…des UFS keinerlei Zweifel an einer bisher oder immer noch ausgeübten betrieblichen Tätigkeit vergleichbarer Art des Betriebsinhabers im Ausland. Zufolge der oben dargestellten Rechtslage sind aber bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Neugründung diesfalls sowohl Betätigungen im Inland wie auch - entgegen dem Dafürhalten der Bw …
…J-KG noch sonst - als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt. Im Übrigen liegen auch die weiteren erforderlichen Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung nach dem NEUFÖG, insbesondere die Vorlage des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulares NeuFö 3 samt Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung im Original (= materielle Voraussetzung für…
…Agrar-900.441/14-2004-IV/Rt/Kl bisher schon vor dem Erwerb der Liegenschaft EZ 556 GB xxx G. durch die N. A. Privatstiftung in vergleichbarer Art betrieblich beherrschend betätigt. Damit dürfte auch die Voraussetzung nach § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG nicht vorliegen…
…Neugründung vorliegt, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Auch hier wird nicht auf eine Betätigung in Österreich abgestellt, sondern allgemein auf eine Betätigung in einem Betrieb vergleichbarer Art. Wo…
…93/15/0003) stellt eine Wohnung, welche dem Dienstnehmer zur Nutzung überlassen wird nur dann Betriebsvermögen dar, wenn eine betriebliche Veranlassung für die Dienstwohnung vorliegt oder Dienstwohnungen für Mitarbeiter bei Betrieben vergleichbarer Art nach der Verkehrsauffassung üblich sind, eine Möglichkeit, die bei Klein- und Mittelbetrieben…
…als Betriebsinhaber (Abs. 2) eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche derselben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, "ÖNACE in der geltenden Fassung (herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich)". Eine vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers liegt vor, wenn sie in dieselbe…
…2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4. Es…
…3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen…
…3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen…
…Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4. Es…
…2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4…
…wird. Es führte aus, eine Dienstnehmerwohnung stelle nur dann Betriebsvermögen dar, wenn eine betriebliche Veranlassung für die Dienstwohnung vorliegt oder Dienstwohnungen für Mitarbeiter bei Betrieben vergleichbarer Art nach der Verkehrsauffassung üblich sind. Diese Möglichkeit scheide bei Klein- und Mittelbetrieben von vornherein aus. Es sei vollkommen…
…in der Person des Betriebsinhaber in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) auf Grund einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) vor. - Die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. Der Bw…
…3 Z 1 bis 3 EStG dient, - die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat, - keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen vorhandenen Betrieb vorliegt, - kein bloßer Wechsel in…
…2 NeuFÖG liegt keine Neugründung vor, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben vom…
…auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B…
…Gesamtverlust in Höhe von insgeamt ATS 674.770,20 erzielte. Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung 1990 bzw. § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung 1993 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der…
…öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werde, unecht von der Umsatzsteuer befreit. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH sei unter einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung ein schulähnlicher Betrieb anzusehen, der über die organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume, ein über längeren Zeitraum feststehendes Bildungsangebot, erforderliches Personal nach Art eines Lehrkörpers…
…das verfahrensrechtliche Instrument der Bescheidabänderung gemäß § 295a BAO für die Liebhabereibeurteilung auf Grund der sich aus dem Beurteilungsmaßstab ergebenden materiellrechtlichen Systematik nicht in vergleichbarer Weise anwendbar. Bei dieser Art von Betätigung ist für jedes Kalenderjahr (für jeden Veranlagungszeitraum) gesondert zu beurteilen, ob die Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht)…
…Dr. Hanns Hügel vom 8. März 2002. Obwohl für den Bereich der Erbschaftsteuer keine Art. 93 EG vergleichbare Harmonisierungskompetenz existiert, hat der EuGH in den letzten Jahren mehrere Entscheidungen in die Richtung gefällt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihres Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes die Diskriminierungs…