1989, 67; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 138 E 18). Die Frage nach der Zumutbarkeit iSd § 138 Abs. 1 BAO ist nur danach zu beantworten, ob die Aufbürdung des Nachweises der Tatsachenereignisse auf die Partei eher dem Prinzip der Zumutbarkeit im Sinne von Erträglichkeit und Einsichtigkeit entspricht als die Überantwortung der Beweisführung auf die Abgabenbehörde, die dem Beweis nach dem Beweisgegenstand eindeutig ferner steht (VwGH 20.4.1999, 94/14/0149; Stoll, BAO, 1569 f; Kotschnigg, Beweisrecht der BAO, § 139 Rz 19). § 4 VO Außergewöhnliche Belastungen normiert somit für die Anerkennung der im Zusammenhang mit Heilbehandlungen angefallenen Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen eine Beweispflicht hinsichtlich des Ausmaßes. Für die Erbringung eines Beweises über der Höhe der im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung angefallenen Fahrtkosten kommt aufgrund seines Beweischarakters etwa ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch in Betracht. Als Nachweis des Ausmaßes der mit Heilbehandlungen im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten legte der Bw. im Laufe des Verfahrens mehrere Aufzeichnungen von Fahrten vor. Wie bereits vorstehend erwogen, erfüllen diese Aufzeichnungen von Fahrten die Funktion eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nicht, zumal die vorgelegten Aufzeichnungen - wie vom Bw. schlussendlich im Ergebnis selbst eingeräumt - weder zeitnah noch vollständig geführt und die gefahrenen Kilometerstrecken teilweise im Schätzungsweg ermittelt wurden. Die vorgelegten Aufzeichnungen haben somit keinen Beweischarakter nach § 138 Abs. 1 BAO und sind nur allenfalls für die Glaubhaftmachung der Fahrtkosten geeignet. Zudem ist weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die behaupteten Fahrten vom Bw. tatsächlich durchgeführt wurden. Diesbezüglich wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen zu 1.3.2. verwiesen. Die vom Bw. geltend gemachten Fahrtkosten sind somit mangels Nachweises des tatsächlichen Ausmaßes der mit einer Heilbehandlung im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 4 VO Außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung (Fahrtkosten) im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 der Höhe nach nicht zwangsläufig erwachsen sind. Zudem wurden tatsächlich im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zwangsläufig erwachsene Kosten für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen oder Therapien (Kosten gemäß § 4 VO Außergewöhnliche Belastungen) weder behauptet, nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die anzuerkennenden Kosten der Heilbehandlung (Fahrtkosten) müssen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 der Höhe nach zwangsläufig erwachsen sein. Wurden jedoch tatsächlich im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zwangsläufig erwachsene Kosten für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen oder Therapien (Kosten gemäß § 4 VO Außergewöhnliche Belastungen) weder behauptet, nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, kommt auch eine Anerkennung von Kosten, die im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zwangsläufig erwachsen Kosten sind (hier: Arzt- und Therapiefahrten, die von Fr. ausgehen und hinsichtlich deren tatsächlicher Durchführung erhebliche Zweifel bestehen), auch nicht teilweise oder in einem reduzierten Ausmaß in Betracht. Da nach § 4 VO Außergewöhnliche Belastungen nur tatsächlich erwachsene Kosten im nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt werden können, kann diesbezüglich dem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden. Die Anerkennung ist zur Gänze zu versagen. 2.2.2. Pauschale Freibeträge 2.2.2.1. Diätverpflegung In § 2 VO Außergewöhnliche Belastungen ist der Pauschalbetrag normiert, mit dem Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung von Personen bei denen der Grad der Behinderung von mindestens 25 % festgestellt wurde ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten und ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes im Ausmaß von 70,00 Euro monatlich als abgegolten gilt. In dem aktenkundigen, im Auftrag des Bundessozialamts, Landesstelle Oberösterreich von Frau Dr. Helga Ld. erstellten, fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10. Mai 2010 wurde beim Bw. eine Behinderung mit einem Gesamtgrad von 50 % festgestellt. In einer ebenfalls aktenkundigen ärztlichen Bestätigung vom 21. April 2010 wurde beim Bw. unter anderem auch eine Getreideunverträglichkeit (Zöliakie) bescheinigt. Durch die beim Bw. festgestellte Getreideunverträglichkeit (Zöliakie) ist die Notwendigkeit einer vom Bw. geltend gemachten Krankendiätverpflegung impliziert. Das Finanzamt hat bisher nur den Pauschbetrag wegen einer Magenkrankheit anerkannt. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist nach § 2 Abs. 1 letzter Satz VO Außergewöhnliche Belastungen der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Demnach sind 70,00 Euro pro Monat bzw. 840,00 Euro pro Jahr zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid ist dahingehend abzuändern. 2.2.2.2. Kraftfahrzeug Der pauschale Freibetrag in Höhe von 153,00 Euro monatlich bzw. 1.836,00 Euro pro Jahr für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung gemäß § 3 Abs. 1 VO Außergewöhnliche Belastungen wurde bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Diesbezüglich ist sowohl dem Bw. als auch dem Finanzamt zu folgen. 3. Berechnung der Einkommensteuer für 2010 Die Einkommensteuer für 2010 wird somit wie folgt berechnet: [Grafik] Linz, am 18. Juli 2013

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0480-L/12
Stammnummer
66250
Gültig
18.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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